Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 19.04.2022 · IWW-Abrufnummer 228731

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 03.03.2022 – 5 RBs 48/22

    1. Will das Amtsgericht aufgrund einer angenommen unbilligen Härte von der Verhängung des Regelfahrfahrverbots absehen, ist es gehalten, in den Urteilsgründen eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung niederzulegen, die es dem Senat ermöglicht, die Annahme einer unbilligen Härte rechtlich überprüfen zu können. Bei der Beurteilung, ob für den Betroffenen eine solche unbillige Härte aufgrund eines konkret drohenden Verlustes des Arbeitsplatzes vorliegt, ist es dem Tatrichter zwar nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung des Betroffenen oder einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers, aus dem sich solche konkrete Anhaltspunkte ergeben können, zu glauben. Er hat jedoch die Angaben des Betroffenen oder des Arbeitgebers auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und im Urteil darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet.

    2. Dass der Tatrichter den Betroffenen infolge eines Subsumtionsfehlers wegen einer vorsätzlichen Begehungsweise eines Geschwindigkeitsverstoßes verurteilt hat, hindert die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung nicht.

    3. Ist für einen schweren Verkehrsverstoß ein mehrmonatiges Regelfahrverbot vorgesehen, so ist ggf. zu prüfen, ob zur Abwendung einer (tatsächlich feststellbaren) Existenzgefährdung die Reduzierung der Dauer des Fahrverbots ausreicht.


    OLG Hamm
    5. Senat für Bußgeldsachen

    03.03.2022


    Tenor

    Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.

    Gründe

    1
    Die zulässige - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und zur Zurückverweisung der Sache insoweit. Anlass, die Sache an eine andere Abteilung desselben Amtsgerichts zurückzuverweisen, bestand nicht (§§ 79 Abs. 3, Abs. 6, 353 StPO).

    2
    Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 09.02.2022 Folgendes ausgeführt:

    I.

    3
    Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 560,-- Euro verurteilt und ihm gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 100,-- Euro jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit dem 1. des Folgemonats nach Erhalt der Zahlungsaufforderung, zu zahlen (Bl. 41 ff. d.A.).

    4
    Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers verkündete (Bl. 34 ff. d.A.) und auf Anordnung der Vorsitzenden vom 10.12.2021 (Bl. 58 d.A.) dem Betroffenen am 16.12.2021 zugestellte (Bl. 62 d.A.) und auf Anordnung der Vorsitzenden vom 03.01.2022 (Bl. 63R d.A.) der Staatsanwaltschaft Essen am 05.01.2022 zugestellte (Bl. 63R d.A.) Urteil hat die Staatsanwaltschaft Essen mit auf dem Telefaxweg bei dem Amtsgericht Essen am 23.11.2021 eingegangenem Schreiben vom 22.11.2021 Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 51 d.A.) und diese mit weiterem, bei dem Amtsgericht Essen am 02.12.2021 eingegangenem (Bl. 53 d.A.) Schreiben vom 26.11.2021 unter Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet (Bl. 54 ff. d.A.).

    5
    Der Betroffene hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.01.2022 (Bl. 66 f d.A.) hierzu eine Gegenerklärung abgegeben.

    II.

    6
    Der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaften und rechtzeitig eingelegten sowie form- und fristgerecht begründeten und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen trete ich unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft Essen vom 26.11.2021 bei und bemerke zur Begründung ergänzend:

    1)

    7
    Der Rechtzeitigkeit der Einlegung der Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft Essen steht nicht entgegen, dass die Vorsitzende mit Verfügung vom 29.10.2021 (Bl. 39 d.A.) die Übersendung der Akten an die in der Hauptverhandlung nicht vertretene Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme des Urteilstenors übersandt hat. Denn diese Mitteilung des Urteilstenors war nicht geeignet, die aus § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m § 341 Abs. 1, Abs. 2 StPO folgenden Wochenfrist in Gang zu setzen.

    a)

    8
    Zum einen ist durch die vorbezeichnete Übersendung des Urteilstenors an die Staatsanwaltschaft die für den Lauf der vorbezeichneten Frist erforderliche Zustellung nicht bewirkt worden.

    aa)

    9
    Eine solche Zustellung setzt dabei einen entsprechenden Zustellungswillen des Gerichts voraus. Dieser liegt vor, wenn sich bei verständiger Würdigung aller Umstände der eindeutige Wille des Gerichts aus der Verfügung ergibt, dass hiermit die an eine förmliche Zustellung geknüpften Rechtsfolgen - hier also die Ingangsetzung der Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist - ausgelöst werden sollen (zu vgl. KG, Beschluss vom 22.02.2018 - 3 Ws (B) 61/18 -).

    bb)

    10
    Dies ist hier jedoch ersichtlich nicht der Fall. Denn der Verfügung der Vorsitzenden lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die Übersendung der Akten zur Kenntnisnahme von dem Urteilstenor lediglich dem Zweck dienten, der Staatsanwaltschaft die Prüfung zu ermöglichen, ob sie auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten will. Dementsprechend rechnete die Vorsitzende auch mit einer Rücksendung der Akten, so dass es an dem erforderlichen Willen, durch eine förmliche Zustellung die Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist in Gang zu setzen, fehlt.

    b)

