18.05.2009 · IWW-Abrufnummer 091606
Landgericht Frankfurt/Main: Beschluss vom 18.05.2009 – 2-16 S 160/08
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2-16 S 160/08
Landgericht Frankfurt am Main
Beschluß
In dem Rechtsstreit XXX
hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt durch XXX am 14.11.2008 beschlossen:
I. Die Berufung vom 29.07.2008 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 01.07.2008, Aktenzeichen 2 C 264/08 (19), wird zurückgewiesen.
II. Der Berufungskläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Gründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Die Berufung des Klägers bietet keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzlich Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht.
Zur Begründung wird zunächst auf den Inhalt des Hinweisschreibens des Präsidenten des Landgerichts vom 08.10.2008 Bezug genommen.
Der Inhalt der Schriftsätze vom 30.10.2008 und vom 03.11.2008 - mit denen sich der Berufungskläger nunmehr ausschließlich dagegen wendet. dass die Kammer einen Anspruch auf Zahlung von Mehrwertsteuer nicht zu erkennen vermag - rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist eindeutig und nicht misszuverstehen. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger die Zahlung von Umsatzsteuer nur verlangen, "wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist". Aus der vom Berufungskläger bemühten Entscheidung des BGH (BGH NJW 2005, 2220) folgt nichts Gegenteiliges. Vielmehr führt der BGH dort wörtlich aus: "Umsatzsteuer kann mithin nur noch dann ersetzt verlangt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich anfällt, das heißt wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat" (BGH a.a.O.).
So liegt der Fall hier, so dass dem Kläger somit für den Erwerb des Ersatzfahrzeuges, bei dem es sich um einen Gebrauchtwagenkauf von privat handelt, und bei dem tatsächlich keine Umsatzsteuer angefallen ist, auch keinen Anspruch auf Erstattung von Mehrwertsteuer zustehen kann.
Die Kammer sieht weder in der Anmerkung des Rechtsanwaltes XXX in DAR 2005, 502 noch in dem Aufsatz von Rechtsanwalt XXX in DAR 2005, 2749 ff. einen triftigen Grund, vom eindeutigen Gesetzwortlaut des § 249 Abs. 2 BGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BGH abzurücken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.