25.06.2008 | Unfallschadensregulierung
Stundenverrechnungssätze, UPE und Sachverständigenkosten
1. Die Verweisung eines Unfallgeschädigten durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer auf die Möglichkeit, den Fahrzeugschaden andernorts erheblich günstiger reparieren zu lassen, ist jedenfalls unbeachtlich, wenn die Mitteilung sich in der Bezeichnung „zertifizierte Karosserie-Fachbetriebe“ erschöpft. |
2. UPE-Aufschläge sind bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten erstattungsfähig, wenn und soweit sie regional üblich sind. |
3. Selbst wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen einseitig festgesetzte Entgelt objektiv überhöht ist, ist es im Allgemeinen als „erforderlicher“ Aufwand der Schadenbeseitigung anzuerkennen. Preisvergleiche muss der Geschädigte nicht anstellen. Eine Kürzung muss er sich nur in Ausnahmefällen gefallen lassen, etwa bei einem Auswahlverschulden oder bei erkennbarer Überteuerung. |
(OLG Düsseldorf 16.6.08, I-1 U 246/07, Abruf-Nr. 081850) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach einem Unfall ließ der Kläger den Schaden an seinem Opel Astra durch einen anerkannten Sachverständigen schätzen. Die auf dem DAT-System beruhende Kostenkalkulation berücksichtigte die Preise des Opel-Vertragshändlers, bei dem das Kfz im Zeitpunkt der Besichtigung stand. Ob es dort repariert wurde, blieb unklar. Der Kläger rechnete auf Gutachtenbasis ab. Der beklagte Versicherer erhob zur Schadenshöhe eine Vielzahl von Einwendungen (Stundenverrechnungssätze, UPE, Sachverständigenhonorar). Das OLG wies sämtliche Höhe-Einwände zurück:
- Stundenverrechnungssätze: Es seien nicht die mittleren oder noch niedrigere Sätze, sondern die Arbeitslöhne gem. Gutachten maßgebend. Die Verweisung auf billigere Werkstätten gehe fehl, weil die Alternativwerkstätten nicht in einer für den Kläger nachprüfbaren Weise gleichwertig seien.
- UPE-Aufschlag: Auch hier erkannte das OLG das Schadensgutachten an. Tragendes Argument: regionale Üblichkeit des Aufschlags.
- Sachverständigenkosten: Die Honorarnote des öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters belief sich auf 800 EUR brutto – überteuert, so die Beklagte. Im Einklang mit seiner ständigen Spruchpraxis entschied der Senat nach dem schadensrechtlichen Kriterium der Erforderlichkeit (§ 249 Abs. 2 BGB). Eine etwaige Überteuerung müsse der Kläger sich nicht zurechnen lassen.
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