31.08.2017 · IWW-Abrufnummer 196265
Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 28.06.2017 – 2 Ss (OWi) 146/17
1. Eine Verpflichtung zum Führen einer „Lebensakte“ oder zur fortdauernden Aufbewahrung von Reparatur- und Wartungsnachweisen für Geschwindigkeitsmessgeräte ergibt sich weder aus § 31 Abs. 4 Nr. 2 MessEG noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen.
2. Reparatur- und Wartungsnachweise - auch für Geschwindigkeitsmessgeräte - sind nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 MessEG für den Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf des Eichzeitraums aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht besteht nicht nur für ungeeichte, sondern auch für geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte (entgegen OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 320).
3. Die Bußgeldbehörde und das Tatgericht haben sich davon zu überzeugen, dass das Eichsiegel an dem verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät zum Messzeitpunkt unversehrt war. Ist die Unversehrtheit belegt (z.B. durch eine entsprechende Eintragung im Messprotokoll oder durch zeugenschaftliche Angaben des Messbeamten), darf von einer ordnungsgemäßen Messung ausgegangen werden, sofern der Betroffene keine tatsachenfundierten Einwände erhebt.
4. Ist die Unversehrtheit des Eichsiegels festgestellt und hat die Bußgeldbehörde die Durchführung von Reparaturen oder Wartungen im maßgeblichen Eichzeitraum verneint, kann die Beanstandung des Betroffenen wegen der Ablehnung des Gesuchs auf Einsichtnahme in die „Lebensakte“ oder in Reparatur- und Wartungsnachweise nur Erfolg haben, wenn er tatsachenfundiert vorträgt, dass entsprechende Maßnahmen stattgefunden haben und Nachweise hierzu vorhanden sind.
Oberlandesgericht Celle
Beschluss
2 Ss (Owi) 146/17
22 SsBs 120/17 GenStA Celle
214 Js 9461/17 StA Verden
In der Bußgeldsache
gegen F. D.,
geboren am xxxxxx 1987 in B. (Libanon),
wohnhaft B.straße, H.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt W. L., H. -
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx am 28. Juni 2017 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Verden (Aller) vom 31. März 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG).
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Ergänzend wird angemerkt:
1.
Die Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen im Hinblick auf den erfolglos gebliebenen Antrag seines Verteidigers auf Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung sowie in die „Lebensakte“ und in das Reparaturbuch des bei der Ermittlung der dem Betroffen zur Last gelegten Abstandsunterschreitung verwendeten Messgeräts erweist sich als unzulässig. Sie ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben worden.
Um die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge zu begründen, müssen gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon an Hand der Rechtsbeschwerdeschrift und ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen; eine Bezugnahme auf den Akteninhalt, auf Schriftstücke oder das Protokoll ist unzulässig (st. Rspr., vgl. Göhler, OWiG, 16. Auflage, Rd. 27d zu § 79 mwN).
Diesen Anforderungen wird vorliegend das Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Es erweist sich als lückenhaft. So werden der Inhalt der Verfügung der Bußgeldbehörde vom 05.01.2017 (Bl. 63 d.A.) sowie der Stellungnahme der Polizeiinspektion V./O. vom 18.12.2016 (Bl. 55f. d.A.) zu dem vom Verteidiger des Betroffenen angebrachten Akteneinsichtsgesuch vom 25.10.2016 (Bl. 37 ff. d.A.) und seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.11.2016 (Bl. 50f. d.A.) und darüber hinaus auch der Inhalt der Verfügung der Bußgeldbehörde vom 24.02.2017 (Bl. 69f. d.A.) nicht mitgeteilt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war die entsprechende Mitteilung nicht entbehrlich, sondern für die Prüfung der Begründetheit der Verfahrensrüge durch den Senat erforderlich. Dies folgt daraus, dass die Bußgeldbehörde in den o.g. Verfügungen auf die ebenfalls oben angeführte polizeiliche Stellungnahme verwiesen und sich deren Inhalt ersichtlich zu Eigen gemacht hat. Ohne Kenntnis des Inhalts der polizeilichen Stellungnahme sowie der Verfügungen der Bußgeldbehörde vermag der Senat nicht zu prüfen, ob die Bußgeldbehörde die vom Verteidiger des Betroffenen begehrte Aktensicht mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen abgelehnt und das Amtsgericht den deshalb gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung in dem Beschluss vom 20.03.2017 (Bl. 115 ff. d.A.) rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat.
