Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 15.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123375

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 13.03.2012 – I-1 U 123/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf

    I-1 U 123/11

    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Juli 2011 verkündete Urteil der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    G r ü n d e:

    Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet.

    Die Beklagte ist berechtigt, ihre Leistung - unabhängig von der Frage des Bestehens der behaupteten Schadenersatzansprüche - wegen eingetretener Verjährung zu verweigern, § 222 BGB a.F.. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass in dem Schreiben vom 16.06.1993 eine endgültige und abschließende Entscheidung der Beklagten zu sehen ist, welches die zwischenzeitlich eingetretene Hemmung der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. beendet hat.

    Im Ergebnis ist von einer Verjährung der Ansprüche der Geschädigten spätestens zum 27.01.1997 auszugehen (Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 BGB a.F. am 23.04.1993, Hemmung vom 23.04.1993 – 23.06.1993, erneute Hemmung vom 26.05.1995 – 29.02.1996). Insoweit kann die Beklagte sich gemäß §§ 412, 404 BGB auch gegenüber der Klägerin auf die Einwendungen berufen, die sie der Geschädigten selbst entgegen halten kann.

    1.Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche der Geschädigten, die gemäß § 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen sein könnten, begann gemäß § 852 BGB a.F. spätestens am 23.04.1993 zu laufen. Der Beginn der Verjährung setzt mit der Kenntnis von einem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen – d.h. dessen Name und Anschrift - ein. Die Entstehung eines Schadens, auch wenn dieser noch nicht abschließend beziffert werden konnte, war aufgrund der schweren Verletzungen der Geschädigten J. B. unmittelbar ersichtlich. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ist für den Verjährungslauf aufgrund der Kenntnis einer unerlaubten Handlung ausreichend, dass der Geschädigte zur Erhebung einer Klage auf Feststellung der Schadenersatzpflicht imstande ist, auch wenn er noch nicht in der Lage ist, den Schaden zu beziffern (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 852, Rdnr. 8). Name und Anschrift der Beklagten waren der Geschädigten jedenfalls am 23.04.1993 bekannt, als diese vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Schadenersatzansprüche gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten geltend machte.

    2.Die zwischenzeitliche Hemmung der Verjährung steht der erfolgreichen Geltendmachung der Verjährungseinrede nicht entgegen; denn auch unter Berücksichtigung dieses Zeitraums ist die Verjährungsfrist verstrichen. Nach altem Recht endete die Hemmung zugleich mit der Beendigung des Hemmungstatbestandes endete, § 205 BGB a.F. Hier wurde sie durch das Schreiben der Rechtsanwälte A. und v. M. vom 23.04.1993 gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflichtVG a.F. in Gang gesetzt. Mit der Zurückweisung der Ansprüche durch die Beklagte mit Schreiben vom 16.06.1993, welches dem Rechtsanwalt der Geschädigten jedenfalls am 23.06.2006 zugegangen ist, endete sie jedoch.

    a)Gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflichtVG a.F. unterliegt der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer nach dessen Anmeldung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers der Verjährungshemmung. Als schriftliche Entscheidung in diesem Sinne ist eine Nachricht des Versicherers über seine Bereitschaft oder Nichtbereitschaft zum Ausgleich angemeldeter Ersatzansprüche dann zu bewerten, wenn er sich in dieser Nachricht eindeutig und endgültig zu den geltend gemachten Ansprüchen erklärt, so dass der Geschädigte aus ihr zweifelsfreie Klarheit darüber erhält, ob der Versicherer die angemeldeten Ersatzansprüche befriedigen will oder nicht (vgl. BGH VersR 1991, 879; 1992, 605; 1996, 370; ZfS 2003, 174). Das Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Geschädigten vor allem für den Fall einer sehr langen Dauer der Verhandlungen mit dem Versicherer vor den Nachteilen der Verjährung zu schützen (vgl. BTDrucks. IV/2252 S. 16). Der Geschädigte wird deshalb während der Zeit, während derer die Reaktion des Versicherers auf die Anspruchsanmeldung noch in der Schwebe ist, vor dem Weiterlaufen einer die Durchsetzung seiner Ansprüche gefährdenden Verjährung bewahrt (vgl. BGH VersR 1978, 423). Diese Schutzfunktion entfällt aber nach ihrer Zweckbestimmung, sobald sich der Versicherer zur Anspruchsanmeldung eindeutig erklärt hat. In diesem Fall besteht für den Geschädigten Klarheit, welcher Schritte es zur Verwirklichung seiner Ansprüche und zur Verhinderung einer Anspruchsverjährung nach den allgemeinen Regeln bedarf (BGH VersR 1991, 878).

