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  • 11.04.2013 · IWW-Abrufnummer 131204

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 05.06.2012 – I-1 U 141/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf

    I-1 U 141/11

    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das am 29. September 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

    Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

    Die Beklagten sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkte zum Ersatz der Fahrzeugschäden verpflichtet, die der Kläger weiterhin i.H.v. 5.073,21 € geltend macht. Es lässt sich schon im Ansatz nicht die Feststellung treffen, dass der klägerische Pkw bei dem Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG des durch den Beklagten zu 2. gesteuerten Transportfahrzeugs des Beklagten zu 1. beschädigt worden ist. Der Kläger bleibt für den durch ihn behaupteten haftungsbegründenden Kausalzusammenhang beweisfällig.

    Selbst wenn jedoch seinem streitigen Vorbringen entsprechend sein Pkw Daimler Benz S 350 CDI am 11. Dezember 2009 in D. auf der K. in Höhe des Hauses Nr. durch den Beklagten zu 2. bei der Vorbeifahrt mit dem Fahrzeug Citroen Jumper des Beklagten zu 1. beschädigt worden wäre, stünde der erfolgreichen Durchsetzung der Klageforderung die Erkenntnis entgegen, dass es sich bei dem Kollisionsereignis um ein fingiertes Unfallgeschehen handelt. Diese Feststellung lässt sich auch unter Berücksichtigung dessen treffen, dass es sich bei dem Pkw Mercedes-Benz um ein Leasingfahrzeug handelte, welches nicht im Eigentum des Klägers stand.

    Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

    I.

    Gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 159, 254, 258). Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil im Wesentlichen nicht gegeben.

    1 )

    Eingangs ist zunächst allgemein darauf hinzuweisen, dass der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit keine Hemmungen hat, entgegen seiner prozessualen Verpflichtung aus § 138 Abs. 2 ZPO wahrheitswidrig vorzutragen. Bis in die Details seines anspruchsbegründenden Vorbringens hinein wird sein Bemühen deutlich, einen Prozess- und Versicherungsbetrug zum Nachteil der Beklagten zu 3. zu begehen.

    a )

    So hat er in seiner Klageschrift zunächst die Behauptung aufgestellt, Eigentümer des Pkw Mercedes Benz S 350 CDI zu sein. Auf das bestreitende Vorbringen der Beklagten zu 3. in der Klageerwiderung sah er sich dann veranlasst, in seinem Schriftsatz vom 18. November 2010 einzuräumen, er sei nur Leasingnehmer des von der Mercedes-Benz Bank geleasten Wagens mit der Folge einer Klageänderung dergestalt, dass er nicht mehr Zahlung der Hauptsachesumme an sich, sondern an das Leasingunternehmen beantragt hat (Bl. 58, 59 d.A.).

    b )

    Darüber hinaus hat der Kläger wiederholt die nicht weiter ausgeführte und nicht durch eine Reparaturkostenrechnung belegte Behauptung aufgestellt, der Unfallschaden sei instandgesetzt (Bl. 3, 321 d.A.). Anlässlich seiner informatorischen Befragung im Termin vom 8. September 2011 hat er dann – überraschend – erklärt, er könne nicht mehr sagen, ob die Fahrzeugbeeinträchtigung in Form der Beschädigung der Fahrertür repariert worden sei oder nicht (Bl. 158 d.A.).

    c )

    In der Klageschrift hatte der Kläger noch vorgetragen, es sei „während der Zeit seines Eigentums und Besitzes definitiv kein Schaden an dem Fahrzeug entstanden“ (Bl. 4 d.A.). Ausweislich seines Vorbringens in der Berufungsbegründung will er nunmehr „im Nachhinein rekonstruiert“ haben, „dass tatsächlich mit dem Fahrzeug ein weiterer Unfall geschah“ – wenn auch an einer ganz anderen Stelle und zu einem ganz anderen Zeitpunkt polizeilich aufgenommen. Die in Bezug genommene Fotokopie der angeblichen polizeilichen Unfallaufnahme findet sich nicht - worauf die Beklagte zu 3. zu Recht hinweist (Bl. 252 d.A.) – wie angekündigt in der Anlage zu der Rechtsmittelbegründung (Bl. 224 d.A.).

    d )

    In seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18. November 2010 hat der Kläger unter Beweisantritt die Behauptung aufgestellt, die Kostenrechnung des Kfz-Sachverständigen M.i (zu ergänzen ist: vom 14. Dezember 2009) sei ausgeglichen (Bl. 54 d.A.). Die zeugenschaftliche Vernehmung des Sachverständigen durch das Landgericht im Termin vom 14. Juli 2011 hat zu der Erkenntnis geführt, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Rechnungsbetrag noch offen war. Der Zeuge sah sich veranlasst, wegen der Forderung unter dem Datum des 15. Februar 2011 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Kläger zu erwirken und den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen.

    e )

    In der Klageschrift hat der Kläger das angebliche Schadensereignis in D.-H. auf der K. in Höhe des Hauses Nr. verortet (Bl. 2 d.A.). Nachdem der Kläger der an ihn gerichteten Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Termin am 14. Juli 2011 keine Folge geleistet hatte (Bl. 125 d.A.), hat er im Folgetermin vom 8. September 2011 bei seiner informatorischen Befragung ausgeführt, es sei sein geparktes Fahrzeug auf der K.straße in D.-H., vor welcher Hausnummer wisse er nicht mehr, beschädigt worden. Auf den Widerspruch zu seinem Klagevorbringen sowie zu der Ortsangabe in der polizeilichen Unfallmitteilung angesprochen, hat der Kläger die Ortsangabe „K.“ bekräftigt und mittels einer schematischen Skizze verdeutlicht (Bl. 157, 160 d.A.).

