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  • 24.06.2010 | Videomessung

    Weitere Rechtsprechung zur (unzulässigen) Videomessung

    Die OLG-Entscheidungen zur Videomessung und zu einem ggf. bestehenden Beweisverwertungsverbot reißen nicht ab. Über die in der Rechtsprechungsübersicht VA 10, 85 bereits angeführten Entscheidungen hinaus, ist noch auf folgende obergerichtliche Entscheidungen hinzuweisen:  

     

    Rechtsprechungsübersicht: Videomessung
    • OLG Celle 5.5.10, 311 SsRs 41/10, Abruf-Nr. 101735: nicht genanntes Messverfahren, Ermächtigungsgrundlage § 100h StPO, kein Beweisverwertungsverbot;
    • OLG Düsseldorf 6.5.10, IV-3 RBs 36/10, Abruf-Nr. 101736: für System Riegl FG-21P, Ermächtigungsgrundlage § 100h StPO, kein Beweisverwertungsverbot;
    • OLG Düsseldorf 5.5.10, IV-4 RBs 143/09, Abruf-Nr. 101737: für ViBRam, Ermächtigungsgrundlage § 100h StPO, kein Beweisverwertungsverbot;
    • OLG Düsseldorf 15.3.10, IV-1 RBs 23/10, Abruf-Nr. 101410: für ViBRam, Ermächtigungsgrundlage § 100h StPO, kein Beweisverwertungsverbot, der Beschluss weicht ausdrücklich von der a.A. im Beschluss des OLG Düsseldorf v. 9.2.10 (VA 10, 84) ab. Diese sog. Innendivergenz führt aber nicht zur Vorlage an den BGH;
    • OLG Rostock 24.2.10, 2 Ss OWi 6/10 I 19/10, Abruf-Nr. 101415: für VKS 3.0, Ermächtigungsgrundlage § 100h StPO.
     

    Praxishinweis

    Der Trend in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung geht deutlich in die Richtung, dass als Ermächtigungsgrundlage § 100h StPO angenommen wird und auf der Basis von der Verwertbarkeit der Videomessung ausgegangen wird. Die OLG sehen die eingesetzten Messverfahren auch weitgehend als „verdachtsabhängig“ an. Da wird z.B. damit begründet, dass vor dem Einsatz vom Messbeamten ein bestimmter Messwert voreingestellt werde (vgl. dazu OLG Celle, a.a.O.). Dem Verteidiger bleiben daher nicht mehr viel Verteidigungsmöglichkeiten. Allerdings sollte er das ggf. gegen den Mandanten ergangene Urteil sorgfältig daraufhin prüfen, ob ausreichende Feststellungen getroffen worden sind. Das OLG Brandenburg hat nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Prüfung der Frage, ob eine Videoüberwachungsmaßnahme im Straßenverkehr eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage hat, es einer nachvollziehbaren Darlegung der Überwachungsmaßnahme in den Urteilsgründen bedarf. Anderenfalls könne die Verwertbarkeit der Messergebnisse nicht beurteilt werden (OLG Brandenburg 19.4.01, 1 Ss (OWi) 68 Z/10, Abruf-Nr. 101734).  

     

    Werden im Verfahren Beweisanträge zum Messverfahren gestellt (vgl. dazu OLG Hamm a.a.O.), ist auf deren Begründung zu achten, vor allem darauf, dass eine konkrete Beweisbehauptung aufgestellt wird. Anderenfalls handelt es sich nur um einen Beweisermittlungsantrag.