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  • 10.07.2014 · IWW-Abrufnummer 142049

    Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 23.06.2013 – 16 U 224/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    16 U 224/13

    Tenor

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.11.2013 – Az. 2/24 O 212/12 – und das Verfahren aufgehoben.

    Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    I.

    Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ein in Land1 ansässiges Versicherungsunternehmen, Schadensersatzansprüche aus einem von einem … Versicherungsnehmer der Beklagten in Belgien am …11.2009 verursachten Verkehrsunfall geltend, bei dem das Fahrzeug der Klägerin einen wirtschaftliche Totalschaden erlitt. Der Unfallhergang und die Haftung sind zwischen den Parteien streitig. Die Parteien streiten um die Frage, ob das Landgericht Frankfurt am Main, in dessen Bezirk die Klägerin ihren allgemeinen Gerichtstand nach § 17 Abs. 1 ZPO hat, für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, die Klage mithin zulässig ist.

    Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

    Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Es hat gemeint, die Klägerin könne sich nicht auf die besondere Zuständigkeitsregelung der Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO berufen. Dass diese wirtschaftlich schwächer sei als die Beklagte, lasse sich nicht feststellen.

    Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Rechtsauffassung des Landgerichts zur Frage der internationalen Zuständigkeit als fehlerhaft angreift. Sie meint, die Frage der Unterlegenheit geschädigter juristischer Personen sei nicht einzelfallbezogen, sondern vielmehr typisierend festzustellen. Bei der Klage eines geschädigten Leasingunternehmens sei nicht von dessen fehlenden Schwächeposition gegenüber dem beklagten Versicherungsunternehmen auszugehen. Zudem sei sie Leasinggeberin einer Vielzahl völlig unterschiedlicher Leasinggüter. Ihre Rechtsabteilung befasse sich nicht in größerem Umfang mit der Abwicklung von Kfz-Schadensfällen als dies in jedem anderen Unternehmen der Fall sei, das einen größeren Fahrzeugbestand vorhalte. Mit ihrer in Land1 eingerichteten Vertretung würden keine Kfz-Leasingverträge vertrieben und betreut. Die vom Landgericht angenommene Vergleichbarkeit mit einem Sozialversicherungsträger bestehe nicht. Schließlich provoziere die Rechtsaufassung des Landgerichts insbesondere im Zusammenhang mit Kfz-Leasingverträgen ein Auseinanderfallen gerichtlicher Zuständigkeiten für Ansprüche aus demselben Unfallereignis.

    Die Klägerin beantragt,

    die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts zu verurteilen, an die Klägerin € 10.342,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.1.2010 zu zahlen;
    hilfsweise,
    das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie behauptet, die Klägerin sei selbst in erheblichem Maße mit der Abwicklung von Verkehrsunfällen befasst. Auch bei typisierender Betrachtung sei bei einer international tätigen Fahrzeugleasinggesellschaft wie der Klägerin eine Unterlegenheit nicht zu erkennen.

    II.

    Die zulässige Berufung der Klägerin führt auf deren Antrag zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.

    Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die deutschen Gerichte zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits international nicht zuständig seien, weshalb die Klage unzulässig sei. Die Klägerin kann sich als Geschädigte i.S. des Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf die Regelung der Zuständigkeit in Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO berufen, so dass sie in den Genuss des forum actoris kommt.

    1.

    Der Streit der Parteien um die Zuständigkeit des Landgerichts für die Entscheidung der Klage einer deutschen GmbH auf Schadensersatz aus einem Unfall in Belgien gegen einen … Haftpflichtversicherer beurteilt sich nach Gemeinschaftsrecht.

    a. Wie der EuGH entschieden hat, ist die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 lit b EuGVVO dahin auszulegen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Orts in einem Mitgliedsstaat, an der er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbar Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats ansässig ist [Urt. v. 13.12.2007 - C-436/06 – Rn. 31; im Anschluss daran BGHZ 176, 276]. Da die Möglichkeit einer Direktklage gegen den … Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs unstreitig gegeben ist, richtet sich die (internationale) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO i.V.m. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO.

    b. Geschädigter i.S. von Art. 11 Abs. 2 EuGVVO ist jede Person, die ein Recht auf Ersatz eines von einem Fahrzeug verursachten Schadens hat. Dies kann auch eine juristische Person wie die Klägerin sein, deren Eigentum beschädigt wurde [OLG Celle Urt. v. 27.2.2008 – 14 U 211/06 – Rn. 16; OLG Zweibrücken Beschl. v. 29.9.2001 – 1 U 119/09 – Rn. 7; OLG Köln Beschl. v. 9.3.20101 – 13 U 119/09 – Rn. 11; konkret für Leasinggeber Vogel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 3 Rn. 135; Gottwald in MünchKom., 4. Aufl., Art. 11 EuGVVO Rn. 2].

