13.05.2016 · IWW-Abrufnummer 185850
Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 03.03.2016 – 4 U 164/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 03.03.2016
Az.: 4 U 164/15
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.05.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main -10. Zivilkammer - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.374,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 203,81 € vom 20.03.2012 bis zum 10.04.2012 und aus 238,73 € seit dem 11.04.2012,
aus 67,80 € vom 11.04.2012 bis zum 10.09.2012 und aus 138,75 € seit dem 11.09.2012,
aus 4,28 € seit dem 11.04.2012,
aus 88,80 € vom 11.04.2012 bis zum 05.08.2012 und aus 300,92 € seit dem 06.08.2012,
aus 29,44 € seit dem 22.02.2013,
aus 178,42 € vom 11.04.2012 bis zum 01.04.2013 und aus 423,12 € seit dem 02.04.2013,
aus 117,40 € seit dem 22.11.2011,
aus 156,13 € vom 11.04.2012 bis zum 23.08.2012 und aus 230,11 € seit dem 24.08.2012,
aus 126,81 € seit dem 17.10.2012,
aus 145,33 € vom 11.04.2012 bis zum 11.12.2012 und aus 260,35 € seit dem 12.12.2012,
aus 228,74 € seit dem 18.11.2010,
aus 133,95 € vom 11.04.2012 bis zum 22.10.2012 und aus 210,92 € seit dem 23.10.2012,
aus 16,81 € vom 11.04.2012 bis zum 28.10.2012 und aus 296,03 € seit dem 29.10.2012,
aus 163,27 € vom 11.04.2012 bis zum 09.04.2013 und aus 349,06 € seit dem 10.04.2013,
aus 19,72 € vom 11.04.2012 bis zum 24.03.2013 und aus 52,53 € seit dem 25.03.2013,
aus 176,59 € seit dem 27.03.2013
und aus 190,79 € seit dem 17.10.2011.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 58 % und die Beklagte 42 % zu tragen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 83 % und die Beklagte 17 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte in 18 Fällen aus abgetretenem Recht des jeweils durch einen Verkehrsunfall Geschädigten auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Anspruch. Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer der unfallverursachenden Fahrzeuge dem Grunde nach jeweils unstreitig in vollem Umfang für den unfallbedingt entstandenen Schaden. Die Parteien streiten über die Höhe der jeweils ersatzfähigen Mietwagenkosten.
Anstelle einer Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage teilweise, in Höhe von insgesamt 1.352,28 € nebst Zinsen, stattgegeben und dabei für die Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten den jeweiligen Mietpreisspiegel des A-Instituts zugrunde gelegt. Die von der Klägerin abgerechneten Zusatzkosten in Bezug auf die Positionen Zustellung/Abholung des Fahrzeugs, Zusatzfahrer und Winterpauschale hat das Landgericht jeweils zuerkannt, während es die Kosten für eine Haftungsbeschränkung wegen eines vereinbarten Ausschlusses der Selbstbeteiligung nicht als erstattungsfähig angesehen hat. Einen pauschalen Aufschlag auf die Mietwagenkosten hat das Landgericht für 17 der 18 Fälle abgelehnt, weil keine unfallbedingte Not- oder Eilsituation dargelegt sei. Demgegenüber hat das Landgericht im Fall 3 unter Berücksichtigung einer Schwerbehinderung des Geschädigten einen pauschalen Aufschlag von 20 % wegen unfallbedingter Mehrkosten für gerechtfertigt erachtet. Das Landgericht hat ferner von den Mietwagenkosten einen Abzug in Höhe einer Eigenersparnis von 10 % vorgenommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge hinsichtlich des vom Landgericht nicht zugesprochenen Teils der Klageforderung weiter. Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht habe die von ihr erstinstanzlich gegen eine Anwendung des Mietpreisspiegels des A-Instituts erhobenen Einwände unberücksichtigt gelassen und eine Anwendung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage lediglich mit pauschalen und unzutreffenden Erwägungen abgelehnt. Der Mietpreisspiegel des A-Instituts berücksichtige insbesondere nicht den relevanten örtlichen Markt. Die zugrunde gelegten Postleitzahlengebiete seien jedenfalls in Bezug auf eine Anmietung von Fahrzeugen im ländlichen Raum zu groß. In Bezug auf die streitgegenständliche Fälle sei der jeweilige Mietpreisspiegel des A-Instituts zudem durch die von der Klägerin vorgelegten Internet-Recherchen und Preislisten widerlegt. Die Klägerin wendet sich gegen die bei der Ermittlung der Mietpreisspiegel des A-Instituts zugrunde gelegte Methode und beruft sich u.a. darauf, dass die Berücksichtigung von Internet-Angeboten einen nicht relevanten Sondermarkt betreffe und nicht repräsentativ sei. Im Übrigen sei ein pauschaler Aufschlag auf die Mietwagenkosten auch ohne eine Notsituation der Geschädigten gerechtfertigt, weil bei der Vermietung an die Unfallgeschädigten jeweils bestimmte unfallspezifische Mehrleistungen angefallen seien. Die Kosten für den Ausschluss der Selbstbeteiligung seien ersatzfähig. Die Mietpreisspiegel des A-Instituts beruhten auf Angeboten mit einer unüblich hohen Selbstbeteiligung. Der Abzug einer Eigenersparnis sei unter Berücksichtigung der heutigen Laufleistungen von Kraftfahrzeugen nicht mehr oder jedenfalls nur in geringerer Höhe als vom Landgericht angenommen gerechtfertigt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Landgericht eine Schätzung der Mietwagenkosten nicht ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte vornehmen dürfen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil insbesondere hinsichtlich der Schätzung der Mietwagenkosten auf Grundlage der Mietpreisspiegel des A-Instituts. Die Beklagte wendet sich darüber hinaus u.a. gegen eine Berücksichtigung pauschaler Aufschläge auf die auf dieser Grundlage geschätzten Mietwagenkosten, da die Klägerin in Bezug auf die Einzelfälle zur Notwendigkeit einer sofortigen Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nichts dargetan habe und ein konkreter Mehrkostenaufwand im Einzelfall nicht entstanden sei.
Im Übrigen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO von einer näheren Darstellung des Sach- und Streitstands und des Vortrags der Parteien abgesehen.
Die Klägerin hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 02.02.2016 weiter zur Sach- und Rechtslage vorgetragen.
II.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.
Die Beklagte haftet dem Grunde nach in den 18 Fällen gegenüber dem jeweiligen Geschädigten in vollem Umfang für den unfallbedingt entstandenen Schaden. Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Ansprüche der Geschädigten jeweils wirksam an die Klägerin abgetreten worden sind.
Bei der Feststellung der Höhe der Schadensersatzansprüche, die den Geschädigten in den einzelnen Fällen wegen der unfallbedingt erforderlichen Inanspruchnahme eines Mietwagens zustehen, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil zunächst von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal)Tarif zugänglich war (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, Rn. 8, zit. nach juris, m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist auf Grundlage der Darlegungen der Klägerin weder feststellbar, dass die jeweilige Anmietung der Fahrzeuge durch die Geschädigten zu den von der Klägerin in Rechnung gestellten Tarifen im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes erforderlich war, noch können die Geschädigten die ihnen von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten unabhängig von dem Wirtschaftlichkeitsgebot unter dem Aspekt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung mangels Zugänglichkeit eines günstigeren (Normal-)Tarifs ersetzt verlangen.
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die von ihr in Rechnung gestellten Kosten dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprachen, weil auf dem örtlich relevanten Markt kein günstigerer Mietpreis verfügbar war. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin den örtlich relevanten Markt mit einem Umkreis von maximal 30 Kilometern für alle in den Fällen 1 bis 18 geschädigten Personen trotz der unterschiedlichen Wohnorte zutreffend angegeben hat. Denn die Klägerin hat für den jeweiligen konkreten Mietzeitraum nicht dargelegt, dass die nach ihrem Vortrag in dem betreffenden Bereich ansässigen anderen Autovermietungen B, C, D, E und F GmbH & Co. KG unter Einbeziehung der auch für nicht Unfallgeschädigte zugänglichen Normaltarife durchweg keinen günstigeren Mietpreis anbieten konnten als die Klägerin. Die Klägerin hat bezogen auf die jeweiligen Einzelfälle nicht zu allen relevanten Preisen der einzelnen Autovermietungen vorgetragen. Die als Anlage K 70 vorgelegte Preisliste der C mit Stand 01.01.2013 ist zunächst schon in zeitlicher Hinsicht erkennbar nicht für alle Einzelfälle maßgebend und lässt zudem mit der Angabe von Tagespauschalen nicht erkennen, ob und inwieweit sich der angegebene Tagespauschalpreis bei einer längeren Mietdauer reduzieren kann.
Die für die F GmbH & Co. KG als Anlage K 71 vorgelegte Liste "..." bezieht sich schon ihrer Überschrift nach ausschließlich auf "Preise Haftpflichtschäden" bzw. "Abwicklung mit Versicherungen" und ist damit für den unter Einbeziehung von Normaltarifen anzustellenden Preisvergleich von vornherein unergiebig. Die für das Mietunternehmen B als Anlagen K 68, K 69 und K 75, K 76 vorgelegten Listen mögen hinsichtlich des Standardtarifs "BAR KK" die für das Unternehmen B geltenden Listenpreise wiedergeben, lassen für die zu dem jeweiligen konkreten Anmietzeitpunkt bei der ortsansässigen B zu erzielenden Preise aber keine zwingenden Rückschlüsse zu. Eine auch nur annähernd vollständige Darstellung aller im jeweiligen Einzelfall maßgebenden Preise der von der Klägerin angegebenen ortsansässigen Autovermietungen ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Internet-Angeboten von D, B und E. Denn zum einen sind nur für einzelne Fälle überhaupt Angebote dieser 3 Vermieter vorgelegt worden. Zum anderen beschränken sich die Angebote jeweils auf einen Anmietzeitraum von einem Tag und lassen damit keine Rückschlüsse darauf zu, ob und inwieweit bei der jeweiligen ortsansässigen Autovermietung ggf. auch auf telefonische Nachfrage für eine - wenn auch nicht konkret vorhersehbare - längere Anmietdauer eine abweichende degressive Preisstaffelung möglich gewesen wäre, wie sie auch aus den Rechnungen der Klägerin ersichtlich ist.
