11.06.2015 · IWW-Abrufnummer 144657
Amtsgericht Berlin Mitte: Urteil vom 18.03.2015 – 9 C 184/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 9 C 184/14
verkündet am: 18.03.2015
In dem Rechtsstreit
xxx
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 9, Littenstraße 12 - 17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 04. März 2015 durch den Richter XXX
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
T a t b e s t a n d
Der Kläger verlangt von dem Beklagten, der einen gewerblichen Kraftfahrzeughandel betreibt, Zahlung von Schadensersatz wegen eines angeblichen Mangels an einem von ihm gebraucht gekauften Pkw nebst (vorgerichtlicher) Rechtsanwaltskosten.
1.
a)
Der Kläger kaufte bei dem Beklagten am 14. April 2013 einen gebrauchten Pkw der Marke Mercedes-Benz des Typs C 320 CDI mit einem Automatik-Getriebe, einem Tachometerstand von knapp 86.000 Kilometern und zu einem Preis von 7.900,00 Euro als Verbraucher. Darüber wurde an diesem Datum eine entsprechende Urkunde errichtet, die sowohl von dem Kläger als auch von dem Beklagten unterzeichnet worden ist (Anlage K 2 = Blatt 13 der Akten).
b)
In dieser Kaufvertragsurkunde hieß es unter Anderem (= am angegeben Ort = Blatt 13, unten, der Akten):
“Der Verkäufer nimmt das Fahrzeug zurück (…), sofern sich herausstellt das das fahrzeug am 14.04.2013 mehr als 90.000KM gelaufen hat. FZ wird dann von Verkäufer abgeholt.”
(…)
Die Umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden vom Käufer gelesen, verstanden und akzeptiert.”
c)
Der Beklagte bestätigte dem Kläger am 14. April 2013, dass “das Fahrzeug technisch selbstverständlich in Ordnung ist” (= Blatt 46, oben, der Akten).
d)
Der Kläger fuhr sodann mit diesem Pkw noch am 14. April 2013 von Berlin zu sich nach Hause nach XXX.
e)
Am 10. Juni 2013 brachte der Kläger den nämlichen Pkw zur Mercedes-Fachwerkstätte der Autohaus XXX. Dort wurde angeblich festgestellt, dass das Steuergerät des Automatik-Getriebes dieses Pkw defekt sei (Anlage K 9 = Blatt 77 der Akten). Der zuständige Mechaniker der nämlichen Werkstätte wies den Kläger dabei darauf hin, dass “es sich bei dem festgestellten Defekt um ein ernsthaftes Problem handelt” (= Blatt 73, unten, der Akten).
f)
Mit E-Mail vom 10. Juni 2013 meldete der Kläger bei dem Beklagten einen angeblichen Anspruch auf Mangelbeseitigung an unter Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten, weil vermeintlich das Steuergerät des Automatik-Getriebes des in Rede stehenden Pkw defekt sei, und forderte von dem Beklagten eine entsprechende Mangelbeseitigung (Anlage K 3 = Blatt 14 der Akten). Dies wiederholte der Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2013 mit Fristsetzung zum 01. Juli 2013, ansonsten werde er den Pkw in einer Fachwerkstatt seiner Wahl reparieren lassen (Anlage K 4 = Blatt 15 der Akten), beziehungsweise mit Schreiben vom 25. Juli 2013 mit Fristsetzung zum 03. August 2013 (Anlage K 5 = Blatt 16 der Akten).
Der Beklagte bat den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 23. August 2013 “um Augenschein des Wagens” (Anlage K 6 = Blatt 17 der Akten), was der Kläger unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einen Tag später ablehnte sowie ankündigte, den nämlichen Pkw nunmehr reparieren zu lassen (Anlage K 7 = Blatt 18 der Akten).
g)
Ausweislich der Rechnung der Autohaus XXX vom 11. September 2013 wurde der nämliche Pkw von diesem Unternehmen am 09. September 2013 dort zur Reparatur angenommen mit einem damaligen Tachometerstand von 94.822 Kilometern und wurde dann am 11. September 2013 repariert zu Kosten von 1.524,68 Euro brutto (Anlage K = Blatt 19 und 20 der Akten).