    2.

    Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass für die Sonderregelung der Abschnitte 3 bis 5 des Kapitels II sozialpolitische Erwägungen maßgebend sind.

    a. Der Zweck dieser Vorschriften liegt laut Erwägungsgrund 13 der Verordnung Nr. 44/2001 (= EuGVVO) darin, die wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrene Partei durch Zuständigkeitsvorschriften zu schützen, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung. Aus diesem Schutzzweck ergibt sich, dass die Abweichungen von den Zuständigkeitsregeln in Versicherungssachen eng ausgelegt werden müssen. Die in Rede stehenden besonderen Zuständigkeitsregeln dürfen nicht auf Personen erstreckt werden, die dieses Schutzes nicht bedürfen [vgl. EuGH Urt. v. 26.5.2005 – C-77/04 – Rn. 18; Urt. v. 13.7.2000 - C-412/98 - Rn. 65; Urt. v. 17.9.2009 – C-347/08 – Rn. 1].

    b. So hielt der EuGH im Rahmen der Beziehungen zwischen gewerblich Tätigen des Versicherungssektors einen besonderen Schutz nicht für gerechtfertigt, da keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden könne [Urt. v. 26.5.2005 aaO., Rn. 20]. Gleichermaßen hat der EuGH im Verhältnis zwischen Rückversicherten und Rückversicherer [Urt. v. 13.7.2000 aaO. – Rn. 66, 73] als auch bei einem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar, der Ansprüche des bei einem Unfall unmittelbar Geschädigten geltend machte [Urt. v. 17.9.2009 – Rn. 47], eine Anwendung dieser Zuständigkeitsvorschriften verneint.

    3.

    Unter Übertragung dieser Grundsätze lässt sich eine Schutzbedürftigkeit bzw. Unterlegenheit der hiesigen Klägerin nicht verneinen. Die Klägerin hat Umstände vorgebracht, die sie im Verhältnis zur beklagten Haftpflichtversicherung als die schwächere Partei erscheinen lassen.

    a. Die Beziehung der Parteien ist in Ansehung des Prozessgegenstands und des anwendbaren materiellen Rechts durch ein Ungleichgewicht gekennzeichnet.

    Nur die Beklagte ist im Bereich der Versicherungswirtschaft gewerblich in Land1 tätig; Streitfälle der vorliegenden Art in dem zugrunde zu legenden belgischen Recht gehören zum Kern ihrer Geschäftstätigkeit. Feststellungen des Landgerichts dazu, dass die Klägerin, eine europaweit agierende Leasinggesellschaft, gleichermaßen über eine besondere Sachkunde im belgischen Haftpflichtversicherungs- und Straßenverkehrsrecht verfügt, fehlen. Die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen aus Verkehrsunfällen unter Beteiligung ihrer Leasingfahrzeuge stellt sich für die Klägerin als großes Leasingunternehmen lediglich als Nebentätigkeit dar. Auch wenn die Klägerin eine Niederlassung in Land1 unterhält, tritt sie ihrem unwidersprochenen und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden geltenden Vortrag zufolge dort nicht als Leasinggeber für Fahrzeuge auf und hält keine eigene Rechtsabteilung vor, die mit der Bearbeitung und Abwicklung von Kfz-Schadensregulierungen nach belgischem Recht befasst ist. Dass sie auf dem maßgebenden Rechtsgebieten über die gleiche Erfahrung verfügt wie die beklagte Versicherung, kann demnach nicht angenommen werden.

