12.06.2018 · IWW-Abrufnummer 201675
Amtsgericht Dinslaken: Urteil vom 23.05.2018 – 30 C 404/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Dinslaken
Tenor:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 829,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2018 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2018 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 64 % die Beklagte zu 36 %.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall.
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Am 15.07.2017 kam es zu einem Unfall zwischen dem Fahrzeug der Klägerin – einem Audi A3, 132, Erstzulassung 2012 mit Vollkaskoschutz, Automatikgetriebe und Navigationsgerät – und einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug. Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
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Am klägerischen Fahrzeug entstand ein Sachschaden. In der Zeit vom 17.07.2017 bis zum 02.08.2017 befand sich das klägerische Fahrzeug in der Reparaturwerkstatt (siehe Ablaufplan, Bl. 26 d. GA).
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Die Reparaturkosten für die Beseitigung des Sachschadens beliefen sich auf 7.283,44 Euro, welche die Klägerin von der Beklagten erstattet verlangte.
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Die Beklagte erstattete die folgenden Positionen der Reparaturrechnung nicht:
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8 Verbringungskosten in Höhe von 98,52 Euro
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Reinigungskosten in Höhe von 30,00 Euro
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Die Klägerin mietete in der Zeit vom 17.07.2017 bis zum 02.08.2017 einen Mietwagen der Mietwagenklasse 7, mit Automatikgetriebe, Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung, einem Zusatzfahrer und mit Navigationsgerät. Hierfür entstanden Mietwagenkosten in Höhe von 2.536,01 Euro. Die Beklagte regulierte hiervon einen Betrag in Höhe von 361,34 Euro. Im Übrigen erfolgte keine Regulierung.
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Das durch die Klägerin eingeholte Gutachten der 1 vom 18.07.2017 (Bl. 15 d. GA) wies die Reparaturdauer mit 4 Tagen aus. Mit dem Mietwagen legte die Klägerin 524 Kilometer zurück.
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Die Beklagte forderte von der Klägerin die Einholung eines Reparaturablaufplanes von der ausführenden Reparaturwerkstatt an. Für die Erstellung des Reparaturablaufplanes stellte die Reparaturwerkstatt der Klägerin 50,00 Euro in Rechnung. Eine Zahlung lehnte die Beklagte nach Aufforderung durch die Klägerin ab.
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Insgesamt beliefen sich die Forderungen der Klägerin auf 11.122,44 Euro. Die Klägerin forderte von der Beklagten Regulierung der Anwaltskosten aus diesem Gegenstandswert. Die Beklagte zahlte vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 808,13 Euro.
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Mit anwaltlichem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung der genannten Positionen – Verbringungs- und Reinigungskosten sowie Mietwagenkosten – auf. Die Beklagte lehnte die außergerichtliche Regulierung über den ausgezahlten Betrag hinaus ab.
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Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe Anspruch auf Erstattung der Mietgebühr für den Mietwagen. Zudem habe sie einen Anspruch auf Erstattung der Verbringungs- und Reinigungskosten. Ebenfalls sei die Beklagte verpflichtet, die Kosten für die Einholung des Reparaturablaufplanes zu begleichen.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.353,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, bezüglich der Mietwagenkosten fehle es hinsichtlich des den ausgeglichenen Betrages in Höhe von 361,33 Euro überschießenden Teilbetrag an der „Erforderlichkeit“. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen ein Ersatzfahrzeug für 17 Tage anzumieten. Auf unfallbedingte Sonderleistungen sei die Klägerin nicht angewiesen gewesen, so dass ein Aufschlag keine Berücksichtigung finde.
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Sie ist weiter der Ansicht, die Klägerin müsse sich einen Abzug in Höhe von 15 % entgegenhalten lassen, da die Benutzung des Mietwagens zugleich zu einer Einsparung in Form der Nichtbenutzung des beschädigten (oder zerstörten) Fahrzeuges geführt habe.
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Die Kosten des Reparaturablaufplans seien nicht zu erstatten, da der Reparaturablaufplan zu Dokumentation der ordnungsgemäßen Reparaturdurchführung gehöre und dies in den Gemeinkosten der Werkstatt enthalten sei.
