24.03.2010 | Unfallschadensregulierung
BAB-Unfall: Krad kollidiert mit liegen gebliebenem Klein-Lkw
1. Zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG (a.F.) bei einem (tödlichen) Zusammenstoß eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken von drei Fahrstreifen einer Autobahn liegen gebliebenen Kraftfahrzeug. |
2. Zur Berechtigung von Hinterbliebenen, Schadenersatzansprüche wegen entgangenen Unterhalts geltend zu machen, wenn sie sowohl eine gesetzliche Hinterbliebenenrente als auch eine betriebliche Zusatzversorgung erhalten. |
(BGH 1.12.09, VI ZR 221/08, Abruf-Nr 100746). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Vermutlich infolge eines Motordefekts war der Bekl. mit seinem Kleintransporter Barkas B 1000 auf dem linken von drei Fahrstreifen der BAB liegen geblieben. Unter strittigen Begleitumständen (Sichtbehinderung durch andere Kfz? Warnblinklicht?) kollidierte der Ehemann der Kl. auf seinem Motorrad mit dem Kfz und verletzte sich tödlich. Die Witwe und zwei Kinder verlangen vollen Schadenersatz. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat ihr im Umfang von 60 Prozent stattgegeben. Mit ihrer Revision erstreben die Bekl. weiterhin Klageabweisung, während die Kl. mit der Anschlussrevision ihr Klageziel weiterverfolgen. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
Nach Ansicht des BGH sind dem OLG bei der Haftungsabwägung mehrere Fehler unterlaufen, und zwar zu Lasten beider Seiten. Verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO) sei die Feststellung, der Bekl. habe es pflichtwidrig versäumt, das Warnblinklicht einzuschalten. Bei richtiger Deutung eines technischen GA sei diese Annahme evtl. nicht tragfähig. Ein weiterer Abwägungsfehler, diesmal zu Lasten der Kl., sei dem OLG unterlaufen, als es die Betriebsgefahr des Motorrads höher als die eines Pkw angesetzt habe. Zu Unrecht habe man die Kl. außerdem mit der Behauptung ausgeschlossen (§ 531 Abs. 2 ZPO), die Sicht des Ehemanns der Kl. sei durch weiteren Verkehr beeinträchtigt gewesen. Unter Berücksichtigung dieses Vortrags sei ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot, wie vom OLG festgestellt, fragwürdig.
Dann geht der BGH auf die Frage ein, die für das OLG der Grund für die Revisionszulassung war, nämlich die Bedeutung einer betrieblichen Hinterbliebenenrente (der Ehemann der Kl. war bei der Bahn AG beschäftigt gewesen). Das OLG habe den Rentenbezug nur unter dem Aspekt des (verneinten) Vorteilsausgleichs gesehen, ohne zu bedenken, dass mit Blick auf § 116 SGB X schon die Aktivlegitimation zumindest teilweise fehlen könne.
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