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  • 19.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113340

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 12.04.2011 – 1 U 151/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf

    I-1 U 151/10

    Tenor:
    Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juni 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet.

    Entsprechend der Begründung der angefochtenen Entscheidung lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger infolge des Kollisionsereignisses vom 24. Juni 2006 Unfallverletzungen in Form eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule sowie einer Prellung der rechten Schulter erlitten hat. Die Beklagten sind deshalb keiner begründeten Schmerzensgeldforderung ausgesetzt.

    Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sind die kollisionsdymanischen Zusammenhänge sowie die biomechanische Belastung, welcher der Kläger als Fahrer des angestoßenen Fahrzeuges ausgesetzt war, hinreichend aufgeklärt. Ausweislich dieser Erkenntnisgrundlagen war der Unfallaufprall nicht geeignet, bei dem Kläger die durch ihn behaupteten Verletzungen, deren unfallbedingten Eintritt er nach den Grundsätzen des Strengbeweises (§ 286 ZPO) nachzuweisen hat, herbeizuführen. Insbesondere vermag der Kläger den ihm obliegenden Nachweis nicht mit Hilfe des durch ihn vorgelegten Attestes des ihn behandelnden Arztes unter Beweis zu stellen. Eine ergänzende Tatsachenaufklärung durch zeugenschaftliche Vernehmung dieses Arztes oder durch Einholung eines weiteren unfallanalytischen oder medizinischen Gutachtens ist in der Rechtsmittelinstanz nicht veranlasst.

    Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

    I.

    Gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGH 152, 254, 258).

    Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil nicht gegeben. Im Ergebnis erweisen sich die Angriffe als unbegründet, die der Kläger gegen die Richtigkeit des unfallanalytischen Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. V. vom 30. Oktober 2008 in Verbindung mit dem Ergänzungsgutachten vom 30. April 2009 vorbringt.

    1) Der Sachverständige ist zu der Feststellung gelangt, der Kläger sei unfallbedingt einem geringfügigen Frontalanstoß mit einer minimalen, bezogen auf die Längsachse seines Pkw Mercedes-Benz von rechts nach links gerichteten queraxialen Komponente ausgesetzt gewesen. Infolge der Kollision habe auf den Wagen des Klägers bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 40 km/h – im Vergleich zu derjenigen des Pkw Audi A 4 in Höhe von 30 km/h – eine Geschwindigkeitsänderung in der Größenordnung von nicht mehr als 5 km/h eingewirkt. Diesen Wert hat der Sachverständige als weit unter der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze für Frontalkollisionen von ca. 20 km/h liegend bezeichnet und hat deshalb den unfallbedingten Eintritt einer Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule definitiv ausgeschlossen.

    2) Einerseits macht der Kläger zu Recht geltend, dass die Festlegung einer sogenannten Harmlosigkeitsgrenze für eine unfallbedingte HWS-Schädigung auch im Zusammenhang mit einer Frontalkollision nicht in Betracht kommt. Dies entspricht der Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs als auch derjenigen des erkennenden Senats (BGH VersR 2008, 1126; Senat, Urteil vom 30. Juni 2008, Az.: I- 1 U 161/08). Allein der Umstand, dass der Körper des Klägers einer geringen biomechanischen Belastung wegen einer entsprechend geringfügigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ausgesetzt war, schließt die Annahme einer durch den Unfall hervorgerufenen Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule nicht aus. Indes heben sowohl der Kläger in seiner Berufungsbegründung als auch die Beklagten in ihrer Erwiderung mit Rechtsprechungsnachweisen zu Recht hervor, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Halswirbelsäule des Insassen des angestoßenen Fahrzeuges proportional ist zu dem Ausmaß der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Bl. 269, 294, 295 d.A.). Mit anderen Worten: Je geringer das Ausmaß dieser Veränderung ist, desto kleiner ist auch die Wahrscheinlichkeit des unfallbedingten Eintritts einer Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule – und umgekehrt.

    3) Festzuhalten ist, dass der Körper des Klägers nach der unfallanalytischen Erkenntnis des Sachverständigen nur einer geringen biomechanischen Belastung infolge des Anstoßereignisses ausgesetzt war. Um zu der Feststellung der durch den Kläger behaupteten Unfallverletzung zu gelangen, müssen weitere Indizien hinzutreten, welche den Rückschluss auf eine HWS-Distorsionsschädigung zulassen. Diese Indizien werden zwar durch den Kläger in seiner Berufungsbegründung in abstrakter Aufzählung zutreffend dargelegt (Bl. 269 d.A.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Beweisanzeichen in einem ausreichenden Umfang hier einschlägig sind.