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Sie behauptet, es sei der Klägerin problemlos möglich gewesen ein Fahrzeug der Gruppe 7 für 10 Tage zu einem Preis von 490,00 Euro anzumieten. Bei diesem Angebot sei Vollkaskoversicherung enthalten.
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Die Klage ist der Beklagten am 15.01.2018 zugestellt worden.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 829,26 Euro und 78,90 Euro gemäß §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG zu. Im Übrigen hat sie keinen Anspruch.
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Die alleinige Haftung der Beklagten für die der Klägerin aus dem Unfallereignis erwachsenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.
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Zu den der Klägerin unfallbedingt entstandenen Schäden gehören die seitens der Fa. 1 in Rechnung gestellten Verbringungs- und Reinigungskosten.
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Soweit die Beklagte zunächst bestreitet, dass das klägerische Fahrzeug tatsächlich verbracht wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass gerichtsbekannt ist, dass die Fa. 1 aus O über keine eigene Lackiererei verfügt und daher regelmäßig die Verbringung des beschädigten Fahrzeuges in eine Lackiererei erforderlich wird, wovon auch im vorliegenden Fall auszugehen ist.
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Die Verbringungskosten sind auch im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich.
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Der Umfang der Schadensersatzpflicht wird gemäß §§ 249 ff. BGB bestimmt. Im Grundsatz gilt, dass der Geschädigte vollständige Wiederherstellung des Zustands verlangen kann, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2014, 1947). Weiter obliegt es dem Geschädigten, den Schaden nach Möglichkeit zu mindern (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB). Zu fragen ist also, was würde der Geschädigte zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen aufwenden. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NJW 2014, 1947). Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Reparaturmöglichkeit ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).
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Der Sachverständige der X hat in seinem Gutachten vom 18.07.2017 für die Fahrzeugverbringung 234,00 Euro angesetzt. Er hat damit festgestellt, dass bei einer Reparatur in einer regionalen markengebundenen Werkstatt üblicherweise Verbringungskosten für die Überführung zum Lackierer anfallen. Hierauf durfte die Klägerin vertrauen. Denn sie hatte den Kfz-Sachverständigen damit beauftragt, ein Gutachten über den durch den Unfall eingetretenen Schaden an ihrem Fahrzeug zu erstellen. Hierbei durfte sie davon ausgehen, dass der Kfz-Sachverständige sich nicht von unsachlichen Erwägungen bei der Erstellung des Gutachtens leiten lässt. Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kfz-Sachverständige das Gutachten in einer unsachlichen Weise erstellt haben könnte. Die von der Fa. 1 durchgeführte Reparatur entspricht den Vorgaben des Kfz-Sachverständigen. Die Klägerin hat damit das Kfz-Gutachten zur Grundlage ihres Reparaturauftrages gemacht; mehr muss sie nicht veranlassen. Sie musste als Geschädigte insbesondere nicht hinterfragen, ob die einzelnen Posten für die Reparatur erforderlich sind.
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Die hier in Rechnung gestellten Verbringungskosten sind zudem nicht als derart offensichtlich überhöht anzusehen, dass von der Klägerin im Rahmen ihrer Schadensgeringhaltungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) zu verlangen gewesen wäre, diese einzelne Rechnungsposition gegenüber der Reparaturwerkstatt zu bestanden. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor.
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Daneben sind auch die Reinigungskosten in Höhe von 30,00 Euro unfallbedingt erstattungsfähig. Das Gericht hält für lebensnah, dass mit der Durchführung der hier unstreitig unfallbedingt erforderlichen umfangreichen Reparaturmaßnahmen eine Verschmutzung des Klägerfahrzeugs verbunden ist. Denn bei umfangreichen Instandsetzungs- und Lackierarbeiten, wie sie ausweislich der Reparaturrechnung am Fahrzeug vorgenommen worden sind, muss das Fahrzeug sowohl innen, wie auch außen vor der Rückgabe endgereinigt werden. Bei der Vornahme derart umfangreicher Reparaturschritte entsteht Schmutz, der vom Fahrzeug beseitigt werden muss. Darüber hinaus erfordern die hier vorgenommenen Lackierarbeiten eine Fahrzeugreinigung, da nach Abschluss der Lackierarbeiten sichergestellt werden muss, dass das Lackierergebnis zufriedenstellend ist.
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Die Mietwagenkosten kann die Klägerin in Höhe von 650,74 Euro brutto erstattet verlangen. Wegen der darüber hinausgehenden Mietwagenkosten steht der Klägerin dagegen kein Erstattungsanspruch zu. Denn diese stellen keinen erforderlichen Wiederherstellungsaufwand dar, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
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Der Anspruch nach § 249 BGB umfasst dem Grunde nach auch die Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Klägerin für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Aufgrund des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots kann die Klägerin dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges von mehreren auf dem relevanten örtlichen Markt erhältlichen Tarifen jedoch grundsätzlich nur den günstigeren Marktpreis verlangen. Darüber hinausgehende Mietwagenkosten können nur dann ersetzt verlangt werden, wenn die Klägerin darlegt und beweist, dass sie unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (so auch BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az.: VI ZR 316/11, Rn. 8). Dabei verstößt der Geschädigte aber noch nicht alleine dadurch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er ein Fahrzeug anmietet zu einem über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif, solange die Besonderheit des gewählten Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (Vorfinanzierung, Bonitätsrisiko des Kunden, Fahrzeugflotte, Ungewissheiten hinsichtlich der Reparaturdauer, etc.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigt (BGH, NJOZ 2010, 2652 f.).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, zur Bestimmung des Normaltarifs in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf Tabellen und Listen zurückzugreifen, da § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt. Das Gericht hat unter Berücksichtigung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.03.2015, Az.: I-1 U 42/14, die Erhebung des Fraunhofer-Instituts aus dem Jahr 2016 zur Ermittlung des Normaltarifs herangezogen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die in dem Marktpreisspiegel des Frauenhofer-Instituts abgebildeten „Normaltarife“ den für den relevanten Markt maßgeblichen Durchschnittstarif realistisch abbilden. Denn die Normaltarife vom Frauenhofer-Institut werden mittels einer anonymen Befragung und Auswertung von Internetangeboten ermittelt, was einer „realen Anmietsituation“ nahe kommt.
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Auf Basis der Erhebung des Fraunhofer-Instituts aus dem Erhebungsjahr 2017 hat das Gericht den erstattungsfähigen Aufwand gemäß § 287 ZPO wie folgt ermittelt:
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Der Normaltarif nach dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts für das Postleitzahlengebiet 46, Mietwagengruppe 7, beträgt im Mittelwert 261,43 Euro brutto (Pauschale für 7 Tage). Dies entspricht einem Tagespreis von 37,35 Euro brutto. Hieraus errechnet sich für die Anmietzeit von 17 Tagen ein erstattungsfähiger „Normaltarif“ von 634,90 Euro brutto. Aufgrund der unfallbedingten Anmietsituation ist es im vorliegenden Fall jedoch angezeigt, dass ein Aufschlag auf den Normaltarif vorgenommen wird. Dabei schätzt das Gericht diesen Aufschlag entsprechend weit verbreiteter Rechtsprechung auf 20 %. Die einen Zuschlag auf den Normaltarif rechtfertigende besondere Anmietsituation besteht, wenn das Ersatzfahrzeug – wie hier – kurze Zeit nach dem Unfall angemietet wurde, beispielsweise weil es nicht mehr fahrtauglich ist und deshalb die Einholung verschiedener Angebote nicht möglich oder geboten war. Dem muss auch der Vermieter Rechnung tragen. Er muss eine Fahrzeugflotte für diesen Markt vorrätig halten und dem Kunden für einen ungewissen Zeitrahmen (der Reparatur) ein Fahrzeug zur Verfügung stellen. Der Aufschlag beziffert sich vorliegend auf 127,00 Euro. Insgesamt sind der Klägerin mithin ersatzfähige Mietwagenkosten in Höhe von 761,90 EUR brutto (640,25 netto) entstanden.
