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  • 03.12.2019 · IWW-Abrufnummer 212565

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 16.08.2019 – 9 U 143/18

    1. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug alsbald unrepariert verkauft hat, darf nur dann fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn dabei der Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) nicht überschritten wird.

    2. Bestreitet der Beklagte das Nichtüberschreiten des Wiederbeschaffungsaufwandes - insbesondere den anzunehmenden Restwert, der im Schadensgutachten nicht ausgewiesen war – obliegt es dem Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand - und insbesondere den zu erzielenden Restwert - konkret und nachvollziehbar darlegen und zu beweisen.

    3. Fehlt es an einer Darlegung des für die Bestimmung des Wiederbeschaffungsaufwandes als Obergrenze jeglichen Anspruchs bedeutsamen Restwerts, ist damit der Fahrzeugschaden insgesamt bereits nicht hinreichend dargetan und damit die Klage unschlüssig.


    Oberlandesgericht Hamm


    Tenor:

    Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) wird das am 23.07.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

    Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

    Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derer der Nebenintervention trägt der Kläger.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    1

    Gründe:

    2

    I.

    3

    1.Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 441 ff. GA) Bezug genommen.

    4

    Das Landgericht hat die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) persönlich angehört (vgl. Bl. 82 ff., 125, 218 ff., 329 ff. und 382 ff. GA) sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T (vgl. Bl. 125 ff., 220 ff. und 385 ff. GA), Verwertung der schriftlichen Angaben der Zeugin F (vgl. Bl. 282 ff. und auch 352 f. GA) und Einholung von Sachverständigengutachten zu Schadenshergang/Schadenskompatibilität (vgl. die schriftlichen Gutachten des SV T2 vom 04.04.2016 und 31.05.2016 ‒ jeweils lose bei den GA ‒ sowie die ergänzenden mündlichen Ausführungen dieses SV, Bl. 217, 221 f. GA) und zu Vorschäden/deren Reparatur/Wiederbeschaffungswert (vgl. die jeweils lose bei den Akten befindlichen Gutachten des SV C, nämlich das Ursprungsgutachten vom 27.04.2017 und das Ergänzungsgutachten vom 03.08.2017, die mdl. Erläuterungen Bl. 332 ff. GA und das weitere Ergänzungsgutachten v. 26.04.2018, wobei das Ursprungsgutachten sich aufgrund etwas unglücklicher Formulierung des Beweisbeschlusses, Bl. 239 GA, nicht zur Reparatur des Vorschadens aus 6/2014, sondern zur Reparatur des streitgegenständlichen Schadens verhält).Das Landgericht hat sodann mit dem angefochtenen Urteil ‒ unter Abweisung der weitergehenden Klage ‒ die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 12.063,26 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 20.02.2015 verurteilt. Zur Begründung hat es ‒ kurz zusammengefasst ‒ ausgeführt:Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage sei insgesamt unbegründet, da sienach dem Ergebnis ihrer Anhörung nicht Halterin des Beklagtenfahrzeugs gewesen und die daraufhin erfolgte Rücknahme der gegen sie gerichteten Klage mangels Zustimmung der Beklagten nicht wirksam sei.