    Die Würdigung der maßgeblichen Parameter (z.B. Konstitution und Alter des Verletzten, überraschende oder erwartete Kollision sowie Sitzposition zur Zeit des Unfalls) lässt vielmehr den Rückschluss darauf zu, dass das Kollisionsereignis für den Kläger verletzungsneutral war.

    a) Er war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses 25 Jahre alt, so dass nicht von einer altersbedingten besonderen Verletzungsanfälligkeit der Halswirbelsäule des Klägers wegen Degenerationserscheinungen ausgegangen werden kann. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass jeglicher Vortrag des Klägers zu Anomalien, degenerativen Veränderungen oder zu einer besonderen Verletzungsanfälligkeit seiner Halswirbelsäule fehlt. Ein entsprechendes Vorbringen findet sich auch nicht in der Berufungsbegründung.

    b) Der Zusammenstoß mit dem seitlich vordringenden Pkw Audi A 4 kam für den Kläger nicht überraschend. Wie er bei seiner informatorischen Befragung im Termin vom 26. September 2009 dargelegt hat, hat er die Annäherung des Fahrzeuges des Unfallgegners "aus den Augenwinkeln wahrgenommen" und leitete daraufhin eine Vollbremsung ein (Bl. 132 d.A.). Deshalb ist nicht auszuschließen, dass es vorkollisionär noch zu einer reflektorischen Anspannung der Halsmuskulatur des Klägers gekommen ist, die nach den Erkenntnissen der Unfallforschung verletzungspräventiv im Hinblick auf den Eintritt einer HWS-Distorsionsschädigung wirkt. Über eine verletzungsfördernde Position des Klägers auf seinem Fahrersitz ist nichts bekannt.

    c) Ganz abgesehen davon, dass nach den Darlegungen des Sachverständigen auf den Pkw des Klägers queraxial eine Krafteinwirkung in einer vernachlässigbar minimalen Größe eingewirkt hat, kommt es für die Beurteilung der Verletzungsanfälligkeit eines Fahrzeuginsassen im Falle einer Seitenkollision darauf an, ob er an der stoßzugewandten oder an der stoßabgewandten Fahrzeugseite positioniert war. Versuche haben ergeben, dass bei einem Seitenaufprall schon Geschwindigkeitsveränderungen von 3 km/h ausreichen, um den Kopf des auf der stoßzugewandten Seite sitzenden Insassen am Seitenfenster oder an der B-Säule anschlagen zu lassen (Senat, Urteil vom 2. Juni 2008, Az.: I-1 U 206/07 mit Hinweis auf Mazzotti-Castro, NZV 2008, 113, 117). Die Sitzposition des Klägers war jedoch als Fahrer des Pkw Mercedes-Benz hinter dem Steuerrad auf der stoßabgewandten Seite. Bezeichnenderweise hat er sich auch gegenüber den mit der Unfallaufnahme befasst gewesenen Polizeibeamten als unverletzt bezeichnet (Bl. 2 BeiA).

    II.

    Für den Nachweis des Eintritts einer unfallbedingten Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule reichen nicht die durch den Kläger in Kopie zu den Akten gereichten Atteste des mit seiner Behandlung befasst gewesenen Arztes Dr. S. vom 9. und 31. Oktober 2006.

    1) Dem Inhalt dieser Bescheinigungen zufolge wurde der Kläger noch am Unfalltag in der Praxis des Dr. S. vorstellig, der ihn in der Folgezeit mit der Diagnose eines HWS-Schleudertraumas und einer Prellung der rechten Schulter ambulant behandelte. Die Atteste verhalten sich über die Verordnung einer Halskrause, eines Antiphlogistikums, von Tabletten und Salbe und einer physikalischen Therapie (Bl. 36, 37 d.A.).

    2) Indes darf nicht außer Acht gelassen werden, dass zeitnah nach einem Unfall erstellte ärztliche Atteste für einen medizinischen Sachverständigen eher von untergeordneter Bedeutung sind. Im Regelfall wird das Ergebnis der unfallnahen Erstuntersuchung nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden können (BGH VersR 2008, 1133 mit Hinweis auf Müller VersR 2003, 137, 146; Senat, Urteil vom 30. Juni 2008, Az.: I-1 U 161/08). Folglich kann den durch den Kläger zu den Akten gereichten ärztlichen Bescheinigungen schon im Ansatz keine ausschlaggebende Bedeutung für die Feststellung unfallbedingter Primärverletzungen beigemessen werden.