Für eine Ersatzfähigkeit der von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten aufgrund einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung fehlt es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die einzelnen Geschädigten tatsächlich einen Preisvergleich vorgenommen haben, nach dem sie davon ausgehen durften, dass im örtlich relevanten Bereich kein wesentlich günstigerer Tarif verfügbar war. Es ist ferner in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Landgerichts mangels eines hinreichenden Vortrags zu einer unfallbedingten Not- oder Eilsituation auch nicht feststellbar, dass es den Geschädigten nicht möglich oder den Umständen nach nicht zuzumuten war, andere Angebote einzuholen.
Da eine Ersatzfähigkeit der von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten anhand der vorstehend aufgezeigten Maßstäbe nicht feststellbar ist, ist zur Bemessung der Schadenshöhe auf eine Schätzung gemäß § 287 ZPO zurückzugreifen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt § 287 ZPO dem bei der Schadensschätzung besonders freigestellten Tatrichter die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht für die Streitentscheidung zentraler Fragen auf nach der Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den A-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (zum Ganzen: BGH, a.a.O, Rn. 10 f., zit. nach juris, m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist der Schadensschätzung nach Ermessen des Berufungsgerichts in Übereinstimmung mit der rechtlichen Würdigung des Landgerichts der den jeweiligen Zeitraum der Anmietung betreffende A-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen, da dieser einer Anwendung der jeweiligen Schwacke-Liste vorzuziehen ist. Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass sich aus der divergierenden Rechtsprechung zur Anwendung der A-Mietpreisspiegel bzw. der Schwacke-Listen für den Geschädigten im Einzelfall eine erhebliche rechtliche Unsicherheit hinsichtlich der Höhe des ersatzfähigen Schadens ergeben kann, die für den Geschädigten nur durch eine Einholung von Vergleichsangeboten unter dem Aspekt einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung vermeidbar ist. Die divergierende Rechtsprechung zur anwendbaren Schätzungsgrundlage begründet aber entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - ebenso wie die zwischen beiden Schätzgrundlagen bestehenden Ergebnisdifferenzen - keine Zweifel an der Eignung der A-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage. Zur Begründung der Vorzugswürdigkeit der A-Mietpreisspiegel kann in Anbetracht der erschöpfenden Darstellung des Diskussionsstandes in der jüngeren Rechtsprechung beispielhaft auf die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.06.2010, 16 U 14/10 und Urteil vom 26.03.2014, 17 U 150/13) sowie das Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015 (I-1 U 42/14, 1 U 42/14, Rn. 22 ff., zit. nach juris) Bezug genommen werden. Gegen eine Anwendung der Schwacke-Listen als Schätzgrundlage spricht nach Überzeugung des Berufungsgerichts vor allem, dass begründete Zweifel bestehen, ob die den Erhebungen zugrunde gelegten, angeblich langfristig geltenden Preislisten mit Rücksicht auf die Abhängigkeit der am Markt realisierbaren Preise von der konkreten Wettbewerbssituation und eine nicht auszuschließende Manipulationsmöglichkeit überhaupt geeignet sind, tatsächlich realisierte Marktpreise auch nur annähernd zutreffend zu erfassen (vgl. dazu im einzelnen OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 31 ff.). Demgegenüber ist die vom A-Institut angewandte Untersuchungsmethodik, nach der mittels anonymer Telefonabfragen und einer Einholung konkreter Internet-Angebote Mietpreise aufgrund einer möglichst realitätsnahen Anmietsituation ermittelt werden, nach Überzeugung des Gerichts zur Feststellung realer Marktpreise geeignet.
Die von der Beklagten gegen die Anwendung der A-Mietpreisspiegel allgemein erhobenen Einwände stellen die Eignung der Untersuchungen des A-Instituts als Schätzgrundlage nicht in Frage. Es sind insbesondere keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt, die Zweifel an der Seriosität der Untersuchungen begründen oder auf eine Manipulation der festgestellten Preise hinweisen könnten. Nicht gerechtfertigt ist auch der Einwand der Beklagten, dass die Einbeziehung von Internet-Angeboten in die Preisermittlung zur unzulässigen Berücksichtigung eines "Sondermarktes" führe. Das Berufungsgericht ist vielmehr davon überzeugt, dass sich die Einbeziehung von Internet-Angeboten gerade als Vorteil der Erhebungsmethode darstellt (vgl. dazu OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 48). Es wäre in Anbetracht der nunmehr schon seit vielen Jahren immer weiter zunehmenden Bedeutung des Handels von Waren und Dienstleistungen über das Internet nicht mehr zeitgemäß, Internet-Angebote bei der Preisermittlung außer Betracht zu lassen; zumal Internet-Angebote die Preisbildung - unabhängig vom Umfang von Internet-Buchungen - auch dadurch beeinflussen, dass Preisrecherchen verbreitet im Internet durchgeführt werden, so dass eine Durchsetzung von Marktpreisen, die zu Ungunsten des Kunden von den Internet-Angeboten abweichen, erschwert wird. Soweit für einen einzelnen Kunden oder Geschädigten im Einzelfall keine Möglichkeit eines Zugangs zum Internet besteht, kann dem bei entsprechendem konkreten Sachvortrag auf Grundlage einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rechnung getragen werden.
Begründete Zweifel an der Geeignetheit der Mietpreisspiegel des A-Instituts als Schätzgrundlage ergeben sich ferner auch nicht daraus, dass die Mietwagenkosten nur in einer Differenzierung nach zweistelligen Postleitzahlengebieten erfasst werden. Die Beschränkung auf zweistellige Postleitzahlbereiche dient nach der zugrunde liegenden Untersuchungsmethodik dazu, die statistische Relevanz der Erhebungsergebnisse sicherzustellen (A-Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2012, S. 19) und damit statistische Ungenauigkeiten zu vermeiden, die sich aus einem kleineren Zuschnitt der Erhebungsbezirke mit einer nur geringen Anzahl von Anbietern ergeben können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2010, 16 U 14/10). Die die Untersuchungsmethode des A-Instituts als solche betreffenden allgemeinen Einwendungen der Klägerin könnten im Übrigen nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Eignung der A-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage ohnehin nur dann in Frage stellen, wenn sich aus einem konkreten Tatsachenvortrag erhebliche Auswirkungen etwaiger Mängel auf die streitgegenständlichen Einzelfälle ergäben. Solche Auswirkungen sind aber anhand der Darlegungen der Klägerin nicht feststellbar.
Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegten Preislisten und Internet-Angebote geltend macht, dass die A-Mietpreisspiegel für die ihr Einzugsgebiet betreffenden Postleitzahlengebiete den örtlich relevanten Markt nicht zutreffend erfassten, ist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aufgezeigt, dass sich Mängel der Schätzgrundlage auf die zu entscheidenden Einzelfälle in erheblichem Umfang auswirken. Es fehlt insoweit aus den bereits dargestellten Gründen an einem hinreichend konkretisierten Vortrag zu der im jeweiligen Einzelfall gegebenen tatsächlichen Marktlage auf dem von der Klägerin für relevant erachteten örtlichen Markt. Bezogen auf die Einzelfälle begründen insbesondere auch die von der Klägerin vorgelegten einzelnen Internet-Angebote keine Zweifel an der zutreffenden Erfassung der Mietpreise in dem jeweiligen A-Mietpreisspiegel. Denn die von der Klägerin für den Anmietzeitraum vorgetragenen Tagespreise bilden für einen Vergleich mit den vom Landgericht anhand der A-Mietpreisspiegel für längere Anmietzeiträume festgestellten Normaltarifen schon deshalb keine geeignete Grundlage, weil sich aus den A-Mietpreisspiegeln für eine längere Mietdauer eine erhebliche Reduzierung des Tagesmietpreises ergibt. Die von der Klägerin vorgelegten Internet-Angebote weisen darüber hinaus auch spezifische Vorgaben im Hinblick auf eine Bezahlung bei Abholung sowie teils auch sonstige Zusatzleistungen auf, die in den bei der Erfassung des Normaltarifs in den A-Mietpreisspiegeln nach der zugrunde gelegten Methodik unter dem Aspekt einer Vermeidung von Aufschlägen und Zuschlägen (vgl. A-Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2012, S. 19) außer Betracht geblieben sind. Der Einfluss von Preisaufschlägen auf die von der Klägerin vorgetragenen Preise wird beispielsweise in dem für den Fall 1 vorgelegten B-Angebot, das nach dem Vortrag der Klägerin einen deutlich höheren Preis aufweist als die Angebote der Unternehmen E und D, dadurch deutlich, dass in dem Angebot für den Fall einer Vorabzahlung des Mietpreises ein Grundpreis von 99,51 € angegeben ist, der nur geringfügig über dem Mittelwert von 96,05 € liegt, der sich als Tagespreis - ohne Berücksichtigung der Länge der Mietdauer - im Fall 1 bezogen auf das Postleitzahlengebiet ..6 für die Fahrzeuggruppe 5 aus dem A-Mietpreisspiegel 2011 ergibt.