    11
    Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen war die Übersendung der Urteilsformel bereits deshalb nicht zur Auslösung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde geeignet, da die Staatsanwaltschaft zwar an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hatte, aber bereits bei Übersendung der Akten an das Amtsgericht mit Verfügung vom 09.09.2021 (Bl. 24 d.A.) eine schriftliche Begründung des Urteils für den Fall, dass das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots absehen würde, beantragt hat. Indes beginnt für die Staatsanwaltschaft, die an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde mit Zustellung der Urteilsformel - die hier bereits, wie oben dargelegt, nicht erfolgt ist - nur dann, wenn von dieser auch keine schriftliche Begründung des Urteils beantragt worden ist (zu vgl. BayObLG, Beschluss vom 08.05.1996 - 1 ObOWi 140/96 -). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch, wie dargelegt, nicht vor.

    c)

    12
    Auch die mit Verfügung vom 15.11.2021 (Bl. 47 d.A.) angeordnete Übersendung der Akten mit der Urschrift des Urteils stellt keine Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft dar, da es auch insoweit an dem erforderlichen Zustellungswillen der Vorsitzenden fehlte. Denn der Verfügung lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die Vorsitzende - die offenbar (fehlerhaft) davon ausging, das Urteil sei bereits in Rechtskraft erwachsen - die Akten zum Zwecke der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft übersenden wollte. Damit kann gleichzeitig ausgeschlossen werden, dass die Vorsitzende den entsprechenden Willen hatte, durch eine förmliche Zustellung den Lauf einer Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen, nachdem sie von der Rechtskraft der Entscheidung ausgegangen ist.

    d)

    13
    Dementsprechend erfolgte die Zustellung an die Staatsanwaltschaft Essen erstmals mit Verfügung der Vorsitzenden vom 03.01.2022. Dem steht nicht entgegen, dass die Übersendung an die Staatsanwaltschaft lediglich "zur weiteren Veranlassung" erfolgte. Zwar ist Voraussetzung für eine wirksame Zustellung an die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anordnung der Vorsitzenden (§ 36 Abs. 1 S. 1 StPO), der sich ein entsprechender Zustellungswille entnehmen lässt. Dieser wird typischerweise dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Vorsitzende die Übersendung der Akten entweder gemäß § 41 StPO oder zum Zwecke der Zustellung verfügt. Indes kommt es für die Bestimmung des Zustellungswillens der Vorsitzenden auf einen ausdrücklichen Hinweis auf § 41 StPO nicht an. Vielmehr genügt die Vorlage der Akten mit der darin befindlichen Urschrift der Entscheidung an die Staatsanwaltschaft, sofern aufgrund der Übersendungsverfügung in Verbindung mit der aus den Akten zu ersehenden Verfahrenslage für die Staatsanwaltschaft erkennbar ist, dass die Übersendung die Zustellung an sie bezweckt (zu vgl. BayObLG, Beschluss vom 07.09.1995 - 2 ObOWi 600/95 -). Dementsprechend ist bei der Bestimmung des erforderlichen Zustellungswillens der Vorsitzenden zu fragen, ob mit der Übersendung der Akten die weitere Förderung des Rechtsbeschwerdeverfahrens veranlasst werden sollte. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn - wie hier - die Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft objektiv die nächste prozessrechtlich erforderliche und einzig sachgerechte Handlung ist, um das Rechtsbeschwerdeverfahren zu fördern (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.1981 - 6 Ss 802/81 -; BayObLG, a.a.O.). Hier kam es der Vorsitzenden erkennbar darauf an, durch die Übersendung der Akten mit der darin enthaltenen Urschrift des Urteils der Staatsanwaltschaft die Vorlage an das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, so da ss es sich bei dieser Verfügung um die einzig sachgerechte Handlung gehandelt hat, um das Rechtsbeschwerdeverfahren weiter zu fördern.

    2)

    14
    Die von der Staatsanwaltschaft erklärte Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch erweist sich als wirksam. Der Wirksamkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass das Amtsgericht dem Betroffenen ausweislich des Urteilstenors wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilen wollte, sich in den Feststellungen indes die Formulierung findet, dass der Betroffene bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild hätte wahrnehmen und die Geschwindigkeitsüberschreitung damit erkennen und vermeiden können (UA S. 2 f.), was die Annahme von Fahrlässigkeit nahelegt.

    a)

    15
    Denn bei der vorbezeichneten Formulierung handelt es sich - ebenso wie bei der Formulierung auf S. 4 des Urteils - um ein offensichtliches Fassungsversehen, sodass der Senat nicht gehindert wäre, diesen offenkundigen Fehler zu berichtigen (zu vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., StPO, § 354, Rn. 20; BGH, Beschluss vom 23.11.2004 - 4 StR 362/04 -).

    16
    Hiermit würde keine Veränderung des sachlichen Gehalts der Urteilsgründe einhergehen. Vielmehr ist der Fassungsfehler offensichtlich, weil er sich aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten, und ein daher auch nur entfernter Verdacht einer späteren sachlichen Änderung des Urteils auszuschließen wäre (zu vgl. StPO/Peglau, 41. Ed., StPO, § 267, Rn. 82).

