25.07.2011 | Unfallschadensregulierung
Abtretung an Sachverständigenbüro ist nicht bestimmt genug
Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam (BGH 7.6.11, VI ZR 260/10, Abruf-Nr. 112299). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Klägerin, ein Sachverständigenbüro, verlangt vom bekl. Haftpflicht-VR aus abgetretenem Recht eines Geschädigten Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall mit voller Einstandspflicht des VR. Der Geschädigte hatte seine gegen den Fahrer, den Halter und den VR des unfallbeteiligten Fahrzeugs bestehenden Ersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten incl. MwSt formularmäßig erfüllungshalber an die Kl. abgetreten. Genauer Wortlaut in VA 11, 80 (Kasten). Die Kl. berechnete ein Honorar von 1.202,32 EUR, wovon die Bekl. vorprozessual 471 EUR erstattete. Der Restbetrag sowie außergerichtliche Anwaltskosten sind Gegenstand der Klage. Während das AG die Aktivlegitimation wegen Verstoßes gegen das RDG verneint hat, hält das LG die Abtretung mangels hinreichender Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit für unwirksam (Abruf-Nr. 103893).
Dem ist der BGH gefolgt. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasse die Abtretung eine Mehrzahl von Forderungen, nämlich sämtliche Ansprüche des Geschädigten aus dem betreffenden Unfall. Um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, müsste in der Abtretungserklärung der Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufgeschlüsselt werden. Durch die Formulierung „in Höhe der Gutachterkosten“ werde nur der Umfang der Abtretung beschränkt, die nötige Bestimmbarkeit werde so nicht erreicht. Der BGH wendet die Unklarheitenregel in § 305c Abs. 2 BGB dann zulasten der Kl. als AGB-Verwenderin an.
Gefolgt ist der BGH dem LG auch insoweit, als es um die Frage einer Umdeutung der nichtigen Abtretung in eine Prozessführungsermächtigung geht. Da sich der Abtretung gerade nicht entnehmen lasse, dass die Kl. Gläubigerin der gesamten Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten werden solle, verbiete sich eine Umdeutung dahin gehend, sie als ermächtigt anzusehen, im Wege der Prozessstandschaft diese Forderung in voller Höhe im eigenen Namen geltend zu machen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der in der Abtretungserklärung enthaltenen Anweisung an den VR, die Sachverständigenkosten unmittelbar an die Kl. zu zahlen.
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