    5

    Gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) sei die Klage dagegen im ausgeurteilten Umfang gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 BGB begründet.- Nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme sei das Gericht von  der Richtigkeit der klägerischen Unfalldarstellung überzeugt und sehe mangels zu-  reichender Indizien auch keinen Anlass für die Annahme einer Unfallmanipulation ,  so dass dem Grunde nach die Beklagten zu 2) und 3) zu 100 % ersatzpflichtig sei-  en.- Die Einwände der Beklagten zur Höhe des ersatzfähigen Schadens seien nur zu  geringem Teil begründet.  - So sei die Mehrwertsteuer auf die fiktiv abgerechneten, im Schadensgutachten    ausgewiesenen Netto-Reparaturkosten von 9.965,36 € mangels durchgeführter    Reparatur ungeachtet der erfolgten Ersatzbeschaffung mit dabei angefallener    Umsatzsteuer in der Tat nicht ersatzfähig.  - Ansonsten seien bzgl. der geltend gemachten Netto-Reparaturkosten indes keine    Abzüge vorzunehmen, da weder das Bereicherungsverbot noch eine Beschränkung    der Kostenerstattung durch den Wiederbeschaffungsaufwand als Kappungsgrenze    eingreife. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liege selbst bei Zugrundelegung    eines vom Sachverständigen C zuletzt als Untergrenze genannten Wiederbe-    schaffungswertes von nur 43.000,- € ‒ entsprechend dem vom Kläger vorgetragenen    Anschaffungspreis ‒ angesichts der Weiterveräußerung des unreparierten Fahrzeugs    für 29.000,- € kein Verstoß gegen das Bereicherungsverbot vor und werde mit den    zugesprochenen Nettoreparaturkosten von 9.965,36 € bei einem Restwert von    29.000,- € der Wiederbeschaffungsaufwand weder erreicht noch gar überschritten.    Auch im Hinblick auf Vorschäden und deren Reparatur seien keine Kürzungen ge-    rechtfertigt. Ein relevanter Frontschaden habe nach dem Ergebnis der Begutachtung    nicht vorgelegen. Der unstreitige Sturmschaden aus Juni 2014 sei zwar nach dem    Ergebnis der Beweisaufnahme nicht im Wege der ‒ ggü. der Kaskoversicherung ab-    gerechneten ‒ Lackierung, aber gleichwohl, wenn auch mit einfacheren Mitteln, im    Wesentlichen fachgerecht repariert worden, so dass es auch insoweit an einem eine    Kürzung der geltend gemachten Reparaturkosten rechtfertigenden Vorschaden    fehle.  - Lediglich die geltend gemachte Wertminderung sei entsprechend den Ausführun-    gen des Sachverständigen C auf 1.000,- € - statt geltend gemachter 1.250,-    € ‒ zu kürzen.Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.  2.Mit der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung begehrt die Beklagte zu 3) ‒ zugleich als Streithelfer auch für den Beklagten zu 2) ‒ teilweise abändernd die vollständige Abweisung auch der gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Klage. Zur Begründung trägt sie ergänzend ‒ neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ‒ im Wesentlichen vor:Das Landgericht habe der gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Klage zu Unrecht überwiegend stattgegeben.

    6

    Schon der vorgetragene Schadenshergang, wonach der Beklagte zu 2) auf einer entlegenen Stelle des hier in Rede stehenden N-Parkplatzes ‒ zudem trotz vorhanden gewesener, zunächst verschwiegener und dann als angeblich defekt beschriebener Rückfahrkamera ‒ beim Rückwärtsrangieren gegen das geparkte und auch in den Rückspiegeln klar erkennbare Klägerfahrzeug gestoßen sein solle, sei ungewöhnlich und unplausibel und bleibe bestritten.Ferner bleibe auch der Manipulationseinwand aufrechterhalten. Insoweit habe das Landgericht nicht alle Indizien berücksichtigt und keine umfassende und lebensnahe Gesamtwürdigung aller Indizien vorgenommen.

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    Zur Schadenshöhe bleibe bestritten, dass unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen angenommenen Wiederbeschaffungswertes einerseits und der festgestellten Reparaturkosten andererseits der angenommene Veräußerungswert von 29.000,- € (gem. dem im Termin am 21.08.2017 vorgelegten Vertrag über den Weiterverkauf, Bl. 336a GA) sachgerecht und ein darüber hinausgehender Restwert nicht erzielbar gewesen wäre.3.Der Kläger tritt der gegnerischen Berufung entgegen und begehrt deren Zurückweisung. Mit seiner Anschlussberufung begehrt er die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) zur Zahlung weiterer 1.893,42 € nebst Rechtshängigkeitszinsen unter entsprechender Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils.a.Gegenüber der Berufung der Beklagten zu 2) und 3) verteidigt der Kläger das landgerichtliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, und führt dabei ergänzend ‒ neben einer pauschalen Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag sowie die Ausführungen des Landgerichts ‒ im Wesentlichen aus:Die landgerichtliche Entscheidung sei, soweit der Klage ggü. den Beklagten zu 2) und 3) stattgegeben worden sei, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.Der erkennende Richter habe ‒ wie schon seine in dieser Sache tätig gewesenen Vorgänger im Dezernat ‒ völlig zu Recht den äußeren Schadenshergang als bewiesen und eine Unfallmanipulation als nicht feststellbar angesehen. Dabei sei ‒ neben der manipulationsuntypisch bestehenden Vollkaskoversicherung ‒ insbesondere zu berücksichtigen, dass der eingeschaltete Sachverständige T2 die Schäden als kompatibel und den entgegen der Ansicht der Berufung vom Beklagten zu 2) und der Zeugin T sehr wohl glaubhaft und überzeugend geschilderten Hergang als nachvollziehbar und plausibel angesehen habe.