    17
    Dass das Fassungsversehen für alle Verfahrensbeteiligte klar zu Tage tritt, folgt bereits aus dem Umstand, dass sich nicht nur aus dem (mit dem in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilstenor übereinstimmenden) Tenor in der Urteilsurkunde ergibt, dass das Amtsgericht von einem vorsätzlichen Verstoß ausgegangen ist, sondern das Amtsgericht auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausführlich dargelegt hat, warum es von Vorsatz ausgegangen ist.

    b)

    18
    Selbst wenn man nicht von einem entsprechenden Fassungsversehen ausgeht, wird durch die aufgezeigte Formulierung die Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch nicht in Frage gestellt.

    aa)

    19
    Die Beschränkung einer Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann unwirksam, wenn die Feststellungen des Erstgerichts zum Tatgeschehen so dürftig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und daher keine ausreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung bilden können (zu vgl. KG, Beschluss vom 26.08.2013 - (4) 161 Ss 129/13 (185/13) -; OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2021 - III - 5 RVs 118/21 -).

    20
    Bei der Frage der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist dabei zu beachten, dass der Gesetzgeber dem Rechtsmittelführer mit der Möglichkeit der Beschränkung eine prozessuale Gestaltungsmacht eingeräumt hat, deren Ausübung im Rahmen des rechtlichen Möglichen soweit wie möglich zu respektieren ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2021 - III - 5 RVs 118/21 -; Urteil vom 09.07.2020 - III - 3 RVs 20/20 -; OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2015 - 1 Ss 226/14 -; KG, Beschluss vom 26.08.2013 - (4) 161 Ss 129/13 (158/13) -). Daraus folgt, dass das Rechtsmittelgericht regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt worden ist, grundsätzlich nicht nachprüfen kann und darf und daher nicht jeder Mangel des infolge der Beschränkung grundsätzlich in Rechtskraft erwachsenen Teils des Urteils zur Unwirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde führt, so dass, auch wenn die amtsgerichtlichen Feststellungen einer rechtlichen Überprüfung möglicherweise nicht standhalten würden, eine den Schuldspruch unberührt lassende isolierte Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs grundsätzlich möglich und in der Regel auch wirksam ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2021 - III - 5 RVs 118/21 -; Urteil vom 09.07.2020 - III - 3 RVs 20/20 -).

    bb)

    21
    An diesen Maßstäben gemessen bieten die durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen eine taugliche Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung, da sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Geschwindigkeitsüberschreitung in ausreichendem Maße erkennen lassen.

    (1)

    22
    So hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene, nachdem er das die Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzende Verkehrsschild passiert hat, die erlaubte Geschwindigkeit innerorts um 52 km/h überschritten hat.

    (2)

    23
    Bereits diese massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit legt die Annahme von Vorsatz nahe. Zudem lässt sich weder den Feststellungen noch der Beweiswürdigung entnehmen, dass der Betroffene geltend gemacht hat, das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild nicht wahrgenommen zu haben.

    (aa)

    24
    Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass ausweislich der getroffenen Feststellungen der Geschwindigkeitsverstoß innerorts begangen worden ist, wo - was jedem Verkehrsteilnehmer bekannt ist - grundsätzlich - ohne dass es einer entsprechenden Beschilderung bedarf - die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Bereits vor diesem Hintergrund durfte das Amtsgericht ohne weiteres davon ausgehen, dass dem Betroffenen die am Tatort geltende Geschwindigkeit ungeachtet der Frage der Wahrnehmung eines die Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrsschildes bekannt war. Anhaltspunkte dafür, dass es für den Betroffenen anhand der Umgebung nicht zu erkennen war, dass er sich innerorts befindet, lassen sich ungeachtet des Umstandes, dass der Betroffene in A wohnhaft ist, den Urteilsgründen, insbesondere auch dem Messfoto - auf das das Amtsgericht gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen hat (UA S. 3) und welches damit zum Bestanteil der Urteilsgründe geworden und damit auch dem Senat zugänglich ist - nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dem Messfoto eine entsprechende Bebauung.

    (bb)

    25
    Zudem bedarf es Erörterungen dazu, dass der Fahrzeugführer ein geschwindigkeitsbegrenzendes Zeichen nicht gesehen oder übersehen hat, im Urteil nur dann, wenn sich hierfür aus den Akten konkrete Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.2020 - III-4 RBs 40/20 -; Beschluss vom 06.01.2020 - III-5 RBs 273/19 -; Beschluss vom 27.12.2018 - III-4 RBs 374/18 - KG, Beschluss vom 19.08.2018 - 3 Ws (B) 258/18 -). Beides ist hier nicht der Fall.

    (3)

    26
    Dementsprechend gilt hier - wie vom Amtsgericht auch zutreffend ausgeführt (UA S. 5) - der Erfahrungssatz, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 Prozent überschritten wird (zu vgl. KG, Beschluss vom 25.03.2015 - 162 Ss 4/15 -; OLG Celle, Beschluss vom 26.01.2015 - 321 Ss Bs 176 und 177/14 -; OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2017 - 2 RBs 123/17 -; Beschluss vom 08.10.2018 - III-5 RBs 181/18 -).

