13.09.2022 · IWW-Abrufnummer 231246
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 07.04.2022 – 7 U 82/21
1. Wird ein Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut (= deckungsgleich) beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig, muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist (im Anschluss an OLG Hamm Beschl. v. 28.3.2018 – 9 U 180/17, NJW-RR 2018, 1296 = juris Rn. 12).
2. Wenn feststeht, dass die Schäden „weitgehend“ durch den streitgegenständlichen Unfall entstanden sind und mit diesem Schadenshergang zusammenpassen, ist eine Schätzung nach § 287 ZPO etwa in der Weise möglich, dass eindeutige Vorschäden ausgeschieden werden und bei den verbleibenden Schäden wegen der Unsicherheit, ob weitergehende Vorschäden durch das streitgegenständliche Schadensereignis überdeckt worden sind, ein angemessener Abschlag vorgenommen wird (in Fortführung zu BGH Urt. v. 27.3.1990 – VI ZR 115/89, DAR 1990, 224 = juris Rn. 4).
Tenor:
Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.058,39 EUR festzusetzen und den Tenor des erstinstanzlichen Urteils in Ziffer 3 dahingehend gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, dass „an den Kläger“ zu zahlen ist.
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Gründe
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I.
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Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere für sie günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Der auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichtete Berufungshauptantrag verspricht keine Aussicht auf Erfolg, da es an einem kausalen Verfahrensfehler iSd § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO fehlt. Auf den Hilfsantrag kommt eine Abänderung des Urteils nicht in Betracht. Im Einzelnen:
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Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.878,39 EUR, Freistellung von den noch offenen Gutachtergebühren in Höhe von 1.180,00 EUR und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 258,17 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG, 1 PflVG zu.
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1.
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Sofern die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung rügen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft von der Aktivlegitimation des Klägers ausgegangen sei, verfängt dies nach Auffassung des Senats nicht. Für den Umstand, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des von ihm geführten unfallbeteiligten Fahrzeugs gewesen ist, spricht die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, die die Beklagten nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht erschüttert haben. Es wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei.
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Da der Kläger den Pkw zum Unfallzeitpunkt geführt hat, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von seinem Eigenbesitz auszugehen. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat nicht zur Erschütterung der Vermutung, sondern im Gegenteil zu ihrer Bestätigung geführt. Sowohl der Kläger als auch die Zeugen Herr A und Frau B haben angegeben, dass der Kläger das Fahrzeug von Herrn A käuflich erworben habe. Auf Grundlage dieser Angaben bzw. Aussagen ist davon auszugehen, dass Herr A als Verkäufer dem Kläger als seinem Vertragspartner das gekaufte Fahrzeug in Erfüllung seiner kaufvertraglichen Verpflichtung übereignet hat.
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2.
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Die zur Behebung des durch den Unfall vom 28.02.2020 verursachten Schadens erforderlichen Reparaturkosten belaufen sich gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die vom Landgericht zugesprochenen 4.853,39 EUR netto. Ein wesentlicher erstinstanzlicher Verfahrensfehler lässt sich insoweit nicht feststellen, so dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Einzelnen:
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a.
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Nach § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. BGH Urt. v. 29.4.2003 ‒ VI ZR 393/02 [unter II 1]). Maßgeblich ist insofern das die Rechtsprechung des BGH abbildende Stufenmodell, wonach der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zzgl. Minderwert abzgl. Vorteilsausgleich) mit dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) verglichen wird (vgl. dazu Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, BGB § 249 Rn. 38 - 46). Dabei sind grundsätzlich die jeweiligen Bruttowerte miteinander zu vergleichen (vgl. BGH Urt. v. 3.3.2009 ‒ VI ZR 100/08, Rn. 11 ff.; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, BGB § 249 Rn. 44).
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b.
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Dem Landgericht ist im Ergebnis darin zu folgen, dass der Kläger die Nettoreparaturkosten geltend machen kann. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Kläger seinen Fahrzeugschaden auf der 2. Stufe abrechnen. Sofern das Landgericht ‒ offenbar irrtümlich ‒ ausgeführt hat, dass der Kläger berechtigt sei, die Reparaturkosten geltend zu machen, welche den Wiederbeschaffungsaufwand nicht um 130 % überschreiten, ändert dies nichts daran, dass das Landgericht die Rechtsprechung des BGH im Ergebnis zutreffend angewandt hat.
