01.06.2007 | Unfallschadensregulierung
Bedeutung des Warnblinklichts an haltendem Lkw
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem eingeschalteten Warnblinklicht eine Reaktionsaufforderung für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, die Geschwindigkeit zu verlangsamen und sich bremsbereit zu verhalten (BGH 13.3.07, VI ZR 216/05, Abruf-Nr. 071475). |
Sachverhalt
Der Kläger hatte außerorts mit seinem Lkw am rechten Rand einer 5,4 m breiten Kreisstraße angehalten. Nach seiner Behauptung hatte er die Warnblinkanlage eingeschaltet, bevor er aus dem Führerhaus stieg. In diesem Moment wurde er von einem Kleintransporter erfasst, der die übersichtliche Landstraße in Gegenrichtung befuhr. Wie die Beklagten behaupten, habe der Fahrer seine Geschwindigkeit auf 74 km/h verringert, den Zusammenstoß mit dem Kläger aber nicht abwenden können. Unter Anrechnung eines hälftigen Mitverschuldens macht der schwer verletzte Kläger seinen Schaden geltend. Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG sie abgewiesen. Der BGH hat die Revision zugelassen, sie aber zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auch nach Ansicht des BGH war der Beklagte nicht verpflichtet, sich der späte-ren Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h (laut Gutachten die Vermeidbarkeitsgeschwindigkeit) zu nähern und sich bremsbereit zu halten. Die eingeschaltete Warnblinkanlage sei dafür kein Anlass gewesen. Objektiv habe kein Grund bestanden, das Warnblinklicht einzuschalten, um den Verkehr auf den stehenden Lkw aufmerksam zu machen. Ob das Einschalten unzulässig gewesen sei, könne ebenso offen bleiben wie die Frage, ob auch von einem unzulässigerweise eingeschalteten Warnblinklicht eine Reaktionsaufforderung für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen könne, das Tempo zu reduzieren und sich bremsbereit zu verhalten. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des OLG hat der Kläger durch das Betätigen der Warnblinkanlage nur auf den am Fahrbahnrand stehenden Lkw aufmerksam machen wollen. Eine vom Lkw ausgehende Gefahr habe sich im Streitfall jedoch nicht realisiert. Realisiert habe sich vielmehr die Gefahr, die der Kläger durch sein leichtfertiges Aussteigen heraufbeschworen habe. Sodann geht der BGH darauf ein, ob der Beklagte aus anderen Gründen gehalten war, langsamer zu fahren und sich bremsbereit zu halten. Das wird verneint. Der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger erst aussteigt, nachdem er vorbeigefahren ist. Angesichts des groben Verstoßes des Klägers gegen § 14 Abs. 1 StVO sei es gerechtfertigt, die Beklagten von jeglicher Haftung freizustellen.
Praxishinweis
Um beim gewöhnlichen Halten oder Parken auf sein Fahrzeug besonders aufmerksam zu machen, darf das Warnblinklicht nicht eingeschaltet werden. Dagegen wird ständig verstoßen, zumal von Lkw-Fahrern. Welche Bedeutung ein unzulässig eingeschaltetes Warnblinklicht für andere Verkehrsteilnehmer hat, sagt der BGH leider nicht. Er geht auch nicht auf die Frage ein, ob durch das leichtfertige Aussteigeverhalten des Klägers die Betriebsgefahr des stehenden Lkw gesteigert worden ist (dazu BGH NJW 06, 896, 899).
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