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  • 11.01.2013 · IWW-Abrufnummer 130025

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 12.11.2012 – III-3 RBs 253/12

    1. Die Ablehnung eines auf die Verhinderung des Verteidigers gestützten Terminsaufhebungs- oder -verlegungsantrages als solche berührt den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) nicht.
    2. Die Ablehnung eines solchen Antrages kann indes gegen die prozessuale Fürsorgepflicht verstoßen. Hierbei kommt es auf das Ergebnis der Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen an seiner wirksamen Verteidigung und dem Interesse an einer möglichst reibungslosen und zügigen Durchführung des Verfahrens an (im Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 31.05.1994 - 2 ObOWi 194/94 - ; BayObLG, NStZ 2002, 97).
    3. Hat das Amtsgericht einen auf die Verhinderung des Verteidigers gestützten Terminsaufhebungs- oder -verlegungsantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, beruht ein im Termin ergangenes Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG auf diesem Rechtsfehler, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene in einer Hauptverhandlung an einem anderen Tage erschienen wäre.


    Oberlandesgericht Hamm
    III-3 RBs 253/12
    In pp.
    hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm am 12. 11. 2011 beschlossen:
    1. (Entscheidung des Einzelrichters Richter am Oberlandesgericht G)
    Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
    2. (Entscheidung des Bußgeldsenats in der Besetzung mit drei Richtern)
    Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.
    Gründe
    I.
    Der Oberbürgermeister der Stadt C verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 29. Juli 2011 wegen (fahrlässiger) Überschreitung der zu-lässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 180 € sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 16. Januar 2012 bestritt der Betroffene, der damals noch keinen Verteidiger hatte, das Tatfahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben. Das Amtsgericht setzte daraufhin die Hauptverhandlung aus und ordnete die Einholung eines in einem neuen Hauptverhandlungstermin mündlich zu erstattenden Sachverständigengutachtens zur Frage der Identität des Betroffenen mit der auf dem Geschwindigkeitsmessfoto abgebildeten Person an. Den neuen Hauptverhandlungstermin beraumte das Amtsgericht auf den 9. Mai 2012 an. In der Hauptverhandlung an diesem Tage erschienen weder der Betroffene noch der von ihm zwischenzeitlich gewählte Verteidiger, woraufhin das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verwarf.
    Mit seiner Rechtsbeschwerde gegen das Verwerfungsurteil rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
    Der Einzelrichter des Senats überträgt die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen (§ 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG).
    II.
    Das Rechtsmittel des Betroffenen hat (vorläufig) Erfolg.
    1. Auf die erhobene Sachrüge war lediglich zu prüfen, ob ein Verfahrenshindernis von Anfang an vorgelegen hat oder im Laufe des Verfahrens entstanden ist (vgl. BGHSt 46, 230 = NStZ 2001, 440). Das ist nicht der Fall.
    2. Die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe einen Antrag, den Hauptverhandlungstermin am 9. Mai 2012 wegen der Verhinderung seines Verteidigers aufgrund einer Terminskollision mit einem von dem Verteidiger an diesem Tage wahrzunehmenden Berufungshauptverhandlungstermin in einer Strafsache (gegen einen Dritten) vor dem Landgericht Saarbrücken aufzuheben, rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist zulässig und begründet. Einer Erörterung der daneben von dem Betroffenen erhobenen zweiten Verfahrensrüge sowie des Antrages des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit dem der Betroffene die Berücksichtigung eines nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes, der weiteres Vorbringen zu dieser zweiten Verfahrensrüge enthält, anstrebt, bedarf es daher nicht.
    a) Die Rüge, das Amtsgericht habe einen auf die Verhinderung des Verteidigers gestützten Terminsaufhebungsantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, genügt den Begründungsanforderungen nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Aufgrund des Rügevorbringens sowie des Inhaltes der Akten, der dem Senat nach der in zulässiger Weise erfolgten Erhebung der Verfahrensrüge zugänglich ist, steht – soweit für die hier zu beurteilende Rüge von Bedeutung – folgender Verfahrensablauf fest:
    Mit Schriftsatz vom 19. April 2012 beantragte der Verteidiger, den Hauptverhandlungstermin am 9. Mai 2012 aufzuheben und vor einer etwaigen neuen Hauptverhandlung eine Stellungnahme des Sachverständigen zur Frage der Identität des Betroffenen mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person einzuholen. Zur Begründung dieses Antrages verwies der Verteidiger auf eine dem Schriftsatz als Anlage beigefügte Ablichtung des Personalausweises eines Zeugen und führte aus, der Sachverständige werde zu dem Ergebnis gelangen, dass es sich bei diesem Zeugen um den Fahrzeugführer zur Tatzeit gehandelt habe. Einer Hauptverhandlung bedürfe es dann nicht mehr, der Betroffene könne vielmehr im Beschlusswege nach § 72 OWiG freigesprochen werden. Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Ladung des Zeugen zur Hauptverhandlung an und teilte dem Verteidiger mit Verfügung vom 3. Mai 2012 mit, dass der Hauptverhandlungstermin am 9. Mai 2012 aufrechterhalten bleibe. Diese Mitteilung wurde dem Verteidiger am 4. Mai 2012 um 08.54 Uhr per Telefax übersandt. Mit einem auf den 3. Mai 2012 datierten und am Vormittag des 4. Mai 2012 – nach 08.54 Uhr – beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz teilte der Verteidiger mit, er könne den Hauptverhandlungstermin am 9. Mai 2012 nicht wahrnehmen, da er an diesem Tage als Pflichtverteidiger an einem Fortsetzungs-termin in einer Strafsache vor dem Landgericht Saarbrücken teilnehmen müsse. Mit Telefaxschreiben vom 7. Mai 2012 forderte das Amtsgericht den Verteidiger auf, dieses Vorbringen glaubhaft zu machen. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2012, beim Amts-gericht am gleichen Tage per Telefax eingegangen, legte der Verteidiger daraufhin eine Ablichtung des Beschlusses über seine Bestellung zum Pflichtverteidiger in dem saarländischen Strafverfahren sowie eine Ablichtung der Ladung zum (ersten) Berufungshauptverhandlungstermin in dieser Sache vor dem Landgericht Saarbrücken am 2. Mai 2012 vor und versicherte anwaltlich, dass nachträglich noch ein Fortsetzungstermin auf den 9. Mai 2012 bestimmt worden sei. Noch am 8. Mai 2012 teilte das Amtsgericht daraufhin sowohl dem Betroffenen als auch dem Verteidiger per Telefax mit, der Termin zur Hauptverhandlung in der vorliegenden Bußgeldsache am 9. Mai 2012 bleibe aufrechterhalten, eine Terminsverlegung komme nicht in Betracht.