    2) Hinsichtlich der Beschwerdesymptomatik verhalten sich die Atteste über paravertebrale Muskelverspannungen, Druck- und Bewegungsschmerzen der Halswirbelsäule sowie entsprechende Schmerzzustände in der rechten Schulter. Ohne Befund waren die durchgeführten Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule in drei Ebenen sowie der Schulter in zwei Ebenen (Bl. 36 d.A.).

    a) Einerseits ist die beschriebene Beschwerdesymptomatik so ausgeprägt, dass sie bei der Beweiswürdigung nicht außer Acht gelassen werden darf.

    b) Andererseits kann das beschriebene Beschwerdebild nicht als ein zwingendes Indiz für das Vorliegen einer unfallbedingten Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule herangezogen werden. Denn attestierte Befunde wie Druckschmerzhaftigkeit, Bewegungseinschränkungen und Muskelverhärtungen sind Beeinträchtigungen, die sich sowohl bei unfallunabhängigen als auch bei unfallabhängigen Beschwerdebildern der Halswirbelsäule einstellen können. Sie sind deshalb in Bezug auf eine Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule ebenso wenig verletzungstypisch wie ein röntgenologischer Befund einer HWS-Steilstellung (BGH VersR 2008, 1133 mit weiteren Nachweisen).

    3) Der Senat zieht nicht in Zweifel, dass am Unfalltag die in den ärztlichen Attesten beschriebenen Beeinträchtigungen der Halswirbelsäule und der rechten Schulter des Klägers tatsächlich vorlagen. Mit dieser Feststellung ist jedoch noch nicht der Nachweis geführt, dass das Beschwerdebild kausal oder mitursächlich auf das Kollisionsereignis zurückzuführen ist. Der entscheidende Gesichtspunkt, welcher Zweifel an dem Ursachenzusammenhang zwischen einem HWS-Schleudertrauma sowie einer Prellung der rechten Schulter einerseits und den Schmerzzuständen, Bewegungseinschränkungen und Muskelverspannungen andererseits aufkommen lässt, ergibt sich aus Folgendem:

    a) Auch der Senat erachtet die Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen als zwingend, derzufolge sich bei dem angegurteten Kläger im Zusammenhang mit dem Unfallanstoß keine Prellung der rechten Schulter eingestellt haben kann. Das Fehlen eines solchen Ursachenzusammenhangs hat der Sachverständige noch einmal mit aller Deutlichkeit in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. April 2009 dargelegt. Der durch den Kläger gesteuerte Pkw Mercedes-Benz war mit einem Drei-Punkt-Automatikgurt ausgerüstet, der – wie hinlänglich bekannt – von der oberen Befestigung über die linke Schulter diagonal nach rechts unten zum Gurtschloss führt. Von dort verläuft der Beckengurt von rechts nach links quer über das Becken bis zu dem unteren Befestigungspunkt. Es hätte demnach durch den Sicherheitsgurt allenfalls eine Verletzung der linken Schulter – unter der Voraussetzung einer erheblichen höheren Anprallwucht, als sie sich real eingestellt hat – eintreten können (Bl. 227 d.A.).

    b) Wegen der Rückhaltefunktion des Sicherheitsgurtes ist es nicht möglich, dass der Kläger als Folge des Anstoßes mit der rechten Schulter gegen das Armaturenbrett oder ein ähnlich starres Hindernis geprallt ist (Bl. 226, 227 d.A.). Da der Kläger zudem nicht durch einen Beifahrer begleitet war, ist auch die mehr theoretische Möglichkeit des Anstoßes seiner rechten Schulter gegen einen Fahrzeuginsassen auf dem Beifahrersitz auszuschließen. In seiner Berufungsbegründung trägt der Kläger ebenfalls nichts zu der Entstehung der rechtsseitigen Schulterprellung vor.

    c) Erscheint aber ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Kollisionsereignis und der ärztlich attestierten Prellung der rechten Schulter so gut wie ausgeschlossen, ist der Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung auch insoweit in Frage gestellt, als diese sich über den unfallbedingten Eintritt des attestierten HWS-Schleudertraumas verhält. Die Beklagten machen zu Recht geltend, dass die bescheinigten Verletzungen auch eine unfallfremde Ursache haben können.

    III.

