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  • 15.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141506

    Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 25.06.2013 – 16 O 87/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Düsseldorf

    16 O 87/11 U

    Tenor:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.510,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.504,71€ für den Zeitraum vom 30. April bis zum 15. Juni 2010, aus 26,00 € für den Zeitraum vom 16. Juni bis zum 16. Dezember 2010 und aus 4.510,00 € seit dem 17. Dezember 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 22 % und die Beklagte 78 %.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger indes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

    T a t b e s t a n d :

    Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 9. April 2010 auf der H Straße in E ereignet hat. Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw mit dem Kennzeichen XX, einem Kraftfahrzeug der Marke N, welches am 13. August 2002 erstmals zum Verkehr zugelassen wurde. Die Beklagte war ihrerseits Haftpflichtversicherer des Herrn L mit Sitz in S für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX. Zwischen den Fahrzeugen kam es bei einem Fahrstreifenwechsel des Fahrers des Beklagtenfahrzeuges zu einer Kollision beider Fahrzeuge, bei dem das klägerische Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Die vollständige Haftung für die aus diesem Schadensereignis resultierenden Schäden bei dem Halter des Beklagtenfahrzeuges und damit auch bei der Beklagten als dessen Versicherer steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger ließ sein Fahrzeug bei dem Kraftfahrzeugsachverständigenbüro F in T begutachten, der Sachverständige ermittelte mit seinem Gutachten vom 13. April 2010 unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von netto 4.428,35 €. Wegen der Einzelheiten der Reparaturkalkulation im Gutachten wird auf die eingereichte Ablichtung (Anlage 3) Bezug genommen. Der Sachverständige stellte für seine Schadenskalkulation einen Betrag von 817,36 € in Rechnung, die von der Beklagten bereits gezahlt wurden. Im Gutachten benennt er die Reparaturdauer nach Materialbereitstellung mit 4 bis 5 Arbeitstagen und beziffert die Nutzungsausfallentschädigung mit 59,00 € je Tag. Das Gutachten vermerkt, dass das Fahrzeug nach dem Unfall nicht fahrfähig war. Mit Ausnahme des nunmehr geltend gemachten Nutzungsausfallschadens wurde die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2010 sodann wiederholt mit Schreiben vom 7. Mai 2010 zur Zahlung aufgefordert. Mit weiterem Schreiben vom 7. Juni 2010 kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 08.06.2010 eine Teilzahlung in Höhe von 3.661,34 € an, die am 15. Juni 2010 bei dem Kläger einging. Gemäß dem Abrechnungsschreiben hat die Beklagte auf die geltend gemachten Reparaturkosten 3.636,34 €, mithin nach der Vorstellung des Klägers 792,01 € zu wenig, gezahlt, die Sachverständigenkosten wurden vollständig ausgeglichen, die Vermessungskosten und Nutzungsausfallkosten nicht, die Kostenpauschale wurde reguliert. Unter Berücksichtigung der genannten Teilzahlung beziffert der Kläger seinen nunmehr noch bestehenden Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Reparaturkosten auf die genannten 792,01 €, auf die Vermessungskosten in Höhe von 26,00 € sowie die Kosten des Nutzungsausfalls in Höhe von 4.940,00 €. Diese errechnet der Kläger vom Unfalltag, dem 9. April 2010 bis zum 23.06.2010, wobei er davon ausgeht, dass er nach Eingang der Teilzahlung und nur ab diesem Zeitpunkt die Durchführung der 6 bis 7 Arbeitstage dauernden Reparatur verpflichtet war.

    Die Beklagte hat im Dezember 2010 weitere Zahlungen verweigert. Die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers haben sodann die Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherers des Klägers eingeholt und begehren neben den vorgerichtlichen Kosten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche auch die Kosten für die Einholung der Deckungszusagen, die sie mit 272,87 € beziffern. Die vorgerichtlichen Kosten zu dem insgesamtigen Gegenstandswert von 10.236,71 € errechnen die Klägervertreter unter Berücksichtigung einer 1,7fachen Geschäftsgebühr im Hinblick auf die überdurchschnittlich umfangreiche und schwierige Angelegenheit wegen der Vielzahl von erhobenen Regulierungseinwendungen.

    Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird insoweit auf Seite 20 der Klageschrift (20 GA) Bezug genommen.

    Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:

    Die Reparaturkosten gemäß dem Gutachten des Schadenssachverständigen seien von der Beklagten in voller Höhe zu tragen. Der insoweit unter Bezugnahme auf die Ausarbeitung der „I GmbH“ vorgenommene Verweis auf preiswertere Werkstätten sei nicht geeignet, den Mitverschuldenseinwand gegenüber der verlangten Höhe der Reparaturkosten bei fiktiver Reparaturabrechnung zu begründen. Die dortigen Informationen seien in der Rechtsprechung nicht hinreichend, zudem nicht rechtzeitig erteilt und erforderten einen weiteren Ermittlungsaufwand des Klägers, der diesem nach der Rechtsprechung nicht zuzumuten sei. Zudem seien die Werkstätten auch hinsichtlich der Qualität ihrer Arbeit nicht vergleichbar, die behaupteten Lohnkosten zudem für einen Nachfrager nicht erzielbar. Die Aufwandsentschädigung sei in voller Höhe nach der Fahrzeugklasse abhängig vom Alter des Fahrzeuges angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles mit 65,00 € täglich geschuldet, und zwar für den gesamten geltend gemachten Zeitraum. Der Nutzungswille habe während des gesamten Zeitraumes bestand, zudem sei dies im Hinblick auf die fehlende Fahrfähigkeit des Fahrzeuges nach zutreffender Rechtsprechung ohnehin indiziert und hier nicht widerlegt. Das Fahrzeug sei jedenfalls erst im Herbst des Jahres 2010 durchgeführt worden. Da die Schadensersatzbeträge sofort fällig seien im Sinne von § 271 Abs. 1 BGB und der Kläger nicht darauf zu verweisen gewesen sei, entweder eine Notreparatur durchzuführen oder gar einen Kredit aufzunehmen, um eine Reparatur vor Eingang der Teilzahlung der Beklagten durchzuführen, sei die Reparaturdauer erst ab dem Eingang der Teilzahlung seit dem Unfalldatum zu berechnen. Die Kosten der Achsvermessung seien ebenfalls geschuldet. Unter Berücksichtigung der Teilzahlung der Beklagten auf die vorgerichtlichen Kosten seien nunmehr noch 871,32 € geschuldet, insbesondere auch die Kosten für die Geltendmachung der Deckungszusage gegenüber dem Rechtsschutzversicherer. Dabei handele es sich um eine eigene unmittelbar aus dem Schadensereignis resultierende vergütungspflichtige Tätigkeit, die auf dem Bestreiten weiterer Ansprüche durch die Beklagten beruhe.

    Der Kläger beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.758,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ausa) 5.796,71 € für den Zeitraum vom 30. April bis zum 15.06.2010,b) 818,01 € für den Zeitraum vom 16.06. bis 16.12.2010 und ausc) 5.758,01 € seit dem 17. Dezember 2010 zu zahlen sowieden Kläger gegenüber den Prozessbevollmächtigten von der Zahlungsverbindlichkeit in Höhe von 871,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie trägt im Wesentlichen vor:

    Es sei davon auszugehen, dass die Kosten der vorgerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzes von dem in Anspruch genommenen Rechtsschutzversicherer bereits reguliert seien und damit der Anspruch gemäß § 86 VVG auf diese übergegangen sei, jedenfalls habe sich der Kläger hierzu zu erklären.

    Im Übrigen seien die Reparaturkosten bei der fiktiven Hochrechnung unter Berücksichtigung von § 254 BGB nur in dem Umfang geschuldet, wie sie von der I GmbH errechnet worden seien. Der Werkstattverweis sei hier rechtzeitig, hinreichend ausführlich und zutreffend erteilt worden. Die Werkstätten seien sämtlichst von ihren Leistungen mit den Leistungen einer Markenwerkstatt vergleichbar, indes nur preiswerter.

    Die Nutzungsausfallentschädigung sei weder in dieser Höhe noch für die Dauer entstanden, der Kläger sei darauf zu verweisen, dass für einen Betrag von 1.000,00 € eine Notreparatur möglich gewesen sei, die ihm auch zumutbar gewesen sei. Die vorgerichtliche Kosten könnten im Hinblick auf diese Angelegenheit lediglich zum zutreffenden Streitwert und einem Multiplikator von 1,3 verlangt werden, nicht jedoch die Kosten für die Einholung der Deckungszusagen.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 12.09.2012 (172 ff. GA) und 24.04.2013 (201 ff. GA) Bezug genommen.