Zweifel an der Eignung der A-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage ergeben sich ferner auch nicht daraus, dass insbesondere hinsichtlich des Postleitzahlengebietes ...8 in den Erhebungen des A-Instituts nur eine vergleichsweise geringe Anzahl an Mietwagenstationen und Nennungen von Angeboten ermittelt worden sind und sich für einzelne Fahrzeuggruppen keine Nennungen ergeben. Denn es ist weder feststellbar, dass zum Zeitpunkt der den Erhebungen zugrunde liegenden Anfragen tatsächlich in erheblichem Umfang konkrete Angebote verfügbar waren, die nicht in die Untersuchung eingeflossen sind, noch würden sich aus der unterbliebenen Berücksichtigung einzelner Angebote durchgreifende Zweifel an der Tauglichkeit der Untersuchung als Schätzgrundlage für die in den 18 Einzelfällen anzusetzenden Mietpreise ergeben, da sich die jeweiligen Preise der A-Mietpreisspiegel in Bezug auf die im Einzugsbereich der Klägerin liegenden Postleitzahlengebiete ...8, ...9 und ...6 nicht wesentlich unterscheiden. Es besteht damit zugleich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Einzugsbereich der Klägerin ein örtlicher Sondermarkt mit einem signifikant höheren Preisniveau existiert. Gegen einen solchen Sondermarkt spricht im Übrigen der Umstand, dass nach dem Vortrag der Klägerin auf dem von ihr für örtlich relevant erachteten Markt mehrere überregionale Anbieter vertreten sind und einer Durchsetzung höherer Preise auf einem lokalen Sondermarkt die Üblichkeit von Preisrecherchen im Internet und die Möglichkeit einer über Ortsgrenzen hinausgehenden Zustellung von Fahrzeugen entgegensteht, wie sie sich beispielsweise für das Unternehmen B aus den von der Klägerin vorgelegten Preislisten ergibt.
Es besteht unter Berücksichtigung der vorstehenden Würdigung im Rahmen des dem Gericht nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens kein Anlass, die von der Klägerin beantragte Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der Mietpreise durchzuführen.
Neben den Grundmietpreisen, die sich nach den vom Landgericht dargestellten Grundsätzen aus den A-Mietpreisspiegeln ergeben, sind als zusätzliche Kostenpositionen zunächst die von der Klägerin abgerechneten Kosten für einen Zweitfahrer und die Zustellung/Abholung des Mietfahrzeugs zu berücksichtigen. Es kann insoweit auf die zutreffende Würdigung des Landgerichts verwiesen werden. Aufgrund der von dem Landgericht festgestellten vertraglichen Vereinbarungen sind darüber hinaus auch die von der Klägerin für eine Winterpauschale in Ansatz gebrachten Kosten ersatzfähig. Die Geschädigten durften es mit Rücksicht auf die in der Rechtsprechung zuletzt auch vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, Rn. 25 m.w.N.) vertretene Auffassung, nach der derartige Kosten als erstattungsfähig angesehen werden, für erforderlich halten, mit der Klägerin ein entsprechendes zusätzliches Entgelt zu vereinbaren.
Abweichend von der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung sind als zusätzliche Kostenposition auch die von der Klägerin abgerechneten Kosten für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung als ersatzfähig anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 74/04) sind die bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges anfallenden Kosten für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung unabhängig von einem für das unfallbeschädigte Fahrzeug des Geschädigten bestehenden Vollkaskoschutz als adäquate Schadensfolge ersatzfähig, wenn der Mieter während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. Ein solches erhöhtes Risiko besteht grundsätzlich schon wegen des mit der Benutzung eines kurzfristig angemieteten Ersatzfahrzeugs verbundenen Schadensrisikos (KG Berlin, Urteil vom 08.05.2014, 22 U 119/13, zit. nach juris, m.w.N.) und ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass der Geschädigte im Falle einer unfallbedingten Beschädigung des Mietfahrzeugs stets die Kosten einer vollständigen fachgerechten Reparatur zu tragen hat, während er im Falle einer Unfallbeschädigung des eigenen Fahrzeugs regelmäßig darüber disponieren kann, ob und inwieweit er sein Fahrzeug reparieren lässt. Das wirtschaftliche Risiko des Geschädigten wird auch nicht durch eine Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung kompensiert, wie sie nach dem A-Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2012, S. 20 in den zu ermittelten Mietwagenkosten mit einer Höhe der Selbstbeteiligung von meist zwischen 750,00 € und 950,00 € berücksichtigt ist. Denn für den Geschädigten fallen die Kosten für eine Selbstbeteiligung auch in den vergleichsweise häufig auftretenden Fällen eines bloßen Blechschadens an, während er bei einer solchen Beschädigung seines eigenen Fahrzeugs von einer Reparatur typischerweise ganz absehen oder die Reparaturausführung - ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit - auf eine nicht fachgerechte Instandsetzung beschränken kann. Im Übrigen ist der Vorteil, den der Geschädigte dadurch erzielt, dass sein eigenes Fahrzeug während der Dauer der Nutzung des Mietwagens keinem Schadensrisiko ausgesetzt ist, im Rahmen des Vorteilsausgleichs durch einen pauschalen Abzug von den Mietkosten zu berücksichtigen.
Der jeweils ersatzfähige Mietkostenbetrag ist in allen 18 Fällen im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht um einen pauschalen Aufschlag wegen besonderer unfallbedingter Leistungen der Klägerin, die über die vorstehend berücksichtigten Zusatzleistungen hinausgehen, zu erhöhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, Rn. 15 f., zit. nach juris, m.w.N.) kommt bei der Anmietung eines Fahrzeugs zu einem Unfallersatztarif ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäftes im Hinblick auf solche Leistungen des Vermieters in Betracht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind. Dabei kann als Kriterium, das einen pauschalen Aufschlag wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts rechtfertigen könnte, ernsthaft nur die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten und/oder die Stellung einer Kaution durch den Geschädigten mittels Einsatzes einer Kreditkarte oder auf andere Weise in Erwägung gezogen werden (OLG Köln, VersR 2014, S. 1268 [OLG Köln 01.07.2014 - 15 U 31/14]). In dieser Hinsicht trifft die Geschädigten - ungeachtet der primär dem Schädiger obliegenden Darlegungslast für Verstöße des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht - eine sekundäre Darlegungslast für die Umstände, die es für ihn in der konkreten Situation unmöglich oder unzumutbar machten, mit den Mietwagenkosten in Vorleistung zu treten und/oder eine Kaution oder sonstige Sicherheit zu stellen (vgl. OLG Köln, a.a.O., S. 1268 f.). Die Klägerin ist der ihr danach obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, obwohl die Beklagte sich gegen die Ersatzfähigkeit eines Mehraufwandes gewandt und auf das Fehlen eines entsprechenden Vortrags der Klägerin zu einer die Mehrkosten rechtfertigenden unfallspezifischen Situation des jeweiligen Geschädigten hingewiesen hat. Es fehlt an konkreten Darlegungen der Klägerin zu der jeweiligen Anmietungssituation und zu einem der Klägerin als Mietwagenunternehmen obliegenden Hinweis auf eine Abhängigkeit des Mietpreises von einer Vorfinanzierung und/oder Sicherheitsleistung (vgl. dazu OLG Köln, a.a.O.). Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Mehrleistungen ist nach den durch die Berufung nicht in Frage gestellten Feststellungen des Landgerichts dazu, dass keine unfallbedingte Eil- oder Notsituation der Geschädigten vorlag, schon deren tatsächliche Inanspruchnahme durch die Geschädigten nicht dargelegt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich eines erhöhten Personal-, Verwaltungs- und Serviceaufwandes für das Unfallersatzgeschäft. Gleiches gilt auch für das von der Klägerin angeführte Vorhalten einer in besonderem Maße diversifizierten Autoflotte für das Unfallersatzgeschäft, das einen pauschalen Aufschlag nicht rechtfertigt, wenn der Geschädigte sich in einer Situation befindet, in der ihm ein Normalmietpreis wie jedem anderen Selbstzahler ohne Weiteres zugänglich ist (vgl. OLG Köln, a.a.O., S. 1269). Ferner ist das von der Klägerin zu tragende Laufleistungsrisiko bereits in den auf Grundlage der A-Mietpreisspiegel geschätzten Mietkosten enthalten, da die Preisermittlung nach der zum Mietpreisspiegel 2012, S. 20 dargestellten Methodik nur Angebote mit einer unbegrenzten Laufleistung oder mit mindestens 150 Inklusive-Kilometern pro Tag berücksichtigt. Es kommt schließlich auch keine Erhöhung des Normaltarifs im Hinblick auf die fehlende Vorreservierung in Betracht, da die Vorbuchungszeit nach der von der Beklagten bereits erstinstanzlich eingehend dargestellten Untersuchung des A-Instituts auf den Mietpreis keine erhebliche Auswirkung hat. Schließlich bildet auch die flexible Gestaltung der Mietdauer keine Besonderheit des Unfallersatzgeschäfts, da sie auch im normalen Vermietungsgeschäft vorkommt und bei dem Vermieter nicht notwendig zu Ertragseinbußen führt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, Rn. 82, zit. nach juris, sowie nachfolgend BGH, a.a.O., Rn. 17). Es besteht insoweit überdies die Möglichkeit einer flexiblen Gestaltung durch einen Fahrzeugwechsel bei Verlängerung einer ursprünglich veranschlagten Mietdauer (OLG Köln, a.a.O.).
Das Gericht erachtet im Rahmen der Schadensschätzung in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil mit Ausnahme der Fälle 11 und 16 als Vorteilsausgleich einen pauschalen Abzug eines ersparten Eigenaufwandes in Höhe von 10 % des vom Landgericht nach den A-Mietpreisspiegeln ermittelten Mietpreises für gerechtfertigt. Für die Bemessung der Höhe des ersparten Eigenaufwandes sind insbesondere die durch die Nutzung des Mietfahrzeugs ersparte Abnutzung des eigenen Fahrzeugs und das ersparte Schadensrisiko zu berücksichtigen. Soweit damit lauf leistungsabhängige Umstände maßgebend sind, ist die Höhe des pauschalen Abzugs von 10 % nach dem Vortrag der Klägerin zur täglichen Laufleistung des jeweiligen Mietfahrzeugs während der Nutzung durch den Geschädigten grundsätzlich auch in Anbetracht der zu erwartenden Laufleistungen neuerer Fahrzeuge gerechtfertigt, da der Abzug in den Fällen 1 -10, 12 -15, 17 und 18 jeweils weniger als 1,00 € pro 10 Kilometer Laufleistung des Mietfahrzeuges ausmacht. Demgegenüber ist der Vorteilsausgleich wegen eines ersparten Eigenaufwandes für die Fälle 11 und 16 auf 5 % des ermittelten Mietpreises zu beschränken, um auch in diesen Fällen zu einem Abzug von weniger als 1,00 € pro 10 Kilometer zu gelangen.
