09.04.2018 · IWW-Abrufnummer 200502
Europäischer Gerichtshof: Urteil vom 13.07.2017 – C-133/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
13. Juli 2017(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbrauchsgüterkauf und Garantie für Verbrauchsgüter – Richtlinie 1999/44/EG – Art. 5 Abs. 1 – Haftungsdauer des Verkäufers – Verjährungsfrist – Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 – Gebrauchte Güter – Vertragliche Begrenzung der Haftung des Verkäufers“
In der Rechtssache C‑133/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel de Mons (Appellationsgericht Mons, Belgien) mit Entscheidung vom 22. Februar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 4. März 2016, in dem Verfahren
Christian Ferenschild
gegen
JPC Motor SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und F. Biltgen,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Herrn Ferenschild, vertreten durch P.-E. Partsch, avocat,
– der belgischen Regierung, vertreten durch J. Van Holm, J.‑C. Halleux und M. Jacobs als Bevollmächtigte,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch G. Goddin und D. Roussanov als Bevollmächtigte, dann durch G. Goddin und C. Valero als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. April 2017,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. 1999, L 171, S. 12).
2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Christian Ferenschild und der JPC Motor SA unter anderem über eine Forderung auf Ersatz des aufgrund der Vertragswidrigkeit eines bei diesem Unternehmen erworbenen Fahrzeugs erlittenen Schadens.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3
Der siebte Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/44 lautet:
„Waren müssen vor allem vertragsgemäß sein. Der Grundsatz der Vertragsmäßigkeit kann als gemeinsames Element der verschiedenen einzelstaatlichen Rechtstraditionen betrachtet werden. Im Rahmen bestimmter einzelstaatlicher Rechtstraditionen ist es möglicherweise nicht möglich, sich allein auf diesen Grundsatz zu stützen, um ein Mindestmaß an Verbraucherschutz zu gewährleisten. Insbesondere im Rahmen solcher Rechtstraditionen könnte es nützlich sein, zusätzliche innerstaatliche Bestimmungen vorzusehen, um den Verbraucherschutz für den Fall zu gewährleisten, dass die Parteien sich entweder nicht auf spezifische Vertragsklauseln geeinigt haben oder aber Vertragsklauseln vorgesehen oder Vereinbarungen getroffen haben, aufgrund deren die Rechte des Verbrauchers unmittelbar oder mittelbar außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden. Soweit sich diese Rechte aus dieser Richtlinie ergeben, sind solche Vertragsklauseln oder Vereinbarungen für den Verbraucher nicht bindend.“
4
Im 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es:
„Gebrauchte Güter können aufgrund ihrer Eigenart im Allgemeinen nicht ersetzt werden. Bei diesen Gütern hat der Verbraucher deshalb in der Regel keinen Anspruch auf Ersatzlieferung. Die Mitgliedstaaten können den Parteien gestatten, für solche Güter eine kürzere Haftungsdauer zu vereinbaren.e“
5
Der 17. Erwägungsgrund der Richtlinie sieht vor:
„Es ist zweckmäßig, den Zeitraum, innerhalb dessen der Verkäufer für Vertragswidrigkeiten haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestanden, zu begrenzen. Die Mitgliedstaaten können ferner eine Frist vorsehen, innerhalb deren die Verbraucher ihre Ansprüche geltend machen können, sofern diese Frist nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung endet. Wird in innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Beginn einer Frist ein anderer Zeitpunkt als die Lieferung des Gutes festgelegt, so darf die Gesamtdauer der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Frist einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung nicht unterschreiten.“
6
Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/44 heißt es:
„Die Mitgliedstaaten sollten auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet strengere Bestimmungen zur Gewährleistung eines noch höheren Verbraucherschutzniveaus erlassen oder beibehalten können.“
7
Art. 1 („Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie bestimmt in seinem Abs. 1:
„Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter zur Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarkts.“
8
Art. 3 („Rechte des Verbrauchers“) der Richtlinie 1999/44 bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:
„(1) Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsgutes besteht.
(2) Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung in Bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.“
9
Art. 5 („Fristen“) dieser Richtlinie bestimmt in Abs. 1:
„Der Verkäufer haftet nach Artikel 3, wenn die Vertragswidrigkeit binnen zwei Jahren nach der Lieferung des Verbrauchsgutes offenbar wird. Gilt nach dem innerstaatlichen Recht für die Ansprüche nach Artikel 3 Absatz 2 eine Verjährungsfrist, so endet sie nicht vor Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung.“
10
Art. 7 („Unabdingbarkeit“) der Richtlinie 1999/44 sieht in seinem Abs. 1 vor:
„Vertragsklauseln oder mit dem Verkäufer vor dessen Unterrichtung über die Vertragswidrigkeit getroffene Vereinbarungen, durch welche die mit dieser Richtlinie gewährten Rechte unmittelbar oder mittelbar außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, sind für den Verbraucher gemäß dem innerstaatlichen Recht nicht bindend.
Im Fall gebrauchter Güter können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Verkäufer und der Verbraucher sich auf Vertragsklauseln oder Vereinbarungen einigen können, denen zufolge der Verkäufer weniger lange haftet als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen. Diese kürzere Haftungsdauer darf ein Jahr nicht unterschreiten.“
11
Art. 8 („Innerstaatliches Recht und Mindestschutz“) dieser Richtlinie lautet:
„(1) Andere Ansprüche, die der Verbraucher aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften über die vertragliche oder außervertragliche Haftung geltend machen kann, werden durch die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Rechte nicht berührt.
(2) Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.“
Belgisches Recht
12
Im belgischen Recht wurde die Richtlinie 1999/44 mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz vom 1. September 2004 über den Schutz der Verbraucher beim Verkauf von Verbrauchsgütern (Moniteur belge vom 21. September 2004, S. 68384) im Code civil (Zivilgesetzbuch) umgesetzt.
