01.11.2005 | Unfallschadensregulierung
Wichtiges Grundsatzurteil des BGH zum Restwert
Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm (BGH 12.7.05, VI ZR 132/04, Abruf-Nr. 052785). |
Sachverhalt
Nach einem Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden beauftragte der Kläger einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens. Der als Restwert ausgewiesene Betrag von 1.065 EUR entsprach dem Angebot eines an der tschechischen Grenze ansässigen Restwertehändlers. Der Sachverständige hatte es über das Internet recherchiert. Der Anwalt des Klägers wies den Versicherer darauf hin, dass die gutachterliche Restwertfestsetzung falsch sei. In der Region des Mandanten (Saarland) liege das Höchstangebot bei 300 EUR. Zu diesem Betrag werde das Fahrzeug verkauft, wenn die im Gutachten genannte Firma es nicht innerhalb von drei Tagen gegen Barzahlung abhole. Nach Ablauf der Frist verkaufte der Kläger seinen Wagen, wie angekündigt, für 300 EUR. Zwei Tage später ging ein verbindliches höheres Angebot laut Gutachten ein. Der beklagte Versicherer legte seiner Abrechnung den im Gutachten ausgewiesenen Restwert zugrunde. Nach Einholung eines Restwertgutachtens sprach das AG dem Kläger den Differenzbetrag von 765 EUR (1.065 ./. 300 EUR) zu. Der BGH bestätigte das AG-Urteil.
Entscheidungsgründe
Nach Bekräftigung seiner bisherigen Grundsätze zum Restwert (zuletzt VA 05, 40, Abruf-Nr. 050148) stellt der BGH zunächst fest, dass der Sachverständige des Klägers den Restwert fehlerhaft ermittelt habe. Schon deshalb sei der Betrag von 1.065 EUR nicht anzurechnen. Der Sachverständige hätte den Restwert auf dem dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Markt ermitteln müssen. Das Ergebnis seiner Internet-Recherche sei daher unbeachtlich, zumal die konkrete Abwicklung des Verkaufs an den besagten Restwerthändler unklar gewesen sei.
Sodann geht der BGH darauf ein, wie sich ein Geschädigter in der konkreten Situation des Klägers zu verhalten hat, um dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und der Schadenminderungspflicht Genüge zu tun:
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