Darin waren unter Anderem eine “STEUEREINH.” zum “Tauschpreis” von 800,07 Euro netto vermerkt sowie “TRAGKOERPER DES ELEKTRIKSATZES FUER AUTOMATISCHES GETRIEBE ERNEUERN” (= am angegeben Ort = Blatt 19, Mitte, der Akten).
2.
Der Kläger lässt in seinem Schriftsatz vom 06. Februar 2015 behaupten, dass er den Kaufvertrag über den nämlichen Pkw mit dem Beklagten “in einem vorangehenden Telefonat” - “also bereits fernmündlich” - geschlossen habe “auf (seinen) Anruf auf das im Internet durch den Beklagten angebotene Fahrzeug” (= Blatt 71, unten, der Akten
- Hervorhebungen nicht im Original). “Daraufhin begab (er) sich in Begleitung des nachbenannten Zeugen am 14.04.2013 in die Geschäftsräume des Beklagten in Berlin (…), wo der schriftliche Kaufvertrag mit dem nachverhandelten Kaufpreis mit € 7.900,00 brutto abgefasst und unterschrieben wurde” (= am angegeben Ort - Hervorhebungen nicht im Original).
Auch sei das Steuergerät des Automatik-Getriebes des nämlichen Pkw defekt: In seinem Anspruchsbegründungs-Schriftsatz vom 08. August 2014 hat der Kläger dazu vortragen lassen, dass “der Mangel (…) wenige Wochen nach dem Gefahrenübergang am 14.04.2013 (auftrat)” (= Blatt 10, oben, der Akten - Hervorhebungen nicht im Original) und “bereits kurze Zeit nach der Übernahme des Pkw (…) bei einem Tempo ab 160 km/h Geräusche (auftraten), die nicht von einem mangelfreien Betrieb stammen” (= Blatt 08, unten, der Akten) - in seinem Schriftsatz vom 06. Februar 2015 hingegen, dass “(er) während der Fahrt (nach XXX) meinte (…), bereits ein für ihn (…) lautes Brummen gehört zu haben” (= Blatt 72, oben, der Akten). “Mitte Juni 2013 fiel (ihm) auf, dass sich die Leistung und das Fahrverhalten des Fahrzeugs veränderte. Das Fahrzeug ließ (…) im Vergleich zu den letzten Wochen deutlich in der Leistung nach” (= Blatt 72, Mitte, der Akten). “Dieser Mangel bestand also bereits bei der Übergabe am 14.04.2013” (= Blatt 72, unten, der Akten - Hervorhebungen nicht im Original).
Die Untersuchung des nämlichen Pkw am 10. Juni 2013 in der Mercedes-Fachwerkstätte der Autohaus XXX habe ergeben, dass die Steuereinheit des Automatik-Getriebes dieses Pkw defekt gewesen sei und habe erneuert werden müssen (Anlage K 9). “Es ist ohnehin nur dem aktuellen Stand der Technik zu verdanken, dass das Fahrzeug auf der Überfahrt und später noch fuhr. Mit dem (…) Mangel (…) wäre das Fahrzeug noch vor Jahren überhaupt nicht mehr zu bewegen gewesen. Dank der modernen Technik hatte die elektronische Steuerung auf ein sog. Notprogramm umgestellt, (…) damit das Fahrzeug in einem entsprechenden Schadensfall (…) zumindest mit eigener Kraft wenigstens bis zu einer nahegelegenen Werkstätte gesteuert werden kann” (= Blatt 73, unten, der Akten - Hervorhebungen nicht im Original). Der nämliche Pkw habe auch d“ab dem 10.06.2013 wegen des Notprogramms nicht mehr über längere Strecken gesteuert werden (können)” (= am angegeben Ort - Hervorhebungen nicht im Original). Der nämliche Pkw sei dann wie in der Rechnung vom 11. September 2013 (Anlage K 8) ausgewiesen auch repariert worden.
