Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 12.08.2014 · IWW-Abrufnummer 142359

    Landgericht Dortmund: Urteil vom 18.06.2014 – 4 S 110/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Dortmund

    4 S 110/13

    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Zwischenurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15.08.2012, Az. 435 C 1661/13, wird mit folgender Klarstellung zurückgewiesen:

    Teilurteil

    Die Klage gegen die Beklagte zu 1.) wird abgewiesen.

    Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) trägt der

    Kläger.

    Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der

    Schlussentscheidung vorbehalten.

    Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1.) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird zugelassen.

    Gründe:

    I.

    Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 10.12.2011 auf der Autobahn E 40 in Belgien ereignete.

    Der Kläger, wohnhaft in E, ist Halter und Fahrer des unfallbeteiligten PKW VW Transporter Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ###.

    Die Beklagte zu 1.) ist Fahrerin des ebenfalls unfallbeteiligten Kfz mit dem Kennzeichen ###-###. Sie wohnt in Belgien. Das Fahrzeug ist bei der erstinstanzlich mitverklagten Beklagten zu 2.) versichert. Diese hat ihren Sitz in Belgien.

    Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das an seinem Wohnsitz angerufene Gericht sei sowohl für die Klage gegen die Beklagte zu 1.) als auch gegen die Beklagte zu 2.) örtlich zuständig. Die Zuständigkeit hinsichtlich der Beklagten zu 1.) folge aus einer Annexzuständigkeit gemäß Art. 6 Nr. 1 EuGVVO. Eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung erscheine geboten, um zu vermeiden, dass widersprechende Entscheidungen durch ein Parallelverfahren in Belgien ergingen.

    Der Kläger hat beantragt,

    1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 1.955,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2012 zu zahlen,

    2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 229,55 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagten haben beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte zu 1.) ist der Auffassung gewesen, das Amtsgericht Dortmund sei im Hinblick auf den gegen sie geltend gemachten Anspruch international nicht zuständig.

    Das Amtsgericht hat mit Zwischenurteil vom 15.08.2013 festgestellt, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1.) mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unzulässig sei. Die EuGVVO, die vorliegend Anwendung finde, sehe einen Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers nur für Klagen gegen Versicherungsunternehmen vor. Eine Annexzuständigkeit zu Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 b) EuGVVO komme über Art. 6 Nr. 1 EuGVVO nicht in Betracht, da letztere Norm an den allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes anknüpfe, der vorliegend nicht begründet sei. Wegen der strikten Auslegung der Gerichtsstandsregeln durch den EuGH sei eine Erstreckung auf einen besonderen Gerichtsstand nicht zulässig. Für eine solche bestehe wegen der Möglichkeit der Streitverkündung zur Vermeidung divergierender Entscheidungen auch kein Bedürfnis.

    Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

    Er hält an seiner erstinstanzlich vertretenen Auffassung fest. Das Institut der Streitverkündung sei kein zumutbares Mittel, um die Entstehung widersprechender Entscheidungen zu verhindern. Verkünde eine Haftpflichtversicherung ihrem Versicherungsnehmer den Streit, bringe sie damit ihr Misstrauen ihm gegenüber zum Ausdruck, da in Deutschland der Streit gegenüber Versicherungsnehmern nur bei der Vermutung eines „gestellten“ Unfalles verkündet werde.

    Der Kläger beantragt,

    1. die Beklagte zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 1.955,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2012 zu zahlen,

    2. die Beklagte zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 229,55 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte zu 1.) beantragt,

    die Berufung unter Aufrechterhaltung des Zwischenurteiles des Amtsgerichts Dortmund in der Sache 435 C 1161/13, verkündet am 15.08.2013, zurückzuweisen.

    Ihrer Ansicht nach sei es schon fraglich, ob das Zwischenurteil Bindungswirkung entfalte und die Berufung daher zulässig sei. Anstelle des Zwischenurteils habe ein Endurteil ergehen müssen. Im Übrigen hält sie an ihrer erstinstanzlichen Auffassung fest.

