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  • 13.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133432

    Amtsgericht Biberach: Beschluss vom 23.08.2013 – 5 OWi 25 Js 9661/13

    Die Messperson hat bei einer Geschwindigkeitsmessung neben den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers auch die internen polizeilichen Vorgaben zu beachten.


    Geschäftsnummer:
    5 OWi 25 Js 9661/13
    Amtsgericht Biberach
    Beschluss v. 23.08.2013
    Verteidiger:
    RA Stefan Kabus, 88343 Bad Saulgau
    wegen Verstoßes gegen die StVO
    1. Das Verfahren wird gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG eingestellt.
    2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens, der Betroffene trägt seine notwendigen Auslagen selbst.
    Gründe:
    Dem Betroffenen lag zur Last, am 26.01.2013 um 12:42 Uhr auf der Eisenbahnstraße in Ertingen als Führer des Pkw Typ Renault, amtliches Kennzeichen XXXXX, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft nach Abzug der Toleranz um 23 Km/h überschritten zu haben.
    Das Verfahren war gern. § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG einzustellen, da die Geschwindigkeitsmessung nicht in einem standardisierten Messverfahren erfolgte und daher für das Messergebnis keine Vermutung der Genauigkeit und Richtigkeit spricht. Die Messperson hat neben den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers auch die internen polizeilichen Vorgaben zu beachten. In der von der Akademie der Polizei Baden Württemberg verfassten „Information Laser 01/2012" ist ein dreieckiges Verkehrszeichen wie auch das hier anvisierte VZ 301 als ungeeignetes Objekt aufgeführt. Dieser Umstand hat das Gericht veranlasst, im Bußgeldverfahren 5 Owi 21 Js 13428/12 ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige Dipl. Ing. P. hat in diesem Verfahren festgestellt, dass aufgrund der vorgenannten Lehrmeinung der Polizei die Zulässigkeit des Visiertests ausgeschlossen werden könne. Der Visiertest soll es der Messperson ermöglichen, festzustellen, ob das Visier korrekt justiert ist, damit Mess- und Sehbereich nicht divergieren. Da dies im Nachhinein nicht ohne weitere Prüfung der Messeinrichtung feststellbar ist, kann auch nicht .mit der erforderlichen Zuverlässigkeit von einer fehler-freien Messung ausgegangen werden, jedenfalls stehen weitere sachverständige Feststellungen zu dieser Problematik in einem krassen Missverhältnis zum verfahrensgegenständlichen Vorwurf. Die Kosten einer detaillierten sachverständigen Prüfung wären derart hoch, dass sie angesichts der nunmehr ausreichend kommunizierten Problematik unverhältnismäßig wären.
    Es war daher nicht von Belang, dass auch Ziff. 1.4 der Dienstanweisung nicht beachtet wurde. Das Technische Einsatzhandbuch sieht in Ziff. 1.4 der im Abschnitt Ziff. 1 formulierten (verbindlichen) Dienstanweisungen vor, dass für die Messgeräte bei den Polizeidienststellen Gerätebeauftragte zu bestimmen sind, die monatlich mindestens eine Funktions- und Zustandsprüfung der Geräte durchführen und aktenkundig machen.
    Hierfür ist zwingend der amtliche Vordruck zu verwenden. Derlei erfolgte vorliegend nicht.
    Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

    RechtsgebietOWiGVorschriften§ 47 Abs. 1 S. 2 OWiG