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  • 24.03.2009 | Verfall

    Vermögensvorteil und Anordnung des Verfalls

    Die Einsparung von Reparatur- oder Instandhaltungskosten an einem Kraftomnibus, die zu dessen Betriebsunsicherheit führt, begründet keinen unmittelbar aus der Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 31 Abs. 2 StVZO erlangten Vermögensvorteil, der dem Verfall nach § 29a OWiG unterliegt (OLG Stuttgart 16.12.08, 1 Ss 679/08, Abruf-Nr. 090792).

     

    Praxishinweis

    Nach § 29a OWiG kann der Verfall der aus der bußgeldbedrohten Handlung erlangten Vermögenswerte angeordnet werden. Das sind die Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH NStZ-RR 03, 10). Hierbei ist (wie bei § 73 Abs. 1 S. 1 StGB) ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Unmittelbarkeit. Das Erlangte muss unmittelbar aus der Tat dem Täter zugeflossen sein. Zwischen Tat und Vorteil muss also eine unmittelbare Kausalbeziehung bestehen. Diese hat das OLG hier verneint. Aus der Tat (fahrlässige Anordnung der Inbetriebnahme eines nicht verkehrssicheren Kfz, § 31 Abs. 2, § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO, 24 StVG) sei kein Vermögensvorteil geschöpft. Eine unmittelbare Kausalität zwischen Begehung der Ordnungswidrigkeit und den ersparten Reparatur- und Instandsetzungsaufwendungen bestehe nicht. Durch die Tat seien keine Aufwendungen für Instandsetzung oder Reparatur des Omnibusses erspart. Vielmehr sei durch das Unterlassen der gesetzlich gebotenen Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten der Omnibus erst in den verkehrsunsicheren Zustand versetzt worden, der den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 31 Abs. 2 StVZO begründete. Die Verfallsbetroffene hat also nicht aus einer Ordnungswidrigkeitstat einen Vermögensvorteil gezogen, sondern durch gesetzwidrige Einsparungen, die den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit erst begründeten, einen Vermögensvorteil erzielt.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 68 | ID 125510