09.03.2021 · IWW-Abrufnummer 220999
Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 15.12.2020 – 1 U 35/20
1. Zu der Berechnung eines Unterhaltsschadens der Witwe, die neben ihrem getöteten Mann zum Familienunterhalt beigetragen hat.
2. Auf den Unterhaltsanspruch Witwe ist die von der Rentenversicherung gezahlte Witwenrente anzurechnen, da sie eine dem Unterhaltsanspruch kongruente Ersatzleistung darstellt.
3. Der allgemeine Vortrag der klagenden Witwe, dass ihre Lebenshaltungskosten gestiegen seien, weil ihr verstorbener Ehemann sämtliche handwerklichen Arbeiten im bis zum Unfallzeitpunkt gemeinsam geführten Haushalt ausgeführt habe, reicht auch nicht aus, um einen Mindesthaushaltsführungsschaden im Rahmen des Unterhaltsschadens nach § 287 ZPO schätzen zu können.
4. Die bloße zukünftige Änderungsmöglichkeit des Renten- und Preisniveaus rechtfertigt kein Feststellungsinteresse für einen über den Renten-Zahlungsantrag hinausgehenden Unterhaltsschaden; insoweit ist vielmehr der Weg über die Abänderungsklage nach § 323 ZPO eröffnet.
5. Auch nach Einführung des § 844 Abs. 3 BGB kann der Verlust eines nahen Angehörigen ein Schmerzensgeld des Hinterbliebenen nur dann begründen, wenn seine hierdurch hervorgerufene psychische Beeinträchtigung eine pathologisch fassbare Gesundheitsverletzung darstellt, welche über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (BGH, U. v. 01.2015 – VI ZR 548/12).
Tenor:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.
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b) 5.707,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus einem Betrag von 3.724,97 € seit dem 05.02.2015, aus einem Betrag von 1.892,66 € seit dem 17.02.2015 sowie aus einem Betrag von 90,00 € seit dem 27.03.2015 und
c) außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.474,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. 247 BGB seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Die Beklagten sind dem Rechtsmittel nach Maßgabe der Berufungserwiderung entgegengetreten und beantragen die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Klägerin stehen aus dem streitgegenständlichen Unfall die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Im Einzelnen:
1.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin aus §§ 10 Abs. 2 StVG, 844 Abs. 2 BGB, 115 VVG auf Zahlung einer Rente verneint, weil es infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 SGB X an der erforderlichen Aktivlegitimation der Klägerin fehlt.
a)
Das Landgericht hat zunächst festgestellt, dass sich der Rentenanspruch der Klägerin ‒ nach § 844 Abs. 2 BGB - aus der Summe des der Klägerin zur Verfügung stehenden Anteils an dem gemeinsamen Einkommen in Höhe von 504,09 € und der vollen Fixkosten ergebe und sich auf 1.260,11 € (= 504,09 € + 756,02 €) belaufe.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hat die Klägerin nach dem Tod des Ehemannes neben ihrer eigenen Rente in Höhe von 697,97 € rückwirkend zum 01.12.2014 die sogenannte große Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI in Höhe von 794,74 € bezogen. Damit stehen ihr insgesamt 1.492,71 € zur Verfügung. Sie erzielt damit einen Betrag, der über dem Barunterhaltsanspruch in Höhe von 1.260,11 € liegt.
Diese Feststellungen sind für den Senat nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 ZPO bindend. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
b)
Der Unterhaltsschaden der Witwe, die neben ihrem getöteten Mann zum Familienunterhalt beigetragen hat, kann nach der Entscheidung des BGH vom 23.06.1994 (III ZR 167/93 ‒ in: NZV 1994, 475 f., zitiert bei Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Aufl. 2020, Rn. 409) wie folgt berechnet werden („schlichte Methode“):
(Mutmaßliches) Einkommen des Getöteten 1.066,23 €
tatsächliches Einkommen hinterbliebene Klägerin + 697,97 €
Familieneinkommen 1.764,20 €
abzüglich fixe Kosten ‒ 756,02 €
zum Unterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen 1.008,18 €
Unterhaltsanteil Hinterbliebener 50 % 504,09 €
zuzüglich fixe Kosten + 756,02 €
entgangener Barunterhalt 1.260,11 €
abzüglich Nettoeinkommen Hinterbliebener (Vorteilsausgleich) ‒ 697,97 €
Unterhaltsanspruch: ‒ 562,14 €
Auf diesen Unterhaltsanspruch der Klägerin als Witwe ist allerdings die an sie von der Rentenversicherung gezahlte Witwenrente anzurechnen, da sie eine dem Unterhaltsanspruch kongruente Ersatzleistung darstellt (BGH, Urteil vom 01.12.1981 ‒ VI ZR 203/79 ‒ VersR 1982, 291; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Aufl., Rn. 441). Die Witwenrente beträgt monatlich 794,74 €. Damit ist der Unterhaltsbedarf der Klägerin von 562,14 € mehr als gedeckt.
