29.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123639
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 26.09.2012 – III-3 RVs 46/12
Es muss nicht in jedem Fall, in dem ein Fahrzeugführer eine ausländische EU-Fahrerlaubnis hat und daher nach § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, auch ohne Anhaltspunkte festgestellt werden, ob sämtliche Ausnahmetatbestände des § 28 Abs. 4 FeV vorliegen.
OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III-3 RVs 46/12 OLG Hamm
Verkündet am 26. September 2012
In der Strafsache
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Auf die (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft Detmold gegen das Urteil des Amtsgerichts Blomberg vom 01.02.2012 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm aufgrund der Revisionshauptverhandlung vom 26. September 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
als Vorsitzender,
Richterin am Oberlandesgericht Richter am Landgericht als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin
als Beamtin der Generalstaatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft Detmold gegen das Urteil des Amtsgerichts Blomberg vom 01.02.2012 wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen hat, als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen freigesprochen:
Mit den Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Detmold vom 11.10.2011 und vom 24.11.2011 wird ihm folgendes zur Last gelegt:
„Der Angeklagte befuhr am 28.04.2011 gegen 23.15 Uhr mit einem fahrerlaubnis- pflichtigen Personenkraftwagen der Marke Audi mit dem Kennzeichen xxx unter anderem die BAB 44 mit überhöhter Geschwindigkeit. Zum Führen des Fahrzeugs war er — wie er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen — nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Die spanische Fahrerlaubnis vom 26.09.2009 berechtigt nach § 28 Abs. 4 Ziff. 3 Fahrerlaubnisverordnung nicht zum Führen von Fahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, da die Fahrerlaubnis zuvor durch Verfügung der Fahrerlaubnisbehörde des Kreises Lippe vom 28.11.2006, unanfechtbar seit dem 02.01.2007, entzogen worden war."
„Er befuhr am 28.04.2011 gegen 12.31 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Per- sonenkraftwagen der Marke Audi mit dem Kennzeichen xxxxx unter anderem die Bundesautobahn 4. Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß."
Das Amtsgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil er jedenfalls nicht fahrlässig gehandelt habe. Selbst wenn man unterstelle, dass seine spanische Fahrerlaubnis ihn nicht berechtige, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, habe der Angeklagte dies bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen können, weil nur der EuGH die damals von ihm noch nicht entschiedene Frage klären könne, ob ausländische EU-Führerscheine in solchen Situationen nach Art. 2 I, 111V der Richtlinie 2006/1261EG anzuerkennen seien. Außerdem neige auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22.09.2011 -2 ByR 947/11) dazu, § 28 IV 1 Nr. 3 FeV, nach dem die Anerkennungspflicht zu verneinen wäre, für europarechtswidrig zu halten.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer form- und fristgerechten Revision, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Dabei erübrigt sich die Frage, ob der Angeklagte das Fehlen einer Fahrerlaubnis hätte erkennen können und ob dies für die Fahrlässigkeit oder erst im Rahmen der Schuld für die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums von Bedeutung ist. Der Angeklagte hatte nach den getroffenen Feststellungen nämlich die erforderliche Fahrerlaubnis.
Für das Vorliegen einer solchen ist gemäß §§ 2 XI, 6 I Nr. 1 j) StVG die Fahrerlaubnisverordnung entscheidend.
1.
Der Angeklagte war nach § 28 I FeV aufgrund seiner spanischen Fahrerlaubnis vom 26.09.2009 berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen.
2. Diese Berechtigung war nicht gemäß § 28 IV Nr. 3 FeV ausgeschlossen.
Danach gilt die Berechtigung zwar nicht, wenn die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, wie es beim Angeklagten aufgrund der Verfügung der Fahrerlaubnisbehörde des Kreises Lippe vom 28.11.2006 der Fall war. Insoweit steht die Norm jedoch im Widerspruch zu Art. 2 I, 111V der Richtlinie 2006/126/EG (sog. 3. Führerscheinrichtlinie), wie sie vom EuGH ausgelegt werden. Nach dessen mittlerweile ergangener Rechtsprechung ist es einem Mitgliedsstaat verwehrt, „die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheits- gebiet des letztgenannten Mitgliedsstaats eingehalten wurde." (EuGH, Urteil vom 26.04.2012 — C 419/10).
a)
Der spanische Führerschein des Angeklagten wurde außerhalb einer Sperrfrist erteilt.