Schließlich lässt der Kläger behaupten, dass sich aus Abschnitt VI. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten ergäbe, dass “eine Reparatur vor Ort vorzunehmen ist, falls das Fahrzeug nicht fahrbereit ist” (= Blatt 75, unten, der Akten). Der nämliche Pkw habe in diesem Sinne auch nicht mehr nach Berlin gefahren werden können (= am angegeben Ort). Auch habe “man sich geeinigt, dass das Fahrzeug am Ort des Klägers repariert wird, da hier wahrscheinlich eine günstigere Werkstatt zu finden gewesen wäre”
(= Blatt 73, Mitte, der Akten).
Für seine Behauptungen bietet der Kläger das Zeugnis eines Herrn XXX, eines Herrn XXX (= Blatt 71 bis 72 und Blatt 76 der Akten) beziehungsweise eines XXX als auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens an (= Blatt 74 bis 76 der Akten).
Schließlich lässt der Kläger hier die Auffassung vertreten, dass er am 10. Juni 2013 “richtiger Weise reagiert” habe, als er “sofort” den nämlichen Pkw in eine Werkstätte brachte (= Blatt 74, oben, der Akten - Hervorhebungen nicht im Original). Außerdem sei der Erfüllungsort für die angeblich von dem Beklagten geschuldete Reparatur des nämlichen Pkw rechtlich bei ihm in XXX gewesen und nicht bei dem Beklagten in Berlin. Schließlich sei es ihm auch nicht zuzumuten gewesen, das Risiko auf sich zu nehmen, dass bei einer Überführung des angeblich aktivierten Notprogramms des Automatik-Getriebes des nämlichen Pkw dieses Notprogramm versagt (= Blatt 74, Mitte, der Akten).
Der Kläger lässt beantragen,
I. die Beklagte wird verurteilt, an ihn Euro 1.390,53 nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2013 zu bezahlen;
II. die Beklagte wird verurteilt, an ihn die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von Euro 112,75 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte behauptet, dass es sich bei dem elektronischen beziehungsweise elektrischen Steuergerätes des Automatik-Getriebes des nämlichen Pkw um ein Verschleiß-Teil handele. Deswegen meint der Beklagte, dass dieses Steuergerät auch nicht unter den gesetzlichen Mangelbegriff bei einem - wie hier - als gebraucht verkauften Pkw fiele und er als Verkäufer für einen angebliche Defekt dieses Steuergerätes rechtlich nicht einzustehen habe. Schließlich hätte der Beklagte seine vermeintlichen Nachbesserungs- beziehungsweise Reparaturpflichten auch nur an seinem Sitz hier in Berlin zu erfüllen brauchen, was der Kläger aber abgelehnt hatte (Anlage K 7).
3.
Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze
- insbesondere auf diejenigen des Beklagten, auf den gerichtlichen Hinweis an den Kläger mit Verfügung vom 09. Oktober 2014 (= Blatt 27, Motte, der Akten) sowie auf das gerichtliche Protokoll vom 04. März 2015 (= Blatt 88 der Akten) verwiesen.
II.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage war abzuweisen, weil sie sich als unbegründet erweist.
1.
Entgegen der immer noch aufrecht erhaltenen Auffassung des Klägers beziehungsweise seines Prozessbevollmächtigten (= Blatt 28 der Akten) ist das Amtsgericht Mitte für die Sachentscheidung des Streitfalles wegen des von dem Kläger hier von dem Beklagten verlangten Schadensersatz aus § 437 Nummer 3 in Verbindung mit §§ 280 f. BGB örtlich zuständig gemäß §§ 12, 13 ZPO beziehungsweise § 29 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit §§ 269 Absatz 2, 270 Absatz 4 BGB, da es sich um einen Zahlungsanspruch handelt, nicht aber um einen solchen auf Nacherfüllung im Sinne des § 437 Nummer 1 in Verbindung mit § 439 Absatz 1 BGB.
Aber selbst bei einem solchen Anspruch auf Nacherfüllung wäre das Amtsgericht Mitte hier örtlich zuständig (vergleiche Bundesgerichtshof, NJW 2011, 2278, 2279 beziehungsweise 2281 f., jeweils mit weiteren Nachweisen) - worauf das Gericht den Kläger beziehungsweise seinen Prozessbevollmächtigten (§ 85 Absatz 2 ZPO) mit seiner Verfügung vom 09. Oktober 2014 hingewiesen hatte (= Blatt 21, oben, der Akten).