13
Art. 1649quater des Zivilgesetzbuchs bestimmt:
„§ 1 – Verkäufer haften Verbrauchern gegenüber für Vertragswidrigkeiten, die bei Lieferung des Verbrauchsgutes bestehen und innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der vorerwähnten Lieferung offenbar werden.
…
In Abweichung von Absatz 1 können Verkäufer und Verbraucher für gebrauchte Güter eine Frist von weniger als zwei Jahren vereinbaren, die allerdings ein Jahr nicht unterschreiten darf.
…
§ 3 – Ansprüche von Verbrauchern verjähren in einem Jahr ab Feststellung einer Vertragswidrigkeit, wobei diese Frist nicht vor der in § 1 vorgesehenen Frist von zwei Jahren ablaufen darf.
…“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
14
Am 21. September 2010 erwarb Herr Ferenschild, ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Belgien, von JPC Motor ein Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 14 000 Euro.
15
Am 22. September 2010 wurde die Zulassung dieses Fahrzeugs von der Abteilung für Fahrzeugzulassung (Belgien) verweigert, da es im Schengener Informationssystem als gestohlen gemeldet war. Somit wurde eine Vertragswidrigkeit dieses Fahrzeugs festgestellt.
16
Am 7. Oktober 2010 wies die Versicherung, bei der Herr Ferenschild eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hatte, JPC Motor auf diese Vertragswidrigkeit hin. Sie berief sich mit der Begründung, dass das Fahrzeug einen versteckten Funktionsmangel aufweise, auf eine Haftung des Verkäufers und forderte ihn auf, das Fahrzeug zurückzunehmen und den Kaufpreis vorbehaltlich etwaiger zwischen dem Zeitpunkt des Verkaufs und dem künftigen Zeitpunkt der Aufhebung dieses Verkaufs entstandener Kosten oder erlittener Verluste zurückzuzahlen.
17
Infolge von Nachforschungen durch JPC Motor stellte sich heraus, dass es die Fahrzeugpapiere – und nicht das Fahrzeug selbst – waren, die gestohlen worden waren, um ein ähnliches, aus einer Straftat stammendes Auto in Italien zu „verbergen“. Somit konnte das von Herrn Ferenschild erworbene Fahrzeug am 7. Januar 2011 von der Abteilung für Fahrzeugzulassung ordnungsgemäß zugelassen werden.
18
Am 21. Oktober 2011 forderte der Rechtsbeistand von Herrn Ferenschild JPC Motor zum Ersatz der Schäden auf, die seinem Mandanten aufgrund der Vertragswidrigkeit des Fahrzeugs entstanden seien.
19
Da JPC Motor die Schadensersatzforderung unter Berufung auf ihre verspätete Geltendmachung bestritten hatte, erhob Herr Ferenschild am 12. März 2012 beim Tribunal de commerce de Mons (Handelsgericht Mons, Belgien) Klage auf Ersatz der aufgrund der Vertragswidrigkeit des in Rede stehenden Fahrzeugs erlittenen Schäden. Er verlangte die Erstattung der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs und der aufgewendeten Verwaltungskosten sowie eine Minderung des Preises für den Wertverlust des erworbenen Fahrzeugs, zuzüglich der Verzugs- und Prozesszinsen seit dem 7. Oktober 2010.
20
Mit Urteil vom 9. Januar 2014 wies das Tribunal de commerce de Mons (Handelsgericht Mons) die Klage von Herrn Ferenschild ab.
21
Am 3. April 2014 legte Herr Ferenschild bei der Cour d’appel de Mons (Appellationsgericht Mons, Belgien) Berufung gegen dieses Urteil ein.
22
Am 8. Juni 2015 entschied die Cour d’appel de Mons (Appellationsgericht Mons), dass das verkaufte Fahrzeug vertragswidrig im Sinne der Art. 1649bis ff. des Zivilgesetzbuchs gewesen sei, diese Vertragswidrigkeit aber infolge der Zulassung diese Fahrzeugs aufgelöst worden sei. Dennoch wurde von Amts wegen die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschlossen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, u. a. zur Verjährung der Klageforderung Stellung zu nehmen.
23
Zur Verjährung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klageforderung führt das vorlegende Gericht erstens aus, dass zwischen der „Garantiefrist“ und der „Verjährungsfrist“ zu unterscheiden sei.
24
Hierzu präzisiert es zum einen, dass die in Art. 1649quater § 1 des Zivilgesetzbuchs vorgesehene Garantiefrist zwei Jahre ab Lieferung des Gutes betrage. Diese Frist könne nach Unterabs. 3 dieser Bestimmung durch eine Vereinbarung der Parteien des Kaufvertrags für gebrauchte Güter auf eine Mindestdauer von einem Jahr verkürzt werden. Im vorliegenden Fall hätten die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Parteien von dieser Möglichkeit zur Verkürzung der Garantiefrist auf ein Jahr Gebrauch gemacht.
25
Zum anderen betrage die in Art. 1649quater § 3 des Zivilgesetzbuchs vorgesehene Verjährungsfrist ein Jahr ab dem Tag, an dem die Vertragswidrigkeit vom Verbraucher festgestellt worden sei, wobei diese Frist nicht vor dem Ende der in§ 1 dieses Artikels vorgesehenen zweijährigen Frist ablaufen dürfe.
26
Das vorlegende Gericht stellt zweitens fest, dass die Klage im vorliegenden Fall am 12. März 2012 eingereicht worden sei, mithin mehr als ein Jahr nach der Lieferung des in Rede stehenden Fahrzeugs am 21. September 2010 und der Feststellung der Vertragswidrigkeit dieses Fahrzeugs am 22. September 2010.