    b)Diese Anforderungen der Rechtsprechung an eine klare und eindeutige Erklärung erfüllt das Schreiben der Beklagten vom 16.06.1993. In dem fraglichen Schreiben erklärt die Beklagte zunächst, dass sie sich mit der Haftungsfrage nun eingehender beschäftigt habe. Danach folgt der Satz, dass sie eine Haftung ihres Versicherungsnehmers nicht erkennen könne und begründet dies unter Bezugnahme auf einzelne Zeugenaussagen. Der Unfall sei damit allein darauf zurückzuführen, dass J. B. den Vorrang des fließenden Verkehrs nicht beachtet habe. Auch habe sie nicht die Fußgängerfurt benutzt, sondern sei zwei Meter neben dieser auf die Fahrbahn getreten. Mit dem Schlusssatz bedauert die Beklagte, daher nicht in die Regulierung eintreten zu können. Bei Gesamtbetrachtung dieses Schreibens kann aus Sicht der Geschädigten kein begründeter Zweifel bleiben, dass die Beklagte die geltend gemachten Schadensersatzansprüche endgültig und umfassend zurückgewiesen hat. Die Formulierungen der Beklagten lassen nicht erkennen, dass die Beklagte weitere Ermittlungen anstellen wolle oder auf weitere Informationen seitens der Geschädigten warte. Die Beklagte zieht aus den - bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden - Angaben der Zeugen Rückschlüsse auf den Sachverhalt und bewertet diese rechtlich eindeutig zu Lasten der Geschädigten. Insbesondere der Schlusssatz lässt nicht erkennen, dass die Beklagte eine lediglich vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage abgegeben hat. Naturgemäß kann ein Versicherer die Sachlage jeweils nur unter Bezugnahme auf die ihm vorliegenden jeweiligen Sachverhaltsdarstellungen von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen gründen. Soweit kein konkreter Anhaltspunkt besteht, dass weitere Ermittlungen im Raum stehen bzw. solche nicht abgeschlossen sind, lässt sich aus dieser Sachlage nicht der Schluss einer nur vorläufigen Beurteilung ziehen. Auch der Umstand, dass die Beklagte ihr Schreiben mit der Bezugnahme auf eine nun eingehendere Beschäftigung mit der Haftungsfrage stützt, lässt entgegen der Berufung nicht den Schluss auf einen vorläufigen Charakter der Entscheidung zu. Zwar bezieht sich die Beklagte nicht ausdrücklich auf eine „abschließende“ Beschäftigung mit dem Sachverhalt. Dennoch ist auch eine „eingehendere“ Beschäftigung nicht gleichzusetzen mit einer lediglich vorläufigen. Wenn damit auch die Einleitung des Schreibens eher neutral gefasst ist, so ergibt sich – wie bereits dargelegt – aus den weiteren Darlegungen der Beklagten, dass ihre Beurteilung abschließender Natur ist.

