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  • 13.03.2013 · IWW-Abrufnummer 130855

    Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 08.04.2011 – 13 U 2/11

    1. Beruht eine Kollision zwischen einem nach links abbiegenden Pkw und einem überholenden Motorrad auf einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des überholenden Motorradfahrers gegen das Verbot, bei unklarer Verkehrslage zu überholen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO), so kann bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG die von dem nach links abbiegenden Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig hinter dem Verursachungsanteil des Motorradfahrers mit der Folge dessen voller Einstandspflicht zurücktreten, liegt ein Verkehrsverstoß des nach links Abbiegenden, insbesondere gegen die sich aus § 9 Abs. 1 StVO ergebenden Pflichten, nicht vor oder ist ein solcher nicht nachweisbar.

    2. Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des nach links Abbiegenden für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO greift jedenfalls dann nicht ein, wenn der Abbiegende mit einem Fahrzeug kollidiert, das mehrere Fahrzeuge in einem Zug überholt.


    OLG Stuttgart

    08.04.2011

    13 U 2/11

    Tenor:

    1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 17. Dezember 2010 - 2 O 314/09 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

    2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis 27. April 2011.

    Streitwert der Berufungsinstanz: Bis 22.000,00 €.
    Gründe

    Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger ohne Erfolg gegen das Urteil des Landgerichts, das seine Klage abgewiesen hat.

    I. Der Kläger hat die Beklagten vor dem Landgericht auf der Basis einer Haftungsquote von 100 % auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen. Er befuhr am 06.04.2009 gegen 16:20 Uhr mit seinem Kraftrad die B XXX von R. kommend. Bei D. schloss er auf eine mit einer Geschwindigkeit etwa 80 km/h fahrende Fahrzeugkolonne von vier oder fünf PKWs auf. Der Beklagte Ziff. 1 fuhr mit seinem Pkw, der bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversichert war, an der Spitze dieser Kolonne. Der Kläger überholte zunächst zwei oder drei PKWs der Kolonne und scherte dann nochmals nach rechts ein, wobei er sich auf der rechten Fahrspur näher zur Mittellinie hin aufhielt. Während des anschließenden Überholvorgangs des Klägers, mit dem er versuchte, die weiteren zwei oder drei PKWs einschließlich des Beklagtenfahrzeugs zu überholen, bog der Beklagte Ziff. 1 von der Bundesstraße nach links in einen geteerten landwirtschaftlichen Weg ein, der sich gegenüber der von rechts auf die B 312 einmündenden S.-Straße befindet. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge.

    II. Die Berufung, mit der der Kläger lediglich noch die Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz auf der Basis einer Haftungsquote von 50 % begehrt, hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

    1. Zutreffend hat das Landgericht ein Verschulden des Beklagten Ziff. 1 bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG nicht berücksichtigt.

    a) Das Landgericht hat das Verhalten des Beklagten Ziff. 1 zu Recht an § 9 Abs. 1 StVO gemessen und nicht etwa § 9 Abs. 5 StVO herangezogen, der bei einem Abbiegen in einen Feld- oder Waldweg, wie es hier vorlag, nicht einschlägig ist, auch wenn in einem solchen Fall, abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, grundsätzlich ähnlich verschärfte Pflichten gelten (vgl. OLG Naumburg, NZV 2009, 227, 228; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 9 StVO Rn. 53). Dass das Landgericht Letzteres etwa verkannt habe, ist nicht ersichtlich und macht die Berufung nicht geltend.

    b) Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, der Beklagte Ziff. 1 habe im Zuge des Abbiegevorgangs rechtzeitig den Blinker gesetzt. Dass sich eine - etwaige - Verletzung der doppelten Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO auf das Unfallereignis ausgewirkt habe, stehe nicht fest; es sei vielmehr nach den Angaben des Sachverständigen ernsthaft möglich, dass zu keinem der beiden für die doppelte Rückschaupflicht entscheidenden Zeitpunkte der Überholvorgang für den Beklagten Ziff. 1 wahrnehmbar gewesen sei, selbst wenn er den ihn treffenden Pflichten in jeder Hinsicht nachgekommen wäre. Gegen diese Würdigung bringt die Berufung nichts vor. Anhaltspunkte für Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen. Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung liegt insbesondere deshalb nahe, weil das Motorrad des Klägers mit dem von dem Beklagten Ziff. 1 gelenkten Fahrzeug im hinteren Bereich dessen linker Seite kollidierte, im Moment der Kollision der Abbiegevorgang also bereits weit fortgeschritten war.