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aa.
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Auf der 2. Stufe (100 %- Bereich) (vgl. Lemcke/Buller/Figgener, NJW-Spezial 2019, 457) liegt der Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert. In diesem Fall kann der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts fiktiv verlangen, wenn er das noch verkehrstaugliche Fahrzeug ‒ gegebenenfalls unrepariert ‒ mindestens sechs Monate nach dem Unfall in verkehrssicherem Zustand weiter nutzt (vgl. BGH Urt. v. 29.4.2008 - VI ZR 220/07, NJW 2008, 1941 Rn. 9 im Anschluss an Urt. v. 23.5.2006 ‒ VI ZR 192/05, Rn. 8f., juris).
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bb.
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Diese Voraussetzungen lassen sich feststellen:
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(1)
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Die Bruttoreparaturkosten liegen zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert. Nach Auffassung des Senats betragen die Reparaturkosten zur fachgerechten Behebung des unfallbedingten Schadens 5.775,53 EUR brutto (s. unten unter Ziff. 2 e). Der Wiederbeschaffungswert beläuft sich nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten auf 8.250,00 EUR brutto. Unter Berücksichtigung des unstreitigen Restwerts von 3.300,00 EUR beträgt der Wiederbeschaffungsaufwand 4.950,00 EUR. Eine Wertminderung ist ausweislich des Schadengutachtens nicht entstanden.
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Sofern die Beklagten rügen, dass die Vorschäden nicht fachgerecht instand gesetzt worden seien und der Sachverständige an verschiedenen Stellen erhöhte Lackschichtstärken gemessen habe, ist dies vom gerichtlichen Sachverständigen bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigt worden (vgl. Seite 25f. des Gutachtens).
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(2)
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Unzweifelhaft ist von einer Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Kläger von mehr als sechs Monaten nach dem Verkehrsunfall vom 28.02.2020 auszugehen. Die Zeugin B hat bekundet, dass der Kläger und sie mit dem Fahrzeug zum Gerichtstermin am 20.10.2020 gefahren seien. Diese Aussage ist glaubhaft. Sie steht insbesondere in Einklang mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, wonach ihm der Kläger das auf ihn zugelassene Fahrzeug am 26.02.2021 zur Untersuchung zur Verfügung gestellt hat.
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Aus dem gerichtlichen Gutachten ergibt sich des Weiteren, dass am Fahrzeug des Klägers Instandsetzungsarbeiten erfolgt sind. Ausweislich der vom Schadengutachter übersandten Fotografien (Bilder 44 bis 46 des Gutachtens) und der vom Sachverständigen durchgeführten eigenen Untersuchung des Fahrzeugs ist der Schaden jedenfalls optisch beseitigt worden. So hat der Sachverständige insbesondere festgestellt, dass an der linken Fahrzeugseite am Vorderkotflügel Lackschichtstärken von bis zu 200 µm vorliegen würden, die auf Nachlackierungsarbeiten hindeuten würden, und insbesondere die Motorhaube ersetzt worden sei. Von einer Verkehrssicherheit ist damit ebenfalls unzweifelhaft auszugehen.
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c.
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Anders als die Beklagten meinen, hat die Kompatibilitätsprüfung des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, dass die im Schadengutachten dokumentierten Beschädigungen im Wesentlichen aus der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug stammen. Lediglich eine unfallbedingte Verursachung der Beschädigungen an der unteren Motorabdeckung, die nahe der Befestigungsschrauben rechts und links gebrochen war, und der Andruckspuren an der A-Säule hat der Sachverständige zwar für möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich gehalten. Darüber hinaus hat er den Neuersatz des Scheinwerfers nicht für erforderlich gehalten, da die Spuren entfernt werden konnten.
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Insgesamt waren demnach 240,21 EUR netto für den Unterschutz, 1.014,85 EUR netto für die Erneuerung des linken Scheinwerfers und 307,58 EUR für die Lackierungsarbeiten an der A-Säule in Abzug zu bringen. Für die Entfernung der Aufreibungen am linken Scheinwerfer waren der Kalkulation 16,80 EUR netto hinzuzurechnen.
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d.
