11.04.2013 · IWW-Abrufnummer 131203
Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 28.02.2013 – 4 U 406/11-126
1. Für den Anspruchsteller spricht die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er das mit Wunschkennzeichen versehene beschädigte Fahrzeug einem Sachverständigen vorgeführt hat. Die Vermutung ist nicht widerlegt, wenn der Anspruchsgegner lediglich einwendet, Fremdfinanzierung oder Leasing seien nicht auszuschließen, und der Anspruchsteller daraufhin nicht die Zulassungsbescheinigung Teil II (Kraftfahrzeugbrief) vorlegt.
2. Zu den Anforderungen an den Beweis der Identität des Unfallereignisses einerseits und der Unfallmanipulation andererseits, wenn das Fahrzeug des Anspruchstellers auf einem Parkplatz abgestellt war.
3. Ohne konkrete, vom Anspruchsgegner aufzuzeigende Anhaltspunkte ist nicht anzunehmen, dass ein Dienstfahrzeug bzw. Arbeitgeberfahrzeug zu Zwecken der Unfallmanipulation eingesetzt wird.
4. Informiert der Anspruchsteller den Haftpflichtgutachter zumindest fahrlässig nicht über Vorschäden, sind die Kosten für das zur Bezifferung des unfallbedingten Schadens unbrauchbare Gutachten nicht zu ersetzen.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.09.2011 (Geschäftsnummer 14 O 123/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.867,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2010 und weitere 243,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 24 v. H. und die Beklagten als Gesamtschuldner 76 v. H. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 20 v. H. und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 v. H. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten erster Instanz werden dem Kläger zu 24 v. H. und der Beklagten zu 3 zu 76 v. H., diejenigen zweiter Instanz dem Kläger zu 20 v. H. und der Beklagten zu 3 zu 80 v. H. auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.587,76 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten unter Behauptung eines Verkehrsunfallereignisses samtverbindlich auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte zu 2 war im Jahre 2009 Halterin des bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Pkw VW Golf Variant mit dem amtlichen Kennzeichen. Mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2009 forderte der Kläger die Beklagte zu 3 unter Behauptung einer vom Beklagten zu 1 als Fahrer dieses Fahrzeugs am 14.11.2009 verursachten Beschädigung des Pkw Daimler Benz E 280 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen zum Schadensersatz in Höhe von 9.209,34 EUR auf und setzte hierzu eine Frist bis zum 05.01.2010.
Der Kläger hat behauptet, er sei Eigentümer des Pkw Daimler Benz mit dem amtlichen Kennzeichen. Dieses Fahrzeug habe er am 14.11.2009 auf dem Großen Markt in Saarlouis ordnungsgemäß geparkt gehabt. Der Beklagte zu 1 sei mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen beim Ausparken infolge von Unaufmerksamkeit gegen die linke Seite des Fahrzeugs des Klägers gefahren. Der dem Kläger durch das Unfallereignis entstandene Schaden setze sich aus Reparaturkosten in Höhe von 6.970,66 EUR netto, einer Wertminderung in Höhe von 1.000 EUR, Kosten des Haftpflichtschadengutachtens R. in Höhe von 1.019,90 EUR netto und einer Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR zusammen. Ferner hat der Kläger Ersatz außergerichtlicher nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 399,73 EUR brutto begehrt.
Der Kl äger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 9.015,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen und
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 399,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Klage ist den Beklagten zu 1 und 3 am 10.05.2010 und der Beklagten zu 2 am 12.05.2010 zugestellt worden (Bd. I Bl. 46 bis 48 d. A.).
Die Beklagten zu 2 und 3 und die Streithelferin des Beklagten zu 1 haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger Halter und Eigentümer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen sei und sich am 14.11.2009 der in der Klageschrift vorgetragene Unfall ereignet habe. Selbst unterstellt, dass es tatsächlich zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei, werde bestritten, dass die in dem Haftpflichtschadengutachten R. angeführten Schäden von 6.970,66 EUR netto unfallbedingt seien, zumal das Fahrzeug des Klägers Vorschäden aufgewiesen habe. Zumindest unter diesem Gesichtspunkt sei die Erstattung einer Wertminderung in Höhe von 1.000 EUR und von Sachverständigenkosten nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht hat nach informatorischer Anhörung des Beklagten zu 1 (Bd. I Bl. 92 ff. d. A.) und des Klägers (Bd. I Bl. 93, 94 d. A.) schriftliche Sachverständigengutachten gemäß dem Beweisbeschluss vom 22.07.2010 (Bd. I Bl. 121 f. d. A.) und dem Beschluss vom 31.01.2011 (Bd. I Bl. 188 f. d. A.) eingeholt. Mit dem am 29.09.2011 verkündeten Urteil (Bd. II Bl. 224 d. A.) hat das Landgericht unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.587,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2010 und weitere 399,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2010 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei aktivlegitimiert, weil es für seine Eigentümerstellung über die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB hinaus weitere Beweisanzeichen gebe. Der Kläger sei von der Polizei als Halter ermittelt worden, er sei in der in Kopie vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil I als Inhaber eingetragen, habe das Haftpflichtschadengutachten in Auftrag gegeben und eine auf ihn lautende Rechnung vorgelegt. Von den Beklagten zu 2 und 3 werde nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass das auf dem Großen Markt in Saarlouis geparkte Fahrzeug des Klägers beschädigt worden sei, auch wenn die genauen Umstände des Geschehens streitig seien. Die Beklagten hätten den ihn bei dieser Sachlage obliegenden Beweis, dass die nachgewiesene Rechtsgutverletzung auf einer Absprache der Unfallbeteiligten beruhe, nicht erbracht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ergebe sich ein Schaden von 6.542,86 EUR und sei die geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 1.000 EUR begründet. Ferner könne der Kläger Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 1.019,90 EUR und eine Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR verlangen. Im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil Bezug.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zu 2 und 3, die Beklagte zu 3 zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1, Berufung eingelegt.
