18.02.2021 · IWW-Abrufnummer 220615
Verwaltungsgerichtshof Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 28.01.2021 – VGH B 71/20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
28.01.2021
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 28. Januar 2021 einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die in der Sache die Frage betrifft, welche Anforderungen an den Nachweis einer Anwaltsvollmacht zu stellen sind.
Mit Beschluss vom 28. Juli 2020 verwarf das Amtsgericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig. Zwar sei das Einspruchsschreiben des Verteidigers grundsätzlich fristwahrend bei der zuständigen Bußgeldbehörde eingegangen. Es genüge jedoch nicht den Anforderungen an einen wirksamen Einspruch. Hierfür sei erforderlich, dass die Vollmacht bereits zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels erteilt worden und dies auch nachgewiesen sei. Daran fehle es. Die am 27. Juni 2020 eingereichte Vollmacht sei ersichtlich erst am 30. Mai 2020 unterzeichnet worden. Dieser Zeitpunkt liege jedoch deutlich nach dem Zeitpunkt der Einspruchseinlegung. Auf die sofortige Beschwerde bestätigte das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts.
28.01.2021
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 28. Januar 2021 einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die in der Sache die Frage betrifft, welche Anforderungen an den Nachweis einer Anwaltsvollmacht zu stellen sind.
Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2019 als Betroffener in einem Bußgeldverfahren wegen einer ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung angehört. Sein Bevollmächtigter wandte sich im November 2019 mit einem Schreiben an die Verwaltungsbehörde, in dem er in der Betreffzeile das Aktenzeichen und den Namen des Beschwerdeführers angab, im Fließtext aufgrund eines Versehens allerdings die Vertretung einer näher bezeichneten Firma anzeigte. Wenige Tage später legte der Bevollmächtigte mit weiterem Schreiben ‒ nunmehr ausschließlich namens des Beschwerdeführers ‒ Einspruch gegen den zwischenzeitlich zugestellten Bußgeldbescheid ein und erhielt auf seinen Antrag hin Akteneinsicht. Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht bestimmte dieses den Hauptverhandlungstermin zunächst auf Mitte April 2020, verlegte diesen sodann auf Juni 2020 und zuletzt auf Anfang August 2020. Auf schriftlichen Antrag seines Bevollmächtigten wurde der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden. Im Juni 2020 wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Einspruch von November 2019 nach vorläufiger Einschätzung nicht wirksam eingelegt worden sei, da trotz wiederholter Aufforderung keine Verteidigervollmacht vorgelegt worden sei. Daraufhin reichte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers eine auf den 30. Mai 2020 datierte und unterschriebene Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten.
Die gegen die beiden gerichtlichen Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.
Die Entscheidungen des Amts- sowie des Landgerichts verletzten den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren in Verbindung mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 124 der Landesverfassung als einer prozessrechtlichen Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips folge das Verbot, den Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Dem Richter sei es insbesondere verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen.
Mit diesen Vorgaben seien die angegriffenen Beschlüsse nicht zu vereinbaren, da sie die Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht überspannten. Werde der Einspruch im Bußgeldverfahren durch einen Rechtsanwalt eingelegt, spreche ‒ auch vor dem Hintergrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege ‒ in der Regel eine Vermutung dafür, dass er hierzu bevollmächtigt sei. Eine andere Beurteilung lasse sich allenfalls bei dem Vorliegen konkreter, gegen eine Bevollmächtigung sprechender Anhaltspunkte rechtfertigen. Davon sei vorliegend aber nicht auszugehen. Zwar enthalte der erste Schriftsatz des Bevollmächtigten den Hinweis auf die Vertretung einer anderen Firma. Unter Berücksichtigung seiner nachfolgenden Schriftsätze und Anträge, in denen stets das korrekte Aktenzeichen sowie der Name des Beschwerdeführers angegeben worden seien, handele es sich aber offensichtlich um ein Schreibversehen.
Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer mit der späteren Vorlage der Vollmachtsurkunde aber auch das Bestehen einer Bevollmächtigung nachgewiesen. Offenkundig unzutreffend sei in diesem Zusammenhang die in den angegriffenen Entscheidungen vertretene Auffassung, durch die Vorlage einer nach Ablauf der Einspruchsfrist unterschriebenen Vollmachtsurkunde könne der Nachweis einer Bevollmächtigung im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung nicht geführt werden. Da eine Vollmacht zur Einlegung eines Einspruchs nach allgemeiner Auffassung auch bereits nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1912 nicht schriftlich erteilt werden müsse, verkürze es den Rechtsschutz des Betroffenen unangemessen, allein aus einer zu einem späteren Zeitpunkt unterschriebenen Vollmachtsurkunde auf die fehlende Bevollmächtigung im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung zu schließen.