c)
Weitere Beträge, die in die Berechnung des Unterhaltsanspruchs einzustellen wären, sind nicht hinreichend vorgetragen.
aa)
Soweit die Klägerin in der Klageschrift darauf hingewiesen hat, dass die geltend gemachte Lebenshaltungskosten der Kläger gestiegen seien, da der Verstorbene „sämtliche handwerklichen Arbeiten im bis zum Unfallzeitpunkt gemeinsam geführten Haushalt ausgeführt“ habe, reicht dieser Vortrag nicht, um einen etwaigen „Haushaltsführungsschaden“ nach § 287 ZPO schätzen zu können.
Der Vortrag im Schriftsatz vom 07.08.2019 bietet ebenfalls keine hinreichende Schätzungsgrundlage. Soweit dort auf S. 2 f. (GA 135) geltend gemacht wird, es sei ein Betrag von monatlich 427,68 € in Ansatz zu bringen, ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche konkreten Arbeiten der Verstorbene mit welchem zeitlichen Aufwand verrichtet haben soll.
bb)
Die Berufungsbegründung enthält zu diesem Komplex keinen Tatsachenvortrag; es wird lediglich gerügt, dass nicht differenziert worden sei, welcher Teil der von der Klägerin bezogenen Witwenrente auf den Haushaltsführungsschaden und welcher auf den Unterhaltsschaden zurückzuführen sei (GA 231), ohne zudem zu erkennen, dass auch ein etwaiger Haushaltsführungsschaden hier Teil des Unterhaltsschadens ist.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sinngemäß erklärt, dass kein weiterer Vortrag erfolgen könne.
d)
In Bezug auf den Unterhaltsschaden ist die Klägerin wegen des Bezuges der großen Witwenrente nicht mehr aktivlegitimiert.
aa)
Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch eines Versicherten auf Ersatz seines Schadens insoweit auf den Träger der Sozialversicherung über, als dieser nach sozialrechtlichen Vorschriften Sozialleistungen zu gewähren hat.
Zweck der Legalzession ist es, eine Doppelentschädigung des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen zu vermeiden, ohne den Schädiger zu entlasten.
bb)
Der Legalzession steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, dass sich in der Rente die Lebensarbeitsleistung des Verstorbenen manifestiert.
Die im Rahmen einer Witwenrente nach § 46 SGB VI zu erbringenden Leistungen sind sachlich kongruent zum Barunterhaltsschaden, den die Witwe durch das schädigende Ereignis erleidet (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2009 ‒ VI ZR 221/08, juris Rn. 30 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 17.06.1997 ‒ VI ZR 288/96 und m.w.N.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013 ‒ 4 U 400/11, juris, Rn. 24 ff., 26).
Die Witwenrente ist dazu bestimmt, die durch den Tod des Versicherten entstehenden Unterhaltsbußen auszugleichen. Sie ist keine Gegenleistung, keine erkaufte soziale Sicherheit, sondern soziale Fürsorge, die beim Eintritt des Versicherungsfalles in die familiären Unterhaltspflichten eintritt und sich auf den gesamten Unterhaltsbedarf bezieht (vgl. Pardey, Berechnung von Personenschäden, Rn. 3005).
2.
Das Feststellungsbegehren ist bereits unzulässig.
Die Klägerin will als Hinterbliebene die Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich des (weiteren,) über den Renten-Zahlungsantrag hinausgehenden Unterhaltsschadens aus dem Verkehrsunfall vom 29.11.2014 festgestellt wissen.
Für ein solches Begehren fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse.
Zur Bejahung eines rechtlichen Interesses reicht es aus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Entstehung weiterer, in der Zukunft liegender Ersatzansprüche besteht (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1975 ‒ VI ZR 217/73 ‒ VersR 1976, 291 ff., hier zitiert nach juris Rn. 23, 24 m.w.N.).
