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  • 03.08.2017 · IWW-Abrufnummer 195684

    Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 21.07.2017 – 20 S 196/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Düsseldorf

    20 S 196/16

    Tenor:
    1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.11.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ratingen – 11 C 54/16 – wird zurückgewiesen.
    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    1

    Entscheidungsgründe:

    2

    I.

    3

    Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch den Kläger für ein Kraftfahrzeug des Beklagten.

    4

    Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung der vom Kläger begehrten Vergütung in Höhe von 2.200,24 EUR sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR jeweils nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Parteien hätten einen wirksamen Werkvertrag über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch den Kläger geschlossen. Der Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam nach §§ 312b, 312g Abs. 1, 355 BGB wiederrufen. Ein Widerrufsrecht stehe ihm nicht zu, da es sich nicht um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag iSd § 312b BGB handele. Die Vergütung des Klägers sei auch nicht gemäß §§ 634 Nr. 3, 638 bzw. 634 Nr. 4, 280, 281 BGB auf null gemindert, da eine Unbrauchbarkeit des Gutachtens durch den Beklagten nicht substantiiert dargetan sei.

    5

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

    6

    Mit der Berufung verfolgen die Parteien ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

    7

    II.

    8

    Die zulässige Berufung ist unbegründet.

    9

    Die Berufung ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung zum Nachteil des Beklagten beruht (§§ 513, 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies ist nicht der Fall. Das Amtsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch gemäß § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Gutachtenauftrag vom 14.01.2016 zusteht.

    10

    1.

    11

    Die Parteien haben unstreitig am 14.01.2016 einen Werkvertrag über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch den Kläger betreffend das Kfz des Beklagten abgeschlossen.

    12

    2.

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    Dieser Vertrag wurde nicht wirksam durch Erklärung des Beklagten vom 26.01.2016 widerrufen. Ein Widerrufsrecht folgt nicht aus § 312b Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB. Ob der Vertragsschluss in den Räumen der T3 GmbH erfolgte, so dass § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB anwendbar wäre, oder ob der Vertrag erst nach Übermittlung der Erklärung des Beklagten an den Kläger zustande kam, so dass § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB anwendbar wäre, kann dahinstehen. In jedem Fall liegen die Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts nicht vor, denn der Vertrag wurde nicht außerhalb der Geschäftsräume geschlossen.

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    Wann es sich um Geschäftsräume im Sinne des § 312 b Abs. 1 Nr. 1 BGB handelt, ist legaldefiniert in § 312b Abs. 2 BGB. Demnach handelt es sich bei Geschäftsräumen um unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine oder gemäß § 312b Abs. 2 S. 2 BGB die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft ausübt. Geht man entsprechend der Ansicht des Beklagten (u.a. Bl. 163 d.A.) davon aus, dass es sich bei dem Zeugen T2 um einen Boten oder Vertreter des Klägers und damit eine Person im Sinne des § 312b Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 2 S. 2 BGB handelt, ist die Werkstatt der T3 GmbH gemäß § 312b Abs. 2 S. 2 BGB als Geschäftsraum des Klägers zu qualifizieren.

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    3.

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    Ein Widerrufsrecht des Beklagten folgt auch nicht aus § 312c BGB. Ein solches Widerrufsrecht setzt voraus, dass für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher durch den Unternehmer oder eine in dessen Namen oder Auftrag handelnde Person ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden. Dies ist jedenfalls nach den Darlegungen des Beklagten nicht der Fall. Vielmehr ist mit der zutreffenden Ansicht des Beklagten davon auszugehen, dass es sich bei dem Zeugen T2 um eine im Namen oder Auftrag des Klägers handelnde Person handelte, mit welcher der Beklagte nicht nur über Fernkommunikationsmittel sondern persönlich über den Vertrag verhandelt oder diesen abgeschlossen hat.

    17

    4.

    18

    Fehler der angegriffenen Entscheidung sind auch nicht ersichtlich, soweit das Amtsgericht eine Minderung des Vergütungsanspruchs des Klägers auf null gemäß §§ 634 Nr. 3, 638 BGB sowie einen Schadensersatzanspruch des Beklagten gemäß §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB gegen den Kläger in Höhe des Vergütungsanspruchs des Klägers verneint hat. Das Amtsgericht hat insofern zutreffend angenommen, dass es an der Darlegung eines Mangels des Gutachtens fehlt. Ein Mangel im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, soweit eine solche nicht vereinbart wurde, nicht die für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich und vom Besteller zu erwarten ist. Eine Beschaffenheitsvereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Vertraglich vorausgesetzt haben die Parteien eine Eignung des Gutachtens zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens und zum Beleg desselben gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer. Dass das Gutachten insofern ganz oder teilweise untauglich ist, hat der Beklagte nicht dargelegt. Alleine der Umstand, dass ein anderes Institut, namentlich der TÜV Rheinland eine andere Wertminderung geschätzt hat, kann allenfalls zur teilweisen Untauglichkeit des Gutachtens führen, was vorliegend indes auch nicht der Fall ist. Die Höhe der Wertminderung kann nicht mathematisch exakt ermittelt werden, sondern ist vielmehr zu schätzen. Naturgemäß kann es daher zu Abweichungen bei den geschätzten Beträgen kommen. Von einer fehlerhaften Schätzung ist nur dann auszugehen, wenn sie auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage erfolgt ist oder sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Der Kläger hat in seinem Gutachten dargelegt, dass die Schätzung unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, des Schadensumfangs und der zur Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Richt- und Schweißarbeiten erfolgt ist. Inwiefern dies fehlerhaft sein soll, hat der Beklagte nicht dargelegt.

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    5.

    20

    Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der Zinsansprüche folgt aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.

    21

    III.

    22

    Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

    23

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    24

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713, 26 Nr. 8 EGZPO.

    25

    Der Streitwert wird auf 2.200,24 EUR festgesetzt.