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    Auch der Höhe nach seien die vom Landgericht zuerkannten Beträge in jedem Fall voll ersatzfähig. Auch die diesbezüglichen Ausführungen der Berufung gingen fehl und würden in tatsächlicher Hinsicht bestritten.

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    b.Zur Begründung der eigenen Anschlussberufung trägt der Kläger ergänzend ‒ neben einer pauschalen Bezugnahme auf sein diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen ‒  im Wesentlichen vor:Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die geltend gemachte Mehrwertsteuer auf die zuerkannten Netto-Reparaturkosten sehr wohl ersatzfähig, da im Rahmen der tatsächlich erfolgten Ersatzbeschaffung sogar Mehrwertsteuer von knapp 6.000,- € angefallen sei.

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    4.Die Beklagten zu 2) und 3) treten der klägerischen Anschlussberufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen entgegen und begehren deren Zurückweisung.

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    5.Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

    12

    II.

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    Die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) hat Erfolg, während die klägerische Anschlussberufung unbegründet ist. Dementsprechend war das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) und unter gleichzeitiger Zurückweisung der Anschlussberufung dahingehend teilweise abzuändern, dass die Klage insgesamt ‒ auch gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen wird.

    14

    1.

    15

    Verfahrensrechtlich sei vorab Folgendes bemerkt:

    16

    Gegen die Zulässigkeit der Nebenintervention und des Beitritts der Beklagten zu 3) auf Seiten der Beklagten zu 1) und 2) bestehen keine Bedenken (vgl. dazu allgemein nur BGH, NJW-RR 2012, 233 sowie Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 66, Rdn. 13 m. w. Nachw.). Beim Verdacht einer Unfallmanipulation darf der neben dem Versicherungsnehmer verklagte Haftpflichtversicherer zudem sowohl als Streitgenosse als auch als Streithelfer nach §§ 61, 69 ZPO seine eigenen Interessen wahrnehmen und dabei ggfs. [eine anwaltliche Stellungnahme des unfallbeteiligten Beklagten zu 2) selbst fehlt hier ohnehin] auch abweichend von der unterstützten Partei argumentieren (vgl. dazu BGH, a.a.O.). Im Übrigen ist in Fällen dieser Art ein etwaiges Geständnis der vom Streithelfer unterstützten Partei ohnehin unerheblich, wenn das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass der Unfall verabredet gewesen ist; ein Geständnis, das lediglich auf einen Betrug ‒ hier zu Lasten des Beklagten zu 2) ‒ zielt, ist nämlich unbeachtlich (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 67, Rdn. 9 i.V.m. Zöller/Greger, a.a.O. § 288, Rdn.3b,  7, m.w.Nachw.).

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    2.

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    Die Klage ist, auch soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2) und 3) richtet, insgesamt unbegründet. Dem Kläger können die geltend gemachten Ersatzansprüche gegen die Beklagten zu 2) und 3) aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG insgesamt nicht zugesprochen werden.a.

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    Für den hier in Rede stehenden Ersatzanspruch müsste zunächst der äußere Tatbestand einer Rechtsgutsverletzung, d.h. der äußere Schadenshergang feststehen. Die Darlegungslast und im Bestreitensfalle auch die Beweislast für dieses äußere Schadensereignis liegt beim Kläger. Dieser muss daher substantiiert und schlüssig dartun und beweisen, dass der Beklagte zu 2) mit dem beim Beklagten zu 3) versicherten G auf eine bestimmte Art und Weise den Schaden am klägerischen N2 verursacht hat (vgl. dazu allgemein nur Lemcke, r+s 1993, 121 ff. 122). Dabei dürfen im Hinblick darauf, dass der Kläger beim Unfall selbst nicht zugegen war, hinsichtlich des Herganges selbst keine zu hohen Anforderungen an die Hergangsdarlegung gestellt werden.