    Das geht zu Lasten der Beklagten, die sich auf eine Ausnahme von der Zuständigkeitsregelung in Art. 9 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO beruft.

    b. Insoweit erscheint dem Senat die Position der Klägerin gegenüber dem Versicherer auch nicht vergleichbar mit der eines regressierenden Sozialversicherungsträgers.

    aa. Zutreffend weist die Klägerin zunächst darauf hin, dass in dem Verfahren vor dem EuGH offensichtlich überhaupt nicht vorgebracht wurde, dass ein Sozialversicherungsträger als Partei wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren sei als ein Haftpflichtversicherer [Urt. v. 17.9.2009 aaO., Rn. 42]. Demgegenüber hat die hiesige Klägerin zu diesem Punkt vorgetragen.

    bb. Darüber hinaus besteht ein Unterschied auch insoweit, dass der Sozialversicherungsträger seine Legitimation aus übergeleitetem Recht herleitet, während die Klägerin hier als primär Geschädigte ihren Anspruch kraft eigenen Rechts geltend macht.

    4.

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts vermindert auch die Befähigung der Klägerin, aufgrund ihrer nationalen Beziehungen mit einer eigenen Niederlassung einen Rechtsbeistand am Unfallort in Anspruch zu nehmen, nicht ihre Unterlegenheit gegenüber der Beklagten. Denn diese Möglichkeit ist über einen inländischen Korrespondenzanwalt stets gegeben.

    5.

    Schließlich weist die Klägerin auch zu Recht darauf hin, dass die Rechtsauffassung des Landgerichts gerade im Zusammenhang mit Kfz-Leasingverträgen ein Auseinanderfallen gerichtlicher Zuständigkeiten für Ansprüche aus demselben Unfallereignis zur Folge hätte, wenn ein im Inland ansässiger (privater) Leasingnehmer der Klägerin, der im Ausland in einen Unfall verwickelt würde, Ansprüche wegen erlittener materieller und immaterieller Schäden vor den inländischen Gerichten geltend machen könnte, während die Klägerin bezüglich ihrer Ansprüche aus Eigentumsverletzung auf das zuständige Gericht am Sitz des ausländischen Haftpflichtversicherers verwiesen würde.

    In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass dem Ort der Klage auch nach Inkrafttreten der Rom II-VO für den Ausgang des Rechtsstreits relevant bleibt im Hinblick auf die unterschiedliche Praxis der mitgliedstaatlichen Gerichte bei der Bemessung des Schadensersatzes.

    6.

    Nach alldem ist die Klägerin in Versicherungsfragen im Verhältnis zur Beklagten hinsichtlich rechtlicher Erfahrung als die schwächere Partei anzusehen.

    Damit sind die deutschen Gerichte für die Entscheidung über die streitgegenständliche Klage zuständig, denn die Klägerin hat ihren Wohnsitz i.S. des Art. 11 Abs. 2, 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO in Deutschland, weil sich hier ihr satzungsmäßiger Sitz befindet (vgl. Art. 60 EuGVVO). Daraus ergibt sich zugleich auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts.

    7.

    Das Berufungsgericht macht entsprechend dem Antrag der Klägerin von der Möglichkeit der Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO Gebrauch.

    Da die erste Instanz bisher nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat, ist der materielle Streitstoff im Hinblick auf den Hergang des Verkehrsunfalls, die Haftung und den Schaden noch völlig ungeklärt. Das Landgericht wird zunächst durch Beweisaufnahme die sachliche Berechtigung der eingeklagten Ansprüche zu klären haben. Hierzu wird gegebenenfalls ein Unfallrekonstruktionsgutachten einzuholen und die von der Beklagten benannte Zeugin A mit Wohnort in Land1 anzuhören sein. Die aufgeworfenen Streitfragen zur Haftung und den Umfang des zu ersetzenden Schadens können ferner die Einholung eines Rechtsgutachtens zum belgischen Recht erforderlich machen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal erkennen lassen, dass es nicht sachgerecht erscheine, diese zeitaufreibende Sachaufklärung sogleich im zweiten Rechtszug vorzunehmen, so dass es vorliegend ausnahmsweise angezeigt ist, den Rechtsstreit an das Landgericht zurück zu verweisen.

    8.

    Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO und erfolgt im Hinblick darauf, dass die Kostenentscheidung des Landgerichts durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils gegenstandslos geworden ist (§ 775 Nr. 1 ZPO).

    Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist entbehrlich [vgl. Seiler in Thomas/Putzo, 33. ZPO, Aufl., § 775 Rn. 5 i.V.m. § 717 Abs. 1 ZPO].

    Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird das Landgericht im Rahmen seiner abschließenden Entscheidung zu befinden haben; deren Verteilung ist vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängig.

    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.

    RechtsgebietEGVVorschriftenArt 9 Abs 1 Buchst b EGV 44/2001, Art 11 Abs 2 EGV 44/2001