13.05.2016 · IWW-Abrufnummer 185849
Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 16.06.2015 – 15 U 220/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln
15 U 220/14
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 25.11.2014 (13 O 175/14) verurteilt, an die Klägerin weitere 916,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 78,00 Euro sei dem 20.7.2013, aus 146,58 Euro seit dem 1.9.2013, aus 68,53 Euro seit dem 15.2.2014, aus 100,45 Euro seit dem 24.4.2014, aus 220,51 Euro seit dem 15.5.2014 und aus 302,06 Euro seit dem 7.6.2014 sowie weitere außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 78,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.7.2014 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.
Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2
I.
3
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Zahlung von Mietwagenkosten geltend, die aus unfallbedingten Anmietungen resultieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
4
Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.11.2014 der Klage nur teilweise stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Schätzung des ortsüblichen Normaltarifs habe sich am arithmetischen Mittel aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste zu orientieren. Ein pauschaler Aufschlag für unfallbedingte Sonderleistungen in Höhe von 20 % sei nicht gerechtfertigt.
5
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge im Umfang der Zurückweisung weiter. Sie macht unter Verweis auf ein Gutachten der TU E vom 15.6.2014 geltend, die Fraunhofer-Liste sei aufgrund schwerwiegender Erhebungsmängel als Schätzungsgrundlage ungeeignet. Das Landgericht habe unter Verkennung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ihre diesbezüglichen Beweisangebote übergangen. Daneben habe es die Beweislast bezüglich der Frage eines Kreditkarteneinsatzes unzutreffend bewertet und den Grundpreis durch Umrechnung der Wochen- auf Tageswerte falsch berechnet.
6
Die Klägerin beantragt,
7
die Beklagte unter teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.181,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 166,83 Euro seit dem 20.7.2013, aus 287,68 Euro seit dem 1.9.2013, aus 128,08 Euro seit dem 15.2.2014, aus 270,12 Euro seit dem 24.4.2014, aus 507,53 Euro seit dem 15.5.2014 und aus 821,11 Euro seit dem 7.6.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 404,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Berufung zurückzuweisen.
10
Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Verweis der Klägerin auf das Gutachten der TU E stelle keinen konkreten Tatsachenvortrag dar, der die Tauglichkeit der Fraunhofer-Liste in Zweifel ziehen könne, da nicht dargelegt werde, wie sich die angeblichen Mängel in den zu entscheidenden Fällen konkret ausgewirkt hätten. In der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2015 hat die Beklagte klargestellt, dass die fehlende Möglichkeit der Geschädigten, bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs eine Kreditkarte in Anspruch zu nehmen, nicht bestritten werde.
11
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
12
II.
13
Die Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klägerin kann über die erstinstanzlich zuerkannten Beträge hinaus einen Aufschlag in Höhe von 20 % auf den nach § 287 ZPO geschätzten Normalpreis verlangen, weil der fehlende Einsatz von Kreditkarten bei Anmietung der Ersatzfahrzeuge zu unfallbedingten Mehrleistungen führte. Dagegen kann sie nicht den allein nach der Schwacke-Liste berechneten Normalpreis verlangen.
14
Im Einzelnen:
15
1. Die Einwendungen der Klägerin gegen die vom Landgericht gewählte Grundlage der Schätzung des Normalpreises nach § 287 ZPO greifen nicht durch.