    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

    Die Klage ist im tenoriertem Umfang begründet. Der Kläger kann von der Beklagten unter Berücksichtigung der bereits vorprozessual erbrachten Leistungen gemäß den §§ 7, 17, 18 Abs. 1 StVG und 115 VVG restlichen Schadensersatz in tenorierter Höhe verlangen.

    1.

    Die Kosten der Achsvermessung in Höhe von 26,00 € sind geschuldet. Die Achsvermessung diente zur Feststellung des Grades der Beschädigung des Fahrzeuges und es ist nicht ersichtlich, warum diese Kosten, die separat ausgewiesen sind und nicht Gegenstand des Sachverständigengutachtens, hier nicht als adäquat kausal verursachte Kosten ersatzfähig sein sollen.

    2.

    Der Kläger kann von der Beklagten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 4.484,00 € verlangen. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichtes nach Durchführung der Beweisaufnahme aus dem Vortrag der Klägerin, nämlich daraus, dass die Nutzungsausfallentschädigung seit dem Unfalltag, nämlich dem 9.04.2010, bis zum 23.06.2010, dem Datum, welches 8 Tage nach dem Eingang der Teilzahlung durch die Beklagten lag, errechnet ist. Insoweit steht zunächst zur Überzeugung des Gerichtes unter Berücksichtigung des indiziellen Nutzungswillens, wie er der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugrunde liegt, fest, dass der Kläger das Fahrzeug hätte nutzen wollen, hieran aber durch die Beschädigung gehindert war. Dies wird zudem gestützt durch die Bekundungen des Zeugen, der mitgeteilt hat, dass er zu diversen Fahrten, die der Kläger mit seinem eigenen Auto gehindert war zu unternehmen, herangezogen worden sei. Darüber hinaus kann der Kläger dies auch in der tenorierten Höhe verlangen, nämlich in der Tat für die Dauer von 76 Tagen. Mit dem zutreffenden Ausgangspunkt des Klägers ist davon auszugehen, dass etwaige Schadensersatzbeträge gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig sind und mithin auch der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung mit dem Unfalltag entsteht und regelmäßig die Reparaturdauer umfasst. Diese ist hier allerdings nicht allein mit den 7 bis 8 Tagen zugrunde zu legen, welche die faktische Instandsetzung in Anspruch nehmen würde, sondern auch den Zeitraum betreffend, der zwischen dem Unfallereignis und der ersten Teilzahlung liegt. In diesem Zeitraum war das Fahrzeug, wie sich aus dem Gutachten ergibt, wegen seiner erheblichen Beschädigung nicht fahrfähig. Der Kläger vermochte es in dieser Zeit nicht zu reparieren, weil ihm die dazu erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung standen. Er war auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten nicht gehalten, insoweit einen Kredit aufzunehmen, ebenso wenig war darauf zu verweisen, hier eine Notreparatur durchzuführen. Zudem steht nach der Vernehmung des Zeugen auch fest, dass das Fahrzeug jedenfalls bis zu dem Eingang der ersten Teilzahlung der Beklagten tatsächlich nicht repariert wurde. Zwar konnte der Zeugen hierzu keine exakten Daten nennen, sondern vermochte sich nur „jahreszeitlich“ zu erinnern. Indes hat er doch hinreichend deutlich bekundet, dass dies nach dem Sommer gewesen sei. Anlass dem Zeugen, der seine Erinnerungslücken frei eingeräumt hat, nicht zu glauben, sieht das Gericht auch unter Berücksichtigung des Eindrucks, den er in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, nicht.

    Der Anspruch ist schlussendlich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es der Kläger gegenüber der Beklagten unterlassen hätte, darauf hinzuweisen, dass durch die Nichtzahlung ein besonders hoher Schaden zu erwarten sei. Dies rechtfertigt die Annahme des Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht gemäß § 254 BGB nach der zutreffenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der die Kammer folgt, nicht.

    Allerdings war im Hinblick auf das Alter des Fahrzeuges von 8 Jahren und dessen durchschnittlichen Zustandes nach dem Schadensgutachten mit der zutreffenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Nutzungsentschädigung auf 59,00 € je Tag festzusetzen. Dem gegenüber können 65,00 €, nicht begehrt werden. Das Gericht verweist insoweit auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.03.2012, Az. I-1 U 139/11, abgedruckt u.a. in BeckRS 2012, 09185). Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung des Geschädigten ist danach die Herabstufung um eine Gruppe gerechtfertigt, soweit das Fahrzeug 8 Jahre und älter ist. Damit war das Begehren des Klägers, welches hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung von einem Betrag von 4.940,00 € ausging, teilweise abzuweisen, da ein Anspruch lediglich in Höhe von 4.484,00 € besteht.

