10.07.2014 · IWW-Abrufnummer 142051
Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 19.11.2007 – I-1 U 99/07
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.03.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1.
den Kläger von der gegen ihn gerichteten Forderung der Firma C. aus der Rechnung vom 13.02.2006 in Höhe von 4.300,18 € für das Miettaxi und in Höhe von 782,00 € für die Umrüstung des Fahrzeuges nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2006 freizustellen,
2.
an den Kläger 116,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 54 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 8 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 92 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2
I.
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Die Berufung ist zulässig und im überwiegenden Maße begründet. Der Kläger kann sich hinsichtlich der in der Berufungsinstanz alleine noch streitigen Mietwagenkosten zu Recht darauf berufen, dass sein Schadenersatzbetrag unter Zugrundelegung einer Mietzeit von 23 Tagen zu berechnen ist. Ebenfalls zu Recht kann er seiner Schadensberechnung einen Tagessatz von 195,50 € zugrundelegen. Wegen ersparter Eigenbetriebskosten muss jedoch ein Abzug von dem so zu errechnenden Betrag erfolgen.
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Im Einzelnen:
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1.
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Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die dem Kläger anlässlich des Verkehrsunfalls vom 17.12.2005 entstandenen Schäden steht außer Streit. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG.
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Ebenfalls nicht in Frage steht, dass die dem Kläger entstandenen Kosten für die Anmietung des Ersatztaxis dem Grunde nach ersatzfähige Herstellungsaufwendungen gemäß § 249 Abs.2 S.1 BGB darstellen. Der Kläger kann diese Kosten der Höhe nach ersetzt verlangen, soweit sie zur Schadensbeseitigung erforderlich waren. Erforderlich sind nach ständiger Rechtsprechung solche wirtschaftlichen Dispositionen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten tätigen durfte (BGH VersR 1985, 283, 285 m.w.N.). Die Frage der angemessenen Mietzeit, für die Ersatz verlangt werden kann, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie richtet sich in der Regel nach der notwendigen Dauer einer Reparatur bzw. im Totalschadensfall nach dem Zeitraum, der für eine Ersatzbeschaffung erforderlich ist. Ob und in welchem Umfang darüber hinaus weitere Zeiträume zu Gunsten des Geschädigten angemessen sind, kann nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiliges Falles entschieden werden (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 25 Rn.24 und 25 m.w.N.). Da es sich um eine Frage der Höhe des zu ersetzenden Schadens handelt, kann das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO hierüber unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden, wobei die anspruchsbegründenden Tatsachen jedoch dem strengen Beweismaßstab des § 286 ZPO unterliegen.
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Im vorliegenden Fall erachtet der Senat unter Würdigung aller Umstände und in Ausübung seines Schätzungsermessens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO den vom Kläger zur Grundlage seiner Berechnung gemachten Zeitraum von 23 Tagen für ersatzfähig. Dabei bedarf es keiner Entscheidung über die in erster Instanz zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage, ob der Kläger berechtigt war, ein Neufahrzeug zu bestellen oder ob sein Ersatzanspruch auf den Zeitraum zu beschränken ist, in dem er ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug hätte beschaffen können. Auch wenn man dem Kläger im vorliegenden Falle nur den kürzeren Zeitraum für die Beschaffung eines Gebrauchtfahrzeuges zugesteht, ergibt sich der von ihm mit der Berufung noch geltend gemachte Zeitraum.