16
a. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf ein Gutachten der TU E vom 15.6.2014 geltend macht, die Fraunhofer-Liste sei aufgrund gravierender Verstöße gegen elementare Grundsätze einer Preiserhebung nicht geeignet, als Schätzungsgrundlage herangezogen zu werden, führt dies nicht zu einer Änderung der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die Ermittlung des erstattungsfähigen Normalpreises. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass dieses konkrete Gutachten dem Senat bei Erlass seiner Urteile vom 1.8.2013 (15 U 9/12) und 30.7.2013 (15 U 186/12), auf die das Landgericht sich bezieht, noch nicht bekannt war. Im Ergebnis ändert jedoch auch dieses Gutachten nichts an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage: Kernpunkt der Vorwürfe aus dem Gutachten ist die Beschränkung der Fraunhofer-Liste auf die sieben größten Anbieter sowie die Abfrage von Preisen für zukünftig geplante Anmietungen statt für sofortige Anmietungen. Diese Umstände werden allerdings von den Gegnern einer Schätzung des Normalpreises auf Grundlage der Fraunhofer-Liste bereits seit längerer Zeit ins Feld geführt und sind nicht erstmals durch die von der Klägerin vorgelegte Begutachtung der TU E festgestellt worden. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände bei der Preiserhebung hat der Bundesgerichtshof sowohl die Fraunhofer-Liste als auch die Bildung eines arithmetischen Mittels zwischen Fraunhofer-Liste und Schwacke-Liste nicht beanstandet. Soweit er teilweise in seinen Entscheidungen ausführt, dass eventuellen Mängeln einer Liste durch Auf- oder Abschläge Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.2011 – VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947), wird diese Vorgabe durch die Rechtsprechung des Senats schon dadurch umgesetzt, dass eben nicht allein die (geringeren) Werte der Fraunhofer-Liste, sondern vielmehr der Mittelwert aus beiden Erhebungen im Rahmen der Schätzung herangezogen wird.
17
b. Im Übrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügt, angebliche Fehler einer als Schätzgrundlage dienenden Liste aufzuzeigen. Die Eignung von Listen oder Tabellen zur Schadensschätzung bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt haben (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 m.w.N.). Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. deutlich ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen. Diesbezüglich hat die Klägerin hat zwar in erster Instanz diverse Details zu den Umständen der einzelnen Anmietungen dargelegt. Dabei finden sich jedoch – ebenso wie in der Berufungsbegründung – keine Angaben dazu, dass im konkreten Zeitraum am Ort der jeweiligen Anmietung ausschließlich deutlich ungünstigere Angebote anderer Anbieter vorhanden waren, die die Sätze nach dem arithmetischen Mittel aus Schwacke und Fraunhofer überstiegen.
18
c. Auch soweit die Klägerin geltend macht, die Fraunhofer-Liste sei eine Parteierhebung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft mit dem Ziel, einen möglichst niedrigen Preis für Mietwagen darzustellen, wobei sowohl im Rahmen der kostenfreien Abgabe des Programms als auch bei der Implementierung in die elektronischen Schadensregulierungssysteme eine erhebliche wirtschaftliche Verquickung zwischen dem Fraunhofer Institut und den Kraftfahrzeugversicherern festzustellen sei, kann sie damit die vom Senat vertretene Ansicht zur Bestimmung der Schätzungsgrundlage nicht erschüttern. Denn auch dies sind keine Umstände, die die generelle Eignung der Liste als Teil einer Schätzung des Normalpreises nach § 287 ZPO entfallen lassen. Da es im Bereich der Bestimmung des Normaltarifs für unfallbedingt angemietete Fahrzeuge ein gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund des notwendigen Rückbezugs der Schadensfeststellung im Regelfall wenig aussagekräftig ist (so auch die Klägerin, Bl. 50 d.A.), ist auf Listen und Tabellen zurück zu greifen, die je nach Position ihres Auftraggebers bzw. Erstellers mehr oder minder stark parteilich ausgeprägte Züge tragen.
19
2. Die Berufung der Klägerin hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen die Aberkennung eines pauschalen Aufschlags in Höhe von 20 % für unfallbedingte Mehraufwendungen durch das Landgericht wendet. Zwar hat das Landgericht – entgegen den Ausführungen der Klägerin – die Zubilligung eines solchen Aufschlages nicht an den vermeintlich fehlenden Darlegungen der Klägerin zur Einsatzmöglichkeit einer Kreditkarte scheitern lassen (vgl. die Ausführungen auf Seite 8 UA). Es hat vielmehr ausgeführt, dass trotz des von ihm festgestellten fehlenden Einsatzes von Kreditkarten kein erhöhter Aufwand der Klägerin infolge einer unfalltypischen Ausnahmesituation im Sinne einer Eilbedürftigkeit, Notlage oder Ungewissheit über die tatsächliche Mietzeit erkennbar gewesen sei. Dies ist jedoch für die Zubilligung eines pauschalen Aufschlags in Höhe von 20 % auf den nach § 287 ZPO geschätzten Normalpreis auch nicht kumulativ erforderlich:
20
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Zubilligung eines pauschalen Aufschlags davon ab, ob die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden. Einen solchen unfallspezifischen Kostenfaktor kann die Vorfinanzierung des Mietpreises darstellen, wenn der Geschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.2013 – VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen rechtfertigt also allein schon die fehlende Möglichkeit oder Zumutbarkeit, eine Kreditkarte bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges einzusetzen, einen pauschalen Zuschlag. Ob daneben noch eine unfalltypische Ausnahmesituation im Hinblick auf Eilbedürftigkeit, Notlage oder flexible Laufzeit des Mietvertrages vorlag, ist dagegen nicht von Belang.