    c) Nicht zu beanstanden ist die aus diesen Feststellungen vom Landgericht gezogene Folgerung, bei der vorzunehmenden Abwägung sei ein Verschulden des Beklagten Ziff. 1 nicht zu berücksichtigen.

    aa) In die Abwägung einzustellen sind lediglich feststehende, also unstreitige, zugestandene oder nach § 286 ZPO erwiesene Umstände, die sich unstreitig oder nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben (vgl. nur BGH, NJW-RR 2010, 839 [BGH 01.12.2009 - VI ZR 221/08] - Tz. 13; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO., § 17 StVG Rn. 12 m. w. N.). Um solche Umstände handelt es sich bei den erwähnten Gesichtspunkten auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen gerade nicht.

    bb) Die - etwaige - Verletzung der Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO durch den Beklagten Ziff. 1 war auch nicht deshalb zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, weil bei der Kollision des Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug nach überwiegender Auffassung der Obergerichte ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Abbiegenden für eine Verletzung von § 9 Abs. 1 StVO streiten soll (vgl. etwa KG, BeckRS 2008, 14289; OLG Naumburg, NZV 2009, 227, 228). Unabhängig davon, ob und ggf. unter welchen näheren, gerade im Streitfall u. U. nicht erfüllten Voraussetzungen dieser Auffassung beizupflichten ist (s. zu Einschränkungen etwa OLG Celle, Urteil vom 19.12.2007 - 14 U 97/07 - Tz. 45), greift ein solcher Anscheinsbeweis jedenfalls nicht ein, werden, wie im Streitfall, mehrere Fahrzeuge in einem Zug überholt (vgl. OLG Hamm, NZV 2007, 77, 78 [OLG Hamm 23.02.2006 - 6 U 126/05]). Abgesehen davon stand hier aufgrund der erwähnten, vom Landgericht getroffenen Feststellungen zumindest die ernsthafte Möglichkeit fest, dass sich eine - etwaige - Verletzung der Rückschaupflicht jedenfalls nicht in dem Unfall ausgewirkt hat, was allein schon einen etwaigen Anscheinsbeweis erschütterte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., vor § 284 Rn. 29).

    d) Fehl geht das Vorbringen der Berufung, das Landgericht habe aufgrund der von ihm getroffenen Feststellung, es sei möglich, dass zu keinem der beiden für die doppelte Rückschaupflicht entscheidenden Zeitpunkte der Überholvorgang für den Beklagten Ziff. 1 wahrnehmbar gewesen sei, schon deshalb eine erhöhte Betriebsgefahr in seine Abwägung einstellen müssen, weil andererseits eben auch nicht habe ausgeschlossen werden können, dass der Beklagte Ziff. 1 den überholenden Kläger bei pflichtgemäßer Rückschau hätte sehen können, insbesondere falls er einen Schulterblick vorgenommen hätte, was er nach seinen eigenen Angaben unterlassen hat.

    aa) Richtig ist zwar, dass die allgemeine Betriebsgefahr durch besondere Umstände erhöht sein kann, wobei als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand namentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen in Betracht kommt (s. etwa BGH, NZV 2005, 249, 252 [BGH 11.01.2005 - VI ZR 352/03]). Auch und gerade insoweit können allerdings nur Umstände berücksichtigt werden, die als solche feststehen und von denen ferner feststeht, dass sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO., § 17 StVG Rn. 16). Das war hier aus den bereits genannten Gründen aber gerade nicht der Fall. So wenig das Landgericht ein mitwirkendes Verschulden des Beklagten Ziff. 1 bei seiner Abwägung zu berücksichtigen hatte, so wenig hatte es die mögliche, doch eben nicht feststehende Ursächlichkeit einer etwaigen Verletzung der Rückschaupflicht als einen die Betriebsgefahr des von dem Beklagten Ziff. 1 gelenkten Fahrzeugs erhöhenden Umstand in diese Abwägung einzubeziehen (vgl. auch OLG Hamm, NZV 2007, 77, 78 f. [OLG Hamm 23.02.2006 - 6 U 126/05]). Das von ihr angeführte Urteil des OLG Hamm vom 07.03.1980 - 9 U 169/79 belegt die abweichende Auffassung der Berufung nicht.