    (4)

    27
    Somit belegen die Feststellungen zum Tatgeschehen hinreichend, dass der Betroffenen vorsätzlich gehandelt hat, nachdem er die Geschwindigkeitsbeschränkung erkannt und sie bewusst (um mehr als das Doppelte) überschritten hat, wobei er das genaue Maß der Überschreitung nicht erfasst haben muss (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 24.10.2001 - 2 Ss OWi 916/01 -). Jedenfalls ist dem Senat anhand dieser Feststellungen - auch wenn diese zumindest auf den ersten Blick als widersprüchlich erscheinen - die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts der Geschwindigkeitsüberschreitung möglich. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der missverständlichen Formulierung bei Lichte betrachtet auch nicht um eine Feststellung im eigentlichen Sinne, sondern um eine rechtliche Bewertung handelt, die allerdings in den Feststellungen - nachdem das Amtsgericht gerade nicht festgestellt hat, dass der Betroffene von der am Tatort geltenden Geschwindigkeit keine Kenntnis hatte - keine tragfähige Stütze findet.

    3)

    28
    Zutreffend rügt die Staatsanwaltschaft, dass das Amtsgericht von der Verhängung des Regelfahrverbots von zwei Monaten abgesehen hat, ohne die für die Annahme einer unbilligen Härte für den Betroffenen erforderlichen Feststellungen in einer Form im Urteil darzulegen, die dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglicht.

    a)

    29
    Zwar unterliegt - worauf auch die Staatsanwaltschaft Essen in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend hinweist und wovon auch die Verteidigung in ihrer Gegenerklärung im Ansatz zutreffend ausgeht - die Entscheidung, ob trotz des Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen ist, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter.

    30
    Entgegen der von der Verteidigung in ihrer Gegenerklärung geäußerten Rechtsauffassung ist dem Tatrichter dabei jedoch kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt. Vielmehr sind dem tatrichterlichen Ermessensspielraum aufgrund der in Rechtsnormen niedergelegten und von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien sowie aufgrund des Gebots der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit enge Grenzen gesetzt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2017 - III - 2 RBs 224/16 -; Beschluss vom 16.08.2019 - III - 3 RBs 227/19 -; KG, Beschluss vom 05.02.2019 - 3 Ws (B) 3/19 -; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.04.2020 - 1 OWi 2 Ss Bs 114/19 -). Denn angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit, hinsichtlich derer ein gesetzlich angeordnetes Regelfahrverbot in Betracht kommt, versteht sich die grundsätzliche Erforderlichkeit zur Einwirkung auf den Betroffenen bzw. die Angemessenheit eines Fahrverbotes, die durch die Erfüllung des Tatbestands regelmäßig indiziert ist (zu vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2014 - 2 SsBs 14/14 -), von selbst (zu vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.08.2008 - 3 Ss OWi 966/08 -).

    aa)

    31
    Allerdings ist anerkannt, dass die Verhängung eines Fahrverbots unter Anwendung der Regelbeispielstechnik des Bußgeldkatalogs nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG dann ungemessen erscheint und daher von der Verhängung abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich abweicht, dass er als Ausnahme im Sinne einer unbilligen Härte zu werten ist, insbesondere, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen wirtschaftlichen Existenz droht und dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen vermieden werden kann (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2017 - III - 2 RBs 224/16 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2014 - 2 SsBs 14/14 -). Dabei ist nach Einführung des § 25 Abs. 2a StVG mit der Möglichkeit, den Beginn der Wirksamkeit des Verbotes innerhalb von vier Monaten selbst zu bestimmen, ein noch strengerer Maßstab anzulegen (zu vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.04.2020 - 1 OWi 2 Ss Bs 114/19 -).

    bb)

    32
    Will das Amtsgericht aufgrund einer angenommen unbilligen Härte von der Verhängung des Regelfahrfahrverbots absehen, ist es gehalten, in den Urteilsgründen eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung niederzulegen, die es dem Senat ermöglicht, die Annahme einer unbilligen Härte rechtlich überprüfen zu können (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2017 - III - 2 RBs 224/16 -; Beschluss vom 01.12.2016 - III - 5 RBs 170/16 -; Beschluss vom 20.11.2015 - III - 1 RBs 154/15 -). Bei der Beurteilung, ob für den Betroffenen eine solche unbillige Härte aufgrund eines konkret drohenden Verlustes des Arbeitsplatzes vorliegt, ist es dem Tatrichter zwar nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung des Betroffenen oder einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers, aus dem sich solche konkrete Anhaltspunkte ergeben können, zu glauben. Er hat jedoch die Angaben des Betroffenen oder des Arbeitgebers auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und im Urteil darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2017 - III - 2 RBs 224/16 -). Dementsprechend darf sich die Begründung im Urteil nicht auf eine unkritische Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen oder der unkritischen Übernahme einer schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers beschränken. Dieser vom Tatgericht zu leistende Aufklärungs- und Begründungsaufwand rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass ein Fahrverbot in aller Regel die einzig angemessene und vor allem wegen der einschneidenden Wirkung spürbare und erzieherische Reaktion auf schweres verkehrsrechtliches Fehlverhalten ist, so dass es regelmäßig aus Gründen der Gleichbehandlung nicht hinnehmbar ist, wenn sich ein Verkehrsteilnehmer unter Hinweis auf vermeintliche berufliche Nachteile durch ein zwar erhöhtes, aber selten wirklich belastendes Bußgeld von der Verhängung eines Fahrverbotes frei kauft (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2017 - III - 2 RBs 224/16 -). Insbesondere gilt - worauf auch die Staatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat - der Grundsatz, dass berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten von dem jeweils Betroffenen als selbstverschuldet hinzunehmen sind, grundsätzlich auch für beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesene Personen, da anderenfalls diese Folge bei bestimmten Berufsgruppen praktisch ausscheiden würde (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2017 - III-2 RBs 224/16 -; Beschluss vom 16.02.2016 - III-4 RBs 28/16 -).