2.
Der Kläger kann von dem Beklagten als Hauptforderung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zahlung (von insgesamt 1.390,53 Euro) verlangen.
a)
Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Absatz 1 Satz 1; 249 Absatz 1 und Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 437 Nummer 3; 440 Satz 1 BGB.
(1)
Gem äß § 433 Absatz 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache frei von Sachmängeln zu verschaffen. Nach § 437 Nummer 3 BGB kann der Käufer einer Sache im Falle eines Mangels der Kaufsache nach §§ 440; 280 BGB Schadensersatz verlangen, wenn die Voraussetzungen der letzterwähnten Vorschriften vorliegen.
(2)
Die Kaufsache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Absatz 1 Satz 1 BGB). Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Kaufsache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BGB), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art und Güte üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB).
(3)
Davon, dass der Beklagte dem Kläger den nämlichen Pkw mit einem Sachmangel behaftet verkauft hat und dass dieser Mangel auch bei Gefahrübergang (noch) vorhanden war im Sinne des § 437 Nummer 3 in Verbindung mit §§ 433 Absatz 1 Satz 1; 434 Absatz 1 Satz 2, 446 Satz 1 BGB, vermochte sich das Gericht indes nicht zu überzeugen (§§ 495; 286 Absatz 1 Satz 1 ZPO), was zum Nachteil des hier insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers geht.
(a)
Denn selbst wenn man - und zugunsten des Klägers - hier annehmen wollte, dass das streitbefangene Steuergerät des Automatik-Getriebes des nämlichen Pkw bei Abschluss des Kaufvertrages am 14. April 2013 beziehungsweise der Übergabe dieses Pkw an den Kläger am selben Tage (§§ 433 Absatz 1 Satz 1; 446 Satz 1 BGB) defekt war, so wäre es nicht mangelhaft im Sinne der §§ 433 Absatz 1 Satz 1; 434 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 BGB: Denn bei diesem Steuergerät handelt es sich - entgegen der Auffassung des Klägers beziehungsweise seines Prozessbevollmächtigten - um ein so genanntes Verschleiß-Teil des Automatik-Getriebes (§§ 495, 291 ZPO), bei dem der Käufer eines - wie auch hier - gebrauchten Pkw (Anlage K 1) und bei einer Laufleistung von knapp 86.000 Kilometern sowie einem Fahrzeugalter (seit der erstmaligen Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr am 29. Juni 2006 per 14. April 2013) von knapp sieben Jahren (Anlage K 1) rechnen muss. Insoweit wird auf die dazu ergangene und von dem Beklagten umfangreich und ausführlich referierte sowie hier einschlägige Rechtsprechung in seinem Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 verwiesen (= Blatt 42 bis 45 der Akten).
Das in Rede stehende Steuergerät für das Automatik-Getriebe unterliegt durch seine Beschaffenheit und durch seinen Verwendungszweck naturwissenschaftlich-zwangsläufig wegen der Vielzahl der von ihm vorzunehmenden Steuervorgänge der Abnutzung beziehungsweise dem Verschleiß (§§ 495, 291 ZPO) - ähnlich wie elektrische Fensterheber, Belüftung, Außenspiegel-Motoren oder die elektronische Motorsteuerung eines Pkw (§§ 495, 291 ZPO). Warum sonst ist denn bei dem nämlichen Pkw angeblich eine “STEUEREINH.” zum “Tauschpreis” von 800,07 Euro netto eingebaut worden (Anlage K 8 = Blatt 19, Mitte, der Akten)?!? Von diesen zwangsläufigen physikalischen Abnutzungserscheinungen ist auch ein Pkw der Marke Mercedes-Benz nicht befreit (worden) (§§ 495, 291 ZPO)!
