01.12.2006 | Unfallschadensregulierung
Nochmals Stundenverrechnungssätze
Das Kriterium der mühelosen Zugänglichkeit einer gleichwertigen Reparaturwerkstatt ist erfüllt, wenn der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine Vertragswerkstatt vorschlägt, die 12 km von seinem Wohnort entfernt ist. Für die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten sind die Lohnkosten dieser Werkstatt und nicht die höheren Sätze im Schadengutachten maßgebend (AG Köln 15.8.06, 266 C 72/06, SP 06, 357, Abruf-Nr. 063273). |
Sachverhalt
Nach einem Unfall mit seinem Pkw, vermutlich ein BMW, rechnete der Kläger fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Der von ihm beauftragte Sachverständige hatte folgende Stundenverrechnungssätze zugrundegelegt: Arbeitslohn Karosserie 114,12 EUR, Arbeitslohn Mechanik 100,92 EUR, Arbeitslohn Lackierung (inkl. Material) 158,64 EUR. Die beklagte Versicherung hielt diese Sätze für überhöht und meinte, der Kläger könne genauso gut, aber erheblich preiswerter in der ihm vorgeschlagenen BMW-Vertragswerkstatt reparieren lassen. Die Kürzung in Höhe von ca. 600 EUR hat das AG für rechtens erklärt.
Entscheidungsgründe
Unter Berufung auf das Porsche-Urteil des BGH (NJW 03, 2086 = VA 03, 79, Abruf-Nr. 031071) meint das AG, im Rahmen der fiktiven Abrechnung müsse sich der Geschädigte auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Bei der genannten BMW-Vertragswerkstatt handele es sich um einen derart gleichwertigen Betrieb. Er sei auch mühelos zugänglich gewesen. Die Tel.-Nr. für die Reparaturanmeldung hätte der Kläger dem Gegengutachten entnehmen können. Ohne Erfolg ist der Einwand des Klägers geblieben, die Werkstatt liege 12,1 km von seinem Wohnort entfernt und eine Reparatur dort sei für ihn nicht zumutbar. Ortsansässigkeit, d.h. Wohnung und Werkstatt innerhalb derselben politischen Gemeinde, sei nicht erforderlich, so das AG.
Praxishinweis
Sofern der Geschädigte in einer Markenwerkstatt reparieren lässt, ohne zuvor einen Hinweis auf eine billigere Werkstatt erhalten zu haben, ist er auf der sicheren Seite. Kritisch sind die sog. Verweisungsfälle; insbesondere bei rein fiktiver Abrechnung. Jede Partei kann für ihren Standpunkt zig Urteile ins Feld führen (s. VA 06, 151). Noch scheinen die Geschädigten die besseren Argumente zu haben (s. auch Höfle, zfs 06, 244). Aber die Versicherer holen auf, wie z.B. das Urteil des AG Köln zeigt. Allerdings hatte der Versicherer einen Markenbetrieb und keine freie Werkstatt (wie im Fall AG Köln 8.3.06, 265 C 500/05, Abruf-Nr. 063274) vorgeschlagen. Damit war das Kriterium „gleichwertig“ zweifellos erfüllt. Praktisch ging es nur noch um die Distanz. Eine (einfache) Entfernung unter 20 km dürfte i.d.R. zumutbar sein.
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