Es ergibt sich danach auf Grundlage der vom Landgericht anhand der A-Mietpreisspiegel festgestellten Mietwagenkosten eine Schadensberechnung, bei der die Mietwagenkosten als solche - anders als die von der Klägerin in Rechnung gestellten Zusatzleistungen - nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen sind, da die A-Mietpreisspiegel - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - den Mietpreis jeweils einschließlich Umsatzsteuer ausweisen. Es ergibt sich darüber hinaus bezüglich des Falles 1 die Besonderheit, dass aus den vom Landgericht festgestellten Mietwagenkosten die Umsatzsteuer herauszurechnen ist, weil der Geschädigte im Fall 1 nach dem Vortrag der Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt war. Hinsichtlich des Falles 3 ist abweichend von der Rechtsauffassung des Landgerichts kein Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrkosten vorzunehmen, da nach den Feststellungen des Landgerichts mangels eines Eilbedürfnisses auch in diesem Fall kein Anlass zu der Annahme besteht, dass die Geschädigten kein Fahrzeug zum Normaltarif anmieten konnten oder auf besondere unfallspezifische Leistungen der Klägerin zurückgreifen mussten. Ein Abzug wegen einer Eigenersparnis entfällt nach der zutreffenden rechtlichen Würdigung des Landgerichts in den Fällen, in denen der jeweilige Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat. Dies betrifft nach den Feststellungen des Landgerichts die Fälle 3 und 6.
Es ergibt sich danach für die 18 Einzelfälle folgende Berechnung:
Fall 1:
Mietwagenkosten ohne Umsatzsteuer 853,93 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 312,50 €
Eigenersparnis - 101,62 €
Anspruch gesamt 1.124,81 €
vorgerichtlich gezahlt 921,00 €
erstinstanzlich zuerkannt 238,73 €
noch zuzusprechen 0,00 €
Fall 2:
Mietwagenkosten 281,00 €
Zusatzfahrer 55,00 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 100,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 40,85 €
Eigenersparnis - 28,10 €
Anspruch gesamt 508,75 €
vorgerichtlich gezahlt 370,00 €
erstinstanzlich zuerkannt 67,80 €
noch zuzusprechen 70,95 €
Fall 3:
Mietwagenkosten 347,26 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 50,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 20,90 €
kein Abzug Eigenersparnis
Anspruch gesamt 478,16 €
vorgerichtlich gezahlt 563,00 €
erstinstanzlich zuerkannt 4,28 €
noch zuzusprechen 0,00 €
Fall 4:
Mietwagenkosten 429,82 €
Zusatzfahrer 132,00 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 240,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 82,08 €
Eigenersparnis - 42,98 €
Anspruch gesamt 900,92 €
vorgerichtlich gezahlt 600,00 €
erstinstanzlich zuerkannt 88,80 €
noch zuzusprechen 212,12 €
Fall 5:
Mietwagenkosten 445,16 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 260,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 60,80 €
Eigenersparnis - 44,52 €
Anspruch gesamt 781,44 €
vorgerichtlich gezahlt 1.100,00 €
erstinstanzlich zugesprochen 0,00 €
noch zuzusprechen 0,00 €
Fall 6:
Mietwagenkosten 205,79 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 75,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 25,65 €
kein Abzug Eigenersparnis
Anspruch gesamt 366,44 €
vorgerichtlich gezahlt 337,00 €
erstinstanzlich zugesprochen 0,00 €
noch zuzusprechen 29,44 €
Fall 7:
Mietwagenkosten 482,76 €
Zusatzfahrer 121,00 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 275,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 86,64 €
Eigenersparnis - 48,28 €
Anspruch gesamt 977,12 €
vorgerichtlich gezahlt 554,00 €
erstinstanzlich zugesprochen 178,42 €
noch zuzusprechen 244,70 €
Fall 8:
Mietwagenkosten 244,17 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 75,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 25,65 €
Eigenersparnis - 24,42 €
Anspruch gesamt 380,40 €
vorgerichtlich gezahlt 263,00 €
erstinstanzlich zugesprochen 69,90 €
noch zuzusprechen 47,50 €
Fall 9:
Mietwagenkosten 437,23 s€
Zustellung/Abholung 60,00 €
Zusatzfahrer 55,00 €
Haftungsbefreiung 125,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 45,60 €
Eigenersparnis - 43,72 €
Anspruch gesamt 679,11 €
vorgerichtlich gezahlt 449,00 €
erstinstanzlich zugesprochen 156,13 €
noch zuzusprechen 73,98 €
Fall 10:
Mietwagenkosten 544,34 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 350,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 77,90 €
Eigenersparnis - 54,43 €
Anspruch gesamt 977,81 €
vorgerichtlich gezahlt 851,00 €
erstinstanzlich zugesprochen 0,00 €
noch zuzusprechen 126,81 €
Fall 11:
Mietwagenkosten 524,68 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 150,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 39,90 €
Eigenersparnis (5 %) - 26,23 €
Anspruch gesamt 748,35 €
vorgerichtlich gezahlt 488,00 €
erstinstanzlich zugesprochen 145,33 €
noch zuzusprechen 115,02 €
Fall 12:
Mietwagenkosten 283,83 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Winterpauschale 56,00 €
Haftungsbefreiung 175,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 55,29 €
Eigenersparnis - 28,38 €
Anspruch gesamt 601,74 €
vorgerichtlich gezahlt 373,00 €
erstinstanzlich zugesprochen 69,14 €
noch zuzusprechen 159,60 €
Fall 13:
Mietwagenkosten 419,74 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 125,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 35,15 €
Eigenersparnis - 41,97 €
Anspruch gesamt 597,92 €
vorgerichtlich gezahlt 387,00 €
erstinstanzlich zuerkannt 133,95 €
noch zuzusprechen 76,97 €
Fall 14:
Mietwagenkosten 454,76 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Zusatzfahrer 165,00 €
Haftungsbefreiung 300,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 99,75 €
Eigenersparnis - 45,48 €
Anspruch gesamt 1.034,03 €
vorgerichtlich gezahlt 738,00 €
erstinstanzlich zugesprochen 16,81 €
noch zuzusprechen 279,22 €
Fall 15:
Mietwagenkosten 305,27 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Zusatzfahrer 88,00 €
Winterpauschale 80,00 €
Haftungsbefreiung 200,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 81,32 €
Eigenersparnis - 30,53 €
Anspruch gesamt 784,06 €
vorgerichtlich gezahlt 435,00 €
erstinstanzlich zugesprochen 163,27 €
noch zuzusprechen 185,79 €
Fall 16:
Mietwagenkosten 220,62 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Winterpauschale 16,00 €
Haftungsbefreiung 50,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 23,94 €
Eigenersparnis (5 %) - 11,03 €
Anspruch gesamt 359,53 €
vorgerichtlich gezahlt 307,00 €
erstinstanzlich zugesprochen 19,72 €
noch zuzusprechen 32,81 €
Fall 17:
Mietwagenkosten 382,60 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Winterpauschale 90,00 €
Haftungsbefreiung 225,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 71,25 €
Eigenersparnis - 38,26 €
Anspruch gesamt 790,59 €
vorgerichtlich gezahlt 614,00 €
erstinstanzlich zuerkannt 0,00 €
noch zuzusprechen 176,59 €
Fall 18:
Mietwagenkosten 551,77 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 320,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 72,20 €
Eigenersparnis - 55,18 €
Anspruch gesamt 948,79 €
vorgerichtlich gezahlt 758,00 €
erstinstanzlich zuerkannt 0,00 €
noch zuzusprechen 190,79 €
Die über die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten hinausgehend zuerkannten Zinsansprüche ergeben sich ab dem von der Klägerin erstinstanzlich jeweils vorgetragenen Zeitpunkt einer Ablehnung weiterer Zahlungen durch die Beklagte aus Verzug gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Soweit das Landgericht über den Klageantrag der Klägerin hinausgehende Zinsansprüche für einen Zeitpunkt vor Verzugseintritt zugesprochen hat, wird die in diesem Umfang eingetretene Rechtskraft des Urteils durch das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel nicht berührt.
Der Antrag der Klägerin auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Verzinsung verauslagter Gerichtskosten ist nicht begründet. Ein Zinsanspruch aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht schlüssig dargetan. Es fehlt an einem Vortrag der Klägerin dazu, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der Schuld, deren Verzinsung die Klägerin begehrt, in Verzug befindet (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, Rn. 22, zit. nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Bemessung des erstinstanzlichen Unterliegens der Beklagten ist auch die von der Beklagten erstinstanzlich hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung berücksichtigt, da das Landgericht über diese Forderung zu Lasten der Beklagten mit Rechtskraftwirkung entschieden hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO ist nach § 713 ZPO nicht anzuordnen.
Ein Grund für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Zulässigkeit einer Schätzung von Mietwagenkosten anhand der A-Mietpreisspiegel ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt.
Die Beklagte hat im Sinne dieser Rechtsprechung auch nicht dargelegt, dass sich etwaige Mängel der Schätzgrundlage in den streitgegenständlichen Einzelfällen in erheblichem Umfang auswirken. Ohne eine solche Darlegung ist der von der Beklagten allgemein erhobene Einwand, dass die A-Erhebung nicht den örtlich relevanten Markt abbilde, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerheblich. Hinsichtlich eines durch unfallbedingte Mehrleistungen bedingten Aufschlages auf den Normaltarif kommt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erforderlichkeit einer ggf. auch mit Hilfe eines Sachverständigen vorzunehmenden Schätzung des Umfangs der kostenerhöhenden Wirkung unfallspezifischer Faktoren insbesondere auch im Hinblick auf die Kosten einer Vorfinanzierung nicht zur Anwendung, weil eine Notwendigkeit einer Inanspruchnahme besonderer unfallbedingter Leistungen der Klägerin, die über die zu berücksichtigenden konkreten Zusatzkosten hinaus geht, nicht dargetan ist.