Die Berufung rügt, das Landgericht habe zu Unrecht das Eigentum des Klägers an dem angeblich verunfallten Fahrzeug bejaht, obgleich die Beklagten den Besitz des Klägers bestritten und auf die Möglichkeit der Fremdfinanzierung oder des Leasing hingewiesen hätten. Außerdem habe das Landgericht rechtlich nicht gewürdigt, dass die Beklagten sich zum angeblichen Unfallgeschehen mit Nichtwissen erklärt hätten und der Kläger seine bestrittene Unfallschilderung nicht bewiesen habe. Der Sachverständige habe den bestrittenen Sachvortrag des Beklagten zu 1, wonach dieser zunächst in die Parklücke gefahren sei, eine Kollision bemerkt und dann wieder zurückgesetzt habe, wobei es zu einer erneuten Kollision gekommen sei, zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Gleichwohl habe der Sachverständige nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen können, dass der Schaden tatsächlich gemäß dieser Schilderung verursacht worden sei. Ebenso rechtsfehlerhaft sei das Landgericht auf Grund fehlerhafter und unterlassener Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagten hätten keinen Beweis dafür erbracht, dass eine Rechtsgutverletzung auf einer Absprache der Unfallbeteiligten beruht habe. Insbesondere habe das Landgericht völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger eindeutig Vorschäden verschwiegen und eine berechtigte Nachbesichtigung mit der wahrheitswidrigen Begründung verweigert habe, das Fahrzeug sei bereits repariert. Soweit der Beklagte zu 1 wahrheitswidrig eine Bekanntschaft mit dem Kläger verneint habe, gebe das Landgericht keine nachvollziehbare Begründung dafür, wie der Beklagte zu 1 in den Besitz der Handynummer des Klägers gekommen sei. Ebenso wenig lasse sich nachvollziehen, dass der Kläger eine nähere Bekanntschaft mit dem Beklagten zu 1 negieren wolle und - obwohl nach der Erklärung des Beklagten zu 1 dieser seine Telefonnummer im Eiscafé hinterlassen habe - sich nicht direkt an den Beklagten zu 1 als angeblichen Unfallverursacher gewandt habe, sondern an den namensverschiedenen Halter, der zum Unfallhergang wohl keine Angaben habe machen können. Ferner habe das Landgericht nicht gewürdigt, dass es sich bei dem angeblichen Schädigerfahrzeug um ein solches des ehemaligen Arbeitgebers des Beklagten zu 1 gehandelt habe, der mit einer Selbstbeteiligung von 300 EUR vollkaskoversichert gewesen sei, so dass für den Beklagten zu 1 das Risiko, selbst einen Schaden zu erleiden, ausgeschlossen gewesen sei.
Die Beklagten zu 2 und 3 und die Streithelferin des Beklagten zu 1 beantragen (Bd. II Bl. 255 d. A.),
unter Abänderung des am 29.09.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Geschäftsnummer 14 O 123/10) die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, die Eigentümerstellung des Klägers habe das Landgericht mit Recht bejaht. Richtig sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass das vom Kläger geschilderte Unfallgeschehen durch den Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 2 erfolgt sei, was auch von den Beklagten zu 2 und 3 nicht grundsätzlich in Frage gestellt werde. Diese gingen selbst von einem Unfallgeschehen aus, da sie ein fingiertes Unfallgeschehen behaupteten. Ferner sei unstreitig, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 2 am fraglichen Tag beschädigt worden sei. Überdies habe der Beklagte zu 1 den Unfall zugestanden. Eine Unfallmanipulation sei in dem angefochtenen Urteil mit Recht verneint worden. Vorschäden an Au ßenspiegel und Kotflügel seien dem Kläger nicht bekannt gewesen. Auf Grund der Geringfügigkeit dieser Schäden könne keineswegs von einer Manipulation ausgegangen werden.
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 01.07.2010 (Bd. I Bl. 91 ff. d. A.) und vom 01.09.2011 (Bd. II Bl. 217 f. d. A.) und die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 10 Js 1639/10 Bezug genommen.
II.
Die - von den Beklagten zu 2 und 3, von Letztgenannter zugleich im Wege der Nebenintervention für den Beklagten zu 1 als dessen Rechtsmittel (vgl. RGZ 64, 68, 70; 158, 95, 100) eingelegte - zulässige Berufung ist teilweise begründet.
1. Das Landgericht hat den Kläger mit Recht für aktivlegitimiert gehalten zur Erhebung von Ansprüchen wegen Beschädigung des Pkw Daimler Benz mit dem amtlichen Kennzeichen, weil für ihn die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB spricht. Diese Vermutung haben die Beklagten nicht widerlegt.
a) Die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache, dass er Eigentümer der Sache sei, enthebt den Besitzer im Grundsatz nicht nur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür, dass und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet, mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (BGH NJW 2002, 2101, 2102). Selbst im Konflikt zwischen dem Besitzer des Fahrzeugs und dem Besitzer des Kraftfahrzeugbriefes (Zulassungsbescheinigung Teil II) spricht § 1006 BGB zu Gunsten des Besitzers des Kraftfahrzeugs. Der Besitz am Kraftfahrzeugbrief sowie die Eintragung des Briefbesitzers als Halter des Fahrzeugs reichen nicht aus, um die Vermutung zu Gunsten des aktuellen Besitzers zu widerlegen. Vielmehr wird der Besitzer des Kraftfahrzeugs als Eigentümer auch des Kraftfahrzeugbriefs vermutet (BGH NJW 2004, 217, 219). Dies steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, wonach der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs regelmäßig grob fahrlässig gemäß § 932 Abs. 2 BGB handelt, wenn er sich nicht anhand des Briefs über das Eigentum des Veräußerers vergewissert (BGHZ 119, 75, 90). Für die Gutgläubigkeit im Sinne dieser Vorschrift kommt es auf den Erkenntnishorizont des Erwerbers an. Für diesen begründet der Besitz des Kraftfahrzeugbriefs den Rechtsschein der Verfügungsmacht des Veräußerers über das Fahrzeug (BGH NJW 1975, 735, 736). Dabei geht es um Fälle, in denen das Eigentum des im Brief eingetragenen Halters feststeht. Eine Beweisregel für den Streit über das Eigentum am Kraftfahrzeug zwischen altem und neuem Besitzer lässt sich aus jener Rechtsprechung nicht ableiten. Gegenüber dem Besitzer des Kraftfahrzeugs, zu dessen Gunsten die Vermutung des § 1006 BGB durchgreift, hat daher sogar die Person, die den Kraftfahrzeugbrief besitzt und dort als Halter eingetragen ist, den Nachweis ihres Eigentums zu führen (BGH NJW 2004, 217, 220).
b) Derjenige, der sich auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB beruft, muss die Vermutungsbasis beweisen, d. h. er muss seinen unmittelbaren Besitz nachweisen, und darüber hinaus muss er die Rechtsbehauptung aufstellen, Eigentümer zu sein (Baumgärtel in Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. § 1006 BGB Rn. 9). Insoweit macht die Berufung zutreffend geltend, dass die Behauptung, der Kläger sei Besitzer des Pkw, im Schriftsatz vom 13.07.2010 bestritten worden ist (Bd. I Bl. 96 d. A. Abs. 2). Indessen rechtfertigen es die vom Landgericht zusätzlich als Indizien für die Eigentümerstellung des Klägers angeführten Umstände (Bd. II Bl. 228 d. A.), den Besitz des Klägers festzustellen (§ 529 ZPO).