    bb) Unzutreffend ist im Übrigen der Hinweis der Berufung darauf, das Landgericht habe in seiner Verfügung vom 08.07.2010 (Bl. 149 f.) mit der soeben erwähnten, von der Berufung für richtig gehaltenen Begründung eine Erhöhung der Betriebsgefahr des von dem Beklagten Ziff. 1 gelenkten Fahrzeugs in seinen dem seinerzeit unterbreiteten Vergleichsvorschlag zugrunde liegenden Überlegungen berücksichtigt. Die damals vorgeschlagene Quotierung beruhte allein darauf, dass das Landgericht damals, anders als in dem angefochtenen Urteil, noch nicht von einem vollständigen Zurücktreten der zu Lasten der Beklagten verbleibenden Betriebsgefahr gegenüber dem Verantwortungsanteil des Klägers ausgegangen war, weil es die Gewichtung und Abwägung der beiden Haftungsbereiche zu- und gegeneinander damals anders vorgenommen hatte. Die Abweichung der letztendlich getroffenen Entscheidung von einer zeitlich früher geäußerten Rechtsauffassung ist aber, sogar wenn sich die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zwischenzeitlich nicht verändert haben sollten, nicht schon für sich genommen zu beanstanden; zumindest unter den hier gegebenen Umständen bestehen keine Bedenken gegen das Vorgehen des Landgerichts. Es bedurfte in dem angegriffenen Urteil auch keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass und warum das Landgericht zu einem früheren Zeitpunkt des Rechtsstreits den Parteien eine abweichende vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt hatte.

    2. Der Senat teilt die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung, die zur Abweisung der Klage geführt hat. Die verbleibende, zu Lasten der Beklagten ins Gewicht fallende Betriebsgefahr tritt unter den Umständen des Streitfalls vollständig hinter den Verantwortungsanteil des Klägers zurück.

    a) Ein solches Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr beruht nicht darauf und setzt nicht voraus, dass der Unfall für den Unfallgegner des zur Gänze einstandspflichtigen Unfallbeteiligten ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG darstellt (vgl. allgemein nur etwa Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO., § 17 StVG Rn. 20; für eine Kollision eines Überholenden mit einem Linksabbieger etwa OLG Koblenz, BeckRS 2004, 04174); vom Vorliegen eines für den Beklagten Ziff. 1 unabwendbaren Ereignisses ist das Landgericht nicht ausgegangen. Die diesbezügliche Beanstandung der Berufung geht angesichts dessen ins Leere. Ebenso wenig trägt im Zusammenhang mit der hier allein entscheidenden Verteilung der Verantwortungsanteile nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG der Hinweis der Berufung auf § 18 Abs. 1 StVG.

    b) Das Landgericht hat bei seiner Abwägung ersichtlich berücksichtigt, dass der Beklagte Ziff. 1 nach links in einen landwirtschaftlichen Weg eingebogen ist; es hält im Hinblick darauf die von dem Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zu Recht für nicht gering. Die Auffassung des Landgerichts, im Streitfall trete diese Betriebsgefahr gleichwohl vollständig hinter den Verantwortungsanteil des Klägers zurück, hält der Senat für richtig.

    aa) Zwar gelten bei einem Abbiegen in einen Feld- oder Waldweg, abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, grundsätzlich verschärfte Pflichten, ähnlich den durch § 9 Abs. 5 StVO aufgestellten, doch kommt es insbesondere darauf an, wie gut erkennbar das Abbiegeziel im Fahrverkehr ist (vgl. OLG Naumburg, NZV 2009, 227, 228; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO., § 9 StVO Rn. 53). Im Streitfall fällt in diesem Zusammenhang demnach, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, erheblich ins Gewicht, dass der Feldweg, in den der Beklagte Ziff. 1 abbog, auch und gerade für den nachfolgenden Verkehr gut sichtbar war; das gilt erst recht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich gerade gegenüber dem Feldweg die Einmündung einer Verbindungsstraße in die B XXX befindet, das Abbiegen also schon von daher nicht auf freier Strecke stattfand.

    bb) Die Berufung wendet sich zu Unrecht gegen die Bewertung des Landgerichts, die Betriebsgefahr, die von dem Motorrad des Klägers ausging, sei sehr gewichtig gewesen und es liege ein schwerwiegendes Verschulden des Klägers vor.