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 02.02.2016 bietet keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Urt. v. 03.03.2016
Az.: 4 U 164/15
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.05.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main -10. Zivilkammer - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.374,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 203,81 € vom 20.03.2012 bis zum 10.04.2012 und aus 238,73 € seit dem 11.04.2012,
aus 67,80 € vom 11.04.2012 bis zum 10.09.2012 und aus 138,75 € seit dem 11.09.2012,
aus 4,28 € seit dem 11.04.2012,
aus 88,80 € vom 11.04.2012 bis zum 05.08.2012 und aus 300,92 € seit dem 06.08.2012,
aus 29,44 € seit dem 22.02.2013,
aus 178,42 € vom 11.04.2012 bis zum 01.04.2013 und aus 423,12 € seit dem 02.04.2013,
aus 117,40 € seit dem 22.11.2011,
aus 156,13 € vom 11.04.2012 bis zum 23.08.2012 und aus 230,11 € seit dem 24.08.2012,
aus 126,81 € seit dem 17.10.2012,
aus 145,33 € vom 11.04.2012 bis zum 11.12.2012 und aus 260,35 € seit dem 12.12.2012,
aus 228,74 € seit dem 18.11.2010,
aus 133,95 € vom 11.04.2012 bis zum 22.10.2012 und aus 210,92 € seit dem 23.10.2012,
aus 16,81 € vom 11.04.2012 bis zum 28.10.2012 und aus 296,03 € seit dem 29.10.2012,
aus 163,27 € vom 11.04.2012 bis zum 09.04.2013 und aus 349,06 € seit dem 10.04.2013,
aus 19,72 € vom 11.04.2012 bis zum 24.03.2013 und aus 52,53 € seit dem 25.03.2013,
aus 176,59 € seit dem 27.03.2013
und aus 190,79 € seit dem 17.10.2011.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 58 % und die Beklagte 42 % zu tragen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 83 % und die Beklagte 17 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte in 18 Fällen aus abgetretenem Recht des jeweils durch einen Verkehrsunfall Geschädigten auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Anspruch. Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer der unfallverursachenden Fahrzeuge dem Grunde nach jeweils unstreitig in vollem Umfang für den unfallbedingt entstandenen Schaden. Die Parteien streiten über die Höhe der jeweils ersatzfähigen Mietwagenkosten.
Anstelle einer Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage teilweise, in Höhe von insgesamt 1.352,28 € nebst Zinsen, stattgegeben und dabei für die Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten den jeweiligen Mietpreisspiegel des A-Instituts zugrunde gelegt. Die von der Klägerin abgerechneten Zusatzkosten in Bezug auf die Positionen Zustellung/Abholung des Fahrzeugs, Zusatzfahrer und Winterpauschale hat das Landgericht jeweils zuerkannt, während es die Kosten für eine Haftungsbeschränkung wegen eines vereinbarten Ausschlusses der Selbstbeteiligung nicht als erstattungsfähig angesehen hat. Einen pauschalen Aufschlag auf die Mietwagenkosten hat das Landgericht für 17 der 18 Fälle abgelehnt, weil keine unfallbedingte Not- oder Eilsituation dargelegt sei. Demgegenüber hat das Landgericht im Fall 3 unter Berücksichtigung einer Schwerbehinderung des Geschädigten einen pauschalen Aufschlag von 20 % wegen unfallbedingter Mehrkosten für gerechtfertigt erachtet. Das Landgericht hat ferner von den Mietwagenkosten einen Abzug in Höhe einer Eigenersparnis von 10 % vorgenommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge hinsichtlich des vom Landgericht nicht zugesprochenen Teils der Klageforderung weiter. Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht habe die von ihr erstinstanzlich gegen eine Anwendung des Mietpreisspiegels des A-Instituts erhobenen Einwände unberücksichtigt gelassen und eine Anwendung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage lediglich mit pauschalen und unzutreffenden Erwägungen abgelehnt. Der Mietpreisspiegel des A-Instituts berücksichtige insbesondere nicht den relevanten örtlichen Markt. Die zugrunde gelegten Postleitzahlengebiete seien jedenfalls in Bezug auf eine Anmietung von Fahrzeugen im ländlichen Raum zu groß. In Bezug auf die streitgegenständliche Fälle sei der jeweilige Mietpreisspiegel des A-Instituts zudem durch die von der Klägerin vorgelegten Internet-Recherchen und Preislisten widerlegt. Die Klägerin wendet sich gegen die bei der Ermittlung der Mietpreisspiegel des A-Instituts zugrunde gelegte Methode und beruft sich u.a. darauf, dass die Berücksichtigung von Internet-Angeboten einen nicht relevanten Sondermarkt betreffe und nicht repräsentativ sei. Im Übrigen sei ein pauschaler Aufschlag auf die Mietwagenkosten auch ohne eine Notsituation der Geschädigten gerechtfertigt, weil bei der Vermietung an die Unfallgeschädigten jeweils bestimmte unfallspezifische Mehrleistungen angefallen seien. Die Kosten für den Ausschluss der Selbstbeteiligung seien ersatzfähig. Die Mietpreisspiegel des A-Instituts beruhten auf Angeboten mit einer unüblich hohen Selbstbeteiligung. Der Abzug einer Eigenersparnis sei unter Berücksichtigung der heutigen Laufleistungen von Kraftfahrzeugen nicht mehr oder jedenfalls nur in geringerer Höhe als vom Landgericht angenommen gerechtfertigt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Landgericht eine Schätzung der Mietwagenkosten nicht ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte vornehmen dürfen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil insbesondere hinsichtlich der Schätzung der Mietwagenkosten auf Grundlage der Mietpreisspiegel des A-Instituts. Die Beklagte wendet sich darüber hinaus u.a. gegen eine Berücksichtigung pauschaler Aufschläge auf die auf dieser Grundlage geschätzten Mietwagenkosten, da die Klägerin in Bezug auf die Einzelfälle zur Notwendigkeit einer sofortigen Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nichts dargetan habe und ein konkreter Mehrkostenaufwand im Einzelfall nicht entstanden sei.
Im Übrigen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO von einer näheren Darstellung des Sach- und Streitstands und des Vortrags der Parteien abgesehen.
Die Klägerin hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 02.02.2016 weiter zur Sach- und Rechtslage vorgetragen.
II.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.
Die Beklagte haftet dem Grunde nach in den 18 Fällen gegenüber dem jeweiligen Geschädigten in vollem Umfang für den unfallbedingt entstandenen Schaden. Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Ansprüche der Geschädigten jeweils wirksam an die Klägerin abgetreten worden sind.
Bei der Feststellung der Höhe der Schadensersatzansprüche, die den Geschädigten in den einzelnen Fällen wegen der unfallbedingt erforderlichen Inanspruchnahme eines Mietwagens zustehen, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil zunächst von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal)Tarif zugänglich war (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, Rn. 8, zit. nach juris, m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist auf Grundlage der Darlegungen der Klägerin weder feststellbar, dass die jeweilige Anmietung der Fahrzeuge durch die Geschädigten zu den von der Klägerin in Rechnung gestellten Tarifen im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes erforderlich war, noch können die Geschädigten die ihnen von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten unabhängig von dem Wirtschaftlichkeitsgebot unter dem Aspekt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung mangels Zugänglichkeit eines günstigeren (Normal-)Tarifs ersetzt verlangen.
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die von ihr in Rechnung gestellten Kosten dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprachen, weil auf dem örtlich relevanten Markt kein günstigerer Mietpreis verfügbar war. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin den örtlich relevanten Markt mit einem Umkreis von maximal 30 Kilometern für alle in den Fällen 1 bis 18 geschädigten Personen trotz der unterschiedlichen Wohnorte zutreffend angegeben hat. Denn die Klägerin hat für den jeweiligen konkreten Mietzeitraum nicht dargelegt, dass die nach ihrem Vortrag in dem betreffenden Bereich ansässigen anderen Autovermietungen B, C, D, E und F GmbH & Co. KG unter Einbeziehung der auch für nicht Unfallgeschädigte zugänglichen Normaltarife durchweg keinen günstigeren Mietpreis anbieten konnten als die Klägerin. Die Klägerin hat bezogen auf die jeweiligen Einzelfälle nicht zu allen relevanten Preisen der einzelnen Autovermietungen vorgetragen. Die als Anlage K 70 vorgelegte Preisliste der C mit Stand 01.01.2013 ist zunächst schon in zeitlicher Hinsicht erkennbar nicht für alle Einzelfälle maßgebend und lässt zudem mit der Angabe von Tagespauschalen nicht erkennen, ob und inwieweit sich der angegebene Tagespauschalpreis bei einer längeren Mietdauer reduzieren kann.
Die für die F GmbH & Co. KG als Anlage K 71 vorgelegte Liste "..." bezieht sich schon ihrer Überschrift nach ausschließlich auf "Preise Haftpflichtschäden" bzw. "Abwicklung mit Versicherungen" und ist damit für den unter Einbeziehung von Normaltarifen anzustellenden Preisvergleich von vornherein unergiebig. Die für das Mietunternehmen B als Anlagen K 68, K 69 und K 75, K 76 vorgelegten Listen mögen hinsichtlich des Standardtarifs "BAR KK" die für das Unternehmen B geltenden Listenpreise wiedergeben, lassen für die zu dem jeweiligen konkreten Anmietzeitpunkt bei der ortsansässigen B zu erzielenden Preise aber keine zwingenden Rückschlüsse zu. Eine auch nur annähernd vollständige Darstellung aller im jeweiligen Einzelfall maßgebenden Preise der von der Klägerin angegebenen ortsansässigen Autovermietungen ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Internet-Angeboten von D, B und E. Denn zum einen sind nur für einzelne Fälle überhaupt Angebote dieser 3 Vermieter vorgelegt worden. Zum anderen beschränken sich die Angebote jeweils auf einen Anmietzeitraum von einem Tag und lassen damit keine Rückschlüsse darauf zu, ob und inwieweit bei der jeweiligen ortsansässigen Autovermietung ggf. auch auf telefonische Nachfrage für eine - wenn auch nicht konkret vorhersehbare - längere Anmietdauer eine abweichende degressive Preisstaffelung möglich gewesen wäre, wie sie auch aus den Rechnungen der Klägerin ersichtlich ist.