Die Verfahrensrüge ist jedoch auch in der Sache unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:
a)
Hinsichtlich der vom Verteidiger des Betroffenen in Laufe des Bußgeldverfahrens mehrfach begehrten Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung des bei der Abstandsmessung des Betroffenen verwendeten Messgeräts ergeben sich aus den Akten keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bedienungsanleitung zu irgendeinem Zeitpunkt bei den Akten befunden hat. Dem Betroffenen stand insoweit auch kein Recht auf eine Erweiterung des Aktenbestandes um die Bedienungsanleitung für das Messgerät zu. Denn die Bedienungsanleitung ist, soweit sie nicht bereits Aktenbestandteil geworden ist, grundsätzlich nicht vom Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG erfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 19.12.2016, Az. 2 SsOwi 380/16 mwN). Der auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren gültige strafprozessuale Aktenbegriff umfasst nur die von der Verfolgungsbehörde dem Gericht vorgelegten Akten, die danach entstandenen Aktenteile und die vom Gericht herangezogenen oder von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Beiakten (vgl. BGHSt 30, 131, 138). Aus dem Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO erwächst insoweit keinen Anspruch auf Bildung eines größeren Aktenbestandes. Dies gilt auch für eine ‑ weder mit den Akten vorgelegte noch vom Gericht beigezogene - Bedienungsanleitung. Einem Betroffenen steht es allgemein frei, selbst oder über seinen Verteidiger eine Bedienungsanleitung vom Hersteller des Messgeräts käuflich zu erwerben. Dass im vorliegenden Fall der Betroffene entsprechende Anstrengungen hierzu unternommen hat und ggf. in welcher Form oder dass ihm der käufliche Erwerb der Bedienungsanleitung unzumutbar gewesen sein könnte, wird weder von der Rechtsbeschwerde vorgetragen noch ist dies aus den sonstigen Umständen ersichtlich.
b)
Bzgl. der vom Verteidiger des Betroffenen im Verlauf des Bußgeldverfahrens wiederholt begehrten Einsichtnahme in die Lebensakte sowie des Reparatur-, Wartungs- oder Gerätebuchs des bei der Abstandsmessung des Betroffenen verwendeten Messgeräts lassen sich den Akten keine Hinweise auf das Vorhandensein entsprechender Unterlagen entnehmen. Die Rechtsbeschwerdebegründung trägt hierzu nichts Konkretes vor und erschöpft sich insoweit in bloßen Mutmaßungen.
In diesem Zusammenhang ist folgendes in den Blick zu nehmen:
aa)
Eine "Lebensakte" eines Messgerätes kann denknotwendig nur dann beigezogen oder zum Gegenstand der Akteneinsicht gemacht werden, wenn es eine solche überhaupt gibt. Trotz der gegenteiligen und fern jeden Tatsachenvortrags liegenden Behauptung kann etwas, was nicht existiert, nicht Gegenstand eines Verfahrens sein. Beanstandet ein Betroffener mithin die unterbliebene Akteneinsicht in die „Lebensakte“, kann er damit nur Erfolg haben, wenn er um die Existenz einer solchen "Lebensakte" weiß und in einem etwaigen Akteneinsichtsgesuch bzw. im Rahmen der später erhobenen Verfahrensrüge konkret dargelegt wird, wo sie sich befinden und vor allem was in ihr enthalten sein soll. Nur so kann das Tatgericht überhaupt prüfen, ob die behauptete "Lebensakte" Relevanz für das Verfahren haben kann (so auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 320). Dabei gilt auch hier, dass die bloße Behauptung den dazu notwendigen Tatsachenvortrag nicht ersetzt. Vorliegend hat die Rechtsbeschwerde entsprechenden Tatsachen nicht vorgetragen.