    II.

    Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

    1.

    Die von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.

    Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gem. § 511 Abs. 1 ZPO statthaft. Entgegen der Bezeichnung des amtsgerichtlichen Urteils handelt es sich bei der verkündeten Entscheidung jedoch um ein Endurteil, in Form eines Teilurteils, und nicht um ein Zwischenurteil. Stellt sich im Rahmen einer gem. § 280 Abs. 1 ZPO abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit einer Klage heraus, dass sie nicht zulässig ist, so ist sie durch Endurteil als unzulässig abzuweisen (Greger in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 280 Rn. 6).

    Die fehlerhafte Bezeichnung des Urteils als Zwischenurteil hindert indes seine Bindungswirkung und die Statthaftigkeit der Berufung nicht. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist ein Urteil ein Nichturteil oder ein wirkungsloses Urteil ohne Bindungswirkung (vgl. Braun in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 578 Rn. 4 ff.). Folge einer unrichtigen Bezeichnung eines Urteils ist im Hinblick auf das statthafte Rechtsmittel nach dem Prinzip der Meistbegünstigung nur, dass sowohl das Rechtsmittel eingelegt werden kann, was nach der tatsächlichen Bezeichnung der Entscheidung zulässig wäre, als auch das Rechtsmittel, was bei richtiger Bezeichnung der Entscheidung zulässig wäre (vgl. Wulf in: BeckOK ZPO, Stand: 15.03.2014, § 511 Rn. 7 ff.). Sowohl gegen das Zwischenurteil als auch gegen das die Klage abweisende Teilurteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

    2.

    Die Berufung hat in der Sache indes keinen Erfolg.

    Die Klage ist unzulässig, da das angerufene Gericht international nicht zuständig ist.

    Die internationale Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach der EuGVVO, welche die nationalen Zuständigkeitsregelungen verdrängt, da die Beklagte zu 1.) ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat.

    Für die gegen die Beklagte zu 1.) gerichtete Klage ist in Deutschland kein Gerichtsstand begründet. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 1.) liegt gem. Art. 2 Abs. 1 EuGVVO in Belgien, da dort ihr Wohnsitz gelegen ist. Besondere Gerichtsstände in der Bundesrepublik Deutschland sind nicht einschlägig. In Bezug auf die ebenfalls verklagte Haftpflichtversicherung greift zwar gem. Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 b) EuGVVO ein besonderer Gerichtsstand ein, demzufolge die Versicherung zulässigerweise in Deutschland verklagt werden kann. Die Norm findet auf die Beklagte zu 1.) als Fahrerin des unfallbeteiligten PKW jedoch keine Anwendung. Nach dem eindeutigen Wortlaut und der systematischen Einordnung in dem Abschnitt „Zuständigkeit für Versicherungssachen“ ist dieser Gerichtsstand allein für Klagen gegen einen Versicherer einschlägig.

    Die inländischen Gerichte sind auch nicht wegen des engen Sachzusammenhangs mit der Klage gegen die Beklagte zu 2.) gem. Art. 6 Nr. 1 EuGVVO international zuständig (sog. Annexzuständigkeit). Die Voraussetzungen dieser Zuständigkeitsregelung sind nicht erfüllt. Die Norm setzt ihrem Wortlaut nach voraus, dass der Wohnsitz eines der Beklagten an dem zu begründenden Gerichtsstand liegen muss, was hier nicht der Fall ist. Die Beklagte zu 1.) wohnt die Belgien. Die Beklagte zu 2.) hat ihren Sitz, der gemäß Art. 60 Abs. 1 a) EuGVVO mit dem Wohnsitz gleichzusetzen ist, ebenfalls in Belgien.

    Die Kammer sieht keinen Anlass dafür, die Norm entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut auf andere Gerichtsstände als den allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes zu erstrecken. Dies würde zum einen dem Willen des Verordnungsgebers zuwiderlaufen, zum anderen besteht auch kein Bedürfnis für eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereiches (vgl. auch Riedmeyer Sonderheft zu r+s 4/2011 S. 91, 95).