    2 a )

    Die Summe der offenkundigen Unwahrheiten und evidenten Widersprüche in dem Prozessvortrag und in den persönlichen Erklärungen des Klägers ist zu groß, als dass sie noch, wie noch in der Berufungsbegründung versucht, plausibel mit Erinnerungslücken, Irrtümern und Ortsunkenntnis erklärt werden könnte. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger in seiner Rechtsmittelbegründung zu seiner alten Behauptung zurückkehrt, das angebliche Kollisionsgeschehen habe sich doch auf der K. in Höhe des Hauses Nr. zugetragen (Bl. 222 d.A.).

    b )

    Er macht geltend, er habe anlässlich seiner Anhörung am 8. September 2011 die an ihn gerichteten Fragen des Gerichts nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet (Bl. 223 d.A.). Es trifft die gegenteilige Feststellung in dem Sinne zu, dass der Kläger sein Vorbringen der jeweiligen Prozesssituation so anpasst, wie er es zur betrügerischen Durchsetzung der Klageforderung als vorteilhaft erachtet. Ausweislich seiner Rechtsmittelbegründung ist dem Kläger allerdings wohl im Nachhinein selbst aufgegangen, dass er bei seiner informatorischen Befragung im Termin vom 8. September 2011 zu weit gegangen ist, indem er meinte, den angeblichen Schadensort in Abweichung von der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige und von dem Inhalt der Klageschrift an eine ganz andere Straße des Stadtteils D.-H. zu verlagern. Deshalb sieht er sich zu dem Vortrag veranlasst, die Polizei habe „völlig zu recht und korrekt den Unfallort aufgenommen als auf der K. Höhe Haus Nr. in D.-H. geschehen“ (Bl. 222 d.A.).

    II.

    Schon diese Feststellung lässt sich nicht treffen. Der Kläger vermag nach dem einschlägigen Maßstab des Strengbeweises (§ 286 Abs. 1 ZPO) ebenfalls nicht zur Überzeugung des Senats die Richtigkeit seiner Behauptung zu belegen, dass die Beschädigung seines Fahrzeuges an dem in der Rechtsmittelbegründung nachkorrigierten Kollisionsort im Zusammenhang mit dem Betrieb des Transportfahrzeuges des Beklagten zu 1., gesteuert durch den Beklagten zu 2., geschehen ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Bl. 5-7 UA, Bl. 179-181 d.A.).

    1 )

    Zwar ist in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige, für die es nach der Aussage des Zeugen A. ein Folgeblatt gegeben haben muss (Bl. 128, 129 d.A.), das der Kläger bemerkenswerterweise der Klageschrift nicht beigefügt hat, als „Unfallort“ die Anschrift K. straße in D. angegeben. Als Beteiligter mit der Kennziffer „01“, also als der mutmaßliche Schadensverursacher, ist auch der Beklagte zu 2. mit Namen und Anschrift bezeichnet (Bl. 5 d.A.). Der Kläger ist als der Beteiligte „02“ als Halter des geparkten Fahrzeuges mit Namen und Anschrift vermerkt (Bl. 5 d.A.). Der zutreffenden Würdigung des Landgerichts gemäß folgt aus diesen Eintragungen indes nicht, dass sich an dem angegebenen Ort zu der angegebenen Zeit (11. Dezember 2009, 12.55 Uhr) das durch den Kläger behauptete Unfallereignis mit ihm als Geschädigtem und dem Beklagten zu 2. als demjenigen Fahrer, der in einer unachtsamen Vorbeifahrt das geparkte klägerische Fahrzeug durch Blech- und Lackschäden beeinträchtigt haben soll, auch tatsächlich zugetragen hat.

    2 )

    Der Kläger selbst war seiner Darstellung gemäß zum Zeitpunkt des fraglichen Geschehens ortsabwesend, weil er sich in der Betriebsstätte eines Geschäftspartners auf der K. in D.-H. aufgehalten haben will. Diesen pflegt er, wie er bei seiner informatorischen Befragung angegeben hat, zwei- bis dreimal wöchentlich aufzusuchen. Allein schon aus diesem Grund erscheint die durch den Kläger immer wieder für sich bemühte angebliche Ortsunkenntnis im Stadtteil H. zweifelhaft.

    3 )

    Der Beklagte zu 2. konnte zu dem fraglichen Geschehen nicht befragt werden, da er den an ihn gerichteten Anordnungen zum persönlichen Erscheinen in den Terminen vom 14. Juli und vom 8. September 2011 keine Folge geleistet hat. Vorprozessuale Versuche des Beklagten zu 1. als Fahrzeughalter, von dem Beklagten zu 2. Informationen zu dem Hergang des fraglichen Schadensereignisses zu erlangen, sind an dessen hinhaltenden bzw. obstruktiven Verhalten gescheitert. Dies hat der Beklagte zu 1. anlässlich seiner informatorischen Anhörung im Termin vom 14. Juni 2011 ausführlich geschildert (Bl. 126, 127 d.A.).

