01.05.2005 | Vollrausch
Hohe Blutalkoholkonzentration
Es gibt keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig von Schuldunfähigkeit auszugehen ist (OLG Hamm 16.12.04, 3 Ss 493/04, Abruf-Nr. 050668). |
Praxishinweis
Für die Beurteilung der Frage, ob ein alkoholbedingter Rausch vorliegt (Folge: schuldunfähig) oder die Schuldunfähigkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann (ggf. nur Verurteilung nach § 323a StGB), kommt der Blutalkoholkonzentration (BAK) ein erhebliches indizielles Gewicht zu. Ab einem BAK-Wert von 3,0 o/oo ist regelmäßig die Frage der Schuldunfähigkeit des Täters zu erörtern (BGH NStZ 97, 592). Es gibt aber keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der BAK regelmäßig von Schuldunfähigkeit auszugehen ist. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen. Die BAK ist in diesem Zusammenhang ein zwar gewichtiges, aber nicht allein maßgebliches Beweisanzeichen, wobei deren Bedeutung auch von der Alkoholgewöhnung des Täters beeinflusst werden kann (BGH NStZ-RR 03, 71). Anlass zur Erörterung des Leistungsverhaltens des Angeklagten besteht vor allem, wenn z.B. der Angeklagte den Sachverhalt glaubhaft eingeräumt hat, sich also sowohl an die Einzelheiten in Bezug auf seinen Alkoholkonsum am Tattage als hinsichtlich der von ihm unter Alkoholeinfluss begangenen Straftaten erinnert hat. Ein solches Erinnerungsvermögen, das den Rückschluss zulässt, dass der Angeklagte das gesamte Tatgeschehen bewusst wahrgenommen hat, lässt sich jedenfalls ohne eine nähere Begründung nicht mit einem Rauschzustand des Angeklagten in Einklang bringen.