Soweit die Rechtsbeschwerde sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des OLG Jena Oberlandesgericht (vgl. OLG Jena NStZ-RR 2016, 186) beruft, folgt aus dieser nichts anderes. Das OLG Jena hat in der genannten Entscheidung die Existenz einer "Lebensakte" offenkundig vorausgesetzt. Was eine "Lebensakte" ist und auf welchen rechtlichen Grundlagen welche Daten, Urkunden oder sonstige Nachweise diese "Lebensakte" enthalten soll, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Es soll sich um "tatvorwurfrelevante Informationen" gehandelt haben.
Welche das konkret gewesen sein sollen, wird nicht mitgeteilt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass die Verwaltungsbehörde in dem zugrundeliegenden Bußgeldverfahren die Einsichtnahme in die „Lebensakte“ ausdrücklich abgelehnt habe. Insoweit hat die Entscheidung keine über den vom OLG Jena konkret behandelten Einzelfall und den dort möglicherweise vorliegenden Besonderheiten hinaus gehende rechtliche Bedeutung (ebenso OLG Frankfurt aaO).
bb)
Die Rechtsbeschwerde verkennt zudem, dass das Gesetz derzeit keine Verpflichtung zum Führen einer sog. Lebensakte enthält.
Die insoweit maßgebende Regelung ergibt sich aus § 31 Abs. 2 Nr. 4 Mess- und Eichgesetz (MessEG). Danach hat er Verwender eines Messgeräts Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe an dem Messgerät für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Nr. 6 MessEG bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufzubewahren. Diese gesetzliche Aufbewahrungspflicht gilt auch für geeichte Messgeräte (entgegen OLG Frankfurt aaO). Eine Einschränkung dahin, dass entsprechende Nachweise nur bei ungeeichten Messgeräten aufzubewahren sind, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG entnehmen. Auch aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine derartige Einschränkung vornehmen wollte (vgl. BT-Drs. 17/12727, S. 46).
Aus der systematischen Stellung der genannten Vorschrift folgt, dass sie - entgegen der Ansicht vom OLG Frankfurt in der o.g. Entscheidung vertretenen Ansicht - nicht nur der Marktüberwachung durch die Eichämter nur bei konformitätsbewerten Messgeräten dient. Die Vorschrift ist in dem mit der Bezeichnung „Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten“ überschriebenen Abschnitt 3 des MessEG und dort im mit „Verwenden von Messgeräten und Messgeräten“ überschriebenen Unterabschnitt 1 aufgeführt. Demgegenüber sind im Abschnitt 2 „Inverkehrbringen von Messgeräten und deren Bereitstellung am Markt“ die im Rahmen der Marktüberwachung an die Gerätehersteller- und Vertreiber sowie die Aufsichtsbehörden gerichteten Regelungen enthalten. Der Gesetzgeber hat also bewusst eine Differenzierung des Adressatenkreises der Be-stimmungen über das Inverkehrbringen einerseits und der Verwendung von Messgeräten andererseits vorgenommen (vgl. BT-Drs. 17/12727, S. 33;. Danach sind die im 3. Abschnitt enthaltenen Bestimmungen über die Verwendungsüberwachung für die Phase der Nutzung von Messgeräten vorgesehen und regeln das Verhältnis zwischen den zuständigen Überwachungsämtern sowie den Verwendern von Messgeräten, bei Geschwindigkeitsmessungen also den Straßenverkehrsbehörden bzw. den mit der Messung beauftragten Dienstleistern (vgl. Schade in Hollingen/Schade, Mess- und Eichgesetz, Mess- und Eichverordnung, Kommentar, Beck-Verlag, 1. Auflage 2015, Rd. 11 zu § 31 MessEG).