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Darüber hinaus hat das Landgericht die Reparaturkosten, die die deckungsgleiche Beschädigung am vorderen Stoßfänger betreffen, auf Grundlage des Sachverständigengutachtens zutreffend in Abzug gebracht.
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aa.
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Wird ein Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut (= deckungsgleich) beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig, muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist (vgl. OLG Hamm Hinweisbeschl. v. 28.3.2018 ‒ 9 U 180/17, Rn. 12, beck-online). Wenn feststeht, dass die Schäden „weitgehend“ durch den streitgegenständlichen Unfall entstanden sind und mit diesem Schadenshergang zusammenpassen, ist eine Schätzung nach § 287 ZPO etwa in der Weise möglich, dass eindeutige Vorschäden ausgeschieden werden und bei den verbleibenden Schäden wegen der Unsicherheit, ob weitergehende Vorschäden durch das streitgegenständliche Schadensereignis überdeckt worden sind, ein angemessener Abschlag vorgenommen wird (vgl. Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 418; BGH Urt. v. 27.3.1990 ‒ VI ZR 115/89, Rn. 4, juris).
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bb.
33
Vorliegend hat der gerichtliche Sachverständige sich eingehend mit den am Fahrzeug befindlichen Beschädigungen und dessen Reparatur auseinandergesetzt. Nach seinen Feststellungen besteht eine Schadenüberdeckung der Unfälle vom 27.01.2020 und 28.02.2020 insoweit, als die Erneuerung der Stoßfängerverkleidung vorne und des Befestigungssatzes für den Stoßfänger sowohl in der Kalkulation vom 03.03.2020 als auch in der Kalkulation vom 28.01.2020 enthalten sind. Insoweit ist der Sachverständige nach seinen Untersuchungen in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers davon ausgegangen, dass nach dem Unfall vom 27.01.2020 eine Erneuerung des Stoßfängers nicht erfolgt ist, sondern dieser lediglich lackiert worden ist. Daher sind die Stoßfängerverkleidung und der Befestigungssatz mit einem Betrag in Höhe von 478,72 EUR in Abzug zu bringen.
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Ein weiterer Abschlag ist nicht vorzunehmen, da der Unfall vom 27.01.2020 die rechte Ecke des Fahrzeugs betroffen hat und der Sachverständige eine weitere Schadensüberdeckung mit der Beschädigung der linken Fahrzeugecke nicht festgestellt hat.
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cc.
36
Sofern die Beklagten rügen, dass der Kläger bereits unzureichend zu der vermeintlichen Instandsetzung der Vorschäden vorgetragen habe, kann die Berufung nicht bereits deswegen Erfolg haben, weil das Landgericht nach dem Sach- und Streitstand eine etwaig nicht erforderliche Beweisaufnahme durchgeführt haben könnte. Auch im Fall eines prozessual unzulässigen, aber erstinstanzlich durchgeführten Ausforschungsbeweises ist das Berufungsgericht im Rahmen des § 529 ZPO an die Tatsachenfeststellung des Erstgerichts gebunden, da die Voraussetzungen für ein Beweisverwertungsverbot nicht vorliegen (vgl. dazu OLG Düsseldorf Urt. v. 24.3.2015 ‒ 21 U 137/14, Rn. 50, beck-online).
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e.
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Im Ergebnis berechnen sich die Reparaturkosten netto wie folgt:
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Reparaturkosten lt. Schadengutachten 6.877,95 EUR
40
Abzgl. der Kosten für
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- Erneuerung des Stoßfängers 478,72 EUR
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- Unterschutz 240,21 EUR
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- Erneuerung des linken Scheinwerfers 1.014,85 EUR
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- Lackierung A-Säule 307,58 EUR
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Zzgl. der Kosten für die Entfernung der Aufreibungen 16,80 EUR
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Insgesamt 4.853,39 EUR
47
3.
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Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger des Weiteren gemäß § 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erstellung des Schadengutachtens, das Grundlage für die Schadensermittlung und daher brauchbar ist, und auf Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR hat. Die Rechtsanwaltsgebühren belaufen sich auf die vom Landgericht tenorierten und nach einem Gegenstandswert von bis zu 5.000,00 EUR berechneten 258,17 EUR.
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II.
50
Die Rechtssache hat zur einstimmigen Überzeugung des Senats auch keine grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden.