25.06.2009 | Unfallschadensregulierung
Schuldanerkenntnisse in Verkehrsunfallsachen
von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen
„Ich bin schuld!“ - schnell ist das nach einem Unfall gesagt oder auf einen Zettel geschrieben. Die rechtliche Bedeutung derartiger Erklärungen ist umstritten. Gleiches gilt für Informationen in Schadensmeldungen, Unfallberichten und Fragebögen. Anerkenntnisse jeglicher Art können auch in Schreiben von Schädigern bzw. deren Versicherern enthalten sein, ebenso in Vorgängen wie z.B. der Zahlung eines Teilbetrags. Die Rede ist von kausalen, deklaratorischen, bestätigenden, konstitutiven und tatsächlichen Anerkenntnissen. Was wann mit welcher Rechtsfolge vorliegt, zeigen die folgenden Übersichten.
I. Erklärungen am Unfallort
Erkennt ein Unfallbeteiligter seine Verantwortlichkeit an, kann es sich handeln um
Fazit der umfang- und facettenreichen Rspr.: Bei nur mündlichen Erklärungen liegt in der Regel kein deklaratorisches und erst recht kein (nach § 781 BGB schriftformbedürftiges) konstitutives Anerkenntnis vor, sondern ein rein tatsächliches Anerkenntnis, das als „Zeugnis gegen sich selbst“ lediglich die Beweislage des Erklärungsempfängers verbessert bis hin zu einer Beweislastumkehr (vgl. OLG Düsseldorf 16.6.08, I-1 U 246/07, Abruf-Nr. 081850; KG VA 06, 113, Abruf-Nr. 061669).
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