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Zugunsten des Klägers sind zunächst unstreitig die für eine Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtfahrzeuges erforderlichen 12 Tage anzusetzen. Zu Recht beruft sich der Kläger jedoch darauf, dass dieser Zeitraum erst nach Erhalt des Schadensgutachtens des Sachverständigen S. beginnt und ihm für die Zeit davor die bis dahin entstandenen Kosten ebenfalls zustehen. Bei der Berechnung der erforderlichen Mietzeit ist der Zeitraum für die Erstellung eines Schadensgutachtens in der Regel zugunsten des Geschädigten in Ansatz zu bringen (Greger, a.a.O., Rn.24). Der Geschädigte wird regelmäßig erst durch eine sachverständige Begutachtung in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der ihm entstandene Schaden im Wege der Reparatur oder Ersatzbeschaffung auf wirtschaftlichem Wege zu beheben ist. Im vorliegenden Fall war das erst ein halbes Jahr alte Fahrzeug des Klägers ausweislich der Fotodokumentation in dem Sachverständigengutachten S. im Frontbereich nicht unerheblich beschädigt worden. Angesichts des geringen Alters des Fahrzeuges lag es aber nicht auf der Hand, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen würde. Dies zeigt sich auch in der Einschätzung des Schadensgutachters, wonach Nettoreparaturkosten in Höhe von 21.656,66 € einem Wiederbeschaffungswert von netto 18.539,48 € gegenüber standen. Unter diesen Umständen hätte der Kläger daher den Erhalt des Gutachtens abwarten können, um seine Entscheidung über den Weg der Schadensbeseitigung zu treffen. Im Grundsatz wäre daher der Zeitraum zwischen dem Unfall am 17.12.2005 (Samstag) und dem 27.12.2005 (Eingang des Gutachtens beim Klägervertreter) als berücksichtigungsfähig zu erachten. Eine Verzögerung bei der Schadensfeststellung in diesem Zeitraum kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Der Kläger hat – insoweit unstreitig – das Gutachten bereits am Montag, dem 19.12.2005 in Auftrag gegeben. Eine frühere Kenntnis vom Ergebnis als am 27.12.2005 kann im Hinblick auf die Weihnachtsfeiertage nicht angenommen werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der ersatzfähige Zeitraum hier erst am 22.12.2005 beginnt, weil der Kläger erst an diesem Tage ein Miettaxi tatsächlich angemietet hat. Für den Zeitraum davor kann er keine Mietwagenkosten ersetzt verlangen, weil es sich ansonsten um eine fiktive Abrechnung handeln würde, die nach ständiger Rechtsprechung des BGH beim Mietwagenkostenersatz nicht zur Anwendung kommt (siehe nur BGH VersR 1975, 262). Der Kläger könnte zwar für den Zeitraum vom 17.12.2005 bis zum 21.12.2005 ersatzweise einen Anspruch auf Zahlung des ihm entgangenen Gewinns geltend machen. Da der Kläger aber Freistellung von der gegen ihn gerichteten Forderung der Firma C. hinsichtlich der Mietwagenkosten verlangt, ist ein solcher Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinnes hier nicht streitgegenständlich.
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Nach dem Vorgesagten sind demnach für den Zeitraum vom 22.12. bis zum 27.12.2005 sechs Tage zugunsten des Klägers in Ansatz zu bringen. Diesem Zeitraum sind die unstreitigen 12 Tage hinzuzurechnen, die für die Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fahrzeuges erforderlich gewesen wären.
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Der Kläger kann darüber hinaus zumindest noch weitere fünf Tage Mietzeit seiner Schadensberechnung zugrunde legen.
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Das Landgericht hat insoweit nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein Taxi gehandelt hat. Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass ein Ersatzfahrzeug noch für den Taxibetrieb umgerüstet werden musste. Ebenfalls nicht streitig ist, dass der Kläger für sein tatsächlich besorgtes Neufahrzeug eine Umrüstung tatsächlich vorgenommen hat und hierfür ein Zeitaufwand von zwei Tagen angefallen ist. Diese zwei Tage für die erforderliche Umrüstung des Ersatzfahrzeuges sind ihm daher weitergehend zuzugestehen.
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Im Übrigen ist der Wiederbeschaffungszeitraum hier um drei weitere Tage zu verlängern. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Verkehrsunfall sich am 17. Dezember 2005 ereignet hat. Der Kläger hätte nach Erhalt des Gutachtens am 27.12.2005 eine Ersatzbeschaffung durch Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges vornehmen können. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in dem Zeitraum zwischen den Weihnachtsfeiertagen und Silvester wegen urlaubsbedingter Abwesenheit von Mitarbeitern, Betriebsferien etc. mit Verzögerungen bei der Durchführung geschäftlicher Vorgänge zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang ist auch der Feiertag am 01.01.2006 zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen geht der Senat im Rahmen des ihm gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Schätzungsermessens davon aus, dass dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungszeitraum wegen der besonderen Situation am Jahresende noch zumindest drei weitere Tage hinzuzurechnen sind.
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In der Summe ergibt sich somit ein ersatzfähiger Zeitraum von zumindest 23 Tagen.
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2.