27
In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage der Auslegung von Art. 1649quater § 3 des Zivilgesetzbuchs zur Verjährungsfrist in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der die Garantiefrist per Vereinbarung auf die Dauer von einem Jahr verkürzt worden sei. Genauer gesagt möchte dieses Gericht wissen, ob die in dieser Bestimmung genannte Verjährungsfrist in einer solchen Situation bis zum Ablauf der in Art. 1649quater § 1 vorgesehenen zweijährigen Garantiefrist verlängert werden muss.
28
Hierzu macht JPC Motor u. a. geltend, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum Ablauf der zweijährigen Frist in Anbetracht des Gesetzeszwecks von Art. 1649quater § 3 des Zivilgesetzbuchs – der vermeiden solle, dass die Ansprüche eines Verbrauchers vor Ablauf der Garantiefrist verjährten – dann nicht gerechtfertigt sei, wenn die Garantiefrist zulässigerweise auf die Dauer von einem Jahr verkürzt worden sei. In einer solchen Situation sei diese Bestimmung dahin auszulegen, dass die Verjährungsfrist für eine gerichtliche Klage, die vom Verbraucher erhoben werden könne, vor dem Ende der zweijährigen Frist ab der Lieferung des gebrauchten Gutes ablaufen könne.
29
Herr Ferenschild beruft sich seinerseits insbesondere darauf, dass die Richtlinie 1999/44, genauer gesagt ihr Art. 5 Abs. 1 sowie ihr Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2, den Mitgliedstaaten nicht erlaube, für die Klage eines Verbrauchers bezogen auf den Verkauf eines gebrauchten Gutes eine kürzere Verjährungsfrist als zwei Jahre ab Lieferung des Gutes vorzusehen.
30
Das vorlegende Gericht gibt zu bedenken, Art. 1649quater § 3 des Zivilgesetzbuchs könnte dahin ausgelegt werden, dass die Verjährungsfrist für die Klage des Verbrauchers vor dem Ende der zweijährigen Frist nach Lieferung des gebrauchten Gutes ablaufe. Daher stelle sich die Frage der Vereinbarkeit der Bestimmungen des belgischen Rechts mit der Richtlinie 1999/44 und insbesondere deren Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2.
31
Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Mons (Appellationsgericht Mons) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die dahin ausgelegt wird, dass sie es bei gebrauchten Gütern zulässt, dass die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Verbrauchers vor dem Ende der Frist von zwei Jahren nach der Lieferung des vertragswidrigen Verbrauchsguts abläuft, wenn der Verkäufer und der Verbraucher eine Garantiefrist von weniger als zwei Jahren vereinbart haben?
Zur Vorlagefrage
32
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es erlaubt, dass die Verjährungsfrist für die Klage eines Verbrauchers weniger als zwei Jahre ab Lieferung des Gutes beträgt, wenn dieser Mitgliedstaat von der in der zweiten dieser Bestimmungen der Richtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat und Verkäufer und Verbraucher für das betreffende gebrauchte Gut eine Haftungsdauer des Verkäufers vereinbart haben, die kürzer als zwei Jahre, nämlich ein Jahr, ist.
33
Um dem vorlegenden Gericht eine sachgerechte Antwort zu geben, ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 („Fristen“) Abs. 1 der Richtlinie 1999/44 zwischen zwei Arten von Fristen zu unterscheiden ist, von denen jede eine unterschiedliche Zielsetzung verfolgt.
34
Es handelt sich zum einen um die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie genannte Frist, d. h. die Haftungsdauer des Verkäufers, die sich auf den Zeitraum bezieht, in dem das Auftreten einer Vertragswidrigkeit des in Rede stehenden Gutes die in Art. 3 der Richtlinie vorgesehene Haftung des Verkäufers auslöst und somit zur Entstehung der Rechte führt, die dieser zuletzt genannte Artikel zugunsten des Verbrauchers vorsieht. Diese Haftungsdauer des Verkäufers beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Lieferung des Gutes.
35
Zum anderen handelt es sich bei der Frist, auf die sich Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie bezieht, um eine Verjährungsfrist, die dem Zeitraum entspricht, in dem der Verbraucher seine Rechte, die während der Haftungsdauer des Verkäufers entstanden sind, tatsächlich gegenüber diesem ausüben kann.
36
Zweitens überlässt es Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44 – wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge festgestellt hat –, auch wenn er die Einführung einer Haftungsdauer des Verkäufers vorschreibt, deren Mindestdauer grundsätzlich zwei Jahre ab der Lieferung des Gutes beträgt, den nationalen Gesetzgebungen, über die Einführung einer Verjährungsfrist für eine Klage des Verbrauchers zu entscheiden.
37
Aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie ergibt sich allerdings in Verbindung mit ihrem 17. Erwägungsgrund, dass eine Verjährungsfrist – soweit eine solche im nationalen Recht eingeführt wurde – nicht während der zwei Jahre ablaufen darf, die auf die Lieferung des betreffenden Gutes folgen, und zwar auch dann, wenn diese Frist nach dem nationalen Recht nicht mit dem Zeitpunkt der Lieferung dieses Gutes zu laufen beginnt.
38
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass zur Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarkts gemäß insbesondere Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44 mit ihrem Art. 5 Abs. 1 zwei verschiedene Fristen eingeführt wurden, nämlich eine Haftungsdauer des Verkäufers und eine Verjährungsfrist. Diese beiden Fristen haben grundsätzlich eine unabdingbare Mindestdauer von zwei Jahren ab der Lieferung des betreffenden Gutes.
39
Die Unabdingbarkeit dieser grundsätzlichen Mindestdauer wird durch den Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem siebten Erwägungsgrund bestätigt, da die Parteien nach dieser Bestimmung grundsätzlich nicht durch eine Vereinbarung von ihr abweichen dürfen und die Mitgliedstaaten auf ihre Einhaltung achten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Faber, C‑497/13, EU:C:2015:357, Rn. 55).