    Der Verordnungsgeber bringt seinen Willen ausdrücklich in den Erwägungsgründen zur EuGVVO zum Ausdruck.

    Aus Absatz 11 der Erwägungsgründe folgt, dass entgegen dem Wortlaut der Verordnung begründete Zuständigkeiten grundsätzlich unzulässig sein sollen. Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein, was nicht gewährleistet ist, wenn sie contra legem angewandt werden. Zudem soll sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, wovon nur in einigen genau festgelegten Fällen eine Ausnahme gerechtfertigt sein soll. Diese sind zur Überzeugung der Kammer in der Verordnung abschließend genannt.

    Der Verordnungsgeber hat bei Erlass der Verordnung zudem erkannt, dass es Rechtstreitigkeiten gibt, deren Nähe eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung sinnvoll erscheinen lassen (vgl. Absatz 12 der Erwägungsgründe zur EuGVVO). Dem ist in Art. 6 Nr. 1 EuGVVO mit der Schaffung einer Annexzuständigkeit Rechnung getragen worden. Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber einen solchen Fall bedacht und geregelt hat, steht einer den Anwendungsbereich des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO auf besondere Gerichtsstände erweiternden Regelung entgegen.

    Es besteht auch kein Schutzbedürfnis des Klägers dafür, gegen die Beklagte zu 1.) in Deutschland klagen zu können. Mit der Ausnutzung der Möglichkeit, in Deutschland gegen den Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1.) zu klagen, steht dem Kläger ein solventer Schuldner gegenüber.

    Der im Fall einer Klage des Geschädigten gegen die Versicherung einschlägige besondere Gerichtsstand des Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 b) EuGVVO berücksichtigt, wie sich aus Absatz 13 der Erwägungsgründe zur EuGVVO ergibt, dass sich der Geschädigte gegenüber einer Versicherung üblicherweise in einer finanziell und organisatorisch schwächeren Position befindet und deswegen eines besonderen Schutzes bedarf. Diesen Schutz genießt der Kläger bereits durch die Wahl, die Beklagte zu 2.) an seinem Wohnsitz in Deutschland zu verklagen. Gegenüber der Beklagten zu 1.) befindet sich der Kläger jedoch in keiner schwächeren Stellung, sodass er ihr gegenüber keines besonderen Schutzes bedarf. Die Beklagte und der Kläger befinden sich vielmehr auf Augenhöhe.

    Die Kammer verkennt nicht, dass der Verordnungsgeber vorgesehen hat, Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden (vgl. Absatz 15 der Erwägungen zur EuGVVO). Es obliegt ihm jedoch, Regelungen zu treffen, die diese Gefahr ausräumen.

    Dem ist er auch nachgekommen, indem er in Art. 11 Abs. 3 EuGVVO die Möglichkeit einer Streitverkündung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ausdrücklich vorgesehen hat. Ein darüber hinausgehender Regelungsbedarf besteht nicht.

    Die Kammer setzt sich in ihrer Rechtsprechung nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH, der die Gerichtsstandsregelungen ebenfalls strikt auslegt (vgl. EuGH, NJW-RR 2006, 1568). Vor diesem Hintergrund und aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Verordnung sieht die Kammer von ihrem Recht ab, die Zuständigkeitsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Da die Kammer nicht letztinstanzlich entscheidet, besteht auch keine derartige Vorlagepflicht.

    3.

    Die Klageabweisung konnte vorliegend in zulässiger Weise im Wege eines Teilurteils gem. § 301 ZPO durch das Amtsgericht erfolgen und ist entsprechend von der Kammer klargestellt worden. Abgesehen davon, dass eine Verschlechterung zu Lasten des Klägers nicht vorliegt, gebietet es der Sinn und Zweck des Verfahrens nach § 280 ZPO, die Möglichkeit eines Teilurteils zuzulassen.