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Die Klägerin kann auch die Erstattung der Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur verlangen. Der unfallgeschädigten Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für die gesamte Dauer der unfallbedingten Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom 17.07.2017 (Tag der Anmietung) bis zum 02.08.2017 (Tag der Rückgabe des Mietwagens), also für einem Zeitraum von insgesamt 17 Tagen zu, da die vorliegende verzögerte Nutzungsmöglichkeit des Ersatzfahrzeuges nicht dem Verantwortungsbereich des unfallgeschädigten Kl. zuzurechnen ist, sondern insoweit vielmehr das so genannte „Werkstattrisiko“ oder besser „Prognoserisiko“ den Schädiger trifft (Palandt/Grüneberg, BGB 71. Aufl., § 249 Rn. 13).
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Darüber hinaus kann die Klägerin Erstattung der Zusatzkosten des Navigationsgerätes sowie der Automatik in Höhe von 303,45 Euro brutto (255,00 Euro nettto) verlangen. Die gesondert in Rechnung gestellten Leistungen sind dem Mittelwert aus den Tabellen von Fraunhofer zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen der streitgegenständlichen Mietverhältnisse tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen nicht enthalten sind.
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Das Unfallfahrzeug der Klägerin verfügte über ein Navigationsgerät sowie Automatik-Ausstattung. Die Klägerin durfte damit auch die gleiche Ausstattung in ihrem Mietwagen wählen.
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Die von der Klägerin verauslagten Kosten liegen unterhalb derer, die nach der Schwacke-Liste für die Positionen veranschlagt werden können, § 287 ZPO.
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Die Kosten für den Zusatzfahrer in Höhe von 7,50 Euro netto kann die Klägerin nicht verlangen. Sie hat nicht dargetan, dass das Fahrzeug tatsächlich durch einen weiteren Fahrer genutzt worden ist.
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Der weitere Zuschlag für eine zusätzliche Haftungsreduzierung in Höhe von 337,79 Euro netto ist jedoch nicht erstattungsfähig, weil in dem „Normaltarif“ gemäß dem angewendeten Mietpreisspiegel bereits eine Vollkaskoversicherung mit üblicher Selbstbeteiligung (750,00 EUR bis 950,00 EUR) inbegriffen ist. Einen Anspruch auf Vollkaskoversicherung mit einer geringeren Selbstbeteiligung hat der Unfallgeschädigte auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 25.10.2005, Az.: VI ZR 09/05) nur dann, wenn er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. Hierzu trägt die Klägerin jedoch nicht vor. Insbesondere trägt sie nicht vor, dass für das Unfallfahrzeug eine geringere Haftungsgefahr besteht, etwa weil sie hierfür einen geringeren Selbstbehalt für das Unfallfahrzeug vereinbart hat.
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Von den erstattungsfähigen Mietwagenkosten (895,25 Euro netto) ist im Wege der Vorteilsausgleichung, die aufgrund der Besserstellung des Geschädigten wegen ersparter Eigenaufwendungen zu berücksichtigen ist, ein pauschaler Abzug von 5 % (44,76 Euro netto) vorzunehmen (OLG Düsseldorf, DAR 98, 102), so dass ein Betrag in Höhe von 1.012,08 EUR verbleibt.
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Nach Abzug der von der Beklagten vorgerichtlich auf die Mietwagenkosten bereits gezahlten 361,34 EUR verbleiben restliche von der Beklagten zu erstattende Mietwagenkosten in Höhe von 650,74 EUR brutto.
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Die Klägerin kann zudem Erstattung der Kosten für die Einholung des Reparaturablaufplanes verlangen, § 249 BGB, denn sie konnte aufgrund der Aufforderung der Beklagten davon ausgehen, dass die Vorlage des Ablaufplanes erforderlich ist, um die Erstattung der Mietwagenkosten zu verlangen.
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Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen kann die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gem. § 249 BGB aus einem Gegenstandswert von 9.598,64 Euro verlangen. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung der Beklagten verbleibt ein Anspruch in Höhe von 78,90 Euro.
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Die Kostenentscheidung folgt auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 2.353,32 Euro.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht O, König-Heinrich-Platz 1, 47051 O, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht O zu begründen.
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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht O durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.