(b)
Im Übrigen ist der Sachvortrag des Klägers zu dem Auftreten und den Symptomen des angeblich defekten Steuergerätes des Automatik-Getriebes nicht glaubhaft (§ 138 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 495, 286 Absatz 1 Satz 1 ZPO):
(aa)
In seinem Anspruchsbegründungs-Schriftsatz vom 08. August 2014 hat der Kläger dazu noch vortragen lassen, dass “der Mangel (…) wenige Wochen nach dem Gefahrenübergang am 14.04.2013 (auftrat)” (= Blatt 10, oben, der Akten - Hervorhebungen nicht im Original) und “bereits kurze Zeit nach der Übernahme des Pkw (…) bei einem Tempo ab 160 km/h Geräusche (auftraten), die nicht von einem mangelfreien Betrieb stammen”
(= Blatt 08, unten, der Akten) - in seinem Schriftsatz vom 06. Februar 2015 hingegen, dass “(er) während der Fahrt (nach XXX) meinte (…), bereits ein für ihn (…) lautes Brummen gehört zu haben” (= Blatt 72, oben, der Akten). “Mitte Juni 2013 fiel (ihm) auf, dass sich die Leistung und das Fahrverhalten des Fahrzeugs veränderte. Das Fahrzeug ließ (…) im Vergleich zu den letzten Wochen deutlich in der Leistung nach” (= Blatt 72, Mitte, der Akten). “Dieser Mangel bestand also bereits bei der Übergabe am 14.04.2013”
(= Blatt 72, unten, der Akten - Hervorhebungen nicht im Original) (siehe oben, Ziffer I. 3.). Nun soll dem Kläger das angebliche Brummen also schon bei der Fahrt nach Hause am 14. April 2013 aufgefallen sein?!?
Auch von einer angeblichen Verschlechterung des Leistungsverhaltens des nämlichen Pkw ist in dem Anspruchsbegründungs-Schriftsatz des Klägers vom 08. August 2014 nichts zu lesen, obwohl sich eine entsprechende Schilderung - schon darin - einem (redlichen) Kläger aufgedrängt haben würde, wenn denn diese Tatsachen vorlagen.
(bb)
Des Weiteren ist dem Gericht nicht nachvollziehbar - was die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages des Klägers beziehungsweise dessen hiesige Glaubwürdigkeit untergräbt, dass der Kläger den nämlichen Pkw wegen des angeblichen defekten Steuerungsgerätes für das Automatik-Getriebe - erst - am 10. Juni 2013 in eine Mercedes-Werkstätte zur Überprüfung gab (= Blatt 72, unten, der Akten) - in seinem Anspruchsbegründungs-Schriftsatz vom 08. August 2014 soll das aber erst im Juli 2013 gewesen sein (= Blatt 08, unten, der Akten), wenn doch ein entsprechendes Brummgeräusch schon bei der Überführung dieses Pkw am 14. April 2013 dem Kläger aufgefallen sein will (= Blatt 72, oben, beziehungsweise unten, der Akten) - also fast zwei Monate vorher! Dies ist umso mehr unverständlicher, als der zuständige Mechaniker der nämlichen Werkstätte den Kläger am 10. Juni 2013 darauf hinwies, dass “es sich bei dem festgestellten Defekt um ein ernsthaftes Problem handelt” (= Blatt 72, unten, der Akten) und “die elektronische Steuerung (des Automatik-Getriebes deswegen) auf ein sog. Notprogramm umgestellt (hatte), (…) damit das Fahrzeug in einem entsprechenden Schadensfall (…) zumindest mit eigener Kraft wenigstens bis zu einer nahegelegenen Werkstätte gesteuert werden kann” (= Blatt 73, unten, der Akten - Hervorhebungen nicht im Original). Der Kläger will also zunächst vom Kauf des nämlichen Pkw am 14. April 2013 (Anlage K 1) bis zu der vorerwähnte angeblichen Werkstätten-Diagnose am 10. Juni 2013 (Anlage K 9) fast zwei Monate lang seinen Pkw ausschließlich mit den Notprogramm des Getriebe-Steuergerätes gefahren sein - zumal dieses Notprogramm nur darauf ausgelegt sein soll, den nämlichen Pkw “mit eigener Kraft wenigstens bis zu einer nahegelegenen Werkstätte (zu steuern)” (= Blatt 73, unten, der Akten - Hervorhebungen nicht im Original)?!?