    4 )

    Die im selben Termin vernommenen polizeilichen Zeugen A. sowie K. hatten an den in Rede stehenden Vorfall keine Erinnerung mehr. Sie wussten insbesondere nichts von Kollisionsspuren (Schmutzpartikeln, Lack- oder Glassplittern) zu berichten, die auf ein authentisches Unfallgeschehen unter Beteiligung des klägerischen Fahrzeuges vor dem Haus K. in D.-H. hindeuteten. Ungeklärt bleibt auch, welche Person die Polizei überhaupt verständigt hatte, zu dem angegebenen Einsatzort zu kommen.

    5 )

    Darüber hinaus ist nicht plausibel dargelegt, aufgrund welcher Einzelumstände es überhaupt zu der Beschädigung des angeblich ordnungsgemäß auf dem rechten Parkstreifen der K.straße abgestellt gewesenen klägerischen Pkw gekommen sein soll.

    a )

    Da der Kläger, folgt man seiner Darstellung, nicht zugegen war, sieht er sich in der Klagebegründung zu folgender Mutmaßung veranlasst: Es sei bei dem Versuch des Beklagten zu 2., an seinem stehenden Fahrzeug vorbei zu fahren, zu einer Berührung zwischen den Fahrzeugen gekommen, wobei der Beklagte zu 1. (richtig: Beklagter zu 2.) beim Vorbeifahren das abgeparkte Fahrzeug beschädigt habe (Bl. 2 d.A.).

    b )

    Ausweislich des durch den Kläger mit der Rechtsmittelbegründung überreichten Lichtbildes von dem angeblichen Kollisionsort ist vor dem Haus Nr. die K.straße aber hinreichend bereit, um eine problemlose Vorbeifahrt an den auf den Fahrstreifen geparkten Wagen zu ermöglichen. Die großformatigen Lichtbilder, welche die an dem klägerischen Pkw angeblich eingetretenen Unfallschäden zeigen ( Bl. 83 ff ), lassen keine langgezogene, streifende Beeinträchtigung der linken Fahrzeugseite erkennen, wie sie typischerweise bei einer unachtsamen Vorbeifahrt eines Fahrzeugführers mit zu geringem Seitenabstand entstehen. Vielmehr zeigt sich in Höhe der Fahrertür zwischen dem Spiegel und dem vorderen Türspalt eine hohe, vertikale Blecheindellung, als ob eine Fahrzeugkante im Zuge einer Rückwärtsfahrt gegen die linke Fahrzeugflanke gestoßen wäre. Wie aber eine solche Beschädigung, die eher zu einem typischen „Parkplatzrempler“ passt, in einen plausiblen Zusammenhang mit einer angeblich unachtsamen Vorbeifahrt gebracht werden soll, bleibt völlig offen.

    6 )

    Nicht zuletzt im Hinblick auf die wechselnden Angaben des Klägers zu dem angeblichen Schadensort ist die durch das Landgericht aufgezeigte, folgende Möglichkeit nicht auszuschließen : Der Pkw Mercedes-Benz S 350 CDI wurde entweder zunächst auf der K.straße oder an irgendeinem anderen Ort zu welchem Zeitpunkt und von welchem Verursacher auch immer beschädigt und im Nachhinein vor dem Hause K.straße Nr. 10 positioniert, um dort der Polizei den angeblichen Kollisionsort zu präsentieren.

    III.

    Selbst wenn aber das Vorbringen des Klägers hinsichtlich Schadensort, Unfallzeit und Kollisionsverursachung durch den Beklagten zu 2. mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. sachlich zuträfe, scheiterte jedenfalls entsprechend der Zweitbegründung des angefochtenen Urteils die erfolgreiche Durchsetzung der Klageforderung an der Feststellung eines durch den Kläger und den Beklagten zu 2. manipulativ herbeigeführten Schadensereignisses. Die Gesamtschau aller Indizien führt wegen vielfältiger Auffälligkeiten auch zu der Überzeugung des Senats, dass der unterstellt am 11. Dezember 2009 in D. auf der K.straße in Höhe der Hausnummer erfolgte Anstoß des Transportfahrzeuges Citroen Jumper gegen den auf dem Parkstreifen abgestellten Pkw Daimler-Benz S 350 CDI auf einer vorherigen Verabredung des Klägers mit dem Beklagten zu 2. mit dem Ziel der Begehung eines Versicherungsbetruges zum Nachteil der Beklagten zu 3. beruhte.

    Voraussetzung für eine gerichtliche Überzeugungsbildung dahingehend, dass ein bestimmtes Unfallereignis manipuliert ist, ist keine mathematisch lückenlose Gewissheit, die bei einem Indizienbeweis ohnehin kaum zu erlangen ist. Vielmehr reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, welcher Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 254; BGH NJW 2004, 777). Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Senats.

    Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil, an die sich der Senat gebunden sieht (§ 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO) nicht gegeben. Neben den durch das Landgericht aufgeführten Verdachtsmomenten, die für ein gestelltes Kollisionsereignis sprechen, gründet sich die dahingehende Feststellung auf zahlreiche weitere Tatsachen, welche das Bild einer Unfallmanipulation stimmig abrunden.