aa) Für die tatsächliche Sachherrschaft und damit den Besitz an einem Fahrzeug spricht es im Allgemeinen, wenn der Anspruchsteller mit Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel von der herbeigerufenen Polizei angetroffen wird und er das beschädigte Fahrzeug später bei einem Kfz-Sachverständigen zur Begutachtung vorführt (OLG Brandenburg, Urt. v. 18.12.2008 - 12 U 152/08, juris Rn. 4). In Ermangelung anderer Anhaltspunkte wird der Eigenbesitz vermutet (RGZ 156, 63, 64; BGH NJW 1960, 1517, 1518). Laut Verkehrsunfallanzeige vom 15.11.2009 wurde bei der Unfallaufnahme am Samstag, den 14.11.2009 um 13.34 Uhr auf dem Großen Markt in Saarlouis als Beteiligte Person in Bezug auf das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen der jetzige Kläger aufgenommen (Bd. I Bl. 7 d. A.). Die Buchstabenkombination „AY“ im amtlichen Kennzeichen stimmt mit dem Zunamen des Klägers überein, was für ein Wunschkennzeichen spricht. Der Kläger veranlasste auch das Haftpflichtschadengutachten und die Vorführung des Fahrzeugs zur Besichtigung am 17.11.2009. Im Übrigen war der Kläger auch fast ein Jahr nach dem angegebenen Unfalldatum noch im Besitz des Fahrzeugs, das er dem Gerichtssachverständigen zum Ortstermin vom 20.09.2010 und zum weiteren Besichtigungstermin vom 10.11.2010 vorführte (Bd. I Bl. 126, 134 f. d. A.).
bb) Auf welche Weise der Kläger das Fahrzeug erworben hat, braucht er grundsätzlich nicht vorzutragen. Die Bestimmung des § 1006 BGB soll den Besitzer gerade des Nachweises der Erwerbstatsachen entheben. Er ist daher nicht verpflichtet, aufzuklären, wie er den (Eigen-) Besitz und das Eigentum konkret erlangt hat. Tut er es, so ändert das nichts an der Beweispflicht des Gegners (RG JW 1923, 229; Soergel/Münch, BGB 13. Aufl. § 1006 Rn. 25). Wird sein Vorbringen widerlegt, kann allerdings die freie Beweiswürdigung dazu führen, die für den Eigenbesitzer sprechende Eigentumsvermutung als entkräftet anzusehen (BGH NJW 1960, 1517, 1518).
c) Die demnach für den Kläger sprechende Eigentumsvermutung haben die Beklagten nicht widerlegt.
aa) Die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB kann nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu voller - freilich gemäß § 286 ZPO auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegt werden (BGH NJW 2002, 2101, 2102; 2004, 217, 219). Beruft sich der Vermutungsgegner z. B. auf einen Eigentumsvorbehalt, so muss er diesen beweisen (BGH NJW 1975, 1269, 1270; Baumgärtel in Baumgärtel/Laumen, aaO Rn. 19). Dieser Nachweis ist hier nicht geführt.
bb) Die Berufung (Bd. II Bl. 256 d. A. unter I a. E.) bezieht sich auf den Schriftsatz vom 13.07.2010. Darin wird ausgeführt, der Kläger könne durch die Zulassungsbescheinigung - abweichend vom Kraftfahrzeugbrief im Original - seine Eigentümerstellung nicht nachweisen, zumal er ein Geschäft betreibe und nicht auszuschließen sei, dass das Fahrzeug fremdfinanziert oder geleast sei (Bd. I Bl. 96 d. A. Abs. 1). Dieser Sachvortrag genügt ersichtlich nicht zur Widerlegung der Eigentumsvermutung. Allein der Umstand, dass der Kläger lediglich die auf ihn lautende Zulassungsbescheinigung Teil I in Kopie vorgelegt hat (Bd. I Bl. 84 d. A.), nicht aber den Kraftfahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II), genügt bei Würdigung der Gesamtumstände gemäß § 286 ZPO zur Widerlegung der Vermutung ebenso wenig wie die in der Berufungserwiderung angekündigte, aber unterbliebene unverzügliche Nachreichung des Kraftfahrzeugbriefs (Bd. II Bl. 275 d. A. oben).
2. Die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1 nach § 18 Abs. 1 StVG, der Beklagten zu 2 nach § 7 Abs. 1 StVG und der Beklagten zu 3 nach § 115 VVG für die bei dem Unfallereignis vom 14.11.2009 auf dem Großen Markt in Saarlouis verursachten Schäden des Klägers hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend bejaht.
a) Das Landgericht hat allerdings erhebliches Beklagtenvorbringen unberücksichtigt gelassen bei der Feststellung, dass durch den Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 2 (und durch Verschulden des Beklagten zu 1) das auf dem Großen Markt in Saarlouis geparkte Fahrzeug des Klägers beschädigt worden sei. Es ist davon ausgegangen, die Beklagten zu 2 und 3 hätten das Unfallgeschehen nicht grundsätzlich in Frage gestellt, wenn auch die genauen Umstände streitig seien (Bd. II Bl. 229 d. A. Abs. 2). Das trifft nicht zu. Die Beklagten zu 2 und 3 haben sich in der Klageerwiderung zu der Behauptung des Klägers, am 14.11.2009 habe sich auf dem Parkplatz auf dem Großen Markt in Saarlouis ein Unfall ereignet, insgesamt mit Nichtwissen erklärt (Bd. I Bl. 54 d. A. Abs. 1). Der Halter und sein Haftpflichtversicherer können als Beklagte den vom Kläger behaupteten Unfallhergang auch dann wirksam mit Nichtwissen bestreiten, wenn der mitverklagte Fahrer diesen zwar einräumt, wenn sie aber begründeten Anlass für die Annahme haben, dass der Fahrer mit dem Kläger kollusiv zusammenwirkt (OLG Karlsruhe r + s 1997, 107, 108 f.).
b) Auf Grund der vom Senat gemä ß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen ist das vorgetragene Unfallereignis jedoch erwiesen.
aa) Die Haftung der Beklagten setzt voraus, dass der Betrieb des vom Beklagten zu 1 geführten Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu einem Schaden führte. Für diesen Kausalzusammenhang ist der Kläger mit dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO beweispflichtig (BGHZ 71, 339, 345). Der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis ist erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zutrug (Senat OLGR 2009, 394). Demnach genügt der Geschädigte seiner Beweislast noch nicht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme zwar Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben, gleichzeitig allerdings Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass beide Fahrzeuge eventuell an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander zusammenstießen (Senat NJW-RR 2012, 356, 357).