Hinzu kommt, dass es der Kläger trotz (!) des von ihm behaupteten Defektes des Steuergerätes des Automatik-Getriebes schon seit dem 14. April 2013 und trotz (!) des ihm am 10. Juni 2013 werkstättenseits offenbarten “schweren Problems” (Anlage K 9) offenbar vollbracht hat, den nämlichen Pkw zu fahren und damit bis zum 09. September 2013 immerhin fast 9.000 Kilometer (!!) zurückzulegen (Anlage K 1 in Verbindung mit der Anlage K 8 = Blatt 19 der Akten). Auch hat sich der Kläger von dem ihm am 10. Juni 2013 offenbarten angeblich “schweren Problem” mit dem angeblich defekten Steuergerätes des Automatik-Getriebes des nämlichen Pkw (Anlage K 9) nicht davon abhalten lassen, mit diesem Pkw bis zum 09. September 2013 dann noch weiter zu fahren (Anlage K 8) - also noch fast weitere drei Monate lang! Wie dieser Pkw dann “ab dem 10.06.2013 wegen des Notprogramms nicht mehr über längere Strecken gesteuert werden (konnte)” (= am angegeben Ort - Hervorhebungen nicht im Original) beziehungsweise auch nicht mehr nach Berlin habe gefahren werden können (= am angegeben Ort), ist dem Gericht ein Rätsel.
(cc)
Der Glaubhaftigkeit des Sachvortrages des Klägers beziehungsweise dessen Glaubwürdigkeit insgesamt ist es schließlich auch abträglich, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 06. Februar 2015 hat behaupten lassen, dass er den Kaufvertrag über den nämlichen Pkw mit dem Beklagten “in einem vorangehenden Telefonat” - “also bereits fernmündlich” - geschlossen habe “auf (seinen) Anruf auf das im Internet durch den Beklagten angebotene Fahrzeug” (= Blatt 71, unten, der Akten - Hervorhebungen nicht im Original). “Daraufhin begab (er) sich in Begleitung des nachbenannten Zeugen am 14.04.2013 in die Geschäftsräume des Beklagten in Berlin (…), wo der schriftliche Kaufvertrag mit dem nachverhandelten Kaufpreis mit e€ 7.900,00 brutto abgefasst und unterschrieben wurde” (= am angegeben Ort - Hervorhebungen nicht im Original).
Der Kläger will also allen Ernstes einen ihn rechtlich verpflichtenden Kaufvertrag über den nämlichen - und zudem noch gebrauchten (!) - Pkw (Anlage K 1) schon vor dessen Besichtigung beziehungsweise Empfangnahme am 14. April 2013 (Anlage K 1) am Telefon mit dem Beklagten geschlossen haben - und ohne den tatsächlichen Zustand dieses Pkw zu kennen oder auch nur zu wissen, dass es diesen Pkw überhaupt gibt! Das aber nimmt das Gericht dem Kläger nicht ab - zumal sich der Kläger dann bei der Empfangnahme des Pkw bei dem Beklagten am 14. April 2013 ausführlich über den “einwandfreien” technischen Zustand des nämlichen Pkw versichert hatte (= Blatt 46, oben, der Akten).
(4)
Des Weiteren kann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten hier auch nicht auf eine Beschaffenheits-Vereinbarung über die Mangefreiheit des nämlichen Pkw im Sinne des § 434 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 433 Absatz 1 Satz 2 BGB berufen.
(a)
Die Sache ist im Sinne des § 433 Absatz 1 Satz 2 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Absatz 1 Satz 1 BGB).
(b)
Dem ist hier aber durch die - unbestritten gebliebene - Äußerung des Beklagten am 14, April 2013 gegenüber dem Kläger, dass “das Fahrzeug technisch selbstverständlich in Ordnung ist” (= Blatt 46, oben, der Akten), nicht so, weil dies eben keine Vereinbarung beziehungsweise Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne des § 434 Absatz 1 Satz 1 BGB ist aus der von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 19. Februar 2015 zutreffend angeführten Rechtsprechung (= Blatt 85, unten, bis 8687, Mitte, der Akten) - und schon gar nicht bei einem gebrauchten Pkw wie hier!