    Dieser Bewertung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte im Jahr 1995 – unter anderer Sachbearbeitung – erneut über ihre Einstandspflicht Verhandlungen geführt hat, ohne auf ihre ablehnende Entscheidung im Jahr 1993 zu verweisen. Die alleinige Bereitschaft, nach Ablauf von zwei Jahren den Sachverhalt erneut zu prüfen und Vergleichsvorschläge zu unterbreiten, kann den Erklärungswert des Schreibens vom 16.06.1993 nicht mehr in Frage stellen. Auch aus der von der Berufung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.10.1990 (abgedruckt in VersR 1991, 179) folgt nichts Anderes. In der dortigen Fallgestaltung hatte der Versicherer nach umfassender Anmeldung der Ansprüche seitens des Geschädigten einen Ersatz des Verdienstausfalls für einen Tag sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 200,-- DM angeboten. In der Folgezeit verhandelten die Parteien dann nur noch ausdrücklich über die Höhe des Schmerzensgeldes. Nach Ablauf von mehr als drei Jahren seit dem Schadensereignis kam der Geschädigte sodann auf seine Ansprüche wegen des weiteren, über einen Tag hinausgehenden Verdienstausfalls zurück. Der Bundesgerichtshof sah eine Verjährung dieser weiteren Ansprüche nicht als gegeben an, weil in dem maßgeblichen Schreiben des Versicherers, in dem nur vom Verdienstausfallschaden für den Unfalltag und vom Schmerzensgeld die Rede gewesen sei, nicht zugleich eine eindeutige und abschließende – ablehnende - Erklärung des Versicherers bezüglich des über einen Tag hinausgehenden weiteren Verdienstausfallschadens enthalten gewesen sei. Damit war dem Bundesgerichtshof zufolge für die Beendigung der Hemmung nicht ausreichend, dass der Versicherer ausdrücklich lediglich über einen Teil der Ansprüche seine endgültige Entscheidung getroffen hatte. Denn insbesondere bei einer positiven Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG sei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. So erfülle etwa eine Mitteilung, in der sich der Versicherer nur zum Grund des angemeldeten Anspruchs positiv erkläre und zur Höhe des Anspruchs Vorbehalte anmelde, nicht die Anforderungen, die an eine abschließende Entscheidung zu stellen seien (vgl. BGH VersR 1991, 878). Da in der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht feststellbar war, dass der Versicherer eindeutig sämtliche Ansprüche zum Verdienstausfallschaden positiv oder negativ beschieden hatte, fehlte es an der erforderlichen Eindeutigkeit der Entscheidung.

    Anders verhält es sich jedoch bezüglich des Schreibens der Beklagten vom 16.06.1993. Die Beklagte stellt dort keine nur teilweise Entschädigung in Aussicht, sondern lehnt eine Entschädigung bereits dem Grunde nach und damit umfassend ab. Damit bleiben bezüglich des Umfangs der Ablehnung keinerlei Zweifel.

    Allein die Tatsache der neuerlichen rechtlichen Prüfung des Sachverhalts durch die Beklagte lässt gleichfalls nicht den Schluss zu, dass die Beklagte mit dem vorherigen Schreiben vom 16.06.1993 keine abschließende Bewertung des Sachverhalts vorgenommen hat. Die von der Berufung in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.10.1990 - VI ZR 275/89, abgedruckt in VersR 1991, 179 - sieht ein Indiz darin, dass die mit Abstand von drei Jahren geführten Verhandlungen ohne Bezugnahme auf das angebliche Ablehnungsschreiben bezüglich weiteren Verdienstausfallschadens geführt wurden. Vorliegend jedoch ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des Schreibens vom 16.06.1993 kein Anlass gegeben, aus einer weiteren Prüfung zwei Jahre später eine so starke Indizwirkung zu entnehmen, dass allein aufgrund dieser die Endgültigkeit der früheren Ablehnung der Regulierung in Frage zu stellen wäre.

    Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seitens der Geschädigten nach dem Schreiben vom 16.06.1993 zwei Jahre lang keine weiteren verjährungsunterbrechenden Maßnahmen, insbesondere keine Klageerhebung, vorgenommen worden ist. Damit sei der Klägerin zufolge offensichtlich, dass die Geschädigte in der Erklärung vom 16.06.1993 keine ablehnende, vor allem abschließende Beurteilung gesehen habe. Jedoch lässt das Schreiben der späteren anwaltlichen Bevollmächtigten der Geschädigten vom 27.06.1995 erkennen, dass auch auf Geschädigtenseite von einem weiteren Verjährungslauf ausgegangen wurde. So weist der anwaltliche Vertreter ausdrücklich darauf hin, dass er Klage erheben werde, soweit ihm nicht bis zum 30.06.1995 ein Telefax mit der Anerkennung der vollen Haftung sowie einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung vorliegen würde.

    Der Umstand, dass die Beklagte zur Prüfung überreichte Unterlagen betreffend die Schadenshöhe nicht – wie erbeten – an die Geschädigte zurückgereicht hatte, ist ein schwaches Indiz gegen die Endgültigkeit der Entscheidung, das auch nicht bei einer Gesamtschau aller Umstände geeignet ist, den klaren Wortlaut des Ablehnungsschreibens vom 16.06.1993 in Frage zu stellen. Aufgrund dieses Schreibens war für die Geschädigte eindeutig erkennbar, dass sie nicht mit einer Entschädigung seitens der Beklagten rechnen konnte. Damit ist zugleich der Schutzzweck des § 3 Nr. 3 Satz 1 PflVG entfallen und die Hemmung beendet.

    3.Aus den weiteren Verhandlungen im Jahre 1995 – zwischen dem 26.05.1995 und 29.08.1995 – kann die Klägerin nur eine weitere zeitlich begrenzte Hemmung, nicht aber den bis zu einer Entscheidung des Versicherers reichenden Hemmungstatbestand des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. herleiten. Denn § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. betrifft nur die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem Haftpflichtversicherer (BGH ZfS 2003, 174, ebenso als Vorinstanz Senat, Urteil vom 29.10.2001, Schaden-Praxis 2002, 284). Diese Auslegung ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes als auch aus dem Wortlaut und Sinn der maßgeblichen Bestimmung. Das Europäische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, dem durch Gesetz vom 01.04.1965 zugestimmt wurde (BGBl. II 1965, 281), enthält in Artikel 8 Abs. 2 des Anhangs I in Satz 2 ausdrücklich folgende Regelung: „Wird ein Anspruch, der sich auf denselben Gegenstand bezieht, später erneut geltend gemacht, so hemmt dies die Verjährung nicht.“ Nimmt der Versicherer die Prüfung seiner Eintrittspflicht erneut auf, bedarf es damit jedenfalls hinsichtlich eines gesetzlich geregelten deliktischen Ersatzanspruches aus dem Pflichtversicherungsgesetz a.F. keiner nochmaligen schriftlichen Entscheidung des Versicherers. Vielmehr findet § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. keine Anwendung mehr und es ist auf die allgemeinen Vorschriften des § 14 StVG, § 852 Abs. 2 BGB a.F. abzustellen (BGH a.a.O.).