Hierzu hat der BGH in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 12.07.1960 ‒ VI ZR 73/59 ‒ BGH 33, 112, 116 = NJW 1960, 1948, 1949) folgendes ausgeführt:
„…Aus diesem Grunde wird der Gläubiger im allgemeinen aus dem Gesichtspunkt drohender Verjährung schon dann Anlaß zur Feststellungsklage haben, wenn mit Auswirkungen des Schadens gerechnet werden muß, die im einzelnen noch nicht abzusehen sind und die daher mit einer Leistungsklage noch nicht geltend gemacht werden können. Das gilt besonders, wenn sog. Spätfolgen einer Körperverletzung zu befürchten sind oder wenn die Auswirkungen einer Verletzung auf die Erwerbsfähigkeit und die Berufstätigkeit des Verletzten noch nicht abschließend beurteilt werden können. Anders ist es aber, wenn ein bestehender Erwerbs- oder Unterhaltsschaden unter vorausschauender Würdigung der künftigen Auswirkung nach den zur Zeit zur Verfügung stehenden Beurteilungsgrundlagen in einer Rentenforderung geltend gemacht wird. In diesem Falle zwingt die bloße Befürchtung, daß die geforderte Rente später einmal wegen Steigerung des Lohnniveaus, sinkender Kaufkraft des - Geldes oder einer Änderung der Sozialversicherungsgesetzgebung nicht mehr ausreichend sein wird, den Gläubiger noch nicht zur Erhebung der Feststellungsklage. Denn der Schadensschuldner kann von vornherein nicht im Zweifel darüber sein, daß die geldmäßige Bezifferung einer langfristigen Rentenforderung, die den Erwerbs- oder Unterhaltsschaden des Gläubigers ausgleichen soll, nicht in dem Sinn endgültig fixiert ist, daß sie von einer wesentlichen Änderung der Bemessungsfaktoren des allgemeinen Lohn- und Preisgefüges unberührt bleibt. Gerade weil sich der Schuldner hierauf einstellen kann und muß, besteht kein Anlaß, ihm schon deshalb die Verjährungseinrede zu geben, weil es an einem Urt. fehlt, das diese Frage ausdrücklich regelt oder doch mitregelt, indem es die Feststellung trifft, daß der Schadensschuldner für den vollen Erwerbs- oder Unterhaltsschaden aufzukommen hat. Ist die Bemessung der Rentenhöhe infolge einer wesentlichen Änderung des allgemeinen Lohn- und Preisniveaus nicht mehr angemessen, so kann also gegenüber dem Anspruch auf künftige Anpassung der Rente an die geänderten Verhältnisse die Verjährungseinrede nicht schon deshalb durchgreifen, weil der Schadensgläubiger nur ein Leistungsurt. oder die freiwillige Zahlung der Renten und nicht auch noch ein Feststellungsurt. erwirkt hat. (…).“
Ein Feststellungsinteresse ist danach in Fällen bejaht worden, in denen sich nicht absehen lässt, ob der Anspruchsteller zu einem späteren Zeitpunkt nicht ‒ etwa infolge Krankheit, Unfalles oder Erwerbslosigkeit ‒ unterhaltsbedürftig wird oder zur Verhinderung des Verjährungseintritts (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 23). Für ein Feststellungsinteresse muss also eine drohende Veränderung im Fortbestehen eines Rentenanspruchs dem Grunde nach ‒ im „Ob“ einer Rentenzahlung ‒ zu besorgen sein.
Ein solches Interesse ist vorliegend nicht ersichtlich:
Die bloße Änderung des Renten- und Preisniveaus ist kein solches Interesse. Die Klägerin ist Altersrentnerin. Der bei dem Unfall verstorbene Ehemann war ebenfalls Altersrentner. Weitergehende Unterhaltspflichten könnten den Verstorbenen nicht treffen. Es kann nur um Anpassungen der Renten und der fixen Kosten gehen. Entsprechende Veränderungen rechtfertigen nach der genannten Rechtsprechung (s. weiter: BGH, Urteil vom 20.12.1960 ‒ VI ZR 38/60 ‒ NJW 1961, 871, 872; ähnlich: LG Bielefeld, Urt. vom 1.9.2014 ‒ 6 O 71/13 ‒ VersR 2015, 1157 ff., hier zitiert nach juris Rn. 50 ff.) die Abänderungsklage nach § 323 ZPO.
3.