Insoweit war der Kläger ja auch offenbar in der Lage, trotz (!) des angeblichen Defektes des Steuergerätes des Automatik-Getriebes noch fast fünf Monate und
9.000 Kilometer mit dem nämlichen Pkw zu fahren (siehe soeben, Ziffer II. 2. a) (3) (b) (bb)).
(5)
Aus den vorstehenden Gründen war auch den Angeboten des Klägers nach Vernehmung der von ihm benannten Zeugen beziehungsweise nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hier nicht nachzugehen (vergleiche Bundesgerichtshof, NJW-RR 1995, 1340, 1341 mit weiteren Nachweisen; Kammergericht, am angegebenen Ort; Greger, in Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Auflage (2012), § 286, Randnummer 14 mit weiteren Nachweisen; sowie Bundesgerichtshof, NJW 2007, 372 mit weiteren Nachweisen; NJW-RR 2007, 466 f.; Kammergericht, Urteil vom 24. Juli 2007, Geschäftszeichen: 6 U 82/06, mit weiteren Nachweisen, in: ZfS 2008, 516; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28. April 2006, Geschäftszeichen: 9 U 157/05, in: VersR 2006, 1121; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 01. Februar 2011, Geschäftszeichen: 9 U 125/10, in: NJW-RR 2011, 1179 ff.; Amtsgericht Mitte, Urteil vom 04. März 2015, Geschäftszeichen: 9 C
124/14 - jeweils bei von dem Versicherungsnehmer behaupteten Einbruchdiebstahl in der Hausratversicherung)
(6)
Des Vorstehenden ungeachtet könnte der Beklagte auch die Erfüllung den dem Kläger vermeintlich zustehenden Schadensersatzanspruch verweigern, weil der Kläger ihm - und zu Unrecht - keine Gelegenheit gegeben hatte, den nämlichen Pkw bei sich in Berlin auf den angeblichen Defekt des Steuergerätes des Automatik-Getriebes hin im Rahmen eines
etwaigen Nacherfüllungsanspruches zu untersuchen (vergleiche Bundesgerichtshof,
NJW 2013, 1074 mit weiteren Nachweisen; Weidenkaff, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage (2014), § 437, Randnummer 10 am Ende mit weiteren Nachweisen).
(a)
Denn der Erfüllungsort für einen - etwaigen - Reparatur- beziehungsweise Nacherfüllungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 437 Nummer 1; 439 Absatz 1 BGB lag (vergleiche auch § 439 Absatz 2 BGB) am Sitz des Beklagten hier in Berlin(-Mitte) - und nicht am Wohnsitz des Klägers im Freistaat Bayern (vergleiche Bundesgerichtshof, jeweils (= am angegebenen Ort). Darauf hatte das Gericht den Kläger schon in seiner Verfügung vom 09. Oktober 2014 hingewiesen (= Blatt 21, Mitte, der Akten) und nachfolgend der Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 ausführlich sowie mit den einschlägigen Rechtsprechungsnachweisen (= Blatt 38, unten, bis 40, oben, der Akten).
(b)
Dieser Erfüllungsort ist auch nicht durch eine Abrede zwischen den Parteien des Rechtsstreites auf den Wohnsitz des Klägers geändert worden gemäß §§ 311 Absatz 1; 439 Absatz 1 oder 2 BGB:
(aa)
Zum Einen folgt eine solche Abrede - für den hier in Rede stehenden angeblichen Defekt des Steuergerätes des Automatik-Getriebes - nicht aus dem Passus im schriftlichen Kaufvertrag (Anlage K 2 = Blatt 13, unten, der Akten)
“Der Verkäufer nimmt das Fahrzeug zurück (…), sofern sich herausstellt das das fahrzeug am 14.04.2013 mehr als 90.000KM gelaufen hat. FZ wird dann von Verkäufer abgeholt.”
Denn die Verpflichtung des Beklagten, den nämlichen Pkw (bei dem Kläger) “abzuholen”, bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Klausel nur auf den Fall, dass die Laufleistung des nämlichen Pkw tatsächlich mehr als (angenommen) 90.000 Kilometer beträgt (= am angegeben Ort).
