Checkliste I / Welches Beweismaß gilt wofür? |
- 1.Ausgangslage: Bestreitet der Schädiger/VR die Existenz der behaupteten Verletzung des Körpers bzw. der Gesundheit und/oder den ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall, trifft den Kl. in beiden Punkten die Beweisführungspflicht plus Beweislast. Es gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO (st. Rspr., BGH NZV 08, 502). Erst wenn eine Primärverletzung (= „erster Verletzungserfolg“ oder „Primärschaden“) als unfallbedingt nach § 286 ZPO bewiesen (oder unstreitig) ist, kommt hinsichtlich der Folgen die Beweiserleichterung nach § 287 ZPO zum Zuge. Für den Kl. ist es von elementarem Interesse, die Tür zum § 287 ZPO so früh und so weit wie möglich aufzustoßen. Allerdings sollte die Beweiserleichterung nicht überschätzt werden. Auch § 287 ZPO verlangt von dem Richter eine bestimmte Überzeugung. Wenn es aber, wie häufig in HWS-Sachen, um Wimpernschlagentscheidungen geht, kann jeder noch so kleine Beweisvorteil ausschlaggebend sein.
- 2.Abgrenzung Primärverletzung/Sekundärschaden: Ob der Kl. sich bei dem Unfall eine Verletzung zugezogen hat, betrifft bei der StVG-Haftung wie bei § 823 BGB den Haftungsgrund und damit die haftungsbegründende Kausalität. Zu führen ist der Vollbeweis (Strengbeweis) nach § 286 ZPO. Welche Folgen die Verletzung hat, ob durch sie ein Schaden in welcher Höhe entstanden ist, ist dagegen eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität und damit nach § 287 ZPO zu beurteilen. Auf einen HWS-Fall übertragen: Ist eine HWS-Verletzung (z.B. eine Distorsion) unstreitig oder nach dem Maßstab des § 286 ZPO bewiesen, fallen behauptete Folgen wie Kopfschmerzen, Übelkeit oder Schwindel unter § 287 ZPO. Man sieht darin Folgeschäden (Sekundärschäden). Doch nicht immer ist die Abgrenzung so einfach.
- a)Problemfälle: Der Kl. war mit seinem stehenden Pkw von einer Straßenbahn auf einen anderen Pkw aufgeschoben worden. Diagnose im Krankenhaus: HWS-Distorsion und Schädelprellung. Behauptung des Kl.: Schleudertrauma mind. 2. Grades mit Teilriss des Flügelbandes des Kopfgelenks. Das OLG stellt ein erstgradiges Schleudertrauma ohne nachweisbare Dauerfolgen fest. Der BGH beanstandet die Beweiswürdigung und gibt Hinweise zur Abgrenzung der §§ 286, 287 ZPO. Da es um die Frage gehe, ob der Kl. neben einem HWS-Schleudertrauma ersten Grades noch weitere Verletzungen erlitten habe, sei § 286 ZPO anwendbar (Beschl. v. 21.7.11, IV ZR 216/09, Abruf-Nr. 113530, aber Versicherungssache!). Andererseits BGH VersR 87, 310: „ ... hat das Auffahren des Bekl. auf den Pkw des Kl. unstreitig zu einer Körperverletzung des Kl., nämlich einem HWS-Schleudertrauma, geführt. Damit steht der Haftungsgrund fest. Ob der Auffahrunfall über diese Verletzung hinaus auch eine Hirnschädigung des Kl. zur Folge hatte, ist eine Frage des Ausmaßes der Schädigung, also der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich nach § 287 ZPO beurteilt.“
- b)Weitere Beispiele für die Abgrenzungsunsicherheit in der Rspr.:
- Unstreitige HWS-Distorsion als Primärverletzung; strittig, ob auch zwei Bandscheibenvorfälle an den Wirbeln C5/C6 und C6/C7 unfallbedingt sind. Beweismaß für die Bandscheibenvorfälle § 287 ZPO (OLG Frankfurt 1.4.09, 7 U 163/08, Abruf-Nr. 100893; ebenso KG NZV 10, 624; OLG Brandenburg SVR 11, 179). Achtung! Die angeblich unfallursächlichen Bandscheibenvorfälle waren im HWS-Bereich, nicht etwa weiter unten. Was aber bei einer Kombination HWS-Distorsion und Bandscheibenvorfall im BWS- oder LWS-Bereich? Dazu mit weiterer Rspr. Mergner, NZV 11, 326 und - aus med. Sicht - Mazotti/Castro, SVR 11, 329.
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- Der Kl. behauptet eine HWS-Distorsion und einen gleichfalls unfallbedingten Tinnitus. Für das OLG München ist der Tinnitus eine Sekundärverletzung (NJW 11, 396). Frage auch hier: Was wäre bei der Kombination LWS-Distorsion/Tinnitus? Zwei separate „Primärverletzungen“?
- Als Unfallfolge im Streit waren eine Kniegelenksdistorsion sowie ein HWS-Schleudertrauma mit anhaltenden Kopfschmerzen. Nach BGH NZV 08, 502 sind beide Verletzungen jeweils nach § 286 ZPO festzustellen, d.h. Primärverletzungen.
- OLG Düsseldorf 12.3.07, 1 U 192/06, Abruf-Nr. 072897: Gehirnerschütterung, Schwellung re. Fuß und Zerrung beider Handgelenke unstr. bzw. erwiesen, HWS- Distorsion str.; Maßstab insoweit § 286 ZPO.
- KG NZV 11, 442: HWS-Verletzung und Verletzung eines Daumens; beides nach § 286 ZPO festzustellen.
