01.02.2007 | Unfallschadensregulierung
Kostenvergleich brutto oder netto?
Auch wenn die kalkulierten Brutto-Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert eines älteren Pkw liegen (hier: 14-jähriger Mercedes) kann der Geschädigte trotz bloßer Teilreparatur die Netto-Reparaturkosten ersetzt verlangen, solange diese unter dem Wiederbeschaffungswert liegen (LG Hannover 23.11.06, 19 S 43/06, Abruf-Nr. 063789 - Leitsatz der Redaktion). |
Sachverhalt
Nach einem Unfall mit seinem ca. 14-jährigen Mercedes 190 E ließ der Kläger seinen Schaden wie folgt schätzen:
- Reparaturkosten brutto 2.923 EUR
- Wiederbeschaffungswert 2.800 EUR
- Restwert 550 EUR
Nach Abschluss der – unstreitig nicht fachgerechten – Eigenreparatur erhielt er von der Beklagten ein Restwertangebot über 1.010 EUR. Auf dessen Grundlage und unter Ansatz eines Wiederbeschaffungswerts von 2.744 EUR (./. 2 %) regulierte die Beklagte auf Totalschadensbasis. Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz zu den Netto-Reparaturkosten lt. Gutachten geltend. Das AG Neustadt a. Rbge. hat den Schaden nach dem Wiederbeschaffungsaufwand bemessen und dabei als Wiederbeschaffungswert 2.800 EUR und als Restwert 1.010 EUR zugrunde gelegt. Auf die Berufung des Klägers hat das LG Hannover das Urteil korrigiert.
Entscheidungsgründe
Unter Hinweis auf das „Karosseriebaumeister“-Urteil des BGH vom 29.4.03 (VA 03, 78, Abruf-Nr. 031070) bemisst das LG den Fahrzeugschaden nach den Netto-Reparaturkosten lt. Gutachten (2.519,80 EUR). Da sie unter dem Wiederbeschaffungswert von 2.800 EUR lägen, könne der Kläger auch nach einer nur behelfsmäßigen Instandsetzung auf der Basis der geschätzten Netto-Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwertes abrechnen.
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