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    Hier hat die Beklagte zu 3) bereits den äußeren Schadenshergang ‒ zugleich als Streithelferin auch namens des Beklagten zu 2) ‒ insgesamt bestritten. Eine polizeiliche Unfallaufnahme und unmittelbare Unfallzeugen gibt es nicht. Auch Handyfotos von der Unfallsituation liegen nicht vor. Die Zeugin T hat nach ihren Angaben das Unfallgeschehen selbst nicht mitbekommen und konnte auch nichts Konkretes zur Unfallsituation selbst und den Fahrzeugpositionen sagen und hat das Beklagtenfahrzeug, das tatsächlich weiß war, als blau bezeichnet; sie konnte sich schon bei ihrer ersten Vernehmung bzgl. des streitgegenständlichen Unfalles letztlich nur daran erinnern, für den Beklagten zu 2) das mit der Klage überreichte Schuldanerkenntnis (Bl. 4 GA) geschrieben zu haben (vgl. dazu Bl. 126 f. GA); in ihren weiteren Vernehmungen war die Erinnerung der Zeugin noch schlechter (vgl. Bl. 220 f., 385 ff. GA). Auch der Kläger selbst hat zur konkreten Unfallsituation, insbesondere zu seiner genauen Parkposition nicht wirklich viel gesagt, sondern nur den ungefähren Bereich auf dem Parkplatz angeben können (vgl. Bl. 82 f., 218  GA). Der Sachverständige T2, dem bzgl. des Beklagtenfahrzeugs, von dem auch keine Schadensfotos etc. vorlagen, nur ein Vergleichsfahrzeug zur Verfügung stand, konnte auch keine genaue Rekonstruktion vornehmen. Er hat nur sagen können, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug prinzipiell durch das Beklagtenfahrzeug auf die vom Beklagten zu 2) beschriebene, technisch nachvollziehbare Weise verursacht worden sein können (vgl. die beiden schriftlichen Stellungnahmen und die mündlichen Erläuterungen Bl. 217, 221 f. GA).Letztlich wird es bei dieser Sachlage bzgl. der hinreichend sicheren Feststellbarkeit des äußeren Schadensherganges maßgeblich darauf ankommen, ob dem Beklagten zu 2) seine Unfallschilderung mit dem Landgericht geglaubt werden kann.

    21

    Die von ihm diktierte und unterschriebene Anerkenntniserklärung (Bl. 4 GA) ist bzgl. des Herganges pauschal gehalten; es ist dort schlicht von einem Beschädigen des Klägerfahrzeugs beim Ausparken die Rede. Zeitnah ggü. der Beklagten zu 3) war seitens des Beklagten zu 2) nur davon die Rede, dass er beim Rückwärtsausparken den „hinter ihm fahrenden“ Unfallgegner (so laut Bearbeitervermerk Bl. 521 GA) bzw. den „hinter der Fahrbahn eingeparkten PKW“ übersehen habe (so Bl. 518 f. = 107 f. GA). Gegenüber dem Landgericht hat der Beklagte zu 2) dann ‒ insoweit abweichend ‒ bei seiner ersten Vernehmung angegeben, er habe sich beim Rückwärtsausparken einerseits „verschätzt“ und sei andererseits von der Kupplung abgerutscht, so dass sein Fahrzeug einen Satz gemacht habe (vgl. Bl. 86 f. GA). Bei der zweiten Vernehmung hat der Beklagte zu 2) dann ‒ wiederum etwas anders ‒ angegeben, er sei irgendwann von der Kupplung abgekommen und habe das Klägerfahrzeug trotz Rückschau überhaupt nicht gesehen; dabei hat er auf Vorhalt erstmals erklärt, eine grundsätzlich vorhanden gewesene Rückfahrkamera sei defekt gewesen (vgl. Bl. 218 ff. GA). Bei seiner letzten Anhörung am 25.10.2017 (Bl. 382 ff. GA) hat der Beklagte zu 2) dann angegeben, sich überhaupt nicht mehr an den Hergang zu erinnern und nur noch sagen zu können, dass er rückwärts jemandem reingefahren und dabei von der Kupplung abgerutscht sei. Auf Vorhalt seiner früheren Angaben beim Landgericht hat er dann erklärt, er habe „das, was er damals gesagt habe, wahrheitsgemäß angeben wollen“; eine Erklärung, warum er im Fragebogen ggü. der Versicherung (Bl. 107 f. = 518 f. GA) ein Abrutschen von der Kupplung nicht angegeben hat, konnte der Beklagte zu 2) nicht angeben. Es verwundert zudem auch etwas, warum der Beklagte zu 2) denn gerade in dem beschriebenen, etwas entlegenen und nicht gerade in der Nähe des Eingangs zum zu besuchenden S-Markt befindlichen Bereich (vgl. dazu S. 11 des Ursprungsgutachtens T2 i.V.m. den lose bei den Akten befindlichen google-maps-Bildern und dem vom Kläger im ersten Verhandlungstermin beim Landgericht überreichten Lichtbild, Bl. 91 GA) geparkt haben soll, obwohl er doch nach eigenen Angaben schlecht zu Fuß war (vgl. Bl. 88 GA).