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Der Höhe nach darf der Kläger hier seinen Erstattungsanspruch auch unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 195,50 € ohne Abzug eines Rabatts berechnen. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der ihm tatsächlich gewährte Rabatt der Firma C. nur zum Tragen gekommen ist, weil er tatsächlich über 30 Tage hinaus ein Miettaxi in Anspruch genommen hat. Hätte er seinen Schaden durch Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtfahrzeuges beseitigt, wäre nach dem Vorgesagten eine Mietzeit von 23 Tagen erforderlich gewesen. In diesem Falle wäre dem Kläger mithin der 20 %-ige Rabatt nicht gewährt worden. Die Beklagten können sich nicht einerseits darauf berufen, der Kläger dürfe nicht über 12 Tage hinaus ein Ersatzfahrzeug anmieten, andererseits müsse ihm aber ein Rabatt wegen der tatsächlich erfolgten Anmietung für 54 Tage angerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass für den Kläger die Möglichkeit bestanden hätte, auch bei einer Anmietung von nur 23 Tagen einen Rabatt auf den von ihm zu zahlenden Gesamtpreis zu erhalten. Vielmehr wäre ihm dann – insoweit unstreitig - ein Tagessatz von 195,50 € für 23 Tage in Rechnung gestellt worden.
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b)
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Der in die Berechnung einzustellende Tagessatzbetrag ist hier auch nicht deswegen in Frage zu stellen, weil es sich um einen sogenannten Unfallersatztarif handeln würde. Auch insoweit steht die Frage der Erforderlichkeit der Aufwendungen der Höhe nach im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Raum. Grundsätzlich zu Recht verweisen die Beklagten darauf, dass der Geschädigte in dem Fall, in dem er Mietwagenkosten auf der Grundlage eines sogenannten Unfallersatztarifes abrechnet, die Erforderlichkeit seiner gegenüber einem sogenannten Normaltarif höheren Aufwendungen darlegen und beweisen muss. Im Einzelnen stellt sich nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann die Frage, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen. Dabei muss die Kalkulation des konkreten Vermieters nicht nachvollzogen werden (vgl. nur BGH NZV 2007, 231 und NZV 2007, 232). Nähere Darlegungen des Geschädigten in diesem Zusammenhang sind jedoch nur dann erforderlich, wenn es um den Ersatz eines Mietkostenbetrages geht, der die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unter Zugrundelegung eines „Normaltarifs“ erheblich übersteigt.
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Hierfür ist im konkreten Fall nichts ersichtlich. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, hat vielmehr der Kläger durch Vorlage der Preisliste C „Normaltarif“ der überregional tätigen Firma T.-R.-P. G. substantiiert dargelegt, dass sich der ihm in Rechnung gestellte Betrag im Rahmen dessen hält, was allgemein am Markt von Selbstzahlern für die Anmietung eines Ersatztaxis verlangt wird. Wie aus der zu den Akten gelangten Preisliste (Bl. 206 d. A.) ersichtlich ist, wird von der Firma T.-R.-P. G. für ein vergleichbares Fahrzeug (Typklasse 6) für Selbstzahler ein Tagespreis von 102,00 €, zuzüglich 75,00 € Taxiausstattung, zuzüglich 25,00 € Versicherung, zuzüglich 9,00 € Winterausrüstung, mithin insgesamt 206,00 € verlangt. Die für einen Unfallersatztarif typischerweise in den Preis einkalkulierte Zusatzleistung wie Anlieferung und Abholung sowie der Verzicht auf Sicherheitsleistung (siehe hierzu Herrler in NZV 2007, 337) ist dort gesondert zu vergüten bzw. eine Sicherheit ist zu leisten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den von dem Kläger geltend gemachten Kosten um einen gegenüber einem „Normaltarif“ überhöhten Unfallersatztarif handelt. Zwar hat grundsätzlich der Geschädigte für die Erforderlichkeit der von ihm geltend gemachten Aufwendungen die Darlegungs- und Beweislast. Nach dem Vorgesagten ist der Kläger dem jedoch durch Vorlage der Rechnung und der vorgenannten Preisliste nachgekommen. Unter diesen Umständen reicht die bloße Behauptung der Beklagten, es handele sich bei dem dem Kläger in Rechnung gestellten Tagessatz doch um einen sogenannten Unfallersatztarif, nicht aus.