    b)

    33
    An diesen Maßstäben gemessen halten die Ausführungen des Amtsgerichts zur Begründung des Absehens des Regelfahrverbots einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil sie lückenhaft sind und naheliegende Umstände nicht erörtert werden. Hierzu im Einzelnen:

    aa)

    34
    Zwar lässt sich den Urteilsgründen (UA S. 5 f.) entnehmen, dass der Betroffene angegeben habe, dass ein wesentlicher Teil seiner beruflichen Tätigkeit in der Durchführung von Probefahrten und Überführungsfahrten von gebrauchten Fahrzeugen liege und er hierfür auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Auch lässt sich dem Urteil entnehmen, dass der Betroffene eine Arbeitgeberbescheinigung vom 28.10.2021 vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass der Betroffene als Verkaufsberater in einem Autohaus tätig sei, zu dessen Aufgabe es gehöre, Probefahrten, Bewertungen, Überführungsfahrten und Außentermine mit und bei Kunden - auch im ländlichen Bereich außerhalb des Nahverkehrsnetzes - wahrzunehmen (UA S. 6). Aus betrieblichen Gründen könne dem Betroffenen weder ein Fahrer zur Verfügung gestellt noch ein zusammenhängender Urlaub von drei Wochen gewährt werden. Im Falle der Verhängung eines Fahrverbotes behalte sich der Arbeitgeber daher arbeitsrechtliche Sanktionen - einschließlich einer Kündigung - vor.

    bb)

    35
    Diese pauschalen und nicht näher belegten Behauptungen bzw. Angaben rechtfertigen für sich genommen jedoch ein Absehen von dem Regelfahrverbot nicht. Insbesondere ermöglichen diese Angaben dem Senat eine Überprüfung, ob für den Betroffenen im Falle eines Fahrverbotes tatsächlich eine unbillige Härte vorliegt, nicht.

    (1)

    36
    Ausweislich der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zur Person des Betroffenen ist dieser als Verkaufsberater im B Zentrum A tätig (UA S. 2). Bereits die Bezeichnung als "B Zentrum" legt es nahe, dass es sich bei dem Autohaus, in dem der Betroffene als Verkaufsberater beschäftigt ist, um ein größeres Unternehmen ("Zentrum") handelt, das auch eine entsprechende Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftigt. Vor diesem Hintergrund ist die pauschale Behauptung des Arbeitgebers, dem Betroffenen könne weder ein Fahrer zur Verfügung gestellt noch ein zusammenhängender Urlaub von drei Wochen gewährt werden, nicht ansatzweise nachvollziehbar. Indem das Amtsgericht diese Angaben offenbar ungeprüft seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat es die gebotene kritische Überprüfung von Angaben des Arbeitgebers insbesondere mit Blick auf die naheliegende Gefahr, dass lediglich eine sowohl im Interesse des Betroffenen als auch im Interesse des Arbeitgebers stehende Gefälligkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist (zu vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2014 - 2 SsBs 14/14 -; KG, Beschluss vom 11.07.2014 - 3 Ws (B) 355/14 - 162 Ss 97/14 -), versäumt. In Fällen wie dem vorliegenden ist der Tatrichter daher regelmäßig gehalten, den Arbeitgeber (also dem Betriebsinhaber, Geschäftsführer oder einem verantwortlichen Personalsachbearbeiter) im Rahmen der Hauptverhandlung zeugenschaftlich zu vernehmen (zu vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.08.2008 - 3 Ss OWi 966/08 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2014 - 2 SsBs 14/14 -). Auch dies hat das Amtsgericht hier fehlerhaft verabsäumt.

    (2)

    37
    Auch ist anhand der getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar, warum es dem Arbeitgeber des Betroffenen nicht möglich ist, dem Betroffenen zusammenhängenden Urlaub zu gewähren, so dass er jedenfalls einen Teil des zu verbüßenden Fahrverbots in seinen Urlaub legen kann.

    (a)

    38
    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Zudem sieht § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG vor, dass der Urlaub, der gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG mindestens 24 Werktage beträgt, im Regelfall zusammenhängend zu gewähren ist. Auch hier gilt, dass hiervon nur dann abgesehen werden kann, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen (zu vgl. hierzu auch OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2015 - III-1 RBs 154/15 -).

    (b)

    39
    Dementsprechend hätte das Amtsgericht zunächst erörtern müssen, warum es für den Betroffenen gleichwohl eine unbillige Härte im Hinblick auf einen konkret drohenden Arbeitsverlust darstellen kann, wenn er jedenfalls einen erheblichen Teil des gegen ihn verhängten Fahrverbots bereits im Rahmen des ihm zustehenden Mindesturlaub von 24 Werktagen verbüßen kann, zumal mit dieser Anzahl an Arbeitstagen bereits ein Zeitraum des Regelfahrverbotes abgedeckt werden kann, das einen Monat überschreitet.

