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  • 26.04.2010 | Wirksamkeit von Verkehrszeichen

    Aufstellung von Verkehrszeichen durch Private

    Ein Verkehrszeichen (hier: Halteverbotsschild) ist unwirksam, wenn seiner Aufstellung durch einen Privaten (hier: Umzugsunternehmen) keine verkehrsrechtliche Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zugrunde liegt. Es handelt sich dann lediglich um einen Schein-Verwaltungsakt beziehungsweise Nichtakt. Hiervon ist auszugehen, wenn dem Privaten von der Behörde die Verkehrszeichen überlassen werden und er sie nach eigener Entscheidung aufstellen kann, ohne eine vorherige genaue Anweisung der Behörde hierzu einzuholen (VGH Baden-Württemberg 16.12.09, 1 S 3263/08, Abruf-Nr. 100617).

     

    Praxishinweis

    Der VGH weist darauf hin, dass die mit seiner Rechtsansicht verbundene Bewertung allein des Rechtsscheins eines Verkehrsschildes nicht zu den von der beklagten Verkehrsbehörde befürchteten unzuträglichen Folgen für die Sicherheit des Straßenverkehrs führe. Zum einen sei nur der ruhende Verkehr betroffen. Zum anderen seien alle Verkehrsteilnehmer an die allgemeine Rücksichtnahmepflicht nach § 1 Abs. 2 StVO gebunden. Somit müsse jeder Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, dass andere Verkehrsteilnehmer ein als solches Geltung beanspruchendes Verkehrsschild als verbindlich beachten; darauf müsse sich der Verkehrsteilnehmer einstellen, wenn ansonsten eine Gefahrensituation droht (so schon BayObLG NJW 65, 1973, 1977). Der Verkehrsteilnehmer, der meine, ein Verkehrsschild bewusst missachten zu können, handelt dabei letztlich immer auf eigenes Risiko.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 90 | ID 135117