(1) Nehmen z. B. Unfallbeteiligte gerade bei geringfügigen Beschädigungen von einer polizeilichen Unfallaufnahme Abstand, weil die Schuldfrage nicht zweifelhaft ist, die Fahrzeuge noch fahrbereit und keine Verkehrseinrichtungen beschädigt sind, hängt der Nachweis des Schadensereignisses entscheidend von der Glaubhaftigkeit der Schilderung des Unfallgeschehens durch die Unfallbeteiligten ab, an deren Glaubwürdigkeit das Gericht nur dann zweifeln wird, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Solche Anhaltspunkte können im Einzelfall auch Umstände sein, die nach anerkannter Rechtsprechung Beweisanzeichen dafür sind, dass der Geschädigte mit einer Schädigung einverstanden war (SchlHOLG NJW-RR 2011, 176; Senat OLGR 2009, 394). Die Lebenswirklichkeit der so genannten Unfallmanipulation zeigt, dass die schadensstiftende Kollision häufig nicht an der gegenüber dem Versicherer angegebenen Örtlichkeit im öffentlichen Verkehrsraum, sondern an einem Ort stattgefunden hat, der der Beobachtung Dritter entzogen ist. Soll durch das manipulierte Unfallereignis - wie etwa im idealtypischen Fall der Streifkollision - nur gering in die Substanz des beschädigten Fahrzeugs eingegriffen werden, muss die Örtlichkeit für einen möglichst dosierten und kontrollierten Eingriff geeignet sein. Dieser spezifischen Anforderung für eine „erfolgreiche“ Unfallmanipulation wird der öffentliche Verkehrsraum im Regelfall schon wegen der potenziellen Anwesenheit anderer Verkehrsteilnehmer und der im öffentlichen Straßenraum üblicherweise höheren Fahrgeschwindigkeiten nicht gerecht (Senat NJW-RR 2012, 356, 357).
(2) Allerdings ist nicht jedes Beweisanzeichen für ein manipuliertes Unfallgeschehen geeignet, durchgreifende Zweifel an der Existenz des streitgegenständlichen Unfallereignisses zu wecken. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen trägt der in Anspruch genommene Halter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte in die Verletzung seiner Rechtsgüter eingewilligt hatte (BGHZ 71, 339, 345). Diese materielle Verteilung der Darlegungs- und Beweislast darf auf der prozessualen Ebene durch übersteigerte Anforderungen an das Beweismaß zum Nachweis des äußeren Tatbestandes der Rechtsgutsverletzung nicht unterlaufen werden. Vielmehr bedarf es einer sorgfältigen Abwägung im jeweils zu entscheidenden Einzelfall, ob in der Gesamtschau der beweisrelevanten Faktoren nicht hintanzustellende Zweifel am Lebenssachverhalt der Haftungsklage verbleiben (Senat NJW-RR 2012, 356, 357).
bb) Bei Anwendung dieser Maßstäbe besteht hier kein Zweifel, dass das vom Kläger vorgetragene Unfallereignis tatsächlich stattgefunden hat.
(1) Die Polizei fand am 14.11.2009 gegen 14 Uhr auf dem Großen Markt in Saarlouis das beschädigte geparkte Fahrzeug des Klägers vor und traf den Beklagten zu 1 mit dem Pkw der Beklagten zu 2 an. Dies ist in der Verkehrsunfallanzeige vom 15.11.2009 festgehalten (Bd. I Bl. 6 f. d. A.). Der darin ebenfalls verzeichnete Gesamtschaden von 1.000 EUR (Bl. 6 d. A.) ist zwar weit geringer als die jetzige Klageforderung, beruht aber erkennbar auf einer groben betragsmäßigen Schätzung ohne Angabe einzelner Beschädigungen und spricht daher nicht indiziell gegen eine Verursachung der nunmehr geltend gemachten Schäden bei dem damaligen Unfallereignis.
(2) Bei der Parteianhörung durch das Landgericht hat der Beklagte zu 1 eine plausible Unfallschilderung abgegeben. Er hat das Rahmengeschehen nachvollziehbar dahin beschrieben, dass es an dem Tag sehr stark regnete, er in der Stadt einkaufen wollte und das Auto des Klägers rechts neben dem Brunnen mit der Front zur Kirche hin stand. Er habe in eine Parklücke einfahren wollen, rechts habe das Auto des Klägers und links ein anderes Auto gestanden. Zum Unfallhergang hat der Beklagte zu 1 erklärt, beim Einparken habe er das Auto des Klägers touchiert. Er habe das gemerkt. Er habe dann noch mal rückwärts rausfahren wollen. Dabei habe er das Auto des Klägers noch einmal touchiert. Das Fahrzeug des Klägers sei an der linken Seite im Sinne eines Streifschadens beschädigt und etwas eingedellt gewesen. Er habe bei seinem Arbeitgeber angerufen und gefragt, wie er sich verhalten solle. Dieser habe gesagt, er solle die Polizei rufen (Bd. I Bl. 92 d. A. unten). Im Rahmen der Unfallaufnahme durch die Polizei habe sich herausgestellt, dass der Unfallgegner Inhaber des Eiscafés sei. Daraufhin sei er, der Beklagte zu 1, in das Eiscafé gegangen, um dem Kläger Bescheid zu sagen, dass er sein Auto beschädigt habe. Es sei aber nur eine Mitarbeiterin dagewesen, woraufhin er seine Telefonnummer für eventuelle Rückfragen hinterlassen habe (Bd. I Bl. 93 d. A. oben). Die Schilderung des Unfallhergangs ist einleuchtend.