    40
    Schließlich hätte es der Erörterung bedurft, warum das Amtsgericht die pauschalen und nicht näher belegten Angaben des Arbeitgebers, wonach aus betrieblichen Gründen die Gewährung eines zusammenhängenden Urlaubs nur für drei Wochen gewährt werden könne, für glaubhaft erachtet hat. Jedenfalls liegt dies mit Blick auf den Umstand, dass es sich bei dem Autohaus offenbar nicht um einen Kleinbetrieb mit nur zwei bis drei Arbeitnehmern - in diesem Fall wäre die aufgestellte Behauptung zumindest nachvollziehbar - nicht besonders nahe, sondern muss mit Blick auf die Bezeichnung als "B Zentrum" sogar als eher fernliegend bewertet werden. Dementsprechend hätte es der Feststellung bzw. Erörterung bedurft, wie viele Mitarbeiter konkret in dem vorbezeichneten B Zentrum beschäftigt sind und welches die konkret festzustellenden betrieblichen Belange es sind, die einer entsprechenden zusammenhängenden Gewährung des dem Betroffenen zustehenden Urlaub - dessen Umfang das Amtsgericht zudem auch festzustellen versäumt hat - entgegenstehen.

    (c)

    41
    Selbst wenn man jedoch unterstellen würde, dass dem Betroffenen ein zusammenhängender Urlaub von nur 12 aufeinander folgenden Werktagen (vgl. § 7 Abs. 2 BUrlG) gewährt werden kann mit der Folge, dass noch ein Zeitraum von etwa sechs Wochen überbrückt werden müsste, hätte es der Darlegung bedurft, warum es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, dem Betroffenen in diesem überschaubaren Zeitraum so zu beschäftigen, dass er nicht auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist.

    42
    Dass ist von vornherein unmöglich ist, lässt sich den Feststellungen des Amtsgerichts nicht entnehmen und erklärt sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen aus nicht von selbst. Aus diesen ergibt sich vielmehr, dass der Betroffene als Verkaufsberater in dem B Zentrum A tätig ist. Dass diese Tätigkeit als Verkaufsberater ausschließlich Tätigkeiten umfasst, für die aufgrund entsprechender notwendiger Fahrten eine Fahrerlaubnis unerlässlich ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Vielmehr liegt es - dies folgt bereits aus der Bezeichnung als "Verkaufsberater" - auf der Hand, dass der Betroffene jedenfalls auch in den Verkaufsräumlichkeiten des Autohauses tätig ist, dort Kunden berät und mit diesen Verkaufsgespräche führt. Vor diesem Hintergrund ist daher für den Senat nicht nachprüfbar, warum es dem Arbeitgeber des Betroffenen nicht möglich sein soll, für einen überschaubaren Zeitraum von sechs Wochen den Betroffenen ausschließlich in den Verkaufsräumen des B Zentrum A zu beschäftigen und mit eventuell anfallenden Probe- bzw. Überführungsfahrten für diesen Zeitraum andere Arbeitnehmer zu betrauen.

    cc)

    43
    Schließlich hat das Amtsgericht auch verkannt, dass es bei seiner Entscheidung, von der regelhaften Anordnung eines Fahrverbotes abzusehen, nicht jede Kündigungsandrohung zugrunde legen darf. Dies gilt umso mehr, als sich die Mitteilung des Arbeitgebers ausweislich des in den Urteilsgründen wiedergegebenen Inhalts auf den sehr vagen und wenig aussagekräftigen "Vorbehalt" arbeitsrechtlicher Sanktionen - eingeschlossen eine Kündigung - beschränkt. Jedenfalls war das Amtsgericht gehalten zu prüfen, ob eine solche Kündigungsandrohung rechtlich Bestand hätte, soweit sie verwirklicht werden sollte. Ist eine solche Kündigungsdrohung offensichtlich rechtswidrig, stellt sie keinen Grund dar, deswegen von einem Regelfahrverbot abzusehen. Denn bei einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung trägt der Betroffene, gegen den trotz Kündigungsdrohung ein Fahrverbot verhängt wird, in Wirklichkeit kein Risiko des Arbeitsplatzverlustes, oder aber dieses Risiko ist so gering, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (zu vgl. KG, Beschluss vom 05.02.2019 - 3 Ws (B) 3/19 -; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.04.2020 - 1 OWi 2 Ss Bs 114/19 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2003 - 2 Ss (OWi) 126 B/02 -). Dementsprechend hätte das Amtsgericht hier bedenken müssen, dass in aller Regel nur der dauerhafte oder zumindest über einen erheblichen Zeitraum andauernde Wegfall der Eignung zur Verrichtung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung aufgrund der fehlenden Möglichkeit, ein Fahrzeug zu führen, geeignet ist, eine (außerordentliche) Kündigung zu rechtfertigen. Demgegenüber sind kurzfristige Fahrverbote nur in Ausnahmefällen geeignet, eine entsprechende Kündigung zu rechtfertigen, zumal bei personenbedingten Störungen des Arbeitsverhältnisses die Kündigung ohnehin nur als letztes Mittel zulässig ist und daher ausscheidet, wenn dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, den Arbeitnehmer während des Fahrverbots im Betrieb anderweitig einzusetzen (zu vgl. KG, Beschluss vom 05.02.2019 - 3 Ws (B) 3/19 -). Dementsprechend wäre auch hier zu erörtern gewesen, warum es dem Arbeitgeber des Betroffenen nicht möglich ist, diesen, nachdem ihm der ihm zustehende Jahresurlaub am Stück gewährt worden ist, als Verkaufsberater ausschließlich in den Räumlichkeiten des Autohauses zu beschäftigen, ohne dass ihm in dieser Zeit Probe- oder Überführungsfahrten obliegen.

