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  • 26.04.2010 | Unfallschadensregulierung

    Das VW-Urteil des BGH im Praxistest

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    Für die tägliche Praxis „eher Steine statt Brot“, so RAin P.-A. Kappus (NJW 10, 582) zum VW-Urteil des BGH (VA 09, 199, Abruf-Nr. 093676). Welche praktischen Konsequenzen die Entscheidung tatsächlich hat und wie sie von den Instanzgerichten umgesetzt wird, erfahren Sie im Folgenden.  

    Worum geht es?

    Bei einem Unfall mit voller Haftung des Bekl. wurde der ca. 9 ½ Jahre alte und mehr als 190 000 km gelaufene VW Golf des Kl. beschädigt. Strittig ist, unter welchen Voraussetzungen sich der Kl. im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer ihm benannten freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss. AG und LG haben in dieser seit dem Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) hochstrittigen Frage (s. VA 07, 141 ff.) unterschiedlich geurteilt. Der BGH hat das für den Kl. positive LG-Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Klärung zurückverwiesen.  

    BGH: Interessenausgleich durch Differenzierung

    Der Geschädigte muss sich auf eine markenfreie oder markenfremde Werkstatt verweisen lassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:  

     

    1. mühelos und ohne Weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit,
    2. in den Stundensätzen - ohne Berücksichtigung von Sonderkonditionen - günstiger als die Fachwerkstatt mit den Sätzen lt. Gutachten,
    3. technisch gleichwertige Reparatur,
    4. Zumutbarkeit auch im Übrigen, was wegen möglicher Schwierigkeiten bei der Gewährleistung/Garantie/Kulanz bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren i.d.R. nicht der Fall ist und bei älteren Fahrzeugen unter bestimmten Umständen gleichfalls anzunehmen sein kann, etwa bei ständiger Wartung und Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt in der Zeit vor dem Unfall.

     

    Das eigentlich Neue am VW-Urteil ist Punkt vier, die Differenzierung nach dem Fahrzeugalter. Auszug aus einem VR-Schreiben: „Nach neuestem BGH-Urteil ist eine Verweisung auf Karosseriebetriebe möglich, sofern das Fahrzeug älter als drei Jahre ist“. Damit will man suggerieren, bei einem Fahrzeug über drei Jahre sei die Verweisung zwingend, Widerstand zwecklos. In Wirklichkeit liegen die Dinge differenzierter, wie nicht zuletzt die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast deutlich macht.