    b) Die Schriftsätze des Verteidigers vom 3. Mai 2012 und vom 8. Mai 2012 sind nach dem Gesamtzusammenhang des Verfahrensgeschehens als Antrag auf Aufhebung des Hauptverhandlungstermins am 9. Mai 2012 wegen einer Terminskollision zu verstehen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht rechtsfehlerhaft abgelehnt.
    aa) Eine Verletzung des Anspruches des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann in der Ablehnung eines auf die Verhinderung des Verteidigers gestützten Terminsaufhebungs- oder –verlegungsantrages allerdings nicht liegen (BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 1994 – 2 ObOWi 194/94). Die Verhinderung seines Verteidigers nimmt dem Betroffenen nicht die Möglichkeit, sich selbst vor Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur das rechtliche Gehör als solches, nicht rechtliches Gehör gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts (BVerfG, NJW 1984, 862; BayObLG, a.a.O.).
    bb) Das Amtsgericht hat jedoch durch die Ablehnung des Terminsaufhebungsantrages gegen die prozessuale Fürsorgepflicht verstoßen.
    Nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO kann sich der Betroffene in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Diese Regelung ist Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren, das auch das Recht umfasst, sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren von einem gewählten Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BayObLG, a.a.O.; NStZ 2002, 97). Dieses Recht ist trotz der Regelung in §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 228 Abs. 2 StPO keineswegs auf den – hier nicht vorliegenden – Fall der notwendigen Verteidigung beschränkt (BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 1994 – 2 ObOWi 194/94m.w.N.). Vielmehr sind stets das Interesse des Betroffenen an seiner wirksamen Verteidigung und das Interesse an einer möglichst reibungslosen und zügigen Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen, wobei das Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang hat (BayObLG, a.a.O.; NStZ 2002, 97).
    Von diesen Grundsätzen ausgehend, hätte das Amtsgericht dem Terminsaufhebungsantrag des Verteidigers stattgeben müssen (siehe hierzu auch BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 1994 – 2 ObOWi 194/94mit einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation). Gegenstand des Verfahrens ist eine nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit, im Falle seiner Verurteilung droht dem Betroffenen die Verhängung eines Fahrverbotes. Der Betroffene bestreitet seine Täterschaft, und das Amtsgericht hat sich offenbar in der ersten – ausgesetzten – Hauptverhandlung am 16. Januar 2012 nicht in der Lage gesehen, allein aufgrund einer Inaugenscheinnahme des Betroffenen eine Aussage über dessen Täterschaft zu treffen, und stattdessen die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Vor diesem Hintergrund war die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt aus der Sicht des Betroffenen angezeigt.
    Erstmals in der (neuen) Hauptverhandlung am 9. Mai 2012 sollte sich die Beweisaufnahme auf alle nach Auffassung des Amtsgerichts zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweismittel erstrecken. Der Antrag des Verteidigers war auf die erstmalige Verlegung dieser Hauptverhandlung gerichtet. Der Verteidiger hat sich hierzu rechtzeitig vor der Hauptverhandlung mit einer nachvollziehbaren Begründung mit dem Amtsgericht in Verbindung gesetzt. Dem Verteidiger kann dabei nicht entgegengehalten werden, dass der (Fortsetzungs-)Termin vor dem Landgericht Saarbrücken später als der Hauptverhandlungstermin in der vorliegenden Sache bestimmt worden ist, weil es sich bei dem Verfahren in Saarbrücken um eine Strafsache handelte und nicht davon auszugehen ist, dass die dortige kleine Strafkammer bei der Terminierung die Verhinderung eines Verteidigers wegen eines kollidierenden Termins in einer Bußgeldsache berücksichtigt hätte. Schließlich ergab sich aus dem Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt M vom 22. März 2012, dass dieser sich als einziges Mitglied seiner Rechtsanwaltskanzlei zum Verteidiger des Betroffenen bestellt hatte.
    Bei dieser Sachlage wäre es dem Amtsgericht ohne nennenswerten Aufwand und ohne die Besorgnis einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens möglich gewesen, einen anderen Termin für die Hauptverhandlung zu bestimmen. Der Senat vermag auch nicht auszuschließen, dass das angefochtene Verwerfungsurteil auf der rechtsfehlerhaften Behandlung des Terminsaufhebungsantrages durch das Amts-gericht beruht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene (mit seinem Verteidiger) in einer Hauptverhandlung an einem anderen Tage erschienen wäre und dann eine Entscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht hätte ergehen dürfen.
    3. Wegen des aufgezeigten Verfahrensmangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bielefeld zurückzuverweisen.

    RechtsgebieteOWiG, GG, StPOVorschriftenOWiG § 74 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 137 Abs. 1 Satz 1; StPO § 228 Abs.