    44
    Bei der Frage der Gewährung des zusammenhängenden Urlaubs hätte das Amtsgericht in diesem Zusammenhang auch bedenken müssen, dass gerade mit Blick auf eine sonst ggf. notwendige Kündigung des Betroffenen es arbeitsrechtlich geboten sein könnte, dem Betroffenen dem ihm zustehenden Urlaub am Stück zu gewähren und stattdessen gegebenenfalls andere Arbeitnehmer unter Hinweis auf die damit entstandenen betrieblichen bzw. in der Person des Betroffenen liegenden sozialen Gründe, die Vorrang verdienen (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 BurlG), auf andere Zeiten der Inanspruchnahme des Urlaubs zu verweisen.

    45
    Zudem wäre in diesem Zusammenhang auch zu erörtern gewesen, ob - soweit nicht bereits aufgrund der aufgezeigten Möglichkeiten oder einer Kombination aus diesen sich das Fahrverbot für den Betroffenen als zumutbar darstellt - es für den Arbeitgeber und den Betroffenen zumutbar ist, den Betroffenen für den nach Gewährung von Urlaub verbleibenden Zeitraum ohne Zahlung von Lohn von seiner Beschäftigung frei zu stellen (zu vgl. KG, Beschluss vom 11.07.2014 - 3 Ws (B) 355/14 -). Hinsichtlich der Zumutbarkeit für den Betroffenen ist dabei zu berücksichtigen, dass es ihm bereits seit geraumer Zeit aufgrund der Kenntnis von dem drohenden Fahrverbot möglich gewesen ist, anhand der ihm bislang gewährten Gehaltszahlungen Rücklagen für einen entsprechenden Zeitraum der Freistellung ohne Lohn zu schaffen. Jedenfalls wird der Betroffene gehalten sein, spätestens ab Kenntnis der Entscheidung des Senates entsprechende Rücklagen zu schaffen, so dass es ihm dann auch zumutbar sein wird, einen überschaubaren Zeitraum - der nach Inanspruchnahme des ihm zustehenden Urlaubs ohnehin nur einen Monat umfassen dürfte - mittels dieser Rücklagen oder auch der Inanspruchnahme eines Kredits zu überbrücken.

    c)

    46
    Soweit das Amtsgericht ausgeführt hat, es habe auch berücksichtigt, dass der Betroffene verkehrsrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten sei, ist auch dieser Aspekt weder in der Zusammenschau mit den übrigen vom Amtsgericht herangezogenen Umständen noch für sich genommen geeignet, ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes zu rechtfertigen.

    47
    Denn dieser Umstand stellt keinen Sachverhalt dar, der zugunsten des Betroffenen so erheblich vom Normalfall abweicht, dass die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt und daher die Verhängung des Regelfahrverbotes unangemessen wäre. Die fehlende Vorbelastung des Betroffenen stellt einen solchen ungewöhnlichen Umstand deshalb nicht dar, weil die Regelahndung nach der BKatV auch hinsichtlich der dort vorgesehenen Regelfahrverbote davon ausgeht, dass der Betroffene nicht vorbelastet ist, so dass die Verhängung des Regelfahrverbotes bei einem unvorbelasteten Betroffenen den Regelfall darstellt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2020 - 4 RBs 321/20 -).

    d)

    48
    Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Begründungsmangels für ein Absehen von der Verhängung des verwirkten Regelfahrverbots ist auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen das angefochtene Urteil - angesichts der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot - im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung durch den Senat (§ 79 Abs. 6 OWiG) scheidet aus, da nicht völlig auszuschließen ist, dass das Amtsgericht in einer neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls noch Feststellungen zu der Frage treffen könnte, ob das Regelfahrverbot für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellt."

    49
    Diesen - mit Ausnahme der nachfolgenden Maßgabe - zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

    50
    In der Begründung - jedoch nicht im Ergebnis - abweichend von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft hält der Senat die Beschränkung des Rechtsmittels für wirksam. Die Ausführungen des Amtsgerichts, dass der Betroffene "bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" (UA S. 2 und UA S. 4) das die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen hätte wahrnehmen können und er "daher" (UA S. 5) wegen einer vorsätzlichen Begehungsweise zu verurteilen sei, sind allerdings kein bloßes Fassungsversehen, wie die Generalstaatsanwaltschaft meint. Das Amtsgericht geht vielmehr ersichtlich davon aus, dass es für die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausreicht, dass der Betroffene die von ihm tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit kennt (oder billigend in Kauf nimmt) und die zulässige Höchstgeschwindigkeit hätte (er-)kennen müssen. Dem ist allerdings nicht so. Vielmehr muss der Betroffene sowohl bzgl. der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als auch bzgl. der von ihm gefahrenen tatsächlichen Geschwindigkeit mindestens Eventualvorsatz haben. Dass das Amtsgericht den Betroffenen, obwohl es bzgl. einer dieser Komponenten lediglich von einer fahrlässigen Unkenntnis ausgeht, gleichwohl wegen einer vorsätzlichen Begehung verurteilt hat, stellt einen bloßen Subsumtionsfehler dar. Ein solcher hindert indes die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung nicht ( vgl. OLG Hamm ZfSch 2008, 534; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 345; OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2014 - III-1 RVs 82/14 -juris). Auf die Frage, ob das Amtsgericht angesichts der in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft aufgeführten Umstände auch zu Unrecht von einer bloßen fahrlässigen Unkenntnis von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausgegangen ist (wofür vieles spricht), kommt es daher nicht an.