    1 )

    Die Beschädigung eines am Straßenrand äußerlich ordnungsgemäß geparkten Pkw durch einen unachtsamen Verkehrsteilnehmer im Zuge einer Vorbeifahrt mit der Folge der Entstehung eines ausgeprägten Schadensbildes ist ein bei gestellten Kollisionsereignissen häufig anzutreffendes Schadensmuster. Es soll eine Unfallsituation mit eindeutiger Haftungslage präsentiert werden, bei der dem äußeren Anschein nach außer Zweifel stehen soll, dass der vermeintliche Schädiger in vollem Umfang für die kollisionsbedingten Beeinträchtigungen des Fahrzeugs des Anspruchsstellers einzustehen hat. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts im angefochtenen Urteil soll sich der Unfall dergestalt ereignet haben, dass den Beklagten zu 2. eindeutig die alleinige Schuld an dem Zusammenstoß der Fahrzeuge trifft (Bl. 8 UA; Bl. 182 d.A.). Die Polizei ist absprachegemäß hinzugezogen worden, um dem gestellten Unfallereignis den äußeren Anschein eines authentischen Schadensfalles zu verleihen.

    2 )

    Es findet sich keine plausible Erklärung dafür, wie es überhaupt zu der schadensträchtigen Fahrzeugberührung kommen konnte. Wie bereits dargelegt, lassen die örtlichen Verhältnisse – insbesondere die hinreichende Straßenbreite – den Rückschluss darauf zu, dass dem Beklagten zu 2. eigentlich eine problemlose Vorbeifahrt an dem rechtsseitig geparkten klägerischen Pkw hätte möglich sein müssen. Hinzu kommt, dass der Wagen des Klägers auf der Fahrerseite keine langgezogene Beeinträchtigung erkennen lässt, wie sie für die Vorbeifahrt eines unachtsam „entlangschrammenden“ Verkehrsteilnehmers typisch ist. Das Schadensbild deutet eher auf einen punktuell begrenzten Anstoß hin (Bl. 84 ff. d.A.).

    3 )

    Typisch für ein manipuliertes Unfallereignis ist der Umstand, dass die Möglichkeiten zur Aufklärung des fraglichen Geschehens erschwert bzw. vereitelt werden.

    a )

    Der Kläger beruft sich wegen seiner wirklichen oder vermeintlichen Ortsabwesenheit auf völlige Unkenntnis hinsichtlich der Einzelheiten der Schadensentstehung. Der einzige Beteiligte, der hinsichtlich der Entstehung des Zusammenstoßes Sachdienliches berichten könnte, nämlich der Beklagte zu 2. als Fahrer des Transportfahrzeuges Citroen Jumper, vereitelt jeden Versuch der Aufklärung durch sein obstruktives Verhalten. Er hat den Ladungen zu den Beweisaufnahmeterminen am 14. Juli sowie am 8. September 2011 keine Folge geleistet, obwohl das Landgericht bereits nach seinem ersten unentschuldigten Fernbleiben gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt hatte. Eine schriftliche Schilderung des Beklagten zu 2. bezüglich des Zustandekommens des Schadensereignisses existiert offenkundig nicht. Ausführlich hat das Landgericht die vergeblichen Versuche des Beklagten zu 1. als Fahrzeugeigentümer wiedergegeben, zum Zwecke der Regulierung der Schadensangelegenheit als Kaskoversicherungsfall die dazu notwendigen Informationen von dem Beklagten zu 2. zu erhalten (Bl. 10 UA; Bl. 184 d.A.). Ohne Ergebnis hat sich der Beklagte zu 1. darüber hinaus bemüht, von dem ehemaligen Arbeitgeber des Beklagten zu 2., einer „Fa. E.“ , das Auftrags- und Fahrtenbuch vorgelegt zu bekommen, um auf diese Weise Einzelheiten der Unfallfahrt in Erfahrung bringen zu können (Bl. 10 UA; Bl. 184 d.A.).

    b )

    Hätte der Kollision ein fahrlässiges Fehlverhalten des Beklagten zu 2. bei der Vorbeifahrt an dem geparkten Fahrzeug wegen einer Fehleinschätzung des Seitenabstandes zugrunde gelegen, wäre – bei unterstellter Lauterkeit der Beteiligten – nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beklagte zu 2. die Versuche der nachträglichen Aufklärung des fraglichen Geschehens an seinem obstruktiven Verhalten scheitern lassen sollte. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass er bereits gegenüber den mit der Unfallaufnahme befasst gewesenen Polizeibeamten, den Zeugen A. sowie K., das Alleinverschulden an der Entstehung des Zusammenstoßes eingeräumt hatte.

    4 )

    Ausweislich des zu den Akten gelangten Lichtbildmaterials hat sich das Schadensereignis im Bereich einer verkehrsarmen Seitenstraße zugetragen, auf der nicht zwangsläufig mit der Existenz von Zeugen zu rechnen war. Bezeichnenderweise gibt es auch keine Zeugenbenennung für den Hergang des fraglichen Geschehens.

    5 )

    Lichtbilder von den an dem Transportfahrzeug Citroen Jumper eingetretenen Kollisionsschäden oder ein diesbezügliches Kfz-Schadensgutachten sind nicht zu den Akten gelangt. Auch aus diesem Grund ist eine Plausibilitäts- und Kompatibilitätsprüfung nicht möglich.