Für eine Ersatzfähigkeit der von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten aufgrund einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung fehlt es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die einzelnen Geschädigten tatsächlich einen Preisvergleich vorgenommen haben, nach dem sie davon ausgehen durften, dass im örtlich relevanten Bereich kein wesentlich günstigerer Tarif verfügbar war. Es ist ferner in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Landgerichts mangels eines hinreichenden Vortrags zu einer unfallbedingten Not- oder Eilsituation auch nicht feststellbar, dass es den Geschädigten nicht möglich oder den Umständen nach nicht zuzumuten war, andere Angebote einzuholen.
Da eine Ersatzfähigkeit der von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten anhand der vorstehend aufgezeigten Maßstäbe nicht feststellbar ist, ist zur Bemessung der Schadenshöhe auf eine Schätzung gemäß § 287 ZPO zurückzugreifen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt § 287 ZPO dem bei der Schadensschätzung besonders freigestellten Tatrichter die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht für die Streitentscheidung zentraler Fragen auf nach der Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den A-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (zum Ganzen: BGH, a.a.O, Rn. 10 f., zit. nach juris, m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist der Schadensschätzung nach Ermessen des Berufungsgerichts in Übereinstimmung mit der rechtlichen Würdigung des Landgerichts der den jeweiligen Zeitraum der Anmietung betreffende A-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen, da dieser einer Anwendung der jeweiligen Schwacke-Liste vorzuziehen ist. Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass sich aus der divergierenden Rechtsprechung zur Anwendung der A-Mietpreisspiegel bzw. der Schwacke-Listen für den Geschädigten im Einzelfall eine erhebliche rechtliche Unsicherheit hinsichtlich der Höhe des ersatzfähigen Schadens ergeben kann, die für den Geschädigten nur durch eine Einholung von Vergleichsangeboten unter dem Aspekt einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung vermeidbar ist. Die divergierende Rechtsprechung zur anwendbaren Schätzungsgrundlage begründet aber entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - ebenso wie die zwischen beiden Schätzgrundlagen bestehenden Ergebnisdifferenzen - keine Zweifel an der Eignung der A-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage. Zur Begründung der Vorzugswürdigkeit der A-Mietpreisspiegel kann in Anbetracht der erschöpfenden Darstellung des Diskussionsstandes in der jüngeren Rechtsprechung beispielhaft auf die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.06.2010, 16 U 14/10 und Urteil vom 26.03.2014, 17 U 150/13) sowie das Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015 (I-1 U 42/14, 1 U 42/14, Rn. 22 ff., zit. nach juris) Bezug genommen werden. Gegen eine Anwendung der Schwacke-Listen als Schätzgrundlage spricht nach Überzeugung des Berufungsgerichts vor allem, dass begründete Zweifel bestehen, ob die den Erhebungen zugrunde gelegten, angeblich langfristig geltenden Preislisten mit Rücksicht auf die Abhängigkeit der am Markt realisierbaren Preise von der konkreten Wettbewerbssituation und eine nicht auszuschließende Manipulationsmöglichkeit überhaupt geeignet sind, tatsächlich realisierte Marktpreise auch nur annähernd zutreffend zu erfassen (vgl. dazu im einzelnen OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 31 ff.). Demgegenüber ist die vom A-Institut angewandte Untersuchungsmethodik, nach der mittels anonymer Telefonabfragen und einer Einholung konkreter Internet-Angebote Mietpreise aufgrund einer möglichst realitätsnahen Anmietsituation ermittelt werden, nach Überzeugung des Gerichts zur Feststellung realer Marktpreise geeignet.
Die von der Beklagten gegen die Anwendung der A-Mietpreisspiegel allgemein erhobenen Einwände stellen die Eignung der Untersuchungen des A-Instituts als Schätzgrundlage nicht in Frage. Es sind insbesondere keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt, die Zweifel an der Seriosität der Untersuchungen begründen oder auf eine Manipulation der festgestellten Preise hinweisen könnten. Nicht gerechtfertigt ist auch der Einwand der Beklagten, dass die Einbeziehung von Internet-Angeboten in die Preisermittlung zur unzulässigen Berücksichtigung eines "Sondermarktes" führe. Das Berufungsgericht ist vielmehr davon überzeugt, dass sich die Einbeziehung von Internet-Angeboten gerade als Vorteil der Erhebungsmethode darstellt (vgl. dazu OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 48). Es wäre in Anbetracht der nunmehr schon seit vielen Jahren immer weiter zunehmenden Bedeutung des Handels von Waren und Dienstleistungen über das Internet nicht mehr zeitgemäß, Internet-Angebote bei der Preisermittlung außer Betracht zu lassen; zumal Internet-Angebote die Preisbildung - unabhängig vom Umfang von Internet-Buchungen - auch dadurch beeinflussen, dass Preisrecherchen verbreitet im Internet durchgeführt werden, so dass eine Durchsetzung von Marktpreisen, die zu Ungunsten des Kunden von den Internet-Angeboten abweichen, erschwert wird. Soweit für einen einzelnen Kunden oder Geschädigten im Einzelfall keine Möglichkeit eines Zugangs zum Internet besteht, kann dem bei entsprechendem konkreten Sachvortrag auf Grundlage einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rechnung getragen werden.
Begründete Zweifel an der Geeignetheit der Mietpreisspiegel des A-Instituts als Schätzgrundlage ergeben sich ferner auch nicht daraus, dass die Mietwagenkosten nur in einer Differenzierung nach zweistelligen Postleitzahlengebieten erfasst werden. Die Beschränkung auf zweistellige Postleitzahlbereiche dient nach der zugrunde liegenden Untersuchungsmethodik dazu, die statistische Relevanz der Erhebungsergebnisse sicherzustellen (A-Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2012, S. 19) und damit statistische Ungenauigkeiten zu vermeiden, die sich aus einem kleineren Zuschnitt der Erhebungsbezirke mit einer nur geringen Anzahl von Anbietern ergeben können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2010, 16 U 14/10). Die die Untersuchungsmethode des A-Instituts als solche betreffenden allgemeinen Einwendungen der Klägerin könnten im Übrigen nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Eignung der A-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage ohnehin nur dann in Frage stellen, wenn sich aus einem konkreten Tatsachenvortrag erhebliche Auswirkungen etwaiger Mängel auf die streitgegenständlichen Einzelfälle ergäben. Solche Auswirkungen sind aber anhand der Darlegungen der Klägerin nicht feststellbar.
Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegten Preislisten und Internet-Angebote geltend macht, dass die A-Mietpreisspiegel für die ihr Einzugsgebiet betreffenden Postleitzahlengebiete den örtlich relevanten Markt nicht zutreffend erfassten, ist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aufgezeigt, dass sich Mängel der Schätzgrundlage auf die zu entscheidenden Einzelfälle in erheblichem Umfang auswirken. Es fehlt insoweit aus den bereits dargestellten Gründen an einem hinreichend konkretisierten Vortrag zu der im jeweiligen Einzelfall gegebenen tatsächlichen Marktlage auf dem von der Klägerin für relevant erachteten örtlichen Markt. Bezogen auf die Einzelfälle begründen insbesondere auch die von der Klägerin vorgelegten einzelnen Internet-Angebote keine Zweifel an der zutreffenden Erfassung der Mietpreise in dem jeweiligen A-Mietpreisspiegel. Denn die von der Klägerin für den Anmietzeitraum vorgetragenen Tagespreise bilden für einen Vergleich mit den vom Landgericht anhand der A-Mietpreisspiegel für längere Anmietzeiträume festgestellten Normaltarifen schon deshalb keine geeignete Grundlage, weil sich aus den A-Mietpreisspiegeln für eine längere Mietdauer eine erhebliche Reduzierung des Tagesmietpreises ergibt. Die von der Klägerin vorgelegten Internet-Angebote weisen darüber hinaus auch spezifische Vorgaben im Hinblick auf eine Bezahlung bei Abholung sowie teils auch sonstige Zusatzleistungen auf, die in den bei der Erfassung des Normaltarifs in den A-Mietpreisspiegeln nach der zugrunde gelegten Methodik unter dem Aspekt einer Vermeidung von Aufschlägen und Zuschlägen (vgl. A-Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2012, S. 19) außer Betracht geblieben sind. Der Einfluss von Preisaufschlägen auf die von der Klägerin vorgetragenen Preise wird beispielsweise in dem für den Fall 1 vorgelegten B-Angebot, das nach dem Vortrag der Klägerin einen deutlich höheren Preis aufweist als die Angebote der Unternehmen E und D, dadurch deutlich, dass in dem Angebot für den Fall einer Vorabzahlung des Mietpreises ein Grundpreis von 99,51 € angegeben ist, der nur geringfügig über dem Mittelwert von 96,05 € liegt, der sich als Tagespreis - ohne Berücksichtigung der Länge der Mietdauer - im Fall 1 bezogen auf das Postleitzahlengebiet ..6 für die Fahrzeuggruppe 5 aus dem A-Mietpreisspiegel 2011 ergibt.