    3.

    Weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen nicht.

    a)

    Soweit Reparaturkosten geltend gemacht werden, die den Betrag von 3.636,34 € um 792,01 € überschreiten, besteht ein Anspruch des Klägers nicht. Unter Berücksichtigung der §§ 249, 254 BGB konnte die Beklagte den Kläger zurecht auf die von ihr in dem in Bezug genommenen Gutachten der I GmbH aufgeführten Werkstätten, dort insbesondere auf die nur 6 Kilometer entfernte Werkstatt der U GmbH verweisen. Insoweit steht zunächst zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die von dem Gutachten erfassten günstigeren Lohnkosten auch tatsächlich für den Kläger frei zugänglich gewesen wären, soweit er sich denn zur Durchführung einer Reparatur entschlossen hätte. Dies folgt aus der Bekundung des Zeugen U, des Geschäftsführers der U GmbH in seiner Vernehmung vom 12. September 2012. Schließlich genügte der Hinweis, der seitens der Beklagten erteilt wurde im Rahmen der fiktiven Abrechnung eines Schadens auch den Verpflichtungen gegenüber dem Geschädigten, dessen diesem hinreichende und nachprüfbare Informationen zur Verfügung zu stellen. Auch wenn dem Geschädigten weitere Informationsanstrengungen nicht oder nur in geringem Umfang zumutbar sind, genügt dieser Hinweis, ein ausdrückliches Angebot ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf jedenfalls nicht erforderlich. Demgemäß ist das Gericht auch nach der Vernehmung des Zeugen U ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit hinreichend davon überzeugt, dass die Leistungen der U GmbH mit denen einer Vertragswerkstatt der N AG vergleichbar sind und mithin der Kläger auf deren geringere Kosten verwiesen werden kann. Der Zeuge U hat insoweit anlässlich seiner Vernehmung als Innungsobermeister mitgeteilt, dass sein Unternehmen u.a. für die Lackierung von C Fahrzeugen zertifiziert sei, auf der Internetseite der U GmbH ergibt sich im Übrigen, dass Unfallschadensreparaturen nach Herstellervorgaben mit Originalersatzteilen vorgenommen werden und dass als weitere Partner neben der Firma C u.a. die Firmen Q, K, M, G und V, jeweils mit Sitz in Düsseldorf, zu den Referenzbetrieben zählten. Angesichts dessen scheint es der Kammer unter Berücksichtigung des Überzeugungsbildes nach § 286 Abs. 1 ZPO nicht notwendig, hinsichtlich der Vergleichbarkeit ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dementsprechend war der geltend gemachte Anspruch des Klägers insoweit um 792,01 € zu kürzen. b) Die vorgerichtlichen Kosten kann der Kläger insgesamt nicht ersetzt verlangen. Denn er ist dem Vorbringen der Beklagten, dass der Anspruch auf den Rechtsschutzversicherer gemäß § 86 VVG übergegangen sei, nicht entgegengetreten. Dies zumal hier ein Rechtsschutzversicherer unstrittig eintrittsverpflichtet ist. Dann aber fehlt es an Aktivlegitimation des Klägers. Auch die Kosten der Deckungszusage sind nicht ersatzfähig, die insoweit geltend gemachte Gebühr für die Vertretung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer zählt hier nicht zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Verzugsschaden. Denn sie sind nach der Überzeugung des Gerichts auch unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes hier nicht zu ersetzen. Nicht alle Rechtsverfolgungskosten sind zu ersetzen, sondern nur diejenigen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind (BGH NJW 2012, 919f). Die Deckungszusage einzuholen, ist in der Regel dem Geschädigten selbst zuzumuten (BGH, a.a.O.). Dass hier abweichendes gilt, ist nicht ersichtlich. Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Deckungszusage sind nicht vorgetragen, regelmäßig wird diese unter Vorlage des Entwurfes der Klageschrift eingeholt, die gesondert vergütet wird (vgl. BGH, a.a.O).

    4.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 709 Satz 1 und Satz 2 sowie 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    Der Streitwert wird auf 5.758,01 € festgesetzt.