    6 )

    Es kann indes nicht von der Annahme ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1. als Halter und Eigentümer des Transportfahrzeuges Citroen Jumper in irgendeiner Weise in eine kollusive Absprache zur Herbeiführung des Schadensereignisses einbezogen war. Er hatte das Fahrzeug an die vormalige Arbeitgeberin des Beklagten zu 2., die „Fa. E.“ , vermietet. Die Nutzung eines Fremdfahrzeuges für die Inszenierung eines fingierten Unfallereignisses brachte für die Beteiligten der Unfallmanipulation den beabsichtigten Vorteil mit sich, dass das Geschehen für den Beklagten zu 2. nicht mit einer Beeinträchtigung seines Eigentums verbunden war.

    7 )

    Es verfängt auch nicht der Einwand, der Beklagte zu 2. habe als Auslieferungsfahrer mit der abgesprochenen Beschädigung eines Drittfahrzeuges seinen Arbeitsplatz riskiert.

    a )

    Ganz abgesehen davon, dass nach den Angaben des Beklagten zu 1. der Beklagte zu 2. nicht mehr bei der „Fa. E.“ beschäftigt ist, wären im Falle eines authentischen Unfallereignis zu seinen Gunsten als Arbeitnehmer die Grundsätze der Haftungsbeschränkung für alle betrieblich veranlassten Arbeiten zu berücksichtigen (vgl. dazu BAG DAR 1994, 503). Danach greift zugunsten von Arbeitnehmern für einen Schaden, den sie im Rahmen ihrer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursacht haben, eine Haftungsprivilegierung dergestalt ein, dass im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber das fahrzeugbezogene Betriebsrisiko als Abwägungsgesichtspunkt bei der Haftungsverteilung zugerechnet wird. Selbst grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ist jetzt nur noch ein Abwägungsgesichtspunkt bei der Verteilung der Haftung.

    b )

    Bei Bestehen einer Kaskoversicherung für das vom Arbeitnehmer beschädigte Kraftfahrzeug des Arbeitgebers ist Letzterer sogar verpflichtet, vorrangig deren Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der Regress gegen den Arbeitnehmer ist bei leichter Fahrlässigkeit ohnehin nach § 15 Abs. 2 AKB ausgeschlossen (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 19, Rdrn. 70, 72). Das Risiko einer persönlichen Haftung des Beklagten zu 2. für die Folgen des Kollisionsereignisses vom 11. Dezember 2009 war also in vorhersehbarer Weise gering.

    8 )

    Auffällig ist darüber hinaus, dass während der Dauer der Vermietung des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. an die „Fa. E.“ der Wagen innerhalb von nur zwei Monaten an drei Schadensfällen beteiligt war. Nach den auf die Angaben des Beklagten zu 1. gestützten Feststellungen des Landgerichts soll der letzte Unfall sogar einen Totalschaden zum Gegenstand gehabt haben. Richtigerweise hat das Landgericht diese Häufigkeit der Schadensfälle bezüglich des Transportfahrzeuges Citroen Jumper als weiteres Indiz für die Annahme einer Unfallmanipulation herangezogen (Bl. 10 UA; Bl. 184 d.A.).

    9 )

    Der Pkw Mercedes-Benz S 350 CDI ist ein typisches Fahrzeug, welches im Rahmen eines fingierten Unfalles auf Seiten des vermeintlich Geschädigten Verwendung findet. Betroffen ist ein Wagen der automobilen Oberklasse, dessen ordnungsgemäße Instandsetzung in einer markengebundenen Fachwerkstatt, deren Preisansätze dem durch den Kläger vorgelegten Kfz-Schadensgutachten M. zugrunde liegen, mit erheblichen Kosten von mehr als 3.500 € verbunden ist. Ausweislich des Gutachtens und nach dem zu den Akten gelangten Lichtbildmaterial beschränken sich die Fahrzeugbeeinträchtigungen auf Blech- und Lackschäden, die der Unfallmanipulant erfahrungsgemäß deutlich preisgünstiger als gutachterlich ausgewiesen – oft auch nur rein oberflächlich – beseitigen lassen kann. Wie nicht anders zu erwarten, rechnet der Kläger den Fahrzeugschaden auf Gutachtenbasis ab. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass er nur allgemein vorgetragen hat, der Wagen sei repariert worden (Bl. 3, 121 d.A.). Einzelheiten der angeblichen Instandsetzung werden nicht mitgeteilt. Auf Verwunderung stößt letztlich die Angabe des Klägers im Termin vom 8. September 2011, er könne nicht mehr sagen, ob die Beschädigung der Fahrertür überhaupt repariert worden sei oder nicht (Bl. 158 d.A.).

    10 )

    Der Pkw Mercedes-Benz 350 CDI war ausweislich der Bestellunterlagen der Daimler AG aus dem Monat April 2009 (Bl. 55 ff. d.A.) erst acht Monate vor dem Schadensereignis dem Kläger überlassen worden. Während seiner kurzen Besitzzeit war der Wagen auch schon von einem Vorschaden betroffen. Einen solchen hatte der Kläger in der Klageschrift noch „definitiv“ in Abrede gestellt (Bl. 4 d.A.). In seiner Berufungsbegründung räumt der Kläger ein, es sei tatsächlich mit dem Fahrzeug ein polizeilich aufgenommener weiterer Unfall geschehen, wenn auch an einer ganz anderen Stelle des Fahrzeugs (Bl. 224 d.A.).