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Dass der Kläger ein Vergleichsfahrzeug tatsächlich billiger hätte anmieten können, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Ausweislich der zu den Akten gelangten Preisliste der Firma T.-R. wären die Preise für ein typgleiches Fahrzeug sogar noch höher gewesen. Zudem wäre dort eine Vorbestellfrist von 3 Tagen zum Tragen gekommen. Angesichts des gewinnträchtigen Vorweihnachtsgeschäfts wäre dem Kläger eine Wartezeit von 3 Tagen jedoch nicht zumutbar gewesen.
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3.
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Die Ersatzpflicht der Beklagten scheitert auch nicht an der Vorschrift des § 251 Abs. 2 BGB. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass im vorliegenden Fall die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges den tatsächlichen Verdienstausfall des Klägers überstiegen haben. Dieser Umstand allein steht jedoch der Ersatzfähigkeit der Mietkosten nicht zwingend entgegen. Als unverhältnismäßig im Sinne des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB können die Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis nämlich nur dann gewertet werden, wenn sie für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten unvertretbar sind, es sich also aus der Sicht eines verständigen Kaufmanns um eine schlechthin unvernünftige Entscheidung gehandelt hat (BGH NJW 1993, 3321; Senat vom 14.02.2005, 1 U 150/04). Eine Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten lässt sich nicht mittels einer allgemein gültigen „Regelgrenze“ des voraussichtlichen Verdienstausfalles bestimmen. Vielmehr sind die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des Geschädigten in eine Gesamtbetrachtung einzustellen, in der alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Im Regelfall ist der Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, nicht als unverhältnismäßig im Sinne von § 251 Abs. 2 BGB zu bewerten (BGH a.a.O.).
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Ein wesentlicher Gesichtspunkt in der Gesamtabwägung ist daher der Vergleich der Mietwagenkosten mit dem voraussichtlich entstehenden Verdienstausfallschaden. Bei diesem Vergleich ist zu berücksichtigen, dass es nur auf die vorausschauende Sicht des Geschädigten ankommt, also auf seine Sicht ex ante. Bei der Berechnung kann nach der Entscheidung des BGH in NJW 1993, 3321 der voraussichtlich entgangene Gewinn berechnet werden anhand des durch das Ersatzfahrzeug tatsächlich erwirtschafteten Gewinns. In Ansatz gebracht werden kann daher der Bruttoumsatz, von dem die Umsatzsteuer und ersparte Betriebskosten in Abzug zu bringen sind. Bei der überschlägigen Berechnung kann mit Pauschalwerten gearbeitet werden (§ 287 ZPO). Bei der Vergleichsberechnung ist die Entlohnung der Fahrer nicht in Ansatz zu bringen, wenn es sich um fest angestellte Fahrer handelt, da deren Lohnkosten auch bei Verzicht der Anmietung eines Ersatzwagens angefallen wären (zu den Einzelheiten der Berechnung s. auch Grüneberg, NZV 1994, 135 ff.). Im vorliegenden Fall lassen sich die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen den von dem Kläger überreichten Kassenbüchern ohne weiteres entnehmen. Der Senat hat bei der Berechnung insoweit auf den Zeitraum vom 22.12.2005 bis zum 08.01.2006 abgestellt, da damit der Zeitraum des besonders gewinnträchtigen Weihnachts- bzw. Jahresend- und Jahresanfangsgeschäfts abgedeckt ist. Die Addition der Bruttoumsatzbeträge in diesem Zeitraum ergibt einen Betrag von 2.339,90 €. Unter Herausrechnung der Umsatzsteuer ergibt sich ein Nettoumsatz von 2.017,16 €. Unter weiterem Abzug ersparter Eigenaufwendungen, die der Senat hier mit pauschal 30 % ansetzt, ergibt sich ein Nettoverdienst in Höhe von 1.412,01 €. Die Entlohnung der Fahrer des Klägers kann nach dem Vorgesagten nicht in Ansatz gebracht werden, weil alle Fahrer fest angestellt waren. Dies hat der Kläger durch Vorlage der Meldungen zur Sozialversicherung (Bl. 85 ff. d. A.) substantiiert dargelegt. Dem sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten. Daraus ergibt sich für den 18-tägigen Zeitraum vom 22.12.2005 bis zum 08.01.2006 ein entgangener Gewinn von geschätzt pro Tag 78,45 €.
