14.09.2022 · IWW-Abrufnummer 231253
Landgericht Karlsruhe: Beschluss vom 25.07.2022 – 16 Qs 55/22
Zur Frage der (Un)Zulässigkeit der nachträglichen Ergänzung eines Strafbefehls, durch den einen (Geld)Strafe nicht festgesetzt worden ist.
LG Karlsruhe
Beschluss vom 25. Juli 2022
In pp.
- Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - gegen den einen Strafbefehl ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 12.07.2022, Az. 8 Cs 11 Js 3917/22, und die Beschwerde gegen die hierdurch zugleich abgelehnte deklaratorische Feststellung der Unwirksamkeit des am 05.04.2022 durch das Amtsgericht Pforzheim erlassenen Strafbefehls werden als unbegründet verworfen.
- Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und etwaige notwendige Auslagen des Angeschuldigten zu tragen.
Gründe
I.
1. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim -(Staatsanwaltschaft) legt dem Angeschuldigten zur Last, am 16.03.2022 gegen 00:13 mit seinem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen zu haben, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,67 Promille fahruntüchtig gewesen sei. Dies hätte er selbst erkennen müssen. Der Angeschuldigte sei daher auch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Einen von der Staatsanwaltschaft am 31.03.2022 beantragten Strafbefehl erließ das Amtsgericht Pforzheim am 05.04.2022 (