Die dagegen gerichtete Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, nach der die Anerkennung des Führerscheins nach dieser Rechtsprechung gerade eine Sperrfrist voraussetze und daher die Anerkennung versagt werden könne, wenn keine Sperrfrist verhängt wurde, kann der Senat nicht nachvollziehen. Dagegen spricht nicht nur der Wortlaut des Tenors, sondern auch die Begründung des EuGH für die Anerkennungspflicht, wenn der Führerschein außerhalb einer Sperrfrist erworben wurde. Es soll vermieden werden, dass eine Person, der in einem Mitgliedsstaat der Führerschein entzogen wurde, nie mehr in einem anderen Mitgliedsstaat einen Führerschein erwerben kann, der in der ganzen EU anerkannt wird (EuGH, Urteil vom 26.04.2012-. C 419/10, Nr. 74). Genau darauf würde es aber hinauslaufen, wenn ein Führerschein ohne Sperrfrist entzogen wurde und deshalb die Anerkennung eines später im EU-Ausland erworbenen Führerscheins versagt werden könnte.
b)
Es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte zu der Zeit, als er seinen Führerschein erwarb, keinen Wohnsitz in Spanien hatte.
Entgegen der Ansicht des OLG München (Beschluss vom 22.06,2012 -4 StRR 069/12) sind tatrichterliche Feststellungen hierzu nicht in jedem Falle erforderlich, wenn die Anwendung des § 281V I Nr. 3 FeV in Betracht kommt. Zwar geht der EuGH bei seiner Beantwortung der entsprechend lautenden Vorlagefrage zu § 28 IV 1 Nr, 3 FeV explizit auf das Wohnsitzerfordernis ein. Bei der Möglichkeit, einen ausländischen EU-Führerschein nicht anzuerkennen, wenn das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt wurde, handelt es sich jedoch nach der gesetzlichen Konzeption um einen Ausnahmetatbestand (§ 28 IV 1 Nr. 2 FeV), der wie die übrigen Ausnahmetatbestände des § 28 IV FeV selbständig neben § 28 IV 1 Nr. 3 FeV steht. Die Ansicht des OLG München müsste daher konsequenterweise bedeuten, dass in jedem Fall, in dem ein Fahrzeugführer eine ausländische EU-Fahrerlaubnis hat und daher nach § 28 I FeV grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, auch ohne Anhaltspunkte festgestellt werden muss, ob sämtliche Ausnahmetatbestände des § 28 IV FeV vorliegen.
Vielmehr sind Feststellungen zu den Ausnahmetatbeständen des § 28 IV FeV, wenn sie im Ergebnis nicht angenommen werden und deshalb ein Freispruch vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfolgt, nur dann notwendig, wenn konkrete Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind. Wird ein Ausnahmetatbestand bejaht, erübrigen sich Feststellungen zu den übrigen Ausnahmetatbeständen.
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für die Annahme des § 281VI Nr. 2 FeV er- sichtlich.
Die Abweichung von der Rechtsauffassung des OLG München zwingt nicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 II Nr. 1 GVG. Eine solche muss nur dann erfolgen, wenn die Rechtsauffassung, soweit von ihr ab- gewichen wird, tragende Grundlage für die vorhergehende Entscheidung war (KK- Hannich, 6. Aufl. § 121 GVG, Rn. 38). Mit anderen Worten müsste die vorhergehende Entscheidung unter Zugrundelegung der abweichenden Rechtsauffassung anders ausfallen, um eine Vorlagepflicht zu bejahen.
Das OLG München hätte das Verfahren jedoch auch dann mangels ausreichender Feststellungen für einen Freispruch nach § 354 II StPO zurückverweisen können, wenn es die hier vertretene Rechtsauffassung geteilt hätte. Entscheidend hierfür ist, ob weitere Feststellungen, die zu einer Verurteilung führen könnten, zu erwarten sind (KK-Kuckein, a.a.O. § 354, Rn. 3). In dem vom OLG München entschiedenen Fall bestanden konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 IV Nr. 2 FeV. Zunächst wurde der Angeklagte im angefochtenen Urteil nicht freigesprochen, sondern aufgrund der fehlerhaften Annahme des § 28 IV 1 Nr. 3 FeV verurteilt. Daher waren für das Tatgericht etwaige Feststellungen zu § 28 IV 1 Nr. 2 FeV entbehrlich. Des Weiteren geht das OLG München von konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 IV 1 Nr. 2 FeV aus, weil die ausländische Fahrerlaubnis nur kurze Zeit nach dem Entzug der vorherigen Fahrerlaubnis erworben wurde.