40
Drittens lässt – wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat – schon der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44 den Schluss zu, dass die Haftungsdauer des Verkäufers und die Dauer einer etwaigen Verjährungsfrist nicht miteinander verknüpft sind. In Art. 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie wird nämlich nicht auf den ersten Satz dieser Bestimmung verwiesen. Diese Bestimmung macht somit entgegen den Ausführungen insbesondere der belgischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen die Dauer einer etwaigen Verjährungsfrist nicht von der Haftungsdauer des Verkäufers abhängig.
41
In Anbetracht der vorstehenden Gesichtspunkte ist zum einen festzustellen, dass die Verjährungsfrist von mindestens zwei Jahren ab der Lieferung des Gutes einen wichtigen Aspekt des von der Richtlinie 1999/44 gewährleisteten Verbraucherschutzes darstellt, und zum anderen, dass die Dauer dieser Frist nicht von der Haftungsdauer des Verkäufers abhängt.
42
Viertens ist davon auszugehen, dass Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie, nach dem es den Mitgliedstaaten frei steht, im Fall von gebrauchten Gütern vorzusehen, dass der Verkäufer und der Verbraucher sich darauf einigen können, dass der Verkäufer weniger lange haftet als in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehen – wobei diese Frist nicht unter einem Jahr liegen darf –, keine andere Auslegung rechtfertigt.
43
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 nicht auf die Verjährungsfrist bezieht, sondern ausschließlich auf die Haftungsdauer des Verkäufers, wie sie in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie genannt wird. Verschiedene Sprachfassungen der Richtlinie, u. a. die Fassungen in spanischer, englischer, französischer und italienischer Sprache, beziehen sich nämlich in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 auf die Haftung des Verkäufers.
44
Ferner ist der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 in seiner deutschen Sprachfassung insoweit noch klarer. Während diese Bestimmung im ersten Satz nämlich die Möglichkeit vorsieht, für gebrauchte Güter den Zeitraum zu begrenzen, in dem der Verkäufer nach Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie haftet („der Verkäufer weniger lange haftet als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen“), wird in ihrem zweiten Satz klar ausgeführt, dass sich diese Möglichkeit auf die Dauer der Haftung des Verkäufers bezieht („[d]iese kürzere Haftungsdauer“).
45
Eine solche Auslegung wird darüber hinaus vom 16. Erwägungsgrund bestätigt, in dem es heißt, dass die Mitgliedstaaten den Parteien gestatten können, für gebrauchte Güter eine kürzere „Haftungsdauer“ zu vereinbaren.
46
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass – wie bereits in Rn. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde – die Haftungsdauer des Verkäufers von zwei Jahren ab der Lieferung des Gutes, wie sie in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 1999/44 genannt wird, eine zwingende Frist darstellt, die die Vertragsparteien grundsätzlich nicht abbedingen können. Daher stellt Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie, der den Mitgliedstaaten gestattet, im Fall gebrauchter Güter vorzusehen, dass die Parteien eine kürzere Haftungsdauer des Verkäufers mit einer Mindestdauer von einem Jahr vereinbaren können, wie der Generalanwalt in den Nrn. 74 und 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine Ausnahmeregelung dar, die eng auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. März 2012, González Alonso, C‑166/11, EU:C:2012:119, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47
Die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, im Fall gebrauchter Güter vorzusehen, dass die Parteien die Haftungsdauer des Verkäufers auf ein Jahr ab der Lieferung des Gutes begrenzen dürfen, verleiht ihnen daher keine Befugnis, auch zu bestimmen, dass die Parteien die Dauer der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie genannten Verjährungsfrist begrenzen dürfen.
48
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten das von der Richtlinie 1999/44 vorgesehene Mindestschutzniveau zu beachten haben. Somit können sie zwar gemäß Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund in dem von der Richtlinie geregelten Bereich strengere Bestimmungen zur Gewährleistung eines noch höheren Verbraucherschutzniveaus erlassen oder beibehalten, dürfen aber nicht die vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Garantien beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2008, Quelle, C‑404/06, EU:C:2008:231, Rn. 36).
49
Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es ermöglicht, dass die Begrenzung der Haftungsdauer des Verkäufers auf ein Jahr eine Verkürzung der für den Verbraucher bestehenden Verjährungsfrist mit sich bringt, würde zu einem geringeren Schutzniveau für diesen führen und würde die Garantien beeinträchtigen, die er nach der Richtlinie 1999/44 genießt. Wie der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, würde der Verbraucher dann noch vor Ablauf von zwei Jahren nach der Lieferung des Gutes – eines Zeitraums, der ihm jedoch nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie garantiert wird -gänzlich seines Rechtsschutzes beraubt.
50
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es erlaubt, dass die Verjährungsfrist für die Klage eines Verbrauchers eine kürzere Dauer als zwei Jahre ab Lieferung des Gutes beträgt, wenn dieser Mitgliedstaat von der in der zweiten dieser Bestimmungen der Richtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, und wenn der Verkäufer und der Verbraucher für das betreffende gebrauchte Gut eine Haftungsfrist des Verkäufers vereinbart haben, die kürzer als zwei Jahre, nämlich ein Jahr, ist.
Kosten
51
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es erlaubt, dass die Verjährungsfrist für die Klage eines Verbrauchers eine kürzere Dauer als zwei Jahre ab Lieferung des Gutes beträgt, wenn dieser Mitgliedstaat von der in der zweiten dieser Bestimmungen der Richtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, und wenn der Verkäufer und der Verbraucher für das betreffende gebrauchte Gut eine Haftungsfrist des Verkäufers vereinbart haben, die kürzer als zwei Jahre, nämlich ein Jahr, ist.