21
Da angesichts der weiteren Stellungnahme der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2015 unstreitig ist, dass die Geschädigten in den hier streitgegenständlichen Fällen keine zumutbare Möglichkeit hatten, bei Anmietung der Ersatzfahrzeuge eine Kreditkarte einzusetzen, steht der Klägerin damit auch der pauschale Auflage auf den Normalpreis zu, der mit 20 % zu veranschlagen ist. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht mehr darauf an, ob daneben noch eine Eil- oder Notsituation vorlag oder ob aufgrund des in sämtlichen Verträgen bestehenden offenen Mietzeitendes ebenfalls der pauschale Aufschlag gerechtfertigt gewesen wäre.
22
Die berechtigte Mehrforderung der Klägerin beläuft sich bei Schadensfall:
23
Nr.1 auf 78 Euro
24
Nr. 2 auf 146,58 Euro
25
Nr. 3 auf 68, 53 Euro
26
Nr. 4 auf 100,45 Euro
27
Nr. 5 auf 220,51 Euro
28
Nr. 6 auf 302,06 Euro
29
und somit auf insgesamt 916,13 Euro. Daneben kann die Klägerin die Erstattung weiterer (in diesem Sinn ist der Berufungsantrag zu verstehen) außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 78,90 Euro verlangen. Denn eine 1,3-fache Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) beläuft sich bei der berechtigten Forderung von 4.303,00 Euro auf insgesamt 492,54 Euro.
30
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht.
31
Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.181,35 €
15 U 220/14
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 25.11.2014 (13 O 175/14) verurteilt, an die Klägerin weitere 916,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 78,00 Euro sei dem 20.7.2013, aus 146,58 Euro seit dem 1.9.2013, aus 68,53 Euro seit dem 15.2.2014, aus 100,45 Euro seit dem 24.4.2014, aus 220,51 Euro seit dem 15.5.2014 und aus 302,06 Euro seit dem 7.6.2014 sowie weitere außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 78,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.7.2014 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.
Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2
I.
3
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Zahlung von Mietwagenkosten geltend, die aus unfallbedingten Anmietungen resultieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
4
Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.11.2014 der Klage nur teilweise stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Schätzung des ortsüblichen Normaltarifs habe sich am arithmetischen Mittel aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste zu orientieren. Ein pauschaler Aufschlag für unfallbedingte Sonderleistungen in Höhe von 20 % sei nicht gerechtfertigt.
5
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge im Umfang der Zurückweisung weiter. Sie macht unter Verweis auf ein Gutachten der TU E vom 15.6.2014 geltend, die Fraunhofer-Liste sei aufgrund schwerwiegender Erhebungsmängel als Schätzungsgrundlage ungeeignet. Das Landgericht habe unter Verkennung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ihre diesbezüglichen Beweisangebote übergangen. Daneben habe es die Beweislast bezüglich der Frage eines Kreditkarteneinsatzes unzutreffend bewertet und den Grundpreis durch Umrechnung der Wochen- auf Tageswerte falsch berechnet.
6
Die Klägerin beantragt,
7
die Beklagte unter teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.181,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 166,83 Euro seit dem 20.7.2013, aus 287,68 Euro seit dem 1.9.2013, aus 128,08 Euro seit dem 15.2.2014, aus 270,12 Euro seit dem 24.4.2014, aus 507,53 Euro seit dem 15.5.2014 und aus 821,11 Euro seit dem 7.6.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 404,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Berufung zurückzuweisen.
