01.05.2007 | Verjährungsunterbrechung
Übersendung des Anhörungsbogens an Firmen- und Privatanschrift
1. Die Übersendung eines Anhörungsbogens als Bekanntgabe i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ist (nur) ausreichend, wenn daraus für den Adressaten hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden und er nicht nur als Zeuge zur Ermittlung des betroffenen Fahrzeugführers in Frage kommt. |
2. Die Versendung eines zweiten Anhörungsbogens kann die Verjährung kein zweites Mal unterbrechen. |
(OLG Brandenburg 14.2.07, 2 Ss (OWi) 22 B/07, Abruf-Nr. 071072) |
Sachverhalt
Der Betroffene ist Inhaber und „Geschäftsführer“ einer Firma, die seinen Namen trägt. Mit einem Pkw dieser Firma wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Die Straßenverkehrsbehörde übersandte zwei Anhörungsbogen, einen an die Firmenanschrift und ca. sechs Wochen später einen weiteren an die Privatanschrift. Der Betroffene hat Verjährung eingewandt. Das AG ist dem nicht gefolgt. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Übersendung des Anhörungsbogens an die Firmenanschrift war zwar wirksam (mehr dazu im Praxishinweis) und hat die Verjährungsfrist unterbrochen, sie endete aber vor Erlass des Bußgeldbescheides. Die zwischenzeitliche Übersendung eines (weiteren) Anhörungsbogens an die Privatanschrift konnte die Verjährung nicht ein zweites Mal unterbrechen, denn die Unterbrechungsmöglichkeiten des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG bestehen nur alternativ, nicht kumulativ (Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 33 Rn. 6a m.w.N.). Daher war das Verfahren einzustellen.
Praxishinweis
Soll mit der Übersendung eines Anhörungsbogens die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen werden, muss aus dem Schreiben für den Adressaten hervorgehen, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden und er nicht nur als Zeuge zur Ermittlung des betroffenen Fahrzeugführers in Frage kommt (OLG Hamm NZV 00, 178, 179; OLG Hamburg NStZ-RR 99, 20 f.). Ermittlungen gegen eine Firma bzw. die Verantwortlichen eines Unternehmens konkretisieren in der Regel den Täter nicht nach näheren Merkmalen (OLG Brandenburg NZV 98, 424). Wenn sich aber hinter der Firma eine natürliche Person – also ein Einzelkaufmann – verbirgt oder nach dem Text der Betroffene konkretisiert wird, reicht diese Bezeichnung aus, um deutlich zu machen, dass sich die Ermittlungen der Behörde gegen den in Person bestimmten Adressaten richten. Dazu das OLG Brandenburg am 14.2.07:
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