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Diesem Betrag sind nun die angefallenen Nettomietkosten abzüglich ersparter Eigenaufwendungen entgegenzusetzen. Unabhängig davon, ob man die ersparten Eigenaufwendungen pauschal mit 15 oder 20 % berechnet, zeigt sich im vorliegenden Fall, dass die Unverhältnismäßigkeitsgrenze zweifelsfrei nicht überschritten ist. Bei einem Abzug von nur 15 % ersparter Eigenaufwendungen von dem berechtigten Nettokostenbetrag in Höhe von 195,50 € ergibt sich ein Vergleichswert von 166,18 €. Die Mietwagenkosten übersteigen daher den geschätzt entgangenen Gewinn ca. um den Faktor 2,12.
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Unter diesen Umständen kann aus Sicht des Klägers bei seiner Betrachtung ex ante eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB nicht angenommen werden. Der Bundesgerichtshof hat in dem bereits zitierten Urteil vom 19.10.1993 (NJW 93, 3321) in einem vergleichbaren Fall den Faktor 2,83 für zulässig erachtet. Abgesehen von diesem Zahlenwert sind aber – wie oben ausgeführt - neben dem bloßen Kostenvergleich alle Umstände in die Betrachtung mit einzubeziehen. Bei einem „Ein-Mann-Taxiunternehmen“ – wie hier - ist das Interesse des Unternehmers, seinen Betrieb bei Ausfall des einzigen Fahrzeuges nicht zeitweise stilllegen zu müssen, hoch zu bewerten. In einem solchen Fall ist daher die Entscheidung, eine Betriebsschließung zu vermeiden auch dann nicht unvertretbar, wenn dies mit einem nicht unerheblichen Kostenaufwand hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Miettaxis verbunden ist, auch dann nicht, wenn die Kosten den zu erwartenden Gewinn nicht unerheblich übersteigen.
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4.
27
Von den Mietwagenkosten muss jedoch ein Abzug in Höhe von 5 % unter dem Gesichtspunkt der ersparten Eigenaufwendungen erfolgen. Der Geschädigte erfährt durch die Nutzung des fremden anstatt des eigenen Fahrzeuges einen Vorteil in Form geringerer Abnutzung von Verschleißteilen und Inneneinrichtung, anteiliger Inspektions- und Reparaturkosten, Wertminderung durch gelaufene Kilometer sowie ersparten Verbrauchs von Öl (s. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 25 Rdnr. 46; Senat vom 14.02.2005, I-1 U 150/04). Im Wege der Vorteilsausgleichung muss sich der Kläger deshalb einen Abzug von den erstattungsfähigen Mietwagenkosten gefallen lassen. Der Umfang dieses Abzuges kann konkret berechnet oder wahlweise im Wege der richterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO unter Heranziehung eines Pauschalabzuges bestimmt werden (siehe im Einzelnen hierzu Senat vom 03.11.1997, NZV 1998, 248). Im Regelfall geht der Senat davon aus, dass der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen mit 5 % der Mietwagenkosten zu bemessen ist (Senat a.a.O.). Dieser Wert lässt allerdings Abweichungen nach oben und unten grundsätzlich zu (Senat, a.a.O.), z.B. wenn der Geschädigte mit dem gemieteten Fahrzeug eine ungewöhnlich weite Strecke zurückgelegt hat. Im vorliegenden Fall ist nicht zu verkennen, dass ein Mietfahrzeug, welches gewerblich als Taxi verwendet wird, einer höheren Verschleißbelastung ausgesetzt sein kann als ein privat genutztes Fahrzeug. Grundlage für diese Annahme könnte im Wesentlichen eine im Vergleich zu einer üblichen Privatnutzung höhere Laufleistung während der Mietzeit sein. Andererseits unterscheidet sich die Nutzung eines Fahrzeuges als Taxi in einem Einmann-Betrieb, wie hier, nicht wesentlich von der Nutzung eines Fahrzeuges für private Zwecke. In beiden Fällen wird das Fahrzeug zur Personenbeförderung eingesetzt. Im konkreten Fall sieht der Senat keinen hinreichenden Anlass, von einem Unterschied in der Abnutzungsintensität auszugehen, der eine Erhöhung des Richtwertes von 5 % rechtfertigen würde. Die Beklagten haben ihren Einwand zur Höhe der ersparten Eigenaufwendungen nur mit dem Verweis auf einen nach ihrer Auffassung anzuwendenden Pauschalsatz von 15 % begründet. Zu den tatsächlichen Grundlagen eines solchen Abzuges haben sie nichts vorgetragen und sich nur darauf berufen, dass es sich um ein gewerbliches Fahrzeug gehandelt habe. Allein der