    Die Hemmung der Verjährung endet nach der gesetzlichen Regelung des § 852 Abs. 2 BGB a.F. dadurch, dass der eine oder andere über den zu leistenden Schadenersatz verhandelnde Teil die Fortsetzung der Verhandlungen durch klares und eindeutiges Verhalten verweigert (BGH VersR 1998, 1295). Hierfür reicht es aus, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen einschlafen lässt. Ein Abbruch von Verhandlungen durch ein solches Einschlafenlassen ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH VersR 1990, 755). Die Beklagte selbst hat in ihrem Schreiben vom 29.08.1995, in dem sie Bezug auf ein – dem Senat nicht vorliegendes - Schreiben der Geschädigten vom 28.08.1995 nimmt, das Angebot unterbreitet, sich mit 50 % an den Aufwendungen der Geschädigten J. B. zu beteiligen. Hierfür macht das Schreiben die Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung zur Bedingung. Eine Frist für die Beantwortung des Schreibens setzte die Beklagte nicht. Für die Feststellung des Zeitpunkts, an welchem die Beklagte auf ihr Schreiben mit einer Antwort hätte rechnen können, kann auf die bisherige Verhandlungsführung zwischen den Parteien abgestellt werden (vgl. BGH VersR 1965, 155). Daraus ergibt sich, dass im Jahr 1995 die jeweiligen Schreiben jedenfalls binnen zwei Monaten beantwortet worden sind (26.05.1995: Schreiben der Beklagten, 27.06.1995: Schreiben des Bevollmächtigten der Geschädigten; 29.08.1995: Schreiben der Beklagten). Aber auch bei einem Rückgriff auf die nunmehr geltende Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wäre jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten von einem Einschlafenlassen der Verhandlungen auszugehen. Dies gilt umso mehr, als die Geschädigten zuvor mit Schreiben vom 27.06.1995 kurzfristig Klageerhebung für den Fall angekündigt hatten, dass die Beklagte ihre Haftung nicht dem Grunde nach vollständig anerkennt.

    4.Auch soweit die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Beitragsausfälle als wiederkehrende Leistungen anzusehen sein sollten, die gemäß § 197 BGB a.F. innerhalb von vier Jahren verjähren, sind die Ansprüche der Klägerin der Verjährungseinrede ausgesetzt. Zwar verjähren Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen grundsätzlich eigenständig. Jedoch sind wiederkehrende Leistungen von dem für das Stammrecht geltenden Verjährungsrecht dann abhängig, wenn das Stammrecht zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs aus den wiederkehrenden Leistungen bereits verjährt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2012, VI ZR 96/11, veröffentlicht bei juris, mit Hinweis auf BGH VersR 1963, 1160). Da das Stammrecht auf Schadenersatz von J. B. spätestens mit dem 27.01.1997 verjährte, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche jedoch erst im Hinblick auf die Zeit ihrer Arbeitslosigkeit nach dem 29.07.2005 bzw. die nicht vollschichtige Tätigkeit ab dem 01.03.2009 entstanden, sind auch wiederkehrende Leistungen verjährt.

    5.Wie das Landgericht zutreffend ausführt und von der Berufung nicht angegriffen wird, ist in dem Schreiben der Beklagten vom 13.06.1995 kein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis gemäß § 208 BGB a.F. zu sehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil zu verweisen.

    6.Die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung ist auch unter keinem Gesichtspunkt treuwidrig und dieser gemäß § 242 BGB verwehrt. Vielmehr war der Geschädigten die mögliche Verjährung ihrer Ansprüche im Jahr 1995 bewusst. Dies ergibt sich – wie bereits ausgeführt - aus dem Schreiben des Rechtsanwalts T. vom 26.05.1995, in welchem er selbst auf die mögliche Verjährung Bezug nimmt. Insoweit erbittet er von der Beklagten entweder einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung oder aber er kündigt mit verjährungsunterbrechender Wirkung eine Klageerhebung an. Ein Umstandsmoment, d.h. ein durch die Beklagte geschaffener Vertrauenstatbestand, aus dem die Geschädigte hätte folgern können, die Beklagten würden sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, ist unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich.

    Ebenso wenig ergibt sich aus der Tatsache, dass die Beklagte im Jahre 1995 nochmals Verhandlungen mit der Geschädigten über den Ausgleich ihrer Ansprüche führte, ein unzulässig widersprüchliches Verhalten der Beklagten. Die Beklagte ist nicht gehindert, auch nach einer ablehnenden Entscheidung nochmals in die Prüfung des Versicherungsfalls einzutreten (vgl. BGH, ZfS 2003, 174; Senat, Schaden-Praxis 2002, 284).

    7.Neben dem bezifferten Schaden steht die Verjährungseinrede auch den künftig fällig werdenden etwaigen Ansprüchen, deren Feststellung die Klägerin begehrt, entgegen.

    8.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

    Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug: 18.790,01 €