10
Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Verweis der Klägerin auf das Gutachten der TU E stelle keinen konkreten Tatsachenvortrag dar, der die Tauglichkeit der Fraunhofer-Liste in Zweifel ziehen könne, da nicht dargelegt werde, wie sich die angeblichen Mängel in den zu entscheidenden Fällen konkret ausgewirkt hätten. In der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2015 hat die Beklagte klargestellt, dass die fehlende Möglichkeit der Geschädigten, bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs eine Kreditkarte in Anspruch zu nehmen, nicht bestritten werde.
11
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
12
II.
13
Die Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klägerin kann über die erstinstanzlich zuerkannten Beträge hinaus einen Aufschlag in Höhe von 20 % auf den nach § 287 ZPO geschätzten Normalpreis verlangen, weil der fehlende Einsatz von Kreditkarten bei Anmietung der Ersatzfahrzeuge zu unfallbedingten Mehrleistungen führte. Dagegen kann sie nicht den allein nach der Schwacke-Liste berechneten Normalpreis verlangen.
14
Im Einzelnen:
15
1. Die Einwendungen der Klägerin gegen die vom Landgericht gewählte Grundlage der Schätzung des Normalpreises nach § 287 ZPO greifen nicht durch.
16
a. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf ein Gutachten der TU E vom 15.6.2014 geltend macht, die Fraunhofer-Liste sei aufgrund gravierender Verstöße gegen elementare Grundsätze einer Preiserhebung nicht geeignet, als Schätzungsgrundlage herangezogen zu werden, führt dies nicht zu einer Änderung der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die Ermittlung des erstattungsfähigen Normalpreises. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass dieses konkrete Gutachten dem Senat bei Erlass seiner Urteile vom 1.8.2013 (15 U 9/12) und 30.7.2013 (15 U 186/12), auf die das Landgericht sich bezieht, noch nicht bekannt war. Im Ergebnis ändert jedoch auch dieses Gutachten nichts an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage: Kernpunkt der Vorwürfe aus dem Gutachten ist die Beschränkung der Fraunhofer-Liste auf die sieben größten Anbieter sowie die Abfrage von Preisen für zukünftig geplante Anmietungen statt für sofortige Anmietungen. Diese Umstände werden allerdings von den Gegnern einer Schätzung des Normalpreises auf Grundlage der Fraunhofer-Liste bereits seit längerer Zeit ins Feld geführt und sind nicht erstmals durch die von der Klägerin vorgelegte Begutachtung der TU E festgestellt worden. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände bei der Preiserhebung hat der Bundesgerichtshof sowohl die Fraunhofer-Liste als auch die Bildung eines arithmetischen Mittels zwischen Fraunhofer-Liste und Schwacke-Liste nicht beanstandet. Soweit er teilweise in seinen Entscheidungen ausführt, dass eventuellen Mängeln einer Liste durch Auf- oder Abschläge Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.2011 – VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947), wird diese Vorgabe durch die Rechtsprechung des Senats schon dadurch umgesetzt, dass eben nicht allein die (geringeren) Werte der Fraunhofer-Liste, sondern vielmehr der Mittelwert aus beiden Erhebungen im Rahmen der Schätzung herangezogen wird.
17
b. Im Übrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügt, angebliche Fehler einer als Schätzgrundlage dienenden Liste aufzuzeigen. Die Eignung von Listen oder Tabellen zur Schadensschätzung bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt haben (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 m.w.N.). Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. deutlich ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen. Diesbezüglich hat die Klägerin hat zwar in erster Instanz diverse Details zu den Umständen der einzelnen Anmietungen dargelegt. Dabei finden sich jedoch – ebenso wie in der Berufungsbegründung – keine Angaben dazu, dass im konkreten Zeitraum am Ort der jeweiligen Anmietung ausschließlich deutlich ungünstigere Angebote anderer Anbieter vorhanden waren, die die Sätze nach dem arithmetischen Mittel aus Schwacke und Fraunhofer überstiegen.
18
c. Auch soweit die Klägerin geltend macht, die Fraunhofer-Liste sei eine Parteierhebung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft mit dem Ziel, einen möglichst niedrigen Preis für Mietwagen darzustellen, wobei sowohl im Rahmen der kostenfreien Abgabe des Programms als auch bei der Implementierung in die elektronischen Schadensregulierungssysteme eine erhebliche wirtschaftliche Verquickung zwischen dem Fraunhofer Institut und den Kraftfahrzeugversicherern festzustellen sei, kann sie damit die vom Senat vertretene Ansicht zur Bestimmung der Schätzungsgrundlage nicht erschüttern. Denn auch dies sind keine Umstände, die die generelle Eignung der Liste als Teil einer Schätzung des Normalpreises nach § 287 ZPO entfallen lassen. Da es im Bereich der Bestimmung des Normaltarifs für unfallbedingt angemietete Fahrzeuge ein gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund des notwendigen Rückbezugs der Schadensfeststellung im Regelfall wenig aussagekräftig ist (so auch die Klägerin, Bl. 50 d.A.), ist auf Listen und Tabellen zurück zu greifen, die je nach Position ihres Auftraggebers bzw. Erstellers mehr oder minder stark parteilich ausgeprägte Züge tragen.
19
2. Die Berufung der Klägerin hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen die Aberkennung eines pauschalen Aufschlags in Höhe von 20 % für unfallbedingte Mehraufwendungen durch das Landgericht wendet. Zwar hat das Landgericht – entgegen den Ausführungen der Klägerin – die Zubilligung eines solchen Aufschlages nicht an den vermeintlich fehlenden Darlegungen der Klägerin zur Einsatzmöglichkeit einer Kreditkarte scheitern lassen (vgl. die Ausführungen auf Seite 8 UA). Es hat vielmehr ausgeführt, dass trotz des von ihm festgestellten fehlenden Einsatzes von Kreditkarten kein erhöhter Aufwand der Klägerin infolge einer unfalltypischen Ausnahmesituation im Sinne einer Eilbedürftigkeit, Notlage oder Ungewissheit über die tatsächliche Mietzeit erkennbar gewesen sei. Dies ist jedoch für die Zubilligung eines pauschalen Aufschlags in Höhe von 20 % auf den nach § 287 ZPO geschätzten Normalpreis auch nicht kumulativ erforderlich:
20
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Zubilligung eines pauschalen Aufschlags davon ab, ob die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden. Einen solchen unfallspezifischen Kostenfaktor kann die Vorfinanzierung des Mietpreises darstellen, wenn der Geschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.2013 – VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen rechtfertigt also allein schon die fehlende Möglichkeit oder Zumutbarkeit, eine Kreditkarte bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges einzusetzen, einen pauschalen Zuschlag. Ob daneben noch eine unfalltypische Ausnahmesituation im Hinblick auf Eilbedürftigkeit, Notlage oder flexible Laufzeit des Mietvertrages vorlag, ist dagegen nicht von Belang.
21
Da angesichts der weiteren Stellungnahme der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2015 unstreitig ist, dass die Geschädigten in den hier streitgegenständlichen Fällen keine zumutbare Möglichkeit hatten, bei Anmietung der Ersatzfahrzeuge eine Kreditkarte einzusetzen, steht der Klägerin damit auch der pauschale Auflage auf den Normalpreis zu, der mit 20 % zu veranschlagen ist. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht mehr darauf an, ob daneben noch eine Eil- oder Notsituation vorlag oder ob aufgrund des in sämtlichen Verträgen bestehenden offenen Mietzeitendes ebenfalls der pauschale Aufschlag gerechtfertigt gewesen wäre.
22
Die berechtigte Mehrforderung der Klägerin beläuft sich bei Schadensfall:
23
Nr.1 auf 78 Euro
24
Nr. 2 auf 146,58 Euro
25
Nr. 3 auf 68, 53 Euro
26
Nr. 4 auf 100,45 Euro
27
Nr. 5 auf 220,51 Euro
28
Nr. 6 auf 302,06 Euro
29
und somit auf insgesamt 916,13 Euro. Daneben kann die Klägerin die Erstattung weiterer (in diesem Sinn ist der Berufungsantrag zu verstehen) außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 78,90 Euro verlangen. Denn eine 1,3-fache Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) beläuft sich bei der berechtigten Forderung von 4.303,00 Euro auf insgesamt 492,54 Euro.
30
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.181,35 €