(bb)
Zum Anderen hat der Beklagte die Behauptung des Klägers in dessen Schriftsatz vom 06. Februar 2015, dass sich aus Abschnitt VI. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten ergäbe, dass “eine Reparatur vor Ort vorzunehmen ist, falls das Fahrzeug nicht fahrbereit ist” (= Blatt 75, unten, der Akten) und dass “man sich geeinigt (habe), dass das Fahrzeug am Ort des Klägers repariert wird, da hier wahrscheinlich eine günstigere Werkstatt zu finden gewesen wäre” (= Blatt 73, Mitte, der Akten), in dessen Schriftsatz vom 19. Februar 2015 (und in zulässiger Weise) bestritten (= Blatt 84, unten, beziehungsweise Blatt 85, oben, der Akten in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO).
Der dazu von dem Kl äger angebotene Beweis, ein “Sachverständigengutachten” (!) einzuholen (= Blatt 73, Mitte, der Akten), ist aber von vornherein untauglich, dem Gericht eine entsprechende Gewissheit von der Wahrheit der nämlichen Behauptung des Klägers im Sinne der §§ 495, 286 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 373; 402 ZPO zu vermitteln
- und war deswegen hier von dem Gericht auch nicht einzuholen (vergleiche Bundesverfassungsgericht, NJW 2004, 1443 mit weiteren Nachweisen; Greger, in Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Auflage (2012), Vorbemerkungen zu § 284, Randnummern 8a und 10a mit weiteren Nachweisen).
b)
Andere Anspruchsgrundlagen, die dem Kläger gegen den Beklagten wegen einer Hauptforderung zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.
3.
Der geltend gemachte Zinszahlungs-Anspruch als Nebenforderung steht dem Kläger gegen den Beklagten ebenfalls nicht zu, weil ihm ein entsprechender Geldzahlungsanspruch (als Hauptforderung) im Sinne des §§ 288 Absatz 1 Satz 1; 291 Satz 1 BGB nicht zur Seite steht (siehe soeben, Ziffer II. 2.).
4.
Gleiches gilt für die - angeblichen - (vorgerichtlichen) Rechtsanwaltskosten des Klägers über hier noch geforderte 112,75 Euro: Denn der Beklagte kann sich mangels entsprechender Zahlungspflicht (wegen einer Hauptforderung) dem Kläger gegenüber nicht schadensersatzpflichtig gemacht haben (zum Beispiel gemäß §§ 280 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2; 286 Absatz 1 bis 3 (alter Fassung); 249 Absatz 1 BGB).
Hinzu kommt, dass der Kläger nichts dafür vorgetragen hat, welcher Rechtsanwalt beziehungsweise welche Rechtsanwältin ihm gegenüber vorgerichtlich wann welche Leistung erbracht hat im Sinne des § 611 Absatz 1 BGB, für die der Kläger dann eine entsprechende Vergütung schulden würde (§§ 675 Absatz 1; 611 Absatz 1 BGB), und die ihm der Beklagte dann ersetzen müsste (§ 138 Absatz 1 ZPO).
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nummer 11, 2. Fall; 711 ZPO (in Verbindung mit § 511 Absatz 2 Nummer 1 ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Urteil können Sie unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch es in Ihren Rechten beeinträchtigt sind:
1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss - für Sie - 600,00 Euro übersteigen oder die Berufung ist von dem Amtsgericht Mitte - für Sie - zugelassen worden.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes für Sie ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides Statt ist dafür nicht zulässig.
Die isolierte Anfechtung der in diesem Urteil enthaltenen Kostenentscheidung ist nicht zulässig.
2. Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt sowohl für das Einlegen der Berufung als auch deren Begründung.
3. Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim
Landgericht Berlin
unter einer der folgenden drei Adressen eingelegt werden:
- Littenstraße 12 bis 17, 10179 Berlin,
- Tegeler Weg 17 bis 21, 10589 Berlin,
- Turmstraße 91, 10559 Berlin.
Die entsprechende Berufungsschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Erklärung enthalten, dass Berufung dagegen eingelegt wird. Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein; mit ihr soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Die jeweilige Schrift (Schriftsatz) ist in deutscher Sprache zu verfassen.
4. Die Berufungsschrift ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Berlin einzulegen.
Diese Frist beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens mit Ablauf von
fünf Monaten nach Verkündung des Urteils, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von
zwei Monaten schriftlich zu begründen. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils.