22.09.2014 · IWW-Abrufnummer 142771
Amtsgericht Hamm: Urteil vom 16.04.2014 – 24 C 128/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 401,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 3.169,36 € für die Zeit bis zum 03.10.2013, auf 813,40 € für die Zeit vom 04.10.2013 bis zum 25.03.2014 und auf 426,00 € ab dem 26.03.2014 festgesetzt.
Tatbestand:
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Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung restlichen Schadensersatzes anlässlich eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 06.05.2013 auf der X Straße in I ereignet hat.
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Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den aufgrund des Unfall an dem PKW Ford Fiesta der Klägerin, amtliches Kennzeichen ### – ## ###, entstandenen Schaden ist zwischen den Parteien unstreitig.
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Das anlässlich des Verkehrsunfalls von der Klägerin eingeholte Schadensgutachten der DEKRA vom 10.05.2013 weist einen Wiederbeschaffungswert von 2.950,00 € und einen Restwert von 1.160,00 € aus, außerdem eine Wiederbeschaffungsdauer von 9 Werktagen. Die Klägerin erzielte einen Restwert von 1.200,00 € für ihren unfallbeschädigten PKW. Sie erwarb am 31.05.2013 als Ersatzfahrzeug einen PKW Ford Fiesta beim KFZ-Händler K in M, der am 03.06.2013 an sie ausgeliefert wurde.
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Mit vorprozessualem anwaltlichen Schreiben vom 17.05.2013 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) zur Bezahlung folgender Schadenspositionen auf (Bl. 32 d.A.):
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Fahrzeugschaden 1.750,00 €
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Gutachterkosten 575,66 €
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Kostenpauschale 25,00 €
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Summe 2.350,66 €
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Mit vorgenanntem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) auf, die Schadensersatzverpflichtung dem Grunde und der bislang bekannten Höhe nach anzuerkennen und die bereits benannten Positionen kurzfristig auf eines der Geschäftskonten ihrer Bevollmächtigten zum Ausgleich zu bringen, soweit nicht Abtretungen vorlägen. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Wir erlauben uns den Vorgang zur Wiedervorlage auf den 31.05.2013 zu notieren“.
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Mit Schreiben vom 06.06.2013 teilte die Beklagte zu 1) den Bevollmächtigten der Klägerin mit, die Frage der Haftung könne noch nicht abschließend beurteilt werden. Es seien weitere Ermittlungen notwendig. Weiter heißt es in dem Schreiben (Bl. 36 d. A.):
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„Wir sehen, im Hinblick auf die uns bisher vorliegenden Informationen, keine 100%ige Haftung auf Seiten unseres Versicherungsnehmers. Wir haben die amtlichen Ermittlungsakten angefordert. Wir haben den bzw. die benannten Zeugen gebeten, uns ihren Bericht zu schicken. Sobald uns alle erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen vorliegen, können wir Stellung nehmen. Bis dahin bitten wir um Ihr Verständnis.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2013 informierte die Klägerin die Beklagte zu 1) über die am 03.06.2013 erfolgte Ersatzbeschaffung und forderte sie zur Zahlung folgender Schadenspositionen auf (Bl. 34 d.A.):
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Fahrzeugschaden 1.750,00 €
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Gutachterkosten 575,66 €
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Kostenpauschale 25,00 €
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An- und Abmeldekosten 45,60 €
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Neue Kennzeichen 30,00 €
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Feinstaubplakette 5,00 €
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Fahrtkosten zu Händler einschl. Abholung (186 km) 55,80 €
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Eigenanteil Benzinkosten für Probefahrt 10,00 €
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Kosten Zusendung KFZ- Brief und –Schein 5,30 €
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Nutzungsausfallschaden Gruppe A (29 Tage a 23 €) 667,00 €
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Rechtsanwaltsgebühren 359,50 €
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Summe 3.528,86 €
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Abschließend heißt es in dem vorgenannten Schreiben: „Wir dürfen nunmehr um zeitnahe Regulierung bitten.“
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Nachdem bis dahin keine Zahlung eingegangen war, reichte die Klägerin am 03.07.2013 Zahlungsklage über eine Hauptforderung in Höhe von 3.169,36 € sowie 191,65 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ein. Die Hauptforderung setzte sich aus den vorgenannten Positionen mit Ausnahme der Rechtsanwaltsgebühren zusammen.