13. Juli 2017(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbrauchsgüterkauf und Garantie für Verbrauchsgüter – Richtlinie 1999/44/EG – Art. 5 Abs. 1 – Haftungsdauer des Verkäufers – Verjährungsfrist – Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 – Gebrauchte Güter – Vertragliche Begrenzung der Haftung des Verkäufers“
In der Rechtssache C‑133/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel de Mons (Appellationsgericht Mons, Belgien) mit Entscheidung vom 22. Februar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 4. März 2016, in dem Verfahren
Christian Ferenschild
gegen
JPC Motor SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und F. Biltgen,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Herrn Ferenschild, vertreten durch P.-E. Partsch, avocat,
– der belgischen Regierung, vertreten durch J. Van Holm, J.‑C. Halleux und M. Jacobs als Bevollmächtigte,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch G. Goddin und D. Roussanov als Bevollmächtigte, dann durch G. Goddin und C. Valero als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. April 2017,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. 1999, L 171, S. 12).
2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Christian Ferenschild und der JPC Motor SA unter anderem über eine Forderung auf Ersatz des aufgrund der Vertragswidrigkeit eines bei diesem Unternehmen erworbenen Fahrzeugs erlittenen Schadens.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3
Der siebte Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/44 lautet:
„Waren müssen vor allem vertragsgemäß sein. Der Grundsatz der Vertragsmäßigkeit kann als gemeinsames Element der verschiedenen einzelstaatlichen Rechtstraditionen betrachtet werden. Im Rahmen bestimmter einzelstaatlicher Rechtstraditionen ist es möglicherweise nicht möglich, sich allein auf diesen Grundsatz zu stützen, um ein Mindestmaß an Verbraucherschutz zu gewährleisten. Insbesondere im Rahmen solcher Rechtstraditionen könnte es nützlich sein, zusätzliche innerstaatliche Bestimmungen vorzusehen, um den Verbraucherschutz für den Fall zu gewährleisten, dass die Parteien sich entweder nicht auf spezifische Vertragsklauseln geeinigt haben oder aber Vertragsklauseln vorgesehen oder Vereinbarungen getroffen haben, aufgrund deren die Rechte des Verbrauchers unmittelbar oder mittelbar außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden. Soweit sich diese Rechte aus dieser Richtlinie ergeben, sind solche Vertragsklauseln oder Vereinbarungen für den Verbraucher nicht bindend.“
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Im 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es:
„Gebrauchte Güter können aufgrund ihrer Eigenart im Allgemeinen nicht ersetzt werden. Bei diesen Gütern hat der Verbraucher deshalb in der Regel keinen Anspruch auf Ersatzlieferung. Die Mitgliedstaaten können den Parteien gestatten, für solche Güter eine kürzere Haftungsdauer zu vereinbaren.e“
5
Der 17. Erwägungsgrund der Richtlinie sieht vor:
„Es ist zweckmäßig, den Zeitraum, innerhalb dessen der Verkäufer für Vertragswidrigkeiten haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestanden, zu begrenzen. Die Mitgliedstaaten können ferner eine Frist vorsehen, innerhalb deren die Verbraucher ihre Ansprüche geltend machen können, sofern diese Frist nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung endet. Wird in innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Beginn einer Frist ein anderer Zeitpunkt als die Lieferung des Gutes festgelegt, so darf die Gesamtdauer der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Frist einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung nicht unterschreiten.“
6
Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/44 heißt es:
„Die Mitgliedstaaten sollten auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet strengere Bestimmungen zur Gewährleistung eines noch höheren Verbraucherschutzniveaus erlassen oder beibehalten können.“
7
Art. 1 („Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie bestimmt in seinem Abs. 1:
„Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter zur Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarkts.“
8
Art. 3 („Rechte des Verbrauchers“) der Richtlinie 1999/44 bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:
„(1) Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsgutes besteht.
(2) Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung in Bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.“
9
Art. 5 („Fristen“) dieser Richtlinie bestimmt in Abs. 1:
„Der Verkäufer haftet nach Artikel 3, wenn die Vertragswidrigkeit binnen zwei Jahren nach der Lieferung des Verbrauchsgutes offenbar wird. Gilt nach dem innerstaatlichen Recht für die Ansprüche nach Artikel 3 Absatz 2 eine Verjährungsfrist, so endet sie nicht vor Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung.“
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Art. 7 („Unabdingbarkeit“) der Richtlinie 1999/44 sieht in seinem Abs. 1 vor:
„Vertragsklauseln oder mit dem Verkäufer vor dessen Unterrichtung über die Vertragswidrigkeit getroffene Vereinbarungen, durch welche die mit dieser Richtlinie gewährten Rechte unmittelbar oder mittelbar außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, sind für den Verbraucher gemäß dem innerstaatlichen Recht nicht bindend.
Im Fall gebrauchter Güter können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Verkäufer und der Verbraucher sich auf Vertragsklauseln oder Vereinbarungen einigen können, denen zufolge der Verkäufer weniger lange haftet als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen. Diese kürzere Haftungsdauer darf ein Jahr nicht unterschreiten.“
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Art. 8 („Innerstaatliches Recht und Mindestschutz“) dieser Richtlinie lautet:
„(1) Andere Ansprüche, die der Verbraucher aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften über die vertragliche oder außervertragliche Haftung geltend machen kann, werden durch die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Rechte nicht berührt.
(2) Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.“
Belgisches Recht
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Im belgischen Recht wurde die Richtlinie 1999/44 mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz vom 1. September 2004 über den Schutz der Verbraucher beim Verkauf von Verbrauchsgütern (Moniteur belge vom 21. September 2004, S. 68384) im Code civil (Zivilgesetzbuch) umgesetzt.