(2.1) Der Beklagte zu 1 hat zwar erklärt, er könne eigentlich gar nicht richtig sagen, wie es zu dem Unfall gekommen sei (Bd. I Bl. 92 d. A. unten). Diese Bekundung ist aber nicht dahin zu verstehen, dass er zur Darstellung des Unfallhergangs nicht in der Lage sei; denn diesen hat er anschaulich beschrieben. Vielmehr ist damit erkennbar gemeint, dass er sein zum Unfall führendes Fehlverhalten nicht zu erklären vermocht hat. Als Ursache eines Verkehrsunfalls ist nicht erklärbares menschliches Fehlverhalten jedoch nicht untypisch. Das von dem Beklagten zu 1 beschriebene Verhalten, d. h. Rückwärtsfahrt mit erneuter Beschädigung des geparkten Fahrzeugs, war zur Korrektur des bereits begangenen Fahrfehlers ungeeignet, unwahrscheinlich ist es deswegen aber nicht. Immerhin hat der Beklagte zu 1 sich damit zu rechtfertigen versucht, dass es an dem Tag stark geregnet habe, die Sicht nicht so gut gewesen sei und er gedanklich nicht richtig bei der Sache gewesen sei (Bd. I Bl. 92 d. A. unten). Zu den angegebenen Wetterverhältnisse passt der Vermerk in der Verkehrsunfallanzeige „Straßenzustand Naß/Feucht“ (Bd. I Bl. 6 d. A.).
(2.2) Auf Grund des vom Beklagten zu 1 beschriebenen Anrufs beim Arbeitgeber erscheint es einleuchtend, dass auf dessen Weisung hin die Polizei verständigt und der Unfall aufgenommen wurde. Die Beklagte zu 2 hat eine entsprechende Weisung auch nicht in Abrede gestellt. Soweit sie sich zum Unfallhergang mit Nichtwissen erklärt hat, umfasst dies selbstverständlich nicht Vorgänge, die Gegenstand eigener Wahrnehmung sind. Da das von dem Beklagten zu 1 beschädigte andere Fahrzeug geparkt war, bedurfte es - auch zur sicheren Vermeidung einer Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) - einer Benachrichtigung der Polizei und einer Halterermittlung. Bei dieser Sachlage gab es für den Beklagten zu 1 und die Polizei keinen Anlass, an der Örtlichkeit nach Zeugen für den Unfall zu suchen.
(3) Der Parkplatz auf dem Großen Markt in Saarlouis an einem Samstag gegen 14 Uhr ist für das Vorspiegeln eines Unfallgeschehens oder für eine Unfallmanipulation eher ungeeignet. An dieser Örtlichkeit und zu dieser Zeit muss mit anderen Verkehrsteilnehmern gerechnet werden, deren unvermitteltes Auftreten, Verhalten oder gar Fehlverhalten beim Vorbeifahren, Ein- und Ausparken jede Unfallmanipulation zunichtemachen könnte. Mit einem hohen Entdeckungsrisiko wäre es verbunden, zwei an einem anderen Ort bereits vorbeschädigte Pkw auf den Großen Markt zu verbringen und dann die Polizei herbeizurufen. Von einem solchen Vorgehen könnten Passanten Notiz nehmen und sich ungebeten in die Unfallaufnahme einschalten.
(4) In die gebotene Gesamtschau der beweisrelevanten Faktoren ist auch und gerade die Kompatibilität von Unfallschäden einzustellen, wobei die bloße Möglichkeit der Kompatibilität für sich betrachtet zur Überzeugungsbildung nicht ausreicht (vgl. Senatsurt. v. 30.10.2012 - 4 U 259/11 - 82 -, juris Rn. 26). Werden vom Sachverständigen eindeutige Kontaktstellen festgestellt, dann steht die Kollision als solche fest (Born NZV 1996, 257, 260). Die Frage der Kompatibilität kann nicht nur anhand der Fahrzeuge selbst, sondern natürlich auch - das ist sogar der Regelfall - an Hand von Fotos gepr üft werden, erst recht bedarf es nicht zwingend einer Begutachtung vor Ort (OLG Celle OLGR 2004, 175, 176).
(4.1) Insoweit hat das Landgericht nach Einholung von Sachverständigengutachten mit Recht ausgeführt, dass sich die Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers bis auf geringe Schäden am Außenspiegel und am Kotflügelradlauf den Schäden am Beklagtenfahrzeug und dem Unfallhergang zuordnen lassen (Bd. II Bl. 229 d. A. unten). Der Sachverständige Dipl.-Ing. G. H. hat in dem technischen Gutachten vom 22.12.2010 überzeugend dargelegt, dass die am Klägerfahrzeug im Bereich der linken Fahrzeugflanke vorliegenden Beschädigungen an den Türen, am Kotflügel vorne links und am Heckstoßfänger sich den am Fahrzeug der Beklagten zu 2 vorliegenden Beschädigungen und Kontaktspuren am Stoßfänger vorne rechts und am Kotflügel vorne rechts zuordnen lassen. Die in der Lichtbilddokumentation zum Haftpflichtschadengutachten abgebildeten Schäden am Kotflügelradlauf (Bd. I Bl. 138 d. A.) und am Au ßenspiegel (Bd. I Bl. 140 d. A.) hat der Sachverständige Dipl.-Ing. H. nach dem Akteninhalt auf Grund der Lage und Charakteristik einem Anstoß durch das Beklagtenfahrzeug nicht zuordnen können (Bd. I Bl. 158 d. A. unten). Im Ergänzungsgutachten vom 10.06.2011 hat er überzeugend erläutert, dass bei der von ihm durchgeführten Besichtigung am Kotflügel vorne links im Radlaufbereich des Klägerfahrzeugs keine Beschädigungen, aber auch keine Reparaturspuren festgestellt werden konnten. Deswegen war davon auszugehen, dass es sich bei der auf den Lichtbildern im Haftpflichtschadengutachten erkennbaren Kontaktspuren im Kotflügelradbereich vorne links lediglich um eine Antragung oder Wischspur gehandelt hatte, die durch einen Reinigungsvorgang beseitigt werden konnte (Bd. II Bl. 198 d. A.). Die demgemäß nicht auf den hier interessierenden Unfall zurückzuführenden Reparaturkosten betragen indessen insgesamt nur 194,70 EUR netto (Bd. I Bl. 159 d. A.).
(4.2) Wie der Sachverständige darüber hinaus in dem Ergänzungsgutachten nachvollziehbar erläutert hat, deuten Lage und Intensität der Beschädigungen am Klägerfahrzeug darauf hin, dass sie bei einem Aus- und Einparkvorgang verursacht wurden. Die durchgehenden Streifkontaktspuren im Bereich der linken Fahrzeugtüren bis zum Kotflügel vorne links wären nicht allein bei einem Einparkvorgang oder einem Ausparkvorgang mit eingeschlagenen Rädern in Bogenfahrt zu verursachen gewesen (Bd. II Bl. 199 d. A.). Das Schadenbild passt somit zu den Angaben des Beklagten zu 1 bei der Parteianhörung durch das Landgericht, er habe beim Einparken das Auto des Klägers touchiert, dies gemerkt, habe dann noch einmal rückwärts rausfahren wollen und dabei das Auto des Klägers ein weiteres Mal touchiert (Bd. I Bl. 92 d. A.).