    Ein Teilurteil darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar bei der grundsätzlichen Teilbarkeit des Streitgegenstandes nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (BGH, NJW 2011, 2736 m.w.N.). Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann (BGH a.a.O.). Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGH a.a.O.).

    Auch gegenüber einfachen Streitgenossen darf ein Teilurteil nicht ergehen, wenn aus diesem die Gefahr entsteht, dass über dieselbe Frage unterschiedlich entschieden wird (vgl. BGH NJW 1999, 1035).

    Auch im vorliegenden Fall besteht im Fall eines Teilurteils durch das Amtsgericht die theoretische Gefahr widerstreitender Entscheidungen. Denn trotz des ergangenen Prozessurteils wäre das Rechtsmittelgericht nicht gehindert, durch Sachurteil zu entscheiden (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 528 Rn. 32). Im Rahmen der dann zu treffenden Entscheidung stellen sich die gleichen Fragen der Verursachung und des Verschuldens des Unfalls, die sich gegenüber der Beklagten zu 2.) ebenfalls stellen werden. Da die Beklagte zu 1.) als Fahrerin mit der weiterhin beklagten Haftpflichtversicherung in einfacher Streitgenossenschaft steht, ist eine einheitliche Entscheidung anders als im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft zwar nicht zwingend, gleichwohl sind die Ansprüche materiell-rechtlich eng miteinander verzahnt.

    Trotz der Gefahr, dass über die sich dann stellenden Fragen unterschiedlich entschieden wird, ist der Erlass eines Teilurteils nach Auffassung der Kammer jedoch zulässig.

    Anerkannt ist, dass das Verbot einer Teilentscheidung nicht gilt, wenn sich hinsichtlich der einzelnen Streitgenossen unterschiedliche prozessuale Lagen ergeben haben und aus Gründen der Justizgewährung ein Teilurteil geboten ist, wie beispielsweise bei Tod oder Insolvenz eines Beklagten (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 301 Rn. 9 c). Vergleichbar liegt der Fall hier. Aus Gründen der Justizgewährung und Prozessökonomie erachtet die Kammer die Möglichkeit einer Entscheidung durch Teilurteil auch hier für geboten.

    Der Gesetzgeber hat durch Schaffung des § 280 ZPO mit Absicht eine Möglichkeit geschaffen, über Zulässigkeitsfragen aus Gründen der Prozessökonomie abgesondert entscheiden zu können. Würde eine gesonderte Entscheidung nicht erfolgen können, müsste die Beklagte zu 1.) an einem möglicherweise langwierigen Verfahren zu Klärung der Unfallursache und des Schadens beteiligt bleiben, obwohl von Beginn an klar ist, dass sie selbst aufgrund der Unzulässigkeit der Klage nicht haftet. Auf der anderen Seite könnte auch ein Urteil gegen die Beklagte zu 2.) langwierig hinausgezögert werden, wenn dieses Urteil über den gesamten Instanzenzug, einschließlich einer möglichen Vorlage der Zuständigkeitsfrage an den EuGH, nicht in Rechtskraft erwachsen könnte. Der Vorteil und der Schutz, den der Verordnungsgeber dem Geschädigten durch die Möglichkeit einer Wohnsitzklage geschaffen hat, wären dadurch aufgehoben.

    Auch die Klarstellung des amtsgerichtlichen Urteils stellt keine Verschlechterung zu Lasten des Klägers dar. Die Feststellung der Klage als unzulässig beinhaltet deren Aussichtsichtlosigkeit. Die Klageabweisung ist damit der einzig mögliche Rechtsfolgenausspruch.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Anspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

    Wegen der grundsätzlichen Bedeutung sowohl der Frage der internationalen Zuständigkeit im Falle einer streitgenössischen Klage gegen Versicherung und Fahrer als auch der Zulässigkeit eines Teilurteils in derartigen Konstellationen hat die Kammer die Revision zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

    RechtsgebieteZPO, EuGVVOVorschriftenZPO §§ 280, 301; EuGVVO Art.11 Abs.2, 9 Abs. 1 b), 6 Nr. 1