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Die Zahlungsklage wurde beiden Beklagten am 24.07.2013 zugestellt. Zuvor, zwischen Einreichung und Zustellung der Klage, hatte die Beklagte zu 1) nach zwischenzeitlicher Einsicht in die Ermittlungsakte entsprechend ihrem Schreiben vom 15.07.2013 (Bl. 54 d.A.) wie folgt reguliert:
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575,66 € Sachverständigenkosten, gezahlt an DEKRA E
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1.780,30 € gezahlt an Klägerin bzw. deren Bevollmächtigte (Zahlungseingang am 22.07.2013). Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen.
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1.750,00 € Fahrzeugschaden, 25,00 € Kostenpauschale, 5,30 € fahrzeugbezogene Positionen (Zusendung KFZ-Brief/-Schein).
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In dem vorgenannten Schreiben heißt es weiter:
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„Zur Prüfung der weiteren Kosten (Nutzungsausfall, Fahrtkosten etc.) bitten wir um Zusendung des Kaufvertrages für das neue Fahrzeug“.
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Mit Telefax-Schreiben vom 08.08.2013 übersandten die Klägervertreter die Rechnung des KFZ-Handels K vom 31.05.2013 hinsichtlich des Ersatzfahrzeuges an die Beklagte zu 1) (Bl. 59 d.A.).
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Mit der Klageerwiderung vom 03.09.2013 erkannten die Beklagten die Klage teilweise in Höhe eines Betrages von 387,40 € an, nämlich hinsichtlich der Positionen An- und Abmeldekosten (45,60 €), neues Kennzeichen (30,00 €), Feinstaubplakette (5,00 €) Fahrtkosten zum Händler (55,80 €) – wobei diese mit der bereits regulierten Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € zu verrechnen seien – und Nutzungsausfallentschädigung (12 Tage a 23,00 € = 276,00 €).
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Mit Schriftsatz vom 02.10.2013 hat die Klägerin die Klage teilweise in Höhe des gezahlten Betrages von 2.355,96 € zurückgenommen.
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Nachdem die Beklagte zu 1) den anerkannten Betrag in Höhe von 387,40 € gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
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In der Hauptsache geht es jetzt noch um behaupteten restlichen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 391,00 € (17 Tage a 23,00 €), Eigenanteil Benzinkosten in Höhe von 10,00 € und restliche Fahrtkosten zum KFZ-Händler in Höhe von 25,00 €.
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Die Klägerin behauptet, der Erwerb des Ersatzfahrzeuges sei entgegen der in dem Gutachten enthaltenen Angabe nicht innerhalb von neun Tagen möglich gewesen, da nahezu keinerlei vergleichbare Fahrzeuge am regionalen Markt verfügbar gewesen seien. Sie habe bei zahlreichen Autohäusern und im Internetportal mobile.de vergeblich versucht, zu den im Gutachten angegebenen Konditionen einen vergleichbaren PKW Ford Fiesta zu erwerben, wozu näher ausgeführt wird. Die von den Beklagten zitierten Rechtsprechungen zur Frage der Regulierungsdauer seien überholt. Dem Haftpflichtversicherer stehe ein Prüfungszeitraum von vier bis sechs Wochen zu. Teilweise werde von Oberlandesgerichten sogar lediglich eine dreiwöchige Prüffrist zugestanden. Auf die Übersendung der Ermittlungsakte komme es nicht an. Die Bearbeitungszeit der Ermittlungsbehörde für die Bereitstellung der Akte gehe nicht zu Lasten des Geschädigten. Unabhängig davon habe die Beklagte zu 1) den von ihr selber vorgegebenen Abrechnungszeitraum von 6 Wochen deutlich überschritten im Hinblick darauf, dass zwischen Anspruchsschreiben vom 17.05.2013 und Zahlungseingang am 22.07.2013 mehr als zwei Monate bzw. fast 10 Wochen gelegen hätten. Zum Nachweis der Anschaffung des Ersatzfahrzeuges sei die Vorlage eines Kaufvertrages nicht erforderlich gewesen, wozu näher ausgeführt wird.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 426,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.169,36 € für die Zeit vom 07.06.2013 bis zum 21.07.2013, aus 813,40 € für die Zeit vom 22.07.2013 bis zum 25.03.2014 und aus 426,00 € seit dem 26.03.2014 zu zahlen,
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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 191,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2013 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie vertreten die Auffassung, innerhalb des der Beklagten zu 1) als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zustehenden Prüfungszeitraums reguliert zu haben, wozu näher ausgeführt wird. Sie bestreiten, dass die Klägerin unfallbedingt einen Eigenanteil für Benzinkosten in Höhe von 10,00 € habe entrichten müsse und entrichtet habe. Auch bestreiten sie, dass der Erwerb des Ersatzfahrzeuges nicht innerhalb von 9 Tagen, wie im Gutachten angegeben, möglich gewesen sei, wozu näher ausgeführt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 26.03.2014 (Bl. 130 ff. d.A.) Bezug genommen.