Zweifel an der Eignung der A-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage ergeben sich ferner auch nicht daraus, dass insbesondere hinsichtlich des Postleitzahlengebietes ...8 in den Erhebungen des A-Instituts nur eine vergleichsweise geringe Anzahl an Mietwagenstationen und Nennungen von Angeboten ermittelt worden sind und sich für einzelne Fahrzeuggruppen keine Nennungen ergeben. Denn es ist weder feststellbar, dass zum Zeitpunkt der den Erhebungen zugrunde liegenden Anfragen tatsächlich in erheblichem Umfang konkrete Angebote verfügbar waren, die nicht in die Untersuchung eingeflossen sind, noch würden sich aus der unterbliebenen Berücksichtigung einzelner Angebote durchgreifende Zweifel an der Tauglichkeit der Untersuchung als Schätzgrundlage für die in den 18 Einzelfällen anzusetzenden Mietpreise ergeben, da sich die jeweiligen Preise der A-Mietpreisspiegel in Bezug auf die im Einzugsbereich der Klägerin liegenden Postleitzahlengebiete ...8, ...9 und ...6 nicht wesentlich unterscheiden. Es besteht damit zugleich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Einzugsbereich der Klägerin ein örtlicher Sondermarkt mit einem signifikant höheren Preisniveau existiert. Gegen einen solchen Sondermarkt spricht im Übrigen der Umstand, dass nach dem Vortrag der Klägerin auf dem von ihr für örtlich relevant erachteten Markt mehrere überregionale Anbieter vertreten sind und einer Durchsetzung höherer Preise auf einem lokalen Sondermarkt die Üblichkeit von Preisrecherchen im Internet und die Möglichkeit einer über Ortsgrenzen hinausgehenden Zustellung von Fahrzeugen entgegensteht, wie sie sich beispielsweise für das Unternehmen B aus den von der Klägerin vorgelegten Preislisten ergibt.
Es besteht unter Berücksichtigung der vorstehenden Würdigung im Rahmen des dem Gericht nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens kein Anlass, die von der Klägerin beantragte Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der Mietpreise durchzuführen.
Neben den Grundmietpreisen, die sich nach den vom Landgericht dargestellten Grundsätzen aus den A-Mietpreisspiegeln ergeben, sind als zusätzliche Kostenpositionen zunächst die von der Klägerin abgerechneten Kosten für einen Zweitfahrer und die Zustellung/Abholung des Mietfahrzeugs zu berücksichtigen. Es kann insoweit auf die zutreffende Würdigung des Landgerichts verwiesen werden. Aufgrund der von dem Landgericht festgestellten vertraglichen Vereinbarungen sind darüber hinaus auch die von der Klägerin für eine Winterpauschale in Ansatz gebrachten Kosten ersatzfähig. Die Geschädigten durften es mit Rücksicht auf die in der Rechtsprechung zuletzt auch vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, Rn. 25 m.w.N.) vertretene Auffassung, nach der derartige Kosten als erstattungsfähig angesehen werden, für erforderlich halten, mit der Klägerin ein entsprechendes zusätzliches Entgelt zu vereinbaren.
Abweichend von der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung sind als zusätzliche Kostenposition auch die von der Klägerin abgerechneten Kosten für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung als ersatzfähig anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 74/04) sind die bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges anfallenden Kosten für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung unabhängig von einem für das unfallbeschädigte Fahrzeug des Geschädigten bestehenden Vollkaskoschutz als adäquate Schadensfolge ersatzfähig, wenn der Mieter während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. Ein solches erhöhtes Risiko besteht grundsätzlich schon wegen des mit der Benutzung eines kurzfristig angemieteten Ersatzfahrzeugs verbundenen Schadensrisikos (KG Berlin, Urteil vom 08.05.2014, 22 U 119/13, zit. nach juris, m.w.N.) und ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass der Geschädigte im Falle einer unfallbedingten Beschädigung des Mietfahrzeugs stets die Kosten einer vollständigen fachgerechten Reparatur zu tragen hat, während er im Falle einer Unfallbeschädigung des eigenen Fahrzeugs regelmäßig darüber disponieren kann, ob und inwieweit er sein Fahrzeug reparieren lässt. Das wirtschaftliche Risiko des Geschädigten wird auch nicht durch eine Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung kompensiert, wie sie nach dem A-Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2012, S. 20 in den zu ermittelten Mietwagenkosten mit einer Höhe der Selbstbeteiligung von meist zwischen 750,00 € und 950,00 € berücksichtigt ist. Denn für den Geschädigten fallen die Kosten für eine Selbstbeteiligung auch in den vergleichsweise häufig auftretenden Fällen eines bloßen Blechschadens an, während er bei einer solchen Beschädigung seines eigenen Fahrzeugs von einer Reparatur typischerweise ganz absehen oder die Reparaturausführung - ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit - auf eine nicht fachgerechte Instandsetzung beschränken kann. Im Übrigen ist der Vorteil, den der Geschädigte dadurch erzielt, dass sein eigenes Fahrzeug während der Dauer der Nutzung des Mietwagens keinem Schadensrisiko ausgesetzt ist, im Rahmen des Vorteilsausgleichs durch einen pauschalen Abzug von den Mietkosten zu berücksichtigen.
Der jeweils ersatzfähige Mietkostenbetrag ist in allen 18 Fällen im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht um einen pauschalen Aufschlag wegen besonderer unfallbedingter Leistungen der Klägerin, die über die vorstehend berücksichtigten Zusatzleistungen hinausgehen, zu erhöhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, Rn. 15 f., zit. nach juris, m.w.N.) kommt bei der Anmietung eines Fahrzeugs zu einem Unfallersatztarif ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäftes im Hinblick auf solche Leistungen des Vermieters in Betracht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind. Dabei kann als Kriterium, das einen pauschalen Aufschlag wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts rechtfertigen könnte, ernsthaft nur die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten und/oder die Stellung einer Kaution durch den Geschädigten mittels Einsatzes einer Kreditkarte oder auf andere Weise in Erwägung gezogen werden (OLG Köln, VersR 2014, S. 1268 [OLG Köln 01.07.2014 - 15 U 31/14]). In dieser Hinsicht trifft die Geschädigten - ungeachtet der primär dem Schädiger obliegenden Darlegungslast für Verstöße des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht - eine sekundäre Darlegungslast für die Umstände, die es für ihn in der konkreten Situation unmöglich oder unzumutbar machten, mit den Mietwagenkosten in Vorleistung zu treten und/oder eine Kaution oder sonstige Sicherheit zu stellen (vgl. OLG Köln, a.a.O., S. 1268 f.). Die Klägerin ist der ihr danach obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, obwohl die Beklagte sich gegen die Ersatzfähigkeit eines Mehraufwandes gewandt und auf das Fehlen eines entsprechenden Vortrags der Klägerin zu einer die Mehrkosten rechtfertigenden unfallspezifischen Situation des jeweiligen Geschädigten hingewiesen hat. Es fehlt an konkreten Darlegungen der Klägerin zu der jeweiligen Anmietungssituation und zu einem der Klägerin als Mietwagenunternehmen obliegenden Hinweis auf eine Abhängigkeit des Mietpreises von einer Vorfinanzierung und/oder Sicherheitsleistung (vgl. dazu OLG Köln, a.a.O.). Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Mehrleistungen ist nach den durch die Berufung nicht in Frage gestellten Feststellungen des Landgerichts dazu, dass keine unfallbedingte Eil- oder Notsituation der Geschädigten vorlag, schon deren tatsächliche Inanspruchnahme durch die Geschädigten nicht dargelegt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich eines erhöhten Personal-, Verwaltungs- und Serviceaufwandes für das Unfallersatzgeschäft. Gleiches gilt auch für das von der Klägerin angeführte Vorhalten einer in besonderem Maße diversifizierten Autoflotte für das Unfallersatzgeschäft, das einen pauschalen Aufschlag nicht rechtfertigt, wenn der Geschädigte sich in einer Situation befindet, in der ihm ein Normalmietpreis wie jedem anderen Selbstzahler ohne Weiteres zugänglich ist (vgl. OLG Köln, a.a.O., S. 1269). Ferner ist das von der Klägerin zu tragende Laufleistungsrisiko bereits in den auf Grundlage der A-Mietpreisspiegel geschätzten Mietkosten enthalten, da die Preisermittlung nach der zum Mietpreisspiegel 2012, S. 20 dargestellten Methodik nur Angebote mit einer unbegrenzten Laufleistung oder mit mindestens 150 Inklusive-Kilometern pro Tag berücksichtigt. Es kommt schließlich auch keine Erhöhung des Normaltarifs im Hinblick auf die fehlende Vorreservierung in Betracht, da die Vorbuchungszeit nach der von der Beklagten bereits erstinstanzlich eingehend dargestellten Untersuchung des A-Instituts auf den Mietpreis keine erhebliche Auswirkung hat. Schließlich bildet auch die flexible Gestaltung der Mietdauer keine Besonderheit des Unfallersatzgeschäfts, da sie auch im normalen Vermietungsgeschäft vorkommt und bei dem Vermieter nicht notwendig zu Ertragseinbußen führt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, Rn. 82, zit. nach juris, sowie nachfolgend BGH, a.a.O., Rn. 17). Es besteht insoweit überdies die Möglichkeit einer flexiblen Gestaltung durch einen Fahrzeugwechsel bei Verlängerung einer ursprünglich veranschlagten Mietdauer (OLG Köln, a.a.O.).
Das Gericht erachtet im Rahmen der Schadensschätzung in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil mit Ausnahme der Fälle 11 und 16 als Vorteilsausgleich einen pauschalen Abzug eines ersparten Eigenaufwandes in Höhe von 10 % des vom Landgericht nach den A-Mietpreisspiegeln ermittelten Mietpreises für gerechtfertigt. Für die Bemessung der Höhe des ersparten Eigenaufwandes sind insbesondere die durch die Nutzung des Mietfahrzeugs ersparte Abnutzung des eigenen Fahrzeugs und das ersparte Schadensrisiko zu berücksichtigen. Soweit damit lauf leistungsabhängige Umstände maßgebend sind, ist die Höhe des pauschalen Abzugs von 10 % nach dem Vortrag der Klägerin zur täglichen Laufleistung des jeweiligen Mietfahrzeugs während der Nutzung durch den Geschädigten grundsätzlich auch in Anbetracht der zu erwartenden Laufleistungen neuerer Fahrzeuge gerechtfertigt, da der Abzug in den Fällen 1 -10, 12 -15, 17 und 18 jeweils weniger als 1,00 € pro 10 Kilometer Laufleistung des Mietfahrzeuges ausmacht. Demgegenüber ist der Vorteilsausgleich wegen eines ersparten Eigenaufwandes für die Fälle 11 und 16 auf 5 % des ermittelten Mietpreises zu beschränken, um auch in diesen Fällen zu einem Abzug von weniger als 1,00 € pro 10 Kilometer zu gelangen.