Für Geschwindigkeitsmessgeräte wie das im vorliegenden Fall verwendeten Messgerät beträgt die Eichfrist nach lfd. Nr. 12.1 der Anlage 7 zu § 34 MessEV ein Jahr. Nachweise für innerhalb der Eichfrist erfolgte Reparaturen oder Wartungen sind daher nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG nur für die Dauer von drei Monaten nach Ablauf der Eichfrist aufzubewahren. Danach können die Nachweise vernichtet werden. Es besteht folglich keine Verpflichtung zum Führen einer sog. Lebensakte i.S. einer dauerhaften Aufbewahrung aller angefallenen Nachweise.
cc)
Die Rechtsbeschwerde verkennt überdies, dass Reparatur- und Wartungsbescheinigungen keine geeigneten Beweismittel sind, um tatsachenbegründete Zweifel an der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit eines geeichten Messgerätes erwecken zu können. Denn eine Reparatur oder Wartung kann ohne Brechung des Eichsiegels nicht erfolgen. Selbst wenn es zu Reparaturen oder Wartungsmaßnahmen gekommen ist, muss das Messgerät vor erneuter Inbetriebnahme neu geeicht werden. Erfolgt dies, bestätigt das Eichamt durch die erneute Eichung und (Neu)-Siegelung die Messrichtigkeit und Messbeständigkeit des Geräts (vgl. hierzu die Stellungnahme der PTB vom 31.05.2016 zu § 31 MessEG, abrufbar unter https://www.ptb.de/cms/ptb/fachabteilungen/abt1/fb-13/ag-131/fb-13-grundsatzfragen.html).
Ist das Tatgericht von der Unversehrtheit des Eichsiegels überzeugt, kann es daher ohne konkrete tatsachenfundierte Einwendungen des Betroffenen grundsätzlich von einer ordnungsgemäßen Messung ausgehen. Hierzu kann das Messprotokoll als Erklärung nach § 256 Abs. 1 Nr. 1. a) bzw. Nr. 5 StPO über eine amtlich festgestellte Tatsache einer Ermittlungshandlung verlesen oder das eingesetzte Messpersonal zeugenschaftlich vernommen werden (so auch OLG Frankfurt aaO).
Vorliegend ist das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil von einer ordnungsgemäßen Eichung des bei der Abstandsmessung des Betroffenen verwendeten Geschwindigkeitmessgeräts ausgegangen und hat sich dabei auf das in der Einspruchsverhandlung verlesene Messprotokoll gestützt. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, wonach die ordnungsgemäße Eichung hier schon allein deshalb in Zweifel zu ziehen sei, weil das Messprotoll auf der Grundlage eines maschinenschriftlich vorbereiteten Formulars erstellt worden sei, welches zur Frage der Eichung einen vorformulierten Standardsatz enthalten habe, erscheint abwegig. Insoweit unterstellt die Rechtsbeschwerde, der das Messprotokoll unterzeichnende Beamte habe das Formular unterschrieben, ohne zuvor eine Prüfung des Eichsiegels vorgenommen oder eine festgestellte Beschädigung des Eichsiegels bewusst verschwiegen zu haben. Hierfür fehlt indes jedweder tatsächlicher Anhalt.
dd)
Rügt ein Betroffener die Ablehnung seines (Beweis)Antrags auf Einsichtnahme und/oder Beiziehung bzw. Verlesung der sog. Lebensakte oder von Reparatur- und Wartungsnachweisen, obwohl das Eichsiegel zum Messzeitpunkt unversehrt sowie in zeitlicher Hinsicht gültig war und trotz der Mitteilung der Bußgeldbehörde, dass Reparatur- oder Wartungsnachweise nicht vorhanden seien, kann die Rüge nur dann Erfolg haben, wenn der Betroffene tatsachenfundiert vorträgt, dass an dem Messgerät innerhalb des maßgebenden Eichzeitraums bis zur durchgeführten Messung Reparatur- oder Wartungsmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Vorliegend hat die Rechtsbeschwerde - wie oben bereits erörtert - entsprechende Tatsachen indes nicht vorgetragen.