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Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L und S. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.03.2014 (Bl. 130 ff. d.A Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
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Der Klägerin steht die geltend gemachte restliche Schadensersatzforderung gegen die Beklagten überwiegend gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG zu.
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Der Klägerin steht weitergehender Nutzungsausfall in Höhe von 391,00 € zu. Die Beklagten sind über den regulierten Zeitraum von 12 Tagen zu je 23,00 € (276,00 €) hinaus auch hinsichtlich der weiteren geltend gemachten 17 Tage zu je 23,00 € ersatzpflichtig. Denn auch insoweit handelt es sich um erforderliche Kosten im Sinn von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und ein Verstoß der Klägerin gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht ist nicht anzunehmen.
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Dabei wird nicht verkannt, dass bei einer Ersatzbeschaffung Ausfallentschädigung grundsätzlich nur für die übliche (vom Sachverständigen veranschlagte) Zeit für die Ersatzbeschaffung beansprucht werden kann (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 12 StVG Rz. 43). Dauert die Ersatzbeschaffung länger als vom Sachverständigen geschätzt, hat der Nutzungsausfall begehrende Geschädigte den Grund der Verzögerung darzulegen und zu beweisen. Die Wiederbeschaffungsdauer bei gängigen Fahrzeugmodellen kann in der Regel mit 2 bis 3 Wochen veranschlagt werden. Aber auch der darüber hinaus gehende Nutzungsausfall ist im Allgemeinen bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu entschädigen, weil der Schädiger grundsätzlich das Risiko einer länger dauernden Ersatzbeschaffung trägt, solange nicht der Geschädigte die Verzögerung verursacht (vgl. LG Rostock, Urteil vom 22.04.2009, Az.: 1 S 276/08).
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Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 wurde der Ersatzwagen ungeachtet dessen, dass auf der Rechnung der Fa. K vom 31.05.2013 derselbe Tag als Lieferdatum angegeben ist, der PKW tatsächlich erst nach der erforderlichen Anmeldung am 03.06.2013 an sie ausgeliefert. Ausgehend von ihren Angaben und den Bekundungen des Zeugen S hat die Ersatzbeschaffung so lange gedauert, weil trotz entsprechender, von ihnen durchgeführter Recherchen in Autohäusern und im Internet kein Fahrzeug zum entsprechenden Preis gefunden werden konnte. Dies ist auch der Grund, weshalb die Klägerin sich letztlich zum Kauf eines deutlich teureren Ersatzfahrzeugs entschlossen hat. Den detaillierten Angaben der Klägerin und des Zeugen S zu ihren konkreten Bemühungen um ein Ersatzfahrzeug stehen die Angaben des Zeugen L nicht durchgreifend entgegen. Auch wenn es danach möglich gewesen sein sollte, ein Ersatzfahrzeug innerhalb von 9 Werktagen zu beschaffen, so ist dies der Klägerin und dem Zeugen S nicht gelungen, obwohl sie sich ernsthaft darum bemüht haben. Die Verzögerung ist ihnen aus Sicht des Gerichts nicht anzulasten. Die Wiederbeschaffungsdauer von 29 Tagen relativiert sich im Übrigen, da nicht nur die Überlegungsfrist der Klägerin im Hinblick auf das unter dem 10.05.2013 erstattete Sachverständigengutachten zu berücksichtigen ist, sondern auch die darin enthaltenen Wochenenden und mehreren Feiertage.
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Die geltend gemachten restlichen Fahrtkosten in Höhe von 25,00 € zum KFZ-Händler einschließlich Abholung stehen der Klägerin aus Sicht des Gerichts nicht zu, da die Beklagte zu 1) insoweit zu Recht eine Verrechnung mit der bereits gezahlten Unkostenpauschale in gleicher Höhe vorgenommen hat. Durch die übliche Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € werden unter anderem Fahrtkosten abgedeckt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249 Rz. 79).