Es ergibt sich danach auf Grundlage der vom Landgericht anhand der A-Mietpreisspiegel festgestellten Mietwagenkosten eine Schadensberechnung, bei der die Mietwagenkosten als solche - anders als die von der Klägerin in Rechnung gestellten Zusatzleistungen - nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen sind, da die A-Mietpreisspiegel - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - den Mietpreis jeweils einschließlich Umsatzsteuer ausweisen. Es ergibt sich darüber hinaus bezüglich des Falles 1 die Besonderheit, dass aus den vom Landgericht festgestellten Mietwagenkosten die Umsatzsteuer herauszurechnen ist, weil der Geschädigte im Fall 1 nach dem Vortrag der Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt war. Hinsichtlich des Falles 3 ist abweichend von der Rechtsauffassung des Landgerichts kein Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrkosten vorzunehmen, da nach den Feststellungen des Landgerichts mangels eines Eilbedürfnisses auch in diesem Fall kein Anlass zu der Annahme besteht, dass die Geschädigten kein Fahrzeug zum Normaltarif anmieten konnten oder auf besondere unfallspezifische Leistungen der Klägerin zurückgreifen mussten. Ein Abzug wegen einer Eigenersparnis entfällt nach der zutreffenden rechtlichen Würdigung des Landgerichts in den Fällen, in denen der jeweilige Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat. Dies betrifft nach den Feststellungen des Landgerichts die Fälle 3 und 6.
Es ergibt sich danach für die 18 Einzelfälle folgende Berechnung:
Fall 1:
Mietwagenkosten ohne Umsatzsteuer 853,93 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 312,50 €
Eigenersparnis - 101,62 €
Anspruch gesamt 1.124,81 €
vorgerichtlich gezahlt 921,00 €
erstinstanzlich zuerkannt 238,73 €
noch zuzusprechen 0,00 €
Fall 2:
Mietwagenkosten 281,00 €
Zusatzfahrer 55,00 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 100,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 40,85 €
Eigenersparnis - 28,10 €
Anspruch gesamt 508,75 €
vorgerichtlich gezahlt 370,00 €
erstinstanzlich zuerkannt 67,80 €
noch zuzusprechen 70,95 €
Fall 3:
Mietwagenkosten 347,26 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 50,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 20,90 €
kein Abzug Eigenersparnis
Anspruch gesamt 478,16 €
vorgerichtlich gezahlt 563,00 €
erstinstanzlich zuerkannt 4,28 €
noch zuzusprechen 0,00 €
Fall 4:
Mietwagenkosten 429,82 €
Zusatzfahrer 132,00 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 240,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 82,08 €
Eigenersparnis - 42,98 €
Anspruch gesamt 900,92 €
vorgerichtlich gezahlt 600,00 €
erstinstanzlich zuerkannt 88,80 €
noch zuzusprechen 212,12 €
Fall 5:
Mietwagenkosten 445,16 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 260,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 60,80 €
Eigenersparnis - 44,52 €
Anspruch gesamt 781,44 €
vorgerichtlich gezahlt 1.100,00 €
erstinstanzlich zugesprochen 0,00 €
noch zuzusprechen 0,00 €
Fall 6:
Mietwagenkosten 205,79 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 75,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 25,65 €
kein Abzug Eigenersparnis
Anspruch gesamt 366,44 €
vorgerichtlich gezahlt 337,00 €
erstinstanzlich zugesprochen 0,00 €
noch zuzusprechen 29,44 €
Fall 7:
Mietwagenkosten 482,76 €
Zusatzfahrer 121,00 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 275,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 86,64 €
Eigenersparnis - 48,28 €
Anspruch gesamt 977,12 €
vorgerichtlich gezahlt 554,00 €
erstinstanzlich zugesprochen 178,42 €
noch zuzusprechen 244,70 €
Fall 8:
Mietwagenkosten 244,17 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 75,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 25,65 €
Eigenersparnis - 24,42 €
Anspruch gesamt 380,40 €
vorgerichtlich gezahlt 263,00 €
erstinstanzlich zugesprochen 69,90 €
noch zuzusprechen 47,50 €
Fall 9:
Mietwagenkosten 437,23 s€
Zustellung/Abholung 60,00 €
Zusatzfahrer 55,00 €
Haftungsbefreiung 125,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 45,60 €
Eigenersparnis - 43,72 €
Anspruch gesamt 679,11 €
vorgerichtlich gezahlt 449,00 €
erstinstanzlich zugesprochen 156,13 €
noch zuzusprechen 73,98 €
Fall 10:
Mietwagenkosten 544,34 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 350,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 77,90 €
Eigenersparnis - 54,43 €
Anspruch gesamt 977,81 €
vorgerichtlich gezahlt 851,00 €
erstinstanzlich zugesprochen 0,00 €
noch zuzusprechen 126,81 €
Fall 11:
Mietwagenkosten 524,68 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 150,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 39,90 €
Eigenersparnis (5 %) - 26,23 €
Anspruch gesamt 748,35 €
vorgerichtlich gezahlt 488,00 €
erstinstanzlich zugesprochen 145,33 €
noch zuzusprechen 115,02 €
Fall 12:
Mietwagenkosten 283,83 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Winterpauschale 56,00 €
Haftungsbefreiung 175,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 55,29 €
Eigenersparnis - 28,38 €
Anspruch gesamt 601,74 €
vorgerichtlich gezahlt 373,00 €
erstinstanzlich zugesprochen 69,14 €
noch zuzusprechen 159,60 €
Fall 13:
Mietwagenkosten 419,74 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 125,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 35,15 €
Eigenersparnis - 41,97 €
Anspruch gesamt 597,92 €
vorgerichtlich gezahlt 387,00 €
erstinstanzlich zuerkannt 133,95 €
noch zuzusprechen 76,97 €
Fall 14:
Mietwagenkosten 454,76 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Zusatzfahrer 165,00 €
Haftungsbefreiung 300,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 99,75 €
Eigenersparnis - 45,48 €
Anspruch gesamt 1.034,03 €
vorgerichtlich gezahlt 738,00 €
erstinstanzlich zugesprochen 16,81 €
noch zuzusprechen 279,22 €
Fall 15:
Mietwagenkosten 305,27 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Zusatzfahrer 88,00 €
Winterpauschale 80,00 €
Haftungsbefreiung 200,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 81,32 €
Eigenersparnis - 30,53 €
Anspruch gesamt 784,06 €
vorgerichtlich gezahlt 435,00 €
erstinstanzlich zugesprochen 163,27 €
noch zuzusprechen 185,79 €
Fall 16:
Mietwagenkosten 220,62 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Winterpauschale 16,00 €
Haftungsbefreiung 50,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 23,94 €
Eigenersparnis (5 %) - 11,03 €
Anspruch gesamt 359,53 €
vorgerichtlich gezahlt 307,00 €
erstinstanzlich zugesprochen 19,72 €
noch zuzusprechen 32,81 €
Fall 17:
Mietwagenkosten 382,60 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Winterpauschale 90,00 €
Haftungsbefreiung 225,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 71,25 €
Eigenersparnis - 38,26 €
Anspruch gesamt 790,59 €
vorgerichtlich gezahlt 614,00 €
erstinstanzlich zuerkannt 0,00 €
noch zuzusprechen 176,59 €
Fall 18:
Mietwagenkosten 551,77 €
Zustellung/Abholung 60,00 €
Haftungsbefreiung 320,00 €
Umsatzsteuer auf Zusatzkosten 72,20 €
Eigenersparnis - 55,18 €
Anspruch gesamt 948,79 €
vorgerichtlich gezahlt 758,00 €
erstinstanzlich zuerkannt 0,00 €
noch zuzusprechen 190,79 €
Die über die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten hinausgehend zuerkannten Zinsansprüche ergeben sich ab dem von der Klägerin erstinstanzlich jeweils vorgetragenen Zeitpunkt einer Ablehnung weiterer Zahlungen durch die Beklagte aus Verzug gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Soweit das Landgericht über den Klageantrag der Klägerin hinausgehende Zinsansprüche für einen Zeitpunkt vor Verzugseintritt zugesprochen hat, wird die in diesem Umfang eingetretene Rechtskraft des Urteils durch das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel nicht berührt.
Der Antrag der Klägerin auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Verzinsung verauslagter Gerichtskosten ist nicht begründet. Ein Zinsanspruch aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht schlüssig dargetan. Es fehlt an einem Vortrag der Klägerin dazu, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der Schuld, deren Verzinsung die Klägerin begehrt, in Verzug befindet (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, Rn. 22, zit. nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Bemessung des erstinstanzlichen Unterliegens der Beklagten ist auch die von der Beklagten erstinstanzlich hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung berücksichtigt, da das Landgericht über diese Forderung zu Lasten der Beklagten mit Rechtskraftwirkung entschieden hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO ist nach § 713 ZPO nicht anzuordnen.
Ein Grund für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Zulässigkeit einer Schätzung von Mietwagenkosten anhand der A-Mietpreisspiegel ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt.
Die Beklagte hat im Sinne dieser Rechtsprechung auch nicht dargelegt, dass sich etwaige Mängel der Schätzgrundlage in den streitgegenständlichen Einzelfällen in erheblichem Umfang auswirken. Ohne eine solche Darlegung ist der von der Beklagten allgemein erhobene Einwand, dass die A-Erhebung nicht den örtlich relevanten Markt abbilde, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerheblich. Hinsichtlich eines durch unfallbedingte Mehrleistungen bedingten Aufschlages auf den Normaltarif kommt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erforderlichkeit einer ggf. auch mit Hilfe eines Sachverständigen vorzunehmenden Schätzung des Umfangs der kostenerhöhenden Wirkung unfallspezifischer Faktoren insbesondere auch im Hinblick auf die Kosten einer Vorfinanzierung nicht zur Anwendung, weil eine Notwendigkeit einer Inanspruchnahme besonderer unfallbedingter Leistungen der Klägerin, die über die zu berücksichtigenden konkreten Zusatzkosten hinaus geht, nicht dargetan ist.
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 02.02.2016 bietet keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.