- OLG München 12.8.11, 10 U 3369/10, Abruf-Nr. 113532: Ob die Kl. zusätzlich zu der HWS-Distorsion ein akutes BWS-Syndrom, ein LWS-Syndrom und eine Thoraxprellung erlitten hat, ist nach § 286 ZPO zu prüfen.
3. Konsequenzen für den Anwalt auf Klägerseite - a)Als Vorwirkung bringt § 287 ZPO bereits eine Erleichterung der Darlegungslast mit sich. Wichtig ist die korrekte Abgrenzung zwischen §§ 286, 287 ZPO ferner mit Blick auf den Sachverständigen. Wenn ihm, wie allzu oft, nicht die richtigen Vorgaben gemacht werden, wozu auch ein Hinweis auf den Prüfmaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) gehört, ist das Gutachten im Zweifel unbrauchbar. Informativ OLG München NJW 11, 396; s. auch BGH NJW 04, 2828.
- b)Prüfen sollte der Kl.-Anwalt, ob der Schädiger/VR irgendeine Verletzung als Unfallfolge anerkannt oder unstreitig gestellt hat. Das kann auch konkludent geschehen sein, z.B. durch Zahlung eines Schmerzensgelds und/oder Übernahme von Arztkosten. Auch wenn in einer außergerichtlichen Zahlung i.d.R. kein deklaratorisches Anerkenntnis liegt (vgl. KG NZV 11, 442; OLG Hamm r+s 03, 434; Eggert, VA 09, 113, 115), kann sie doch bedeuten, dass der bekl. VR eine unfallbedingte (Primär-)Verletzung später nicht mehr bestreiten kann, die Zahlung zumindest indizielle Bedeutung hat (str., pro Kl. OLG Frankfurt zfs 08, 264 - Arztrechnungen). Zur Würdigung von Bekl.-Vorbringen wie „allenfalls leichte HWS-Distorsion erlitten“, s. OLG München 12.8.11, 10 U 3369/10, Abruf-Nr. 113532; ferner BGH NJW 01, 2550 (Geständnis verneint).
- c)Mit Hilfe (irgend)einer unstreitigen oder gar zugestandenen Unfallverletzung kann der Kl.-Anwalt zumindest einen Fuß in die Tür des § 287 ZPO setzen. Als Türöffner bietet sich folgender BGH-Leitsatz an:
- „Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt, sondern umfasst neben einer festgestellten oder unstreitigen Verletzung des Körpers i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB entstehende weitere Körperschäden aus derselben Schädigungsursache“ (BGH VA 09, 5 = NJW-RR 09, 409).
- Mit „derselben Schädigungsursache“ kann der BGH nur den Unfall, d.h. die schädigende Einwirkung auf den Körper meinen. Also keine Identität des Körperteils bzw. der Körperregion, sondern Identität der Schädigungsursache, sprich Unfall. Diese geschädigtengünstige Auslegung des § 287 ZPO nicht auszunutzen, wäre ein Kunstfehler.
- 4.Argumentationsvorschlag: Haftungsgrund nach § 7 Abs. 1 StVG ist eine unfallbedingte Körperverletzung. Dass der Kläger eine solche erlitten hat, steht außer Streit. Denn die Beklagten bestreiten nicht, dass der Kläger infolge der Kollision ... (bestimmte Verletzung) davon getragen hat. Ihr Bestreiten bezieht sich lediglich auf das Ausmaß der Schädigung. Das ist eine Frage, die nicht dem Vollbeweis des § 286 ZPO, sondern dem herabgesetzten Beweismaß des § 287 ZPO unterliegt. Zitat BGH wie oben 3c.
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- 5.Ist bereits der „Peitschenschlag“ eine Primärverletzung?: Ob schon in der abrupten Beschleunigung des Rumpfes bei frei pendelndem Kopf, dem „Peitschenschlag“ bei einem Heckaufprall, ein Eingriff in die „Integrität der körperlichen Befindlichkeit“ (BGH VersR 94, 55) und damit eine Rechtsgutsverletzung zu sehen ist, hat der BGH noch nicht entschieden. Ablehnend KG NZV 04, 460.
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- 6.Symptome als „Primärschaden“? § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB erfassen nicht nur Körperverletzungen, sondern auch Gesundheitsschäden. Dazu gehören grundsätzlich auch Kopfschmerzen, Nackensteifigkeit, Muskelverspannungen, Übelkeit und Schwindelgefühle, die typischen Symptome bei HWS-Verletzungen. Derartige Beschwerden als „Primärschäden“ darzustellen, um eine str. HWS-Distorsion qua § 287 ZPO leichter beweisen zu können, macht keinen Sinn. Es steht nicht im Belieben des Kl., ob ein bestimmter Sachverhalt unter § 286 ZPO oder unter § 287 ZPO fällt. Darüber entscheidet das Gericht nach objektiven Kriterien. Im Übrigen: Die o.a. Beschwerden gelten als „unspezifisch“. Soll heißen: Die Symptomatik kann ebenso gut eine unfallfremde Herkunft haben, eventuell auch psychisch bedingt sein. Mitunter spricht man ihnen bereits die Qualität einer Rechtsgutsverletzung ab oder behandelt sie als „Bagatellen“, für die es kein Schmerzensgeld gibt. Sofern bei leichten (erstgradigen) HWS-Verletzungen ein Schmerzensgeld zugesprochen wird, liegen die Beträge zwischen 100 und 1.000 EUR (aktuelle Rspr. bei Luckey, SVR 10, 174).
- 7.Psychische Störungen als „Primärschaden“? Zumal in HWS-Sachen geht es oft auch um die Haftung für psychische Störungen. Dazu Ernst VA 08, 186 ff. und OLG Celle VA 10, 93 (Schock als Primärverletzung).
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