    51
    Ergänzend bemerkt der Senat, dass die tatrichterliche Rechtsfolgenentscheidung auch insoweit nicht frei ist von rechtlichen Bedenken, als dass sie sich nicht erkennbar mit der Möglichkeit der bloßen Reduzierung der Dauer des Fahrverbots (etwa auf einen Monat) bei entsprechender Erhöhung der Geldbuße auseinandersetzt. Der Tatrichter erwägt offenbar nur die Alternativen der Verhängung einer Regelgeldbuße zuzüglich eines Regelfahrverbots von zwei Monaten und die Verhängung einer erhöhten Geldbuße unter vollständigem Verzicht auf die Anordnung eines Fahrverbots. Bei so schweren Verkehrsverstößen wie dem vorliegenden ist jedoch - zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung des Betroffenen gegenüber Tätern wesentlich geringerer Verstöße - auch zu erwägen, ob nicht zumindest ein reduziertes Fahrverbot anstelle eines vollständigen Verzichts in Frage kommt, denn auch dieses kann womöglich schon ausreichen, eine drohende Existenzgefährdung zu verhindern (vgl. etwa: OLG Bamberg ZfSch 2005, 533; OLG Hamm, Beschl. v. 25.08.2005 - 2 Ss OWi 546/05 - juris). Dazu hätte hier vor allem deswegen Anlass bestanden, weil sich die Annahme der arbeitgeberseitig drohende Kündigung wegen fehlender anderweitiger Einsatzmöglichkeiten (die Richtigkeit dieses Umstandes einmal unterstellt) erkennbar auf ein mehrmonatiges Fahrverbot beziehen und sich die Sachlage bei einem womöglich nur einmonatigen Fahrverbot ganz anders darstellen kann (wenn sich etwa bei einem einwöchigen und einem zweiwöchigen Urlaub während des einmonatigen Fahrverbots die rund einwöchige Urlaubsunterbrechung nicht doch durch anderweitige Einsatzmöglichkeiten oder unbezahlten Urlaub überbrücken ließe oder jedenfalls eine Kündigung allein im Hinblick hierauf ausgeschlossen erscheint). Darüber hinaus hat sich - so jedenfalls die auf die allein erhobene Sachrüge hin maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Urteil - der Arbeitgeber des Betroffenen eine Kündigung für den Fall der "Entziehung der Fahrerlaubnis" (UA S. 6) vorbehalten. Ob eine Kündigung auch im Falle eines bloßen Fahrverbots droht, bleibt damit offen.

    52
    Auch lässt das angefochtene Urteil eine Auseinandersetzung mit der regemäßigen Verdoppelung des Regelsatzes bei vorsätzlicher Begehungsweise (§ 3 Abs. 4a BKatV) vermissen. Der Tatrichter hat vorliegend die Verdoppelung des Regelsatzes nur vor dem Hintergrund des Absehens vom Fahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV vorgenommen. Dies ist auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft beachtlich, auch wenn sie die Sachrüge nicht in allgemeiner Form erhebt, sondern nur Einzelausführungen zur rechtlichen Fehlerhaftigkeit der Nichtanordnung des Fahrverbotes macht. Wird ein Urteil wegen der Verletzung einer bestimmten materiell-rechtlichen Norm angefochten, so erstreckt sich die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts doch auf die Anwendung des Bußgeldrechts insgesamt (vgl. RGSt 48, 336, 339; Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rdn. 92; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 344 Rdn. 19), es sei denn, es ist eindeutig erkennbar, dass das Rechtsmittel auf einen bestimmten Beschwerdepunkt beschränkt sein soll (Franke a.a.O.). Das ist hier, angesichts der (bloßen) Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch und angesichts des Umstandes, dass sie jedenfalls keine Verringerung der Geldbuße anstrebt (welche aber bei Verhängung des Regelfahrverbots und Wegfall einer Erhöhung der Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV zu gewärtigen wäre), nicht der Fall.

    53
    Der Senat weist darauf hin, dass es bei der gegebenen Sachlage naheliegen dürfte, im einzelnen - ggf. unter Einvernahme von Zeugen - aufzuklären, welche zeitlichen Anteile auf Tätigkeiten des Betroffenen entfallen, für die er auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, und wie viel auf andere Tätigkeiten entfallen und im welchem Umfang eine vorübergehende Umstrukturierung seiner Tätigkeit für die Dauer eines etwaigen Fahrverbots möglich ist oder ausscheidet.