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Art. 1649quater des Zivilgesetzbuchs bestimmt:
„§ 1 – Verkäufer haften Verbrauchern gegenüber für Vertragswidrigkeiten, die bei Lieferung des Verbrauchsgutes bestehen und innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der vorerwähnten Lieferung offenbar werden.
…
In Abweichung von Absatz 1 können Verkäufer und Verbraucher für gebrauchte Güter eine Frist von weniger als zwei Jahren vereinbaren, die allerdings ein Jahr nicht unterschreiten darf.
…
§ 3 – Ansprüche von Verbrauchern verjähren in einem Jahr ab Feststellung einer Vertragswidrigkeit, wobei diese Frist nicht vor der in § 1 vorgesehenen Frist von zwei Jahren ablaufen darf.
…“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
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Am 21. September 2010 erwarb Herr Ferenschild, ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Belgien, von JPC Motor ein Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 14 000 Euro.
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Am 22. September 2010 wurde die Zulassung dieses Fahrzeugs von der Abteilung für Fahrzeugzulassung (Belgien) verweigert, da es im Schengener Informationssystem als gestohlen gemeldet war. Somit wurde eine Vertragswidrigkeit dieses Fahrzeugs festgestellt.
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Am 7. Oktober 2010 wies die Versicherung, bei der Herr Ferenschild eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hatte, JPC Motor auf diese Vertragswidrigkeit hin. Sie berief sich mit der Begründung, dass das Fahrzeug einen versteckten Funktionsmangel aufweise, auf eine Haftung des Verkäufers und forderte ihn auf, das Fahrzeug zurückzunehmen und den Kaufpreis vorbehaltlich etwaiger zwischen dem Zeitpunkt des Verkaufs und dem künftigen Zeitpunkt der Aufhebung dieses Verkaufs entstandener Kosten oder erlittener Verluste zurückzuzahlen.
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Infolge von Nachforschungen durch JPC Motor stellte sich heraus, dass es die Fahrzeugpapiere – und nicht das Fahrzeug selbst – waren, die gestohlen worden waren, um ein ähnliches, aus einer Straftat stammendes Auto in Italien zu „verbergen“. Somit konnte das von Herrn Ferenschild erworbene Fahrzeug am 7. Januar 2011 von der Abteilung für Fahrzeugzulassung ordnungsgemäß zugelassen werden.
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Am 21. Oktober 2011 forderte der Rechtsbeistand von Herrn Ferenschild JPC Motor zum Ersatz der Schäden auf, die seinem Mandanten aufgrund der Vertragswidrigkeit des Fahrzeugs entstanden seien.
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Da JPC Motor die Schadensersatzforderung unter Berufung auf ihre verspätete Geltendmachung bestritten hatte, erhob Herr Ferenschild am 12. März 2012 beim Tribunal de commerce de Mons (Handelsgericht Mons, Belgien) Klage auf Ersatz der aufgrund der Vertragswidrigkeit des in Rede stehenden Fahrzeugs erlittenen Schäden. Er verlangte die Erstattung der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs und der aufgewendeten Verwaltungskosten sowie eine Minderung des Preises für den Wertverlust des erworbenen Fahrzeugs, zuzüglich der Verzugs- und Prozesszinsen seit dem 7. Oktober 2010.
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Mit Urteil vom 9. Januar 2014 wies das Tribunal de commerce de Mons (Handelsgericht Mons) die Klage von Herrn Ferenschild ab.
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Am 3. April 2014 legte Herr Ferenschild bei der Cour d’appel de Mons (Appellationsgericht Mons, Belgien) Berufung gegen dieses Urteil ein.
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Am 8. Juni 2015 entschied die Cour d’appel de Mons (Appellationsgericht Mons), dass das verkaufte Fahrzeug vertragswidrig im Sinne der Art. 1649bis ff. des Zivilgesetzbuchs gewesen sei, diese Vertragswidrigkeit aber infolge der Zulassung diese Fahrzeugs aufgelöst worden sei. Dennoch wurde von Amts wegen die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschlossen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, u. a. zur Verjährung der Klageforderung Stellung zu nehmen.
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Zur Verjährung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klageforderung führt das vorlegende Gericht erstens aus, dass zwischen der „Garantiefrist“ und der „Verjährungsfrist“ zu unterscheiden sei.
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Hierzu präzisiert es zum einen, dass die in Art. 1649quater § 1 des Zivilgesetzbuchs vorgesehene Garantiefrist zwei Jahre ab Lieferung des Gutes betrage. Diese Frist könne nach Unterabs. 3 dieser Bestimmung durch eine Vereinbarung der Parteien des Kaufvertrags für gebrauchte Güter auf eine Mindestdauer von einem Jahr verkürzt werden. Im vorliegenden Fall hätten die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Parteien von dieser Möglichkeit zur Verkürzung der Garantiefrist auf ein Jahr Gebrauch gemacht.
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Zum anderen betrage die in Art. 1649quater § 3 des Zivilgesetzbuchs vorgesehene Verjährungsfrist ein Jahr ab dem Tag, an dem die Vertragswidrigkeit vom Verbraucher festgestellt worden sei, wobei diese Frist nicht vor dem Ende der in§ 1 dieses Artikels vorgesehenen zweijährigen Frist ablaufen dürfe.
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Das vorlegende Gericht stellt zweitens fest, dass die Klage im vorliegenden Fall am 12. März 2012 eingereicht worden sei, mithin mehr als ein Jahr nach der Lieferung des in Rede stehenden Fahrzeugs am 21. September 2010 und der Feststellung der Vertragswidrigkeit dieses Fahrzeugs am 22. September 2010.