(4.3) Der Senat verkennt nicht, dass der Sachverständige den vorgetragenen Unfallhergang aus technischer Sicht nur als möglich, jedenfalls aber nicht als ausgeschlossen und die Schäden weit überwiegend als kompatibel bezeichnet hat und dass die bloße Möglichkeit der Kompatibilität für sich betrachtet zur Überzeugungsbildung nicht ausreicht. Bei der gebotenen Gesamtschau aller Faktoren, insbesondere der Unfallschilderung des Beklagten zu 1, ergeben sich aber keine Zweifel daran, dass der Unfall wie vorgetragen stattgefunden hat.
c) Das Landgericht hat eine Unfallmanipulation mit im Wesentlichen zutreffender Begründung als nicht nachgewiesen angesehen.
aa) Eine Haftung des Schädigers, Halters des gegnerischen Fahrzeuges und des Haftpflichtversicherers entfällt, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen verabredeten Unfall gehandelt hat. Diesen Nachweis hat grundsätzlich der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer zu führen, wobei allerdings der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten genügt. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, gestattet eine entsprechende Feststellung nach § 286 Abs. 1 ZPO (BGHZ 71, 339 = NJW 1978, 2154; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1239; KG NZV 1991, 73, 74; 2003, 233). Zur Bejahung eines manipulierten Unfalls muss aber nicht stets eine ungewöhnlich hohe Häufung von typischen Beweisanzeichen vorliegen. Es kommt nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen nachgewiesen werden müssen; denn naturgemäß liegt jeder Fall anders. Entscheidend ist vielmehr stets die Werthaltigkeit des oder der Anzeichen in der Gesamtschau (KG KGR 2007, 730, 731; NZV 2008, 153, 154; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2010, 1689, 1690).
bb) Demzufolge kann hier keine Unfallmanipulation festgestellt werden.
(1) Die Schadenskompatibilität ist für die Frage eines gestellten Unfalls ein besonders wichtiger Gesichtspunkt (Born NZV 1996, 257, 260). Feststellungen darüber, ob die wechselseitigen Fahrzeugschäden zusammenpassen, kommt gegenüber den meisten der sonstigen Indizien - für die sich auch eine natürliche Erklärung finden lassen kann - ein erhöhter Grad von Aussagekraft zu (Born NZV 1996, 257, 263). Da die Schäden hier, wie ausgeführt, weit überwiegend kompatibel und die inkompatiblen Schäden von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind, kann aus dem Schadensbild kein Argument für eine Manipulation hergeleitet werden.
(2) Die Berufung (Bd. II Bl. 261 d. A.) bemerkt zu Recht, dass in den Schilderungen des Schadenshergangs durch den Beklagten zu 1 Abweichungen aufgetreten sind.
(2.1) Der Beklagte zu 1 hat offenbar, wie in dem von der Berufung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 13.07.2010 dargelegt (Bd. I Bl. 103 d. A.), gegenüber der den Unfall aufnehmenden Polizei angegeben, das Fahrzeug des Klägers beim Ausparken beschädigt zu haben. Dafür spricht insbesondere die Verkehrsunfallanzeige, wonach der Beklagte zu 1 beim Ausparken den neben ihm geparkten Pkw des Klägers streifte (Bd. I Bl. 6 d. A.). In Übereinstimmung damit hat der Beklagte zu 1 im Sixt Schadenbericht vom 16.11.2009 an die Eigentümerin des auf die Beklagte zu 2 zugelassenen Pkw erklärt, beim Rückwärtsfahren aus der Parklücke habe er das andere Fahrzeug beschädigt (Bd. I Bl. 68 d. A.). Hingegen hei ßt es in der Schilderung des Unfallhergangs gegenüber der Beklagten zu 3 vom 12.04.2010, also mehrere Monate nach dem Unfall, dass der Beklagte zu 1 das andere Fahrzeug beim Einparken gestreift habe (Bd. I Bl. 67 d. A.).
(2.2) Der Berufung ist zuzugeben, dass Ein- und/oder Ausparken bzw. Vorwärts- und/oder Rückwärtsfahren deutlich verschiedene Vorgänge sind. Diese Unsicherheiten in der Darstellung des Beklagten zu 1 erlauben jedoch keinen sicheren Schluss auf eine Verabredung des Schadensereignisses mit dem Kläger. Abweichungen und Widersprüche in der Unfalldarstellung des Schädigers gereichen dem nicht vor Ort anwesenden Geschädigten nicht ohne Weiteres zum Nachteil. Von dem im Zeitpunkt des Unfalls nicht anwesenden Kläger können aber keine Angaben zum Hergang gemacht werden.
(3) Ob der Beklagte zu 1, wie die Berufung geltend macht, wahrheitswidrig eine Bekanntschaft mit dem Kläger verneinte und es nicht zu erklären ist, wie der Beklagte zu 1 in den Besitz der Handynummer des Klägers gekommen ist (Bd. II Bl. 262 d. A.), kann dahinstehen. Derartige Ungereimtheiten in den Angaben zur Bekanntschaft der Unfallbeteiligten rechtfertigen unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls noch keinen Manipulationsverdacht. Da der Kläger in Saarlouis ein Eiscafé betreibt und sein Fahrzeug auf dem Großen Markt geparkt hatte und der in Überherrn wohnende Beklagte zu 1 zum Einkauf nach Saarlouis fuhr, ist selbst bei bestehender Bekanntschaft eine beiderseitige Unfallbeteiligung nicht abwegig. Die Darstellung der Bekanntschaft durch den Beklagten zu 1 weist zwar keine Konstanz auf. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und Vorleben der Beteiligten sind aber unbekannt, so dass sich in dieser Hinsicht keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Manipulation ergeben. Hinweise auf einen negativen Leumund der Beteiligten oder ein Missverhältnis zwischen gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Status gibt es nicht. Die Berufung zeigt bei keinem der Beteiligten z. B. einen früheren, manipulationsverdächtigen Schadenfall oder auch nur eine ungewöhnliche Häufung von Unfallereignissen auf.
