10.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191090
Amtsgericht Dinslaken: Urteil vom 16.06.2014 – 32 C 117/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Dinslaken
Urt. v. 16.06.2014
Az.: 32 C 117/14
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von weiteren 78,90 Euro nach §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG und § 249 BGB.
Zwar haben die Beklagten nach vorgenannten Vorschriften auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten, welche dem Kläger im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall am 26.11.2013 entstanden sind. Allerdings haben die Beklagten diesen Anspruch bereits erfüllt, vgl. § 362 BGB. Sie haben zu Recht den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts als Gegenstandswert bei der Berechnung der Anwaltskosten zugrunde gelegt und danach einen Betrag von 255,85 Euro an den Kläger gezahlt. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Insbesondere ist bei Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht - wie der Kläger meint - als Gegenstandswert von dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.043,41 Euro auszugehen. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten berechnen sich nach der berechtigten Schadensersatzforderung des Gläubigers (vgl. BGH NJW 2005, 1112 [BGH 18.01.2005 - VI ZR 73/04]; BGH NJW 2008, 1888).
Diese setzte sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes sowie den Sachverständigenkosten und einer allgemeinen Unkostenpauschale zusammen, mithin 1.993,41 Euro, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt.
Mangels Begründetheit der Hauptforderung war über die Nebenforderung nicht mehr zu entscheiden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 708 Nr. 11 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis zugunsten des Klägers nach § 711 ZPO war im vorliegenden Fall nicht auszusprechen, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegeben ist, unzweifelhaft nicht vorliegen (vgl. § 713 ZPO).
Die Berufung wird nicht zu gelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, vgl. § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 78,90 festgesetzt.
Urt. v. 16.06.2014
Az.: 32 C 117/14
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von weiteren 78,90 Euro nach §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG und § 249 BGB.
Zwar haben die Beklagten nach vorgenannten Vorschriften auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten, welche dem Kläger im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall am 26.11.2013 entstanden sind. Allerdings haben die Beklagten diesen Anspruch bereits erfüllt, vgl. § 362 BGB. Sie haben zu Recht den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts als Gegenstandswert bei der Berechnung der Anwaltskosten zugrunde gelegt und danach einen Betrag von 255,85 Euro an den Kläger gezahlt. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Insbesondere ist bei Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht - wie der Kläger meint - als Gegenstandswert von dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.043,41 Euro auszugehen. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten berechnen sich nach der berechtigten Schadensersatzforderung des Gläubigers (vgl. BGH NJW 2005, 1112 [BGH 18.01.2005 - VI ZR 73/04]; BGH NJW 2008, 1888).
Diese setzte sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes sowie den Sachverständigenkosten und einer allgemeinen Unkostenpauschale zusammen, mithin 1.993,41 Euro, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt.
Mangels Begründetheit der Hauptforderung war über die Nebenforderung nicht mehr zu entscheiden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 708 Nr. 11 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis zugunsten des Klägers nach § 711 ZPO war im vorliegenden Fall nicht auszusprechen, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegeben ist, unzweifelhaft nicht vorliegen (vgl. § 713 ZPO).
Die Berufung wird nicht zu gelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, vgl. § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 78,90 festgesetzt.
RechtsgebietBGBVorschriften§ 249 BGB