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In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage der Auslegung von Art. 1649quater § 3 des Zivilgesetzbuchs zur Verjährungsfrist in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der die Garantiefrist per Vereinbarung auf die Dauer von einem Jahr verkürzt worden sei. Genauer gesagt möchte dieses Gericht wissen, ob die in dieser Bestimmung genannte Verjährungsfrist in einer solchen Situation bis zum Ablauf der in Art. 1649quater § 1 vorgesehenen zweijährigen Garantiefrist verlängert werden muss.
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Hierzu macht JPC Motor u. a. geltend, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum Ablauf der zweijährigen Frist in Anbetracht des Gesetzeszwecks von Art. 1649quater § 3 des Zivilgesetzbuchs – der vermeiden solle, dass die Ansprüche eines Verbrauchers vor Ablauf der Garantiefrist verjährten – dann nicht gerechtfertigt sei, wenn die Garantiefrist zulässigerweise auf die Dauer von einem Jahr verkürzt worden sei. In einer solchen Situation sei diese Bestimmung dahin auszulegen, dass die Verjährungsfrist für eine gerichtliche Klage, die vom Verbraucher erhoben werden könne, vor dem Ende der zweijährigen Frist ab der Lieferung des gebrauchten Gutes ablaufen könne.
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Herr Ferenschild beruft sich seinerseits insbesondere darauf, dass die Richtlinie 1999/44, genauer gesagt ihr Art. 5 Abs. 1 sowie ihr Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2, den Mitgliedstaaten nicht erlaube, für die Klage eines Verbrauchers bezogen auf den Verkauf eines gebrauchten Gutes eine kürzere Verjährungsfrist als zwei Jahre ab Lieferung des Gutes vorzusehen.
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Das vorlegende Gericht gibt zu bedenken, Art. 1649quater § 3 des Zivilgesetzbuchs könnte dahin ausgelegt werden, dass die Verjährungsfrist für die Klage des Verbrauchers vor dem Ende der zweijährigen Frist nach Lieferung des gebrauchten Gutes ablaufe. Daher stelle sich die Frage der Vereinbarkeit der Bestimmungen des belgischen Rechts mit der Richtlinie 1999/44 und insbesondere deren Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2.
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Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Mons (Appellationsgericht Mons) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die dahin ausgelegt wird, dass sie es bei gebrauchten Gütern zulässt, dass die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Verbrauchers vor dem Ende der Frist von zwei Jahren nach der Lieferung des vertragswidrigen Verbrauchsguts abläuft, wenn der Verkäufer und der Verbraucher eine Garantiefrist von weniger als zwei Jahren vereinbart haben?
Zur Vorlagefrage
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Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es erlaubt, dass die Verjährungsfrist für die Klage eines Verbrauchers weniger als zwei Jahre ab Lieferung des Gutes beträgt, wenn dieser Mitgliedstaat von der in der zweiten dieser Bestimmungen der Richtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat und Verkäufer und Verbraucher für das betreffende gebrauchte Gut eine Haftungsdauer des Verkäufers vereinbart haben, die kürzer als zwei Jahre, nämlich ein Jahr, ist.
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Um dem vorlegenden Gericht eine sachgerechte Antwort zu geben, ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 („Fristen“) Abs. 1 der Richtlinie 1999/44 zwischen zwei Arten von Fristen zu unterscheiden ist, von denen jede eine unterschiedliche Zielsetzung verfolgt.
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Es handelt sich zum einen um die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie genannte Frist, d. h. die Haftungsdauer des Verkäufers, die sich auf den Zeitraum bezieht, in dem das Auftreten einer Vertragswidrigkeit des in Rede stehenden Gutes die in Art. 3 der Richtlinie vorgesehene Haftung des Verkäufers auslöst und somit zur Entstehung der Rechte führt, die dieser zuletzt genannte Artikel zugunsten des Verbrauchers vorsieht. Diese Haftungsdauer des Verkäufers beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Lieferung des Gutes.
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Zum anderen handelt es sich bei der Frist, auf die sich Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie bezieht, um eine Verjährungsfrist, die dem Zeitraum entspricht, in dem der Verbraucher seine Rechte, die während der Haftungsdauer des Verkäufers entstanden sind, tatsächlich gegenüber diesem ausüben kann.
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Zweitens überlässt es Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44 – wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge festgestellt hat –, auch wenn er die Einführung einer Haftungsdauer des Verkäufers vorschreibt, deren Mindestdauer grundsätzlich zwei Jahre ab der Lieferung des Gutes beträgt, den nationalen Gesetzgebungen, über die Einführung einer Verjährungsfrist für eine Klage des Verbrauchers zu entscheiden.
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Aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie ergibt sich allerdings in Verbindung mit ihrem 17. Erwägungsgrund, dass eine Verjährungsfrist – soweit eine solche im nationalen Recht eingeführt wurde – nicht während der zwei Jahre ablaufen darf, die auf die Lieferung des betreffenden Gutes folgen, und zwar auch dann, wenn diese Frist nach dem nationalen Recht nicht mit dem Zeitpunkt der Lieferung dieses Gutes zu laufen beginnt.
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Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass zur Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarkts gemäß insbesondere Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44 mit ihrem Art. 5 Abs. 1 zwei verschiedene Fristen eingeführt wurden, nämlich eine Haftungsdauer des Verkäufers und eine Verjährungsfrist. Diese beiden Fristen haben grundsätzlich eine unabdingbare Mindestdauer von zwei Jahren ab der Lieferung des betreffenden Gutes.
39
Die Unabdingbarkeit dieser grundsätzlichen Mindestdauer wird durch den Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem siebten Erwägungsgrund bestätigt, da die Parteien nach dieser Bestimmung grundsätzlich nicht durch eine Vereinbarung von ihr abweichen dürfen und die Mitgliedstaaten auf ihre Einhaltung achten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Faber, C‑497/13, EU:C:2015:357, Rn. 55).