Das Landgericht hat ferner den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
Die Voraussetzung des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB sind nicht hinreichend vorgetragen.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine (zurechenbare) Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die hinreichende Gewissheit besteht, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre. Sogenannte Schockschäden, d.h. psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, sind dabei nur als Gesundheitsverletzung anzusehen, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (BGH, Urteil vom 27.01.2015 ‒ VI ZR 548/12). Gesundheitsbeeinträchtigungen von solchem Ausmaß sind jedoch ‒ auch in der Berufungsbegründung - nicht dargelegt.
b)
Die Klägerin ist lediglich der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Schockschaden bei dem Tod eines nahen Angehörigen „schlichtweg fehlerhaft“ gewesen sei (GA 232).
Soweit die Klägerin in der Berufung die Auffassung vertritt, nach Einführung des § 844 Abs. 3 BGB - zum - könne es beim Verlust eines nahen Angehörigen auf eine „pathologisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigung“ nicht ankommen, teilt der Senat diese Ansicht nicht.
Zu beachten ist zunächst, dass es sich beim Anspruch auf Hinterbliebenengeld sich nicht um einen Schmerzensgeldanspruch handelt. Der Gesetzgeber hatte die Einführung eines allgemeinen Angehörigenschmerzensgeldes anlässlich der Schadenrechtsreform zum 01.08.2002 (2. Schadenrechtsänderungsgesetz v. 25.07.2002, BGBl I 2002, 2674) ausdrücklich abgelehnt (Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 844 BGB Rn. 79 m.w.N.).
Von dieser Linie wurde mit der Einführung des Hinterbliebenengeldes (begrifflich daher nicht: Hinterbliebenenschmerzensgeld, Trauerschmerzensgeld oder Angehörigenschmerzensgeld) auch nicht abgewichen. Die infolge einer fremdverursachten Tötung erlittene Trauer und das seelische Leid eines Hinterbliebenen wurde vom bis zum 22.07.2017 geltenden Recht als entschädigungslos hinzunehmendes Schicksal angesehen (BT-Drs. 18/11397, S. 8). Psychische Belastungen, denen Angehörige durch das Miterleben von Leidensweg und Tod eines Familienmitgliedes ausgesetzt sind, rechtfertigten nur im Ausnahmefall ein Schmerzensgeld. Angehörige, die anlässlich eines Unfalles einen sogenannten Schock- oder Fernwirkungsschaden erleiden, sind zwar nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar verletzt, haben aber nur unter den engen Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof herausgearbeitet hat, Ansprüche aus eigenem Recht (vgl. Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, vor § 249 BGB Rn. 123 ff. m.w.N.).
4.
Der Klägerin stehen wegen der entstandenen materiellen Schäden keine weiteren Ansprüche zu, weil diese durch die vorprozessuale Zahlung ausgeglichen sind.
a)
Das Landgericht hat hinschlich der geltend gemachten materiellen Schadenspositionen in Höhe von 5.707,63 € einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.445,03 € für berechtigt erachtet.
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den in Ziffer IV. der Klageschrift aufgeführten Positionen 1., 2., 3., 4., 6. und (GA 7) und sowie 50 % (159,95 €) aus der Position 9 Kosten für die diverse Trauerkleidung.
b)
Nicht ‒ vollständig - für berechtigt erachtet hat das Landgericht die Kosten für:
Gerichtskasse (Po. 5.) 100,00 €
Medikamente (Pos. 8) 20,00 €
Trauerkleidung 50 % (Pos. 9) 159,95 €
Grabpflege 1.892,66 €
Erbschein 90,00 €
Das Landgericht hat die Kosten für die Dauergrabpflege (1.892,66 €), die Eröffnung des Testaments (100,00 €) und die Erteilung des Erbscheins (90,00 €) zu Recht und mit zutreffender Begründung für nicht erstattungsfähig erachtet.
Die Kosten der Dauergrabpflege sind zwar durch den Tod veranlasst. Sie gehören aber nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung selbst, die mit der Herrichtung einer geeigneten Grabstätte ihren Abschluss gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1973 ‒ III ZR 148/71; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.03.2008 ‒ 12 U 239/06).
Die Beklagte hat keinen Nachweis der Aktivlegitimation durch Vorlage eines Testaments oder Erbscheins verlangt.
Hinsichtlich der übrigen Kosten (Rest Trauerkleidung 159,95 €, Medikamente 20,00 €) kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass diese erstattungsfähig sind.
Ein weitergehender Zahlungsanspruch besteht jedenfalls wegen der Vorschusszahlung nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 26.500,21 €.