    11 )

    Der Kläger behauptet, er sei Inhaber eines florierenden Unternehmens mit mehreren Firmenfahrzeugen, darunter ein Pkw Porsche Cayenne (Bl. 225 d.A.). Soweit der Kläger mit dieser Darlegung vortragen möchte, er habe nach seinen finanziellen Verhältnissen die Begehung eines Versicherungsbetruges zum Nachteil der Beklagten zu 3. nicht nötig, wirkt dieser Einwand nicht überzeugend. Denn der Kfz-Sachverständige M. hat, wie bereits ausgeführt, bekundet, er habe wegen seiner Forderung aus seiner Rechnung vom 14. Dezember 2009 über 559,66 € (Bl. 104 d.A.) einen Vollstreckungsbescheid erwirken und den Gerichtsvollzieher beauftragen müssen (Bl. 130 d.A.).
    IV.

    Der klageabweisenden Entscheidung mit der Begründung der Unfallmanipulation steht schließlich nicht entgegen, dass es sich bei dem geschädigten Pkw Mercedes-Benz 350 CDI um einen Wagen handelte, der am 11. Dezember 2009 im Eigentum einer Leasinggesellschaft stand, nämlich der M.-B. L. G.. Nachdem sich der Kläger zunächst wahrheitswidrig als Eigentümer des Pkw ausgegeben hatte, hat er auf das bestreitende Vorbringen der Beklagten zu 3. mit Schriftsatz vom 18. November 2010 seine Leasingnehmereigenschaft eingeräumt. Verbunden damit war eine Geltendmachung der Klageforderung in gewillkürter Prozessstandschaft mit einer Klageänderung des Inhaltes, dass die Zahlung an die M.-B. L. G. zu erfolgen habe (Bl. 58, 59 d.A.). Ausweislich eines Schreibens des Leasingunternehmens vom 8. Februar 2011 war das Eigentum an dem Wagen aufgrund einer zwischenzeitlichen Abrechnung und Beendigung des Leasingvertrages auf den Kläger übergegangen und an ihn waren „alle Rechte und Pflichten auch bezüglich der Schadensabwicklung komplett … abgetreten“ (Bl. 119 d.A.). Im Hinblick auf diese Zessionserklärung macht der Kläger wieder die Erstanträge aus der Klageschrift mit dem Begehren der Zahlung an sich geltend.

    1 )

    Zunächst ist nicht außer Acht zu lassen, dass der Kläger über eine Abtretung nach Wegfall des Sicherungszwecks einen Ersatzanspruch der vormaligen Fahrzeugeigentümerin geltend macht, der nicht mit dem Einwand der Unfallmanipulation behaftet ist. Denn eine Anspruchskürzung nach § 17 StVG kommt nicht in Betracht, da über den Fall des § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG hinaus eine Haftungsgleichstellung von Fahrzeughalter und –eigentümer nicht gerechtfertigt ist (BGH NJW 2007, 3120). Ebenso wenig kann eine Zurechnung zu Lasten der Sicherungseigentümerin nach § 9 StVG erfolgen. Denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf Ansprüche eines selbst nicht nach dem Straßenverkehrsgesetz mithaftenden Geschädigten aus der Gefährdungshaftung, so dass eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift auf deliktische Schadensersatzansprüche im Sinne des § 823 BGB ausscheidet (BGH a.a.O.). Zwischen der Sicherungseigentümerin und dem Kläger fehlt es an einer vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Sonderbeziehung, die eine Zurechnung seines Verschuldens aus dem Unfall nach § 278 BGB als Erfüllungsgehilfe der finanzierenden Bank gestatten würde. Durch die Teilnahme am Straßenverkehr war nämlich keine Tätigkeit aus dem Pflichtenkreis eines Leasingvertrages betroffen (vgl. BGH a.a.O.). Schließlich scheidet auch eine Anrechnung der Betriebsgefahr über § 254 BGB aus, weil die Voraussetzung nicht gegeben ist, dass sich der Geschädigte – hier die finanzierende Bank – die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen muss. Dies ist bei dem nichthaltenden Fahrzeugeigentümer nicht der Fall (BGH a.a.O.).

    2 a )

    Die vorstehenden Darlegungen ändern indes nichts daran, dass der Kläger den Versuch unternimmt, den Schadensersatzanspruch der M.-B. L. G. wegen der Fahrzeugbeschädigung in betrügerischer Weise mit der Behauptung durchzusetzen, bei dem Kollisionsgeschehen habe es sich um ein authentisches Unfallereignis gehandelt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung einer Zahlungsforderung fehlt, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurück zu gewähren wäre („dolo agit, qui petit quod statim redditurus est“; Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 70. Aufl., § 242, Rdnr. 52 mit Hinweis auf BGHZ 10, 75; BGHZ 79, 204; BGHZ 94, 246 sowie BGHZ 110, 33; so auch Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010, Az.: I-1 U 190/09, veröffentlicht in NZV 2011, 493). Dieser Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist hier zu Gunsten der Beklagten zu 3. einschlägig.

    b )