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Drittens lässt – wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat – schon der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44 den Schluss zu, dass die Haftungsdauer des Verkäufers und die Dauer einer etwaigen Verjährungsfrist nicht miteinander verknüpft sind. In Art. 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie wird nämlich nicht auf den ersten Satz dieser Bestimmung verwiesen. Diese Bestimmung macht somit entgegen den Ausführungen insbesondere der belgischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen die Dauer einer etwaigen Verjährungsfrist nicht von der Haftungsdauer des Verkäufers abhängig.
41
In Anbetracht der vorstehenden Gesichtspunkte ist zum einen festzustellen, dass die Verjährungsfrist von mindestens zwei Jahren ab der Lieferung des Gutes einen wichtigen Aspekt des von der Richtlinie 1999/44 gewährleisteten Verbraucherschutzes darstellt, und zum anderen, dass die Dauer dieser Frist nicht von der Haftungsdauer des Verkäufers abhängt.
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Viertens ist davon auszugehen, dass Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie, nach dem es den Mitgliedstaaten frei steht, im Fall von gebrauchten Gütern vorzusehen, dass der Verkäufer und der Verbraucher sich darauf einigen können, dass der Verkäufer weniger lange haftet als in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehen – wobei diese Frist nicht unter einem Jahr liegen darf –, keine andere Auslegung rechtfertigt.
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Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 nicht auf die Verjährungsfrist bezieht, sondern ausschließlich auf die Haftungsdauer des Verkäufers, wie sie in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie genannt wird. Verschiedene Sprachfassungen der Richtlinie, u. a. die Fassungen in spanischer, englischer, französischer und italienischer Sprache, beziehen sich nämlich in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 auf die Haftung des Verkäufers.
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Ferner ist der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 in seiner deutschen Sprachfassung insoweit noch klarer. Während diese Bestimmung im ersten Satz nämlich die Möglichkeit vorsieht, für gebrauchte Güter den Zeitraum zu begrenzen, in dem der Verkäufer nach Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie haftet („der Verkäufer weniger lange haftet als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen“), wird in ihrem zweiten Satz klar ausgeführt, dass sich diese Möglichkeit auf die Dauer der Haftung des Verkäufers bezieht („[d]iese kürzere Haftungsdauer“).
45
Eine solche Auslegung wird darüber hinaus vom 16. Erwägungsgrund bestätigt, in dem es heißt, dass die Mitgliedstaaten den Parteien gestatten können, für gebrauchte Güter eine kürzere „Haftungsdauer“ zu vereinbaren.
46
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass – wie bereits in Rn. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde – die Haftungsdauer des Verkäufers von zwei Jahren ab der Lieferung des Gutes, wie sie in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 1999/44 genannt wird, eine zwingende Frist darstellt, die die Vertragsparteien grundsätzlich nicht abbedingen können. Daher stellt Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie, der den Mitgliedstaaten gestattet, im Fall gebrauchter Güter vorzusehen, dass die Parteien eine kürzere Haftungsdauer des Verkäufers mit einer Mindestdauer von einem Jahr vereinbaren können, wie der Generalanwalt in den Nrn. 74 und 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine Ausnahmeregelung dar, die eng auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. März 2012, González Alonso, C‑166/11, EU:C:2012:119, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47
Die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, im Fall gebrauchter Güter vorzusehen, dass die Parteien die Haftungsdauer des Verkäufers auf ein Jahr ab der Lieferung des Gutes begrenzen dürfen, verleiht ihnen daher keine Befugnis, auch zu bestimmen, dass die Parteien die Dauer der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie genannten Verjährungsfrist begrenzen dürfen.
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Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten das von der Richtlinie 1999/44 vorgesehene Mindestschutzniveau zu beachten haben. Somit können sie zwar gemäß Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund in dem von der Richtlinie geregelten Bereich strengere Bestimmungen zur Gewährleistung eines noch höheren Verbraucherschutzniveaus erlassen oder beibehalten, dürfen aber nicht die vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Garantien beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2008, Quelle, C‑404/06, EU:C:2008:231, Rn. 36).
49
Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es ermöglicht, dass die Begrenzung der Haftungsdauer des Verkäufers auf ein Jahr eine Verkürzung der für den Verbraucher bestehenden Verjährungsfrist mit sich bringt, würde zu einem geringeren Schutzniveau für diesen führen und würde die Garantien beeinträchtigen, die er nach der Richtlinie 1999/44 genießt. Wie der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, würde der Verbraucher dann noch vor Ablauf von zwei Jahren nach der Lieferung des Gutes – eines Zeitraums, der ihm jedoch nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie garantiert wird -gänzlich seines Rechtsschutzes beraubt.
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Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es erlaubt, dass die Verjährungsfrist für die Klage eines Verbrauchers eine kürzere Dauer als zwei Jahre ab Lieferung des Gutes beträgt, wenn dieser Mitgliedstaat von der in der zweiten dieser Bestimmungen der Richtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, und wenn der Verkäufer und der Verbraucher für das betreffende gebrauchte Gut eine Haftungsfrist des Verkäufers vereinbart haben, die kürzer als zwei Jahre, nämlich ein Jahr, ist.
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es erlaubt, dass die Verjährungsfrist für die Klage eines Verbrauchers eine kürzere Dauer als zwei Jahre ab Lieferung des Gutes beträgt, wenn dieser Mitgliedstaat von der in der zweiten dieser Bestimmungen der Richtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, und wenn der Verkäufer und der Verbraucher für das betreffende gebrauchte Gut eine Haftungsfrist des Verkäufers vereinbart haben, die kürzer als zwei Jahre, nämlich ein Jahr, ist.