Verweis auf eine gewerbliche Nutzung reicht jedoch für sich genommen nicht aus, höhere Pauschalabzugswerte begründen zu können. Angesichts der Vielgestaltigkeit einer denkbaren Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken eingesetzten Fahrzeuges bedürfte es konkreter Anhaltspunkte für die Annahme, aufgrund der konkreten Nutzung sei im Vergleich zu einer rein privaten Nutzung eine relevante höhere Abnutzung tatsächlich bezifferbar gegeben. Darlegungsbelastet hierfür wären nach den allgemeinen Regeln die Beklagten, da sie sich auf einen auszugleichenden Vorteil berufen und die für eine Schätzung im Sinne des § 287 ZPO tatsächlichen Schätzungsgrundlagen beizubringen haben. Mangels jeglichen Vortrages hierzu hat der Senat jedenfalls im konkreten Fall keinen hinreichenden Anlass für eine Abweichung von dem in ständiger Rechtsprechung angenommenen Richtwert in Höhe von 5 % der Mietwagenkosten.
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5.
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Der dem Kläger zustehende Ersatzbetrag errechnet sich daher wie folgt:
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23 Tage à 195,50 € = 4.496,50 €
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zuzüglich Endreinigung: 30,00 €
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abzüglich 5 % ersparter Eigenaufwendungen 226,32 €
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Ergebnis: 4.300,18 €
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In dieser Höhe kann der Kläger daher, da er insoweit mit einer Verbindlichkeit gegenüber der Firma C, belastet ist, von den Beklagten als Gesamtschuldnern Freistellung verlangen.
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6.
36
Er kann entsprechend seinem Klageantrag ebenfalls Freistellung hinsichtlich der gegen ihn gerichteten Verzugszinsforderung der Firma C. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2006 verlangen. Klarzustellen ist insoweit, dass es sich nicht um eine Zinsforderung handelt, die der Kläger gegen die Beklagten geltend macht. Dies folgt schon aus der sprachlichen Formulierung seines Antrages. Im Übrigen bestünde auch im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten kein Anspruch auf Zinsen. In Betracht käme allein ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB oder auf Prozesszinsen gemäß § 291 BGB. Beide Vorschriften setzen jedoch voraus, dass dem Gläubiger gegen den Schuldner eine Geldschuld zusteht. Die Verpflichtung zur Freistellung von einer Verbindlichkeit ist aber keine Geldschuld im Sinne dieser Vorschriften (Staudinger/Löwisch, BGB Kommentar, § 288 Rdnr. 6). Der Kläger kann jedoch aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadenersatzes gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 2 BGB von den Beklagten Freistellung von der gegen ihn gerichteten Verzugszinsforderung der Firma C. verlangen. Gegenüber dieser Firma ist der Kläger nämlich durch die Rechnung vom 13. Februar 2006 jedenfalls gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB seit Mitte März 2006 in Verzug geraten und demnach verpflichtet, Verzugszinsen auf den Rechnungsbetrag gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB zu zahlen. Da wiederum die Beklagten im Verhältnis zum Kläger mit der zu leistenden Freistellungsverpflichtung zumindest seit Klageerhebung in Verzug sind, sind sie auch verpflichtet, den Kläger insoweit freizustellen.
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II.
38
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Anlass zur Zulassung der Revision bestand nicht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorlagen.
41
Streitwert für das Verfahren in erster Instanz: 9.646,79 €.
42
Die Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil war zu korrigieren, da das Landgericht augenscheinlich den in dem Klageantrag zu 1. enthaltenden Betrag für die Umrüstung des Fahrzeuges in Höhe von 1.061,00 € bei seiner Streitwertfestsetzung übersehen hat.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.673,70 €.
44
Dr. E. E. L.
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Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am LG