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Dagegen kann die Klägerin nach Auffassung des Gerichts Kosten in Höhe von 10,00 € beanspruchen, da entsprechende Kosten nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin als Benzinkosten anlässlich der der Ersatzbeschaffung vorausgegangenen Probefahrt tatsächlich angefallen sind und noch nicht reguliert wurden. Diese Kosten sind auch nicht von der Unkostenpauschale abgedeckt, da diese bereits auf die Fahrtkosten zum KFZ-Händler verrechnet wurden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 93, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.
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Soweit die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 02.10.2013 hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.355,96 € zurückgenommen hat, waren ihr die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufzuerlegen. Nachdem insoweit der Anlass zur Klage durch Zahlung der Beklagten zu 1) vor Rechtshängigkeit weggefallen ist, bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Dies führte dazu, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, da die Beklagten sich zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch nicht in Verzug befanden. Die Verzugsvoraussetzungen gemäß § 286 Abs. 1 BGB lagen nicht vor.
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Der Beklagten zu 1) als KFZ-Haftpflichtversicherer ist eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage noch nicht i.S.v. § 93 ZPO veranlasst ist. Auch bei zügiger Schadensbearbeitung ist eine Prüfungszeit von etwa vier bis sechs Wochen einzuräumen. Macht der Versicherer die sofortige Zahlung zunächst von der Einreichung von Schadensbelegen abhängig oder verweigert er die Regulierung, weil es an ordnungsgemäßer Vorlage fehlt, dann gibt er dadurch noch nicht Anlass zur Klageerhebung, sofern er mitteilt, was er konkret noch benötigt (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 93 Rz. 6 „Haftpflichtversicherung“ m.w.N.).
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Vorliegend ist davon auszugehen, dass das erste Anforderungsschreiben bezüglich bestimmter Schadenspositionen vom 17.05.2013 der Beklagten zu 1) per Telefax am 21.05.2013 zuging. Die Zahlung hinsichtlich der mit dem ersten Anforderungsschreiben geltend gemachten Positionen wurde seitens der Beklagten am 15.07.2013 entsprechend dem Regulierungsschreiben vom selben Tag veranlasst, also etwa 8 Wochen später. Bis dahin bestand aus Sicht des Gerichts unter den gegebenen Umständen dieses Falles noch kein Klageanlass. Denn die Klägerin hat nicht nur mit Schreiben vom 07.06.2013 weitere Positionen geltend gemacht, die bei der Regulierung des Schadensfalls zu berücksichtigen waren. Die Beklagte zu 1) hat die Klägerin mit Schreiben vom 06.06.2013 über den Sachstand unterrichtet und mitgeteilt, die amtlichen Ermittlungsakten angefordert zu haben. Im Hinblick auf die mit Schreiben vom 07.06.2013 geltend gemachten weiteren Positionen hat die Beklagte zu 1) zudem mit dem Regulierungsschreiben vom 15.07.2013 zur Prüfung der weiteren Kosten (Nutzungsausfall, Fahrtkosten etc.) um Zusendung des Kaufvertrages für das neue Fahrzeug gebeten. Unter diesen Umständen und im Hinblick auf die erfolgte Prüfung der Ermittlungsakte ist der Beklagten zu 1) eine verzögerte Regulierung aus Sicht des Gerichts nicht vorzuwerfen.
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Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 hinsichtlich des weiteren gezahlten Teilbetrages in Höhe von 387,40 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO aus den vorgenannten Gründen ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, da dies unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen entspricht. Hinsichtlich des Teilbetrages haben die Beklagten nicht durch ihr Verhalten zur Klageerhebung Veranlassung gegeben und den Anspruch sofort anerkannt Insbesondere haben sie hinsichtlich des anerkannten Betrages nicht Klageabweisung beantragt.
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Soweit die Beklagten verurteilt wurden, haben sie anteilig die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Die Zinsforderung auf den zuerkannten Betrag ist ab Zustellung der Klage aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB gerechtfertigt.
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Da die Beklagten sich nicht in Verzug befanden, stehen dem Kläger auch die geltend gemachten weiteren Nebenforderungen nicht zu.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1 ZPO.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.