(4) Gegenüber der Annahme des Landgerichts, die Art der beteiligten Fahrzeuge lege kein manipuliertes Geschehen nahe (Bd. II Bl. 230 d. A.), erhebt die Berufung im Ansatz erhebliche Einwände. Sie verweist darauf, dass das Fahrzeug des Klägers zur gehobenen Mittelklasse gehört und der Beklagte zu 1 mit einem Arbeitgeberfahrzeug verunfallte und nicht mit Rückgriffansprüchen zu rechnen braucht (Bd. II Bl. 261 d. A.). Im Allgemeinen wird man aber nicht davon ausgehen können, dass ein Arbeitnehmer das Fahrzeug seines Arbeitgebers zu Zwecken der Unfallmanipulation einsetzt und für einen zu erwartenden „Gewinnanteil“ seinen Arbeitsplatz und damit seinen Arbeitslohn gefährdet. Besondere Umstände, die zu der Annahme berechtigten, der Beklagte zu 1 habe ein Arbeitgeberfahrzeug bewusst zur Unfallmanipulation eingesetzt, sind insbesondere von Seiten der Beklagten zu 2 nicht vorgetragen.
(5) Die Verweigerung der Nachbesichtigung von Seiten des Klägers kann unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht als Indiz für einen verabredeten Unfall gewertet werden. Die Verhinderung der Nachbesichtigung des Fahrzeugs kann jedoch grundsätzlich ein Anzeichen für eine Manipulation darstellen (Born NZV 1996, 257, 262). Im Streitfall hatte sich der Kläger durch Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 08.02.2010 an die Beklagte zu 3 darauf berufen, dass nach der Rechtsprechung kein generelles Nachbesichtigungsrecht bestehe und das Fahrzeug zwischenzeitlich repariert sei (Bd. I Bl. 41 d. A.). Ob auf Grund des Schadenfalls vom 14.11.2009 überhaupt ein Nachbesichtigungsrecht der Beklagten zu 3 bestand, kann dahinstehen. Abweichend von dem „typischen“ Fall der Verweigerung einer berechtigten Nachbesichtigung hat der Kläger jedenfalls das Fahrzeug hernach nicht veräußert und damit eine Überprüfung im Rahmen der Beweiserhebung ausgeschlossen, sondern es dem Gerichtssachverständigen zur Begutachtung vorführen können und müssen.
(6) Ohne Erfolg rügt die Berufung, das Landgericht habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger eindeutig Vorschäden verschwiegen habe (Bd. II Bl. 258 d. A. unten). Es kann ein Indiz für eine Unfallmanipulation darstellen, wenn unzutreffende Angaben zu Vorschäden gemacht werden oder unzutreffende Ausführungen in Gutachten nicht korrigiert werden (Verheyen ZfS 1994, 313, 315). In dem angefochtenen Urteil ist - wenn auch erst im Zusammenhang mit den Nettoreparaturkosten - zutreffend ausgeführt, dass der geringe Umfang der nicht kompatiblen, verschwiegenen Vorschäden eine Manipulation nicht nahe legt (Bd. II Bl. 231 d. A.). Dem vermag sich der Senat im Ergebnis selbst unter Berücksichtigung der dem Haftpflichtschadengutachten zu Grunde liegenden unzutreffenden Angaben und der Auswirkungen von Vorschäden auf die Wertminderung anzuschließen. Art und Umfang der Vorschäden sprechen eher gegen eine Manipulation und dafür, dass der Kläger den Versuch unternommen hat, Vorschäden im Rahmen eines nicht verabredeten Schadenfalls ersetzt zu verlangen.
(7) In der Gesamtschau reichen daher die gegebenen Auffälligkeiten für die Feststellung einer Unfallmanipulation nicht aus.
3. Der geltend gemachte Schaden ist dem Kläger abweichend von dem angefochtenen Urteil nur in Höhe von 6.867,86 EUR zu ersetzen.
a) Dem Kläger steht zunächst der vom Landgericht mit Recht zuerkannte Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 6.542,86 EUR netto zu.
aa) Ist - wie hier - eine Berührung der Fahrzeuge erwiesen, beurteilt sich die Frage nach dem Umfang und der Höhe des Schadens nicht nach § 286 ZPO, sondern nach § 287 ZPO. Im Rahmen des § 287 ZPO stellt sich nicht die Frage, ob ausgeschlossen werden kann, dass kompatible Beschädigungen die Folgen eines früheren Schadensereignisses sind. Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unfallbedingtheit der geltend gemachten Beschädigungen. Bei technischer und rechnerischer Trennbarkeit von unfallbedingten (Neu-) Schäden von tatsächlich oder nur potentiell unfallfremden (Alt-) Schäden darf dem Geschädigten ein Ersatz nicht vollständig versagt werden. Fehlt es freilich an einer ausreichenden Schätzgrundlage und ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens auf Grund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat erst diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge (OLG Düsseldorf NZV 2008, 295, 296 f.; KG NZV 2009, 345 f.; 2010, 350 f.).
bb) Das Landgericht hat unter Beachtung dieser Grundsätze und Bezugnahme auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von 6.542,86 EUR festgestellt. Wie in dem angefochtenen Urteil weiter zutreffend ausgeführt wird, sind lediglich die - abgrenzbaren - Kosten bezüglich des linken Außenspiegels sowie der Sichtprüfung für die auf der linken Fahrzeugseite befindlichen Räder und Reifen und die in den Lackierkosten enthaltenen Kosten für eine Fahrzeugwäsche (Bd. I Bl. 159, Bd. II Bl. 231 d. A.) nicht als unfallbedingt anzusehen.
b) Die unfallbedingte Wertminderung schätzt der Senat abweichend von dem angefochtenen Urteil auf 300 EUR.
aa) Das Landgericht hat dem Kläger die geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 1.000 EUR zugesprochen. Zur Begründung hat es sich auf die Ausführungen des Sachverständigen bezogen, der einen Wertminderungsbetrag von 1.100 EUR ermittelt habe (Bd. II Bl. 231 d. A. unten). Dem kann nicht gefolgt werden.
bb) Die Bestimmung der Wertminderung gemäß § 287 ZPO unterliegt dem Ermessen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung (BGHZ 161, 151, 161). Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Ermessensausübung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt (Prütting/Gehrlein/Oberheim, ZPO 4. Aufl. § 529 Rn. 9). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Methode Ruhkopf/Sahm eine brauchbare Bewertungsgrundlage abgeben (BGH NJW 1980, 281, 282.), wobei sich aber eine schematische Anwendung eines Schätzverfahrens verbietet (LG Saarbrücken, Urt. v. 21.09.2012 - 13 S 3/12, juris Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des Senats gebührt der Ermittlung des merkantilen Minderwerts durch einen eingeschalteten Sachverständigen, der den konkreten Schaden bewertet, gegenüber allgemeinen tabellarischen Berechnungsmethoden im Regelfall der Vorrang (Senat OLGR 2000, 306, 307).
cc) Dem ist das Landgericht im Grundsatz gefolgt und hat auch insoweit ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige hat die merkantile Wertminderung in Anlehnung an die Wertminderungsberechnungsmethoden des BVSK einerseits und nach Ruhkopf/Sahm andererseits mit 300 bis 1.100 EUR angegeben (Bd. I Bl. 167 d. A.). Innerhalb dieses Rahmens ist die Wertminderung auf die untere Grenze von 300 EUR zu schätzen.
(1) In der von der Berufung in Bezug genommenen Klageerwiderung ist vorgetragen worden, der Kläger habe am 25.01.2008 einen unverschuldeten Verkehrsunfall gehabt, wobei er auf fiktiver Basis abgerechnete Reparaturkosten von 3.780,13 EUR und eine Wertminderung von 800 EUR erhalten habe (Bd. I Bl. 58 d. A.). Der Kläger hat daraufhin im Schriftsatz vom 24.06.2010 dargelegt, es sei richtig, dass das Fahrzeug zwei reparierte, andere Bereiche des Fahrzeugs betreffende Vorschäden gehabt habe. Der eine habe die Beifahrerseite betroffen, bei dem anderen habe es sich um einen Anstoß auf die Motorhaube von vorn gehandelt (Bd. I Bl. 83 d. A.).
(2) Diese Vorschäden, zu deren genauem Reparaturaufwand der Kläger nichts vorgetragen hat, können bei der Bemessung der Wertminderung ebenso wenig außer Betracht bleiben wie die vom Gerichtssachverständigen festgestellten (Bd. I Bl. 158 d. A. unten), nicht kompatiblen Kontaktspuren am linken Außenspiegel und die bloße Antragung einer Wischspur am Kotflügelradlauf vorne links (Bd. II Bl. 198 d. A.). Der Schadensschätzung auf Grund sachverständiger Beratung ist im Zweifel der Vorzug vor der schematischen Berechnungsmethode Ruhkopf/Sahm zu geben (Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. Kap. 3 Rn. 64). Im Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige erläutert, dass bei der Wertminderungsberechnungsmethode nach BVSK der K-Faktor gemäß Tabelle mit 0,8 in Ansatz gebracht und damit ein reparierter Vorschaden berücksichtigt wurde (Bd. I Bl. 198 d. A. unten). Auf Grund der mit der Bewertung der mehreren Vorschäden verbundenen Ungewissheiten schätzt der Senat die Wertminderung auf 300 EUR.
(3) Die in dem Privatgutachten vom 23.11.2009 ermittelte Wertminderung von 1.000 EUR (Bd. I Bl. 16 d. A.) - welche das Landgericht im Ergebnis der Höhe nach für gerechtfertigt gehalten hat - bietet schon deswegen keinen geeigneten Ausgangspunkt für eine Schätzung, weil sie auf der unzutreffenden Annahme beruht, dass an dem Fahrzeug keine Vorschäden vorhanden waren (Bd. I Bl. 20, 32 d. A.).
c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 1.019,90 EUR netto zu.
aa) Auch wenn nicht alle Beschädigungen, die im Privatgutachten aufgeführt und vom Geschädigten als unfallbedingt geltend gemacht werden, im späteren Prozess als unfallbedingt anerkannt werden können, muss der Schädiger gleichwohl für die gesamten Sachverst ändigenkosten einstehen, es sei denn, dass der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen schuldhaft falsche Angaben gemacht hat oder die Unrichtigkeit des Gutachtens anderweitig zu vertreten hat (OLG Düsseldorf NZV 2008, 295, 297). Das gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte den Sachverständigen nicht über das Vorhandensein von - reparierten oder unreparierten - Vorschäden informiert und damit - zumindest fahrlässig - die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zur Bezifferung des Schadens verschuldet hat (KG VersR 2004, 1620 [zu reparierten Vorschäden]; OLG Köln VersR 2012, 1008 [zu unreparierten Vorschäden]). Unfallunabhängige Vorschäden wirken sich regelmäßig auch dann auf die Berechnung des Wiederbeschaffungswerts oder einer merkantilen Wertminderung aus, wenn sie fachgerecht repariert sind.
bb) Der Kläger hat trotz der von ihm allerdings erst im Prozess eingeräumten früheren Schadenfälle gegenüber dem am dritten Tag nach dem Unfall mit dem Haftpflichtgutachten beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. J.R. keine Vorschäden angegeben. Die Darstellung des Klägers, er habe die Frage nach Vorschäden dahin verstanden, ob an der hier betroffenen Seite des Fahrzeugs Vorschäden vorhanden gewesen seien (Bd. I Bl. 81 d. A. oben), überzeugt nicht. Für die Berechnung des Wiederbeschaffungswerts und des Minderwerts sind, wie auch jedem Laien einleuchten muss, nicht nur der Pflege- und Erhaltungszustand des beschädigten Fahrzeugs, sondern auch das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Vorschäden von Bedeutung. Die Frage nach Vorschäden kann bei verständiger Würdigung auch nicht dahin missverstanden werden, dass nur mit der aktuellen Schadenszone deckungsgleiche Schadensbilder gemeint sein sollen. Bei Unklarheiten wäre jedenfalls eine Rückfrage des Klägers geboten gewesen. Es kommt hinzu, dass der Kläger auch im weiteren Verlauf unzutreffende Angaben zu Vorschäden gemacht hat. Mit Schreiben der Beklagten zu 3 vom 26.02.2010 an die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde daran erinnert, dass die Erklärung des Klägers zu Vorschäden immer noch ausstehe (Bd. I Bl. 43 d. A.). Daraufhin ließ der Kläger durch seine Rechtsanwälte mit Schreiben vom 23.03.2010 erklären, sein Fahrzeug habe keine (Unterstreichung im Original) Vorschäden gehabt (Bd. I Bl. 44 d. A.).
d) Ferner war dem Kläger die Kostenpauschale von 25 EUR zuzusprechen (vgl. z. B. Senat, Urt. v. 03.02.2009 - 4 U 402/08 - 124 -, juris Rn. 5, 69, insoweit in OLGR 2009, 394 ff. nicht abgedruckt).
e) Die in der Klageschrift (Bd. I Bl. 5 d. A.) berechneten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger nur auf der Grundlage eines berechtigten Gegenstandswerts von 6.867,86 EUR und als Nettobetrag von 243,75 EUR gemäß §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300, 7002 VV RVG zu. Bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers sind außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nur in Höhe des Nettobetrags erstattungsfähig (OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2012 - I-9 U 5/12, juris Rn. 25).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
6. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).
7. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren (§ 47 GKG) beläuft sich auf 8.587,76 EUR.