c)
Soweit das Vorbringen der Rechtsbeschwerde bzgl. der Bedienungsanleitung sowie der „Lebensakte“ und des „Reparatur-, Wartungs- oder Gerätebuchs“ des bei der Abstandsmessung des Betroffenen verwendeten Messgeräts auch als Rüge der Verletzung der dem Amtsgericht nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Amtsaufklärungspflicht verstanden werden könnte - eine entsprechende Verfahrensrüge ist von der Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich erhoben worden - bliebe auch diese ohne Erfolg. Denn aus der Rechtsbeschwerdebegründung ist nichts dazu ersichtlich, warum sich das Amtsgericht zu einer Aufklärung bzgl. der Existenz von Reparatur- oder Wartungsnachweisen oder einer „Lebensakte“ hätte gedrängt sehen müssen. Die Rechtsbeschwerde erschöpft sich insoweit - wie oben bereits erörtert - in bloßen Mutmaßungen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Erwägungen zu b) Bezug genommen.
2.
Die Rüge der Verletzung von §§ 46 Abs. 1 OWiG, 265 Abs. 1-4 StPO wegen der behaupteten Unterlassung eines rechtlichen Hinweises auf die Möglichkeit der vom Tatvorwurf in dem verfahrensgegenständlichen Bußgeldbescheid abweichenden Verurteilung des Betroffenen wegen vorsätzlicher Begehungsweise bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde hat die diesbezügliche Beanstandung im Rahmen der allgemein erhobenen Sachrüge geltend gemacht. Das rechtsfehlerhafte Unterlassen eines rechtlichen Hinweises kann indes nur im Rahmen einer Verfahrensrüge beanstandet werden. Zwar hat die Rechtsbeschwerde eine entsprechende Verfahrensrüge nicht ausdrücklich erhoben. Jedoch ist ihr Vorbringen unter Berücksichtigung der zur Begründung der behaupteten Gesetzesverletzung dargelegten Erwägungen entsprechend auszulegen.
Die Beanstandung der Unterlassung eines rechtlichen Hinweises genügt indes nicht den oben bereits erörterten gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge. Die Rechtsbeschwerde unterlässt es nämlich mitzuteilen, dass das Amtsgericht den Betroffenen bereits in der ihm und seinem Verteidiger zugestellten Ladungsverfügung vom 07.03.2017 auf eine mögliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise hingewiesen hat. Wie die Rechtsbeschwerde bei dieser Sachlage zu der gegenteiligen Behauptung gelangen konnte, ein rechtlicher Hinweis sei nicht erteilt worden, erschließt sich dem Senat nicht.
3.
Die Rechtsbeschwerde hat auch mit der erhobenen Sachrüge keinen Erfolg.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Unterschreitung des Mindestabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug um weniger als 3/10 des halben Tachowerts.
Gegen die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist rechtlich nichts zu erinnern. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, nähere Ausführungen zum Beweis der vorsätzlichen Tatbegehung würden in den Urteilsgründen fehlen, insbesondere zur konkreten Länge der Wegstrecke der vom Betroffenen begangenen Abstandsunterschreitung, verfängt nicht. Wenngleich sich den Urteilsgründen die Wegstreckenlänge als solche nicht entnehmen lässt, ignoriert die Rechtsbeschwerde, dass das Amtsgericht die seiner Überzeugungsbildung von einer vorsätzlichen Begehungsweise des Betroffenen zugrunde gelegten Umstände umfassend dargelegt hat (vgl. UA S. 4-6). Gegen die vorgenommene sorgfältige und erschöpfende Würdigung dieser Umstände bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Schließlich enthält auch die Rechtsfolgenentscheidung des angefochtenen Urteils einschließlich der Festsetzung des einmonatigen Fahrverbots keinen sachlich-rechtlichen Mangel zum Nachteil des Betroffenen.
4.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar macht, wenn er nach Ablieferung des Führerscheins oder vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung, also nach dem 28.10.2017, ein Kraftfahrzeug führt, dass die Fahrverbotsfrist aber erst vom Tage der Ablieferung des Führerscheins bei der Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft Verden) an gerechnet wird (§ 25 Abs. 5 Satz 1 StVG).