    1) Der Kläger dringt nicht mit seinem Einwand durch, es dürften an seine Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit den behaupteten Unfallverletzungen keine übertrieben strengen Anforderungen gestellt werden.

    a) Sicherlich kann von ihm nicht erwartet werden, schlüssig und beweiskräftig zu allen kollisionsdynamischen sowie biomechanischen Details des Unfallereignisses vorzutragen. Auch hat der Sachverständige in seinem Erstgutachten vom 30. Oktober 2008 seine Feststellung, aus unfallanalytischer Sicht habe der Kläger die Kollision unverletzt überstanden, unter den Vorbehalt anderweitiger medizinischer Erkenntnisse im Hinblick auf die Möglichkeiten einer unterdurchschnittlichen körperlichen Konstitution, HWS-bezogener Anomalien sowie degenerativer Veränderungen gestellt (Bl. 196 d.A.).

    b) Die Frage ob derartige verletzungsfördernde Besonderheiten vorliegen, betrifft jedoch einen Themenkreis, der Gegenstand des eigenen Wissens des Klägers ist (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO). Von ihm ist deshalb zu erwarten, dass er zumindest grob gefasste Angaben zu einer besonderen Schadensanfälligkeit seiner Halswirbelsäule wegen degenerativer Beeinträchtigungen oder vergleichbarer Umstände macht. Seine Darlegung in der Berufungsbegründung, das Fehlen von Vorerkrankungen oder Verschleißerscheinungen sowie das Bestehen einer normalen Konstitution schlössen nicht von vornherein die Diagnose einer unfallbedingten HWS-Distorsionsschädigung aus, spricht in Anbetracht seines jungen Alters für die Annahme, dass seine Halswirbelsäule nicht aufgrund besonderer Umstände als überdurchschnittlich verletzungsanfällig anzusehen ist.

    2) Es besteht kein Anlass, entsprechend dem Antrag des Klägers ein weiteres unfallanalytisches Gutachten zum Hergang des fraglichen Kollisionsgeschehens einzuholen. Unbegründet ist insoweit der Einwand des Klägers, der gerichtlich bestellte Sachverständige sei seinem Untersuchungsauftrag nur unzureichend nachgekommen.

    a) Der Kläger stellt nicht die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen in Frage, welche die ermittelten Einzelheiten im Zusammenhang mit der biomechanischen Belastung betreffen, die unfallbedingt auf seinen Körper einwirkt hat. Richtig ist zwar, dass die Ausführungen des Sachverständigen zu einer sogenannten Harmlosigkeitsgrenze aus Anlass einer Frontalkollision zweifelhaft sind. Diese Zweifel sind indes bei der Beweiswürdigung berücksichtigt und geben aus den dargelegten Erwägungen keinen Anlass, die Richtigkeit der zusammenfassenden Feststellung des Sachverständigen in Abrede zu stellen, wonach die kollisionsbedingte biomechanische Belastung aus verschiedenen Gründen nicht geeignet war, die durch den Kläger behaupteten Verletzungen eintreten zu lassen.

    b) Deswegen ist die bisherige Tatsachenaufklärung auch nicht aufgrund des Umstandes unvollständig, dass die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unterblieben ist. Bei dem Kläger mögen am Unfalltag die ärztlich attestierte HWS-Distorsion sowie die Prellung der rechten Schulter feststellbar gewesen sein. Für die entscheidende Streitfrage der Unfallbedingtheit dieser körperlichen Beeinträchtigungen kommt es aber maßgeblich auf die hinreichend geklärte biomechanische Belastung an, welcher der Körper des Klägers bei dem Kollisionsereignis ausgesetzt war.

    3) Darüber hinaus ist die beantragte zeugenschaftliche Vernehmung des Hausarztes des Klägers Dr. S. zu der behaupteten unfallbezogenen Ursache HWS-Distorsion und der Schulterprellung nicht angezeigt.

    a) Es ist nicht die Aufgabe eines Zeugen, aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnisse in einem jeweiligen Wissensgebiet zu vermitteln (BGH VersR 2008, 235, 236; Senat, Urteil vom 15. März 2011, Az.: I-1 U 96/10). Bei der Frage nach einem Ursachenzusammenhang zwischen den durch die klagende Partei geltend gemachten Beschwerden mit einem bestimmten Unfallgeschehen kommt es maßgeblich auf die Beurteilung durch Sachverständige und nicht auf die Aussage von – auch ärztlichen – Zeugen an (BGH NZV 2000, 121).

    b) Überdies waren die durch Dr. S. ausgestellten Atteste zum Zeitpunkt der gutachterlichen Tätigkeit des unfallanalytischen Sachverständigen bereits Aktenbestandteil und damit auch Gegenstand seiner Erkenntnisgrundlage. Der Sachverständige Dipl.-Ing. V. ist dem Senat langjährig als sehr fachkundiger und sorgfältig arbeitender Unfallanalytiker bekannt.

    IV.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 3.000 €.

    Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

    RechtsgebietZPOVorschriften§ 286 ZPO