    (1) Nach der Rechtsprechung kann als ein die Betriebsgefahr eines Motorrads erhöhender Umstand grundsätzlich dessen Instabilität und die daraus resultierende Sturzgefahr in Betracht kommen, sofern und soweit sich diese nachweislich als Unfallursache ausgewirkt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 839 [BGH 01.12.2009 - VI ZR 221/08] - Tz. 28 m. w. N.; ferner z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2008 - I-1 U 79/06 - Tz. 42 [juris] m. w. N.). Entgegen der Ansicht der Berufung konnte das Landgericht hier ohne Rechtsfehler auf diesen Gesichtspunkt abstellen, auch wenn er letztlich nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Zutreffend geht das Landgericht ferner vor allem von einer besonders gewichtigen Betriebsgefahr des Motorrads, die sich in dem Unfall verwirklichte, im Hinblick darauf aus, dass der Kläger mit immerhin erheblicher Geschwindigkeit mehr als ein Fahrzeug in einem Zug zu überholen versuchte.

    (2) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war für den Kläger im Rahmen des zweiten Überholvorgangs rechtzeitig erkennbar, dass die vor ihm fahrende Fahrzeugkolonne ihre Geschwindigkeit reduzierte sowie dass der Beklagte Ziff. 1 seinen Blinker gesetzt hatte. Konkrete Einwände bringt die Berufung hiergegen nicht vor. Nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom Senat insoweit zugrunde zu legenden Feststellungen ergibt sich jedenfalls ein gewichtiger Verstoß des Klägers gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und damit ein ganz erhebliches Verschulden an dem Unfall. Dieser Umstand trägt im Zusammenhang mit den übrigen zu Lasten des Klägers ins Gewicht fallenden Umständen die rechtliche Bewertung des für den Unfall ursächlichen Verschuldens des Klägers als schwerwiegend. Dass, wie die Berufung vorbringt, der Kläger, von dem dargelegten Verkehrsverstoß abgesehen, nicht auch noch einen weiteren "Fahrfehler" begangen haben mag, ist in diesem Zusammenhang ohne jede Bedeutung.

    cc) Bei Würdigung der Gesamtheit der genannten Umstände teilt der Senat, insbesondere angesichts des Gewichts des Verantwortungsanteils des Klägers, das Abwägungsergebnis, zu dem das Landgericht gelangt ist. Dass die Betriebsgefahr des Linksabbiegers, dem ein schuldhafter Verkehrsverstoß nicht zur Last fällt oder dem ein solcher Verstoß zumindest nicht nachzuweisen ist, gegenüber einem gewichtigen Verkehrsverstoß des Unfallgegners, der mehr als ein Fahrzeug in einem Zug zu überholen versucht, unter bestimmten Umständen vollständig zurücktreten kann, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits mehrfach ausgesprochen worden (vgl. etwa OLG Koblenz, BeckRS 2004, 04174; ferner z. B. OLG Frankfurt, NZV 1989, 155). Der Senat verkennt nicht die Notwendigkeit, stets die Gesamtheit der Umstände des einzelnen Falles zu würdigen, und er stellt auch in Rechnung, dass jedenfalls die angeführten obergerichtlichen Entscheidungen Konstellationen behandelten, die sich nicht in jeder Hinsicht mit dem Streitfall decken. Gleichwohl hält der Senat die vom Landgericht vorgenommene Verteilung der Verantwortungsanteile im konkreten Fall aus den dargelegten Gründen für sachgerecht und angemessen.

    III. Die Berufung ist demnach zurückzuweisen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO.

    Der Senat stellt dem Kläger anheim, seine Berufung zur Ersparnis weiterer Kosten zurückzunehmen.

    RechtsgebieteStVO, StVGVorschriften§ 5 Abs. 3 StVO § 9 Abs. 1 StVO § 7 Abs. 1 StVG § 17 Abs. 1 StVG § 17 Abs. 2 StVG