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    Der Senat hat indes davon abgesehen, eine vor diesem Hintergrund grundsätzlich angezeigte ergänzende Anhörung des Beklagten zu 2) durchzuführen und abschließend zu entscheiden, ob mit dem Landgericht der äußere Schadenshergang als bewiesen angesehen werden kann. Auch bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung, ob ‒ wie die Berufung meint ‒ dann, wenn man mit dem Landgericht von der hinreichend sicheren Feststellbarkeit des äußeren Schadensherganges ausgeht, hinreichend sicher festgestellt werden kann, dass das Schadensereignis etwa unter den Beteiligten abgesprochen und einvernehmlich herbeigeführt worden ist, was aus Sicht des Senates allerdings fraglich erscheint.

    23

    b.

    24

    Die Klage kann nämlich unabhängig von den vorstehenden Fragen bereits aus anderen Gründen keinen Erfolg haben, weil es an einer hinreichenden Darlegung des ersatzfähigen Fahrzeugschadens ‒ und damit auch der Ersatzfähigkeit aller sonstigen geltend gemachten Schadenspositionen ‒ fehlte und weiterhin fehlt.

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    Da der Kläger das Unfallfahrzeug zeitnah unrepariert veräußert hat, kann er ‒ wie die Beklagtenseite schon in erster Instanz mehrfach eingewandt hat (vgl. dazu insbesondere schon die Klageerwiderung, dort S. 6, Bl. 56 GA, sowie ferner S. 3 des Schriftsatzes vom 01.06.2017, Bl. 266 GA) ‒ nur dann fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn dabei der Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) nicht überschritten wird. Insoweit hätte der Kläger, nachdem die Beklagtenseite dies schon in der Klageerwiderung eingewandt und ein Nichtüberschreiten des Wiederbeschaffungsaufwandes ausdrücklich bestritten hatte, den Wiederbeschaffungsaufwand ‒ dabei insbesondere den anzunehmenden Restwert ‒ konkret und nachvollziehbar darlegen müssen, und zwar schon in erster Instanz. Bereits daran fehlte und fehlt es aus Sicht des Senats weiterhin.

    26

    Im vom Kläger eingereichten Schadensgutachten (Bl. 5 ff. GA) ist kein Restwert ausgewiesen. Auch die eingeholten gerichtlichen Gutachten verhalten sich zum Restwert nicht. Man kann insoweit auch nicht ‒ wie das Landgericht ‒ einfach auf den tatsächlich laut Kläger erzielten Weiterverkaufserlös von 29.000,- € abstellen. Denn wenn der Kläger zu einem Preis unter dem tatsächlichen Restwert verkauft hat, kann dies nicht zu Lasten des Schädigers gehen.Nach Auffassung des Senats hat der Kläger auch nicht etwa einen Restwert von nur 29.000,- € hinreichend konkret dargetan.

    27

    Auf die vom Landgericht im Termin vom 21.08.2017 vorgehaltenen Bedenken bzgl. der Angemessenheit dieses Preises (vgl. S. 3 f. des Sitzungsprotokolls vom 21.08.2017, Bl. 330 f. GA), die nach dem Verständnis des Senats auch der Sachverständige C geteilt hat (vgl. S. 6 des vorgenannten Sitzungsprotokolls, Bl. 333 GA), hat der Kläger letztlich nur pauschal angegeben, er habe ursprünglich höher inseriert und dann einem jungen Ehepaar, das sich ein solches Fahrzeug schon lange gewünscht habe, den Wagen für die 29.000,- € verkauft und sogar noch Tankgeld mitgegeben. Das ist kein hinreichender Vortrag zum Restwert; auch der Kläger hat nach seinen vorgenannten Angaben den Preis offenbar als für die Käufer günstig angesehen.Der Senat hat ohnehin Zweifel, ob der ‒ von Beklagtenseite in erster Instanz mit Schriftsatz vom 08.09.2007 ausdrücklich bestrittene ‒ Vortrag zum Verkauf für 29.000,- € wirklich der Wahrheit entspricht. Mit diesem Preis ist der Kläger in der Tat erst spät, nämlich in der Verhandlung vom 21.08.2017, herausgerückt (vgl. Bl. 328 f. i.V.m. Bl. 336a GA). Käufer war nach dem im vorgenannten Termin vorgelegten, auf den 13.12.2014 datiertem Vertrag (Bl. 336a GA) ein Herr G2 aus V. Von einer Finanzierung steht in dem Vertrag nichts. Nach den schriftlichen Angaben der Zeugin F (Bl. 282 R f., 352 R ff. GA) soll das Fahrzeug am 12.12.2014 über einen ein Freund aus E gekauft worden sein, aber nur vom Lebensgefährten der Zeugin, einem T3, genutzt werden. Ausweislich der von der Zeugin überreichten Unterlagen (Bl. 288 ff. GA) ist offenbar eine Leasing-Firma, die B AG, Fahrzeugeigentümerin, wobei Näheres dazu nicht bekannt ist. Insgesamt sieht der Senat deshalb erhebliche Widersprüche und Unklarheiten zum angeblichen Weiterverkauf für nur 29.000,- €.

    28

    Auch den in der Berufungsbegründung nochmals wiederholten hier erörterten Einwand mit ausdrücklichem Bestreiten, dass ein über den vom Landgericht angenommenen Veräußerungspreis von 29.000,- € hinausgehender Restwert tatsächlich nicht zu erzielen gewesen wäre, hat der Kläger nicht zum Anlass genommen, zum tatsächlichen Restwert konkret vorzutragen.

    29

    Fehlte und fehlt es nach alledem aber schon an einer Darlegung des für die Bestimmung des Wiederbeschaffungsaufwandes als Obergrenze jeglichen Anspruchs bedeutsamen Restwerts, ist damit der Fahrzeugschaden insgesamt bereits nicht hinreichend dargetan und damit die Klage insgesamt schon unschlüssig. Denn ohne Kenntnis des Restwertes lässt sich ein ersatzfähiger Fahrzeugschaden letztlich überhaupt nicht konkret bemessen und beziffern.Da dies von Beklagtenseite schon in erster Instanz ausdrücklich eingewandt worden war (s.o.), die Frage grundsätzlich auch schon Gegenstand erstinstanzlicher Erörterungen war (vgl. dazu die Erörterungen im Verhandlungstermin vom 21.08.2017 mit kritischen Nachfragen des Gerichts bzgl. der Höhe des Weiterverkaufserlöses, Bl. 328 f und 330 f. GA, sowie auch die weiteren Erörterungen im Verhandlungstermin vom 25.10.2017, Bl. 381 f. GA) und auch auf den jetzt nochmals von der Berufung wiederholten Einwand von Klägerseite nichts Konkretes zum tatsächlichen Restwert vorgetragen worden ist, war der Senat ‒ ungeachtet der nicht tragfähigen abweichenden Beurteilung dieses Punktes durch des Landgericht auf S. 14 ff. des Urteils ‒ nicht etwa gehalten, dem Kläger jetzt noch Gelegenheit zur Nachbesserung seines Vortrags zu geben (vgl. zur fehlenden Hinweispflicht des Berufungsgerichts in einer solchen Situation allgemein nur BGH, NJW 2010, 3089, dort Rn. 18 bei juris).

    30

    Nach alledem hat die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) schon mangels klägerischer Darlegung des ersatzfähigen unfallbedingten Schadens Erfolg.c.Aus den vorstehenden Ausführungen zur mangelnden Schadensdarlegung folgt zugleich bereits die Unbegründetheit der Anschlussberufung.Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass die mit der klägerischen Anschlussberufung weiterverfolgte Mehrwertsteuer schon unabhängig davon, ob überhaupt ein unfallbedingter Fahrzeugschaden hinreichend dargelegt und feststellbar ist, auf keinen Fall ersatzfähig ist, da dies auf eine unzulässige Vermengung fiktiver und konkreter Schadensberechnung hinausliefe (vgl. dazu allgemein nur BGH, Urteil v. 02.10.2018 ‒ VI ZR 40/18, NJW-RR 2019, 143, dort Rn. 7 bei juris i.V.m. BGH. Urteil v. 13.09.2016 ‒ VI ZR 654/15, NJW 2017, 1310, dort Rn. 17 f. bei juris). Die Anschlussberufung ist auch aus diesem Grunde von vornherein ohne jede Erfolgsaussicht.3.Nach alledem war das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) ‒ unter gleichzeitiger Zurückweisung der klägerischen Anschlussberufung ‒ antragsgemäß teilweise i.S. einer gänzlichen Abweisung auch der gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Klage abzuändern.Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§   91 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 713 ZPO.Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

    RechtsgebietSchadenersatzVorschriften§ 7 StVG, § 249 BGB