    Spräche nämlich der Senat die Verurteilung zur Zahlung der Beträge aus, die auf den Ausgleich des Fahrzeugschadens entfallen (Reparaturkosten laut Gutachten: 3.522,91 € zzgl. Wertminderung 600 €), so könnte die Beklagte zu 3. nach der Inanspruchnahme sich dadurch zur Wehr setzen, dass sie auf der deliktischen Anspruchsgrundlage der §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB den Kläger in einem gesonderten Schadensersatzprozess auf Rückzahlung in Anspruch nähme. Nach den durch den Senat festgestellten Verdachtsmomenten, die den Rückschluss auf eine Unfallmanipulation unter Beteiligung des Klägers zulassen, stünde der Erfolg einer derartigen Schadensersatzklage außer Zweifel. Deshalb sieht sich der Senat veranlasst, wegen der nachgewiesenen Unfallmanipulation die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie die Fahrzeugschäden zum Gegenstand hat, welche der Kläger auf der Grundlage der Rechtsposition der ehemaligen Eigentümerin des Fahrzeuges ersetzt verlangt.

    3 )

    Der Feststellung, dass der Kläger aus dem klagegegenständlichen Kollisionsereignis im Wege der Unfallmanipulation und des Versicherungsbetruges einen finanziellen Vorteil erstrebt, steht nicht der Umstand entgegen, dass er am 11. Dezember 2009 noch nicht Eigentümer des Pkw Daimler Benz S 350 CDI war. Ausweislich des Inhaltes einer Zuschrift der M.-B. L. G. vom 12. November 2010 an den Kläger war dieser nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens lediglich berechtigt und verpflichtet, „alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten mit Zahlungsverlangen an uns – gegebenenfalls gerichtlich – geltend zu machen“ (Bl. 57 d.A.).

    a )

    Einerseits ist Folgendes zu berücksichtigen: Nach Beendigung des Leasingvertrages muss eine Abrechnung des Vertragsverhältnisses erfolgen, bei welcher der Restwert des gebrauchten und zurückgegebenen Fahrzeuges eine wesentliche Rolle spielt. Hat der Unfallmanipulant die wegen der Fahrzeugbeschädigung von dem Kollisionsgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer vereinnahmte Schadensersatzleistung zweckgerichtet für eine vollständige und fachgerechte Reparatur nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens in einer dazu geeigneten Werkstatt verwendet, dürfte ihm in aller Regel kein finanzieller Vorteil verbleiben. Sollte er es nur bei einer provisorischen oder oberflächlichen Instandsetzung des Fahrzeuges belassen haben, ist er für den dadurch eingetretenen Minderwert bei der Abrechnung des Leasingvertrages gegenüber dem Leasinggeber in dem Sinne verantwortlich, dass er den durch die nicht fachgerechte oder vollständige Reparatur eingetretenen Minderwert des Fahrzeuges auszugleichen hat. Auch bei dieser Konstellation dürfte ihm dann aus der vereinnahmten Schadensersatzleistung in der Regel kein finanzieller Vorteil erwachsen (Senat, ZV 2011, 493).

    b )

    Andererseits kann die vorstehende Begründung nur dann als Argumentation gegen den Verdacht der Unfallmanipulation eines Leasingnehmers herangezogen werden, wenn dieser sich als vertragstreu erweist und einen Kfz-Schadensfall pflichtgemäß der Leasinggeberin anzeigt oder anzeigen will . Ein in diesem Sinne vertragsgemäßes Verhalten des Klägers lässt sich jedoch für den Zeitpunkt der Erhebung der Schadensersatzklage nicht feststellen. Darüber hinaus ist die vorstehend wiedergegebene Argumentation auch dann nicht schlüssig, wenn der Leasingnehmer nach den Umständen nicht damit rechnen muss, dass der Unfallschaden dem Leasinggeber im Zuge der Abwicklung und Abrechnung des Vertragsverhältnisses überhaupt als Wertminderungsposten auffällt. Auch diese Negativvoraussetzung ist im vorliegenden Fall als gegeben anzusehen.

    aa )

    Wie bereits ausgeführt, hatte sich der Kläger in der Klagebegründung wahrheitswidrig als Eigentümer des Pkw Mercedes-Benz S 350 CDI ausgegeben, der Zahlung der gesamten fahrzeugbezogenen Schadenssumme an sich begehrte. Bereits die vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung des Klägers vom 15. Januar 2010, die an die Beklagte zu 3. gerichtet war, fußte auf einer angeblichen Eigentümerstellung des Klägers verbunden mit der Ankündigung des Anfalls von Zwischenfinanzierungskosten für den Fall nicht fristgerechter Zahlung (Bl. 6 d.A.). In ihrer Klageerwiderung vom 29. September 2010 stellte dann die Beklagte zu 3. die Eigentümerstellung des Klägers an dem Fahrzeug in Abrede (Bl. 33 d.A.). Offensichtlich hatte der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt die Meldung betreffend den am 11. Dezember 2009 eingetretenen Fahrzeugschaden noch gar nicht an die M.-B. L. G. gerichtet. Denn das Unternehmen dankte dem klägerischen Prozessbevollmächtigten erst unter dem Datum des 12. November 2010 „für die Information zum Unfallschaden“ und forderte binnen einer zweiwöchigen Frist „zur Bearbeitung des Unfallschadens“ die als erforderlich erachteten Unterlagen/Angaben an. Dazu zählten u.a. die Kopie des Schadensgutachtens, welches bereits knapp ein Jahr zuvor durch den Sachverständigen M. unter dem Datum des 14. Dezember 2009 erstellt worden war (Bl. 57 d.A.).

