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  • 24.08.2009 | Zustellung

    Wirksamkeit der Zustellung

    Ein Verteidiger, der seine Bevollmächtigung versichert und gegenüber der Verwaltungsbehörde als solcher auftritt, kann sich im Bußgeldverfahren nicht auf eine fehlende schriftliche oder beschränkte Vollmacht berufen. Zustellungen an ihn sind wirksam (AG Nürtingen 23.4.09, 16 OWi 73 Js 13396/09, Abruf-Nr. 092580).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Die Frage der Wirksamkeit einer an den Verteidiger bewirkten Zustellung ist im OWi-Verfahren vor allem von Bedeutung, wenn es um die Wirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheids an den Verteidiger geht. Denn nur die wirksame Zustellung unterbricht nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG die Verjährung. Hier hatte sich der Verteidiger darauf berufen, dass sich keine schriftliche Vollmacht bei den Akten befinde und daher nicht wirksam an den Verteidiger (§ 51 Abs. 3 OWiG, § 145a StPO) zugestellt werden konnte. Das AG hat demgegenüber allerdings auf das Verhalten des Rechtsanwalts im Verfahren abgestellt- Dieser habe „im Bußgeldverfahren gegen A.“ mitgeteilt, dass er von dem Betroffenen beauftragt worden sei. Er habe eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert und Akteneinsicht beantragt. Zudem habe er in der Folgezeit Einspruch eingelegt, Fristverlängerung beantragt, den Einspruch mehrmals begründet, dann beantragt, den Betroffenen vom Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden und sei dann schließlich auch in der Hauptverhandlung für den Betroffenen - weiterhin ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht - erschienen. Dies alles seien typische Verteidigertätigkeiten in Bußgeldsachen, die ohne weiteres den Schluss ermöglichen, dass der Rechtsanwalt auch Verteidiger des Betroffenen gewesen sei. Es werde versucht eine „Verjährungsfalle“ aufzubauen. Das sei rechtsmissbräuchlich.  

     

    Die Fragen der „Verjährungsfalle“ haben in der letzten Zeit auch in der Rechtsprechung der OLG eine nicht unerhebliche Rolle gespielt (z.B. OLG Karlsruhe VA 08, 197; OLG Jena VRS 112, 360; OLG Zweibrücken VA 08, 179; OLG Düsseldorf StraFo 08, 332). Es war zu erwarten, dass die amtsgerichtliche Rechtsprechung die Vorgaben dieser Rechtsprechung, die mit Rechtsmissbrauch und „dysfunktionalem Verteidigerverhalten“ argumentiert, aufgreifen würde. Allerdings kann man gegen die Entscheidung des AG Nürtingen nicht sehr viel einwenden: Denn hier hatte der Rechtsanwalt im Verfahren in der Tat doch eine recht große Anzahl von Aktivitäten entfaltet, die den Schluss auf seine Verteidigerstellung wohl zuließen. Fazit: Weniger ist mehr.  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 162 | ID 129307