    bb )

    Hätte sich der Kläger nicht auf das bestreitende Vorbringen der Beklagten hin zur Offenlegung der wahren Eigentumsverhältnisse an dem Pkw Mercedes-Benz S 350 CDI veranlasst gesehen, hätte er sich aller Wahrscheinlichkeit nach während der gesamten Dauer des Rechtsstreits als Fahrzeugeigentümer geriert und die erforderliche Unterrichtung des Leasingunternehmens von dem eingetretenen Schadensfall unterlassen.

    cc )

    Dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen M. vom 14. Dezember 2009 zufolge war der Pkw Mercedes-Benz S 350 CDI unfallbedingt nicht von gravierenden Strukturschäden betroffen. Die Fahrzeugbeeinträchtigungen beschränkten sich auf Blech- und Lackschäden mit dem Schwerpunkt im Bereich der Fahrertür (Bl. 13 ff. d.A.). Ausweislich der Zusammenstellung der erforderlichen Instandsetzungsverrichtungen hat der Sachverständige keine Fahrzeugvermessung als erforderlich erachtet. Nach Lage der Dinge wäre es somit möglich gewesen, die Blech- und Lackschäden auch ohne die Inanspruchnahme einer markengebundenen Fachwerkstatt so zu beseitigen, dass sie im Zuge der Abwicklung und Abrechnung des Leasingvertrages nicht zwangsläufig als wertmindernder Schadensfall aufgefallen wären. In seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 8. Juli 2011 hat der Kläger zwar vorgetragen, das Fahrzeug sei zwischenzeitlich instandgesetzt worden, es sei aber eine Reparaturkostenrechnung nicht erstellt worden (Bl. 121 d.A.). Die Frage, ob der Schadensfall vom 11. Dezember 2009 bei der Beendigung und Abrechnung des Vertragsverhältnisses mit der M.-B. L. G. tatsächlich irgendeinen finanziellen Nachteil für den Kläger mit sich gebracht hat, kann letztlich dahinstehen. Entscheidend ist jedenfalls, dass er nicht die Absicht hatte, die Fahrzeugbeeinträchtigung vertragsgemäß unverzüglich zu melden und dass die begründete Aussicht bestand, der Schaden werde der Leasinggeberin bis zum Vertragsende verborgen bleiben.

    4 )

    Zwar hat sich nicht ermitteln lassen, aufgrund welcher persönlichen Beziehung der Kläger und der Beklagte zu 2. vorprozessual miteinander bekannt waren. Allein dieser Umstand steht jedoch mit Rücksicht auf die Fülle entsprechender Verdachtsmomente nicht der Feststellung eines gestellten Unfallereignisses entgegen. Im Übrigen entspricht es dem Erfahrungswissen des Senats, dass häufig miteinander unbekannte Personen durch Hintermänner für den Zweck einer Unfallmanipulation zusammengeführt werden.

    5 a )

    Erstmals in der Berufungsinstanz beruft sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 10. Mai 2012 ( Bl. 254 d.A. ) als Beweismittel auf die Parteivernehmung des Beklagten zu 2. gemäß § 445 ZPO. Dieses Angriffsmittel unterliegt der Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO . In Wahrnehmung seiner Prozeßförderungspflicht aus § 282 Abs. 1 ZPO hätte der Kläger spätestens zu dem Zeitpunkt die aus seiner Sicht gebotene förmliche Parteivernehmung beantragen müssen, als der von Amts wegen

    zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts ( § 141 Abs. 1 ZPO ) geladene Beklagte zu 2. im Termin am 8. September 2011 wiederholt der Anordnung des persönlichen Erscheinens trotz Verhängung eines Ordnungsgeldes keine Folge geleistet hatte und das Landgericht am Terminsende die Schlussanträge mit der Bestimmung eines Verkündungstermins in der Absicht entgegennahm, die mündliche Verhandlung zu schließen ( § 310 Abs. 1 ZPO ). Am 29. September 2011 erfolgte dann die Verkündung des angefochtenen Urteils.

    b )

    Der Senat hat keinen Anlass, erneut das persönliche Erscheinen des Beklagten zu 2. zum Zwecke einer informatorischen Befragung oder einer Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO ) anzuordnen. Er ist offenkundig unwillig, an der Aufklärung des streitigen Geschehens durch Sachangaben mitzuwirken. Das Gericht kann eine förmliche Parteiaussage nicht direkt erzwingen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 67. Aufl., § 446 Rdnr. 3). Neben der Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 141 Abs. 3 ZPO sind Ordnungshaft und zwangsweise Vorführung ausgeschlossen ( Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., Rdnr. 12 ). Deswegen hat sich das Landgericht veranlasst gesehen, im Termin vom 18. September 2011 den Ordnungsmittelbeschluss vom 14. Juli 2011 bezüglich des Beklagten zu 2. insoweit aufzuheben, als darin ersatzweise Ordnungshaft verhängt worden war.

    V.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 5.073,21 €.

    Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

    RechtsgebieteStVG, ZPOVorschriften§ 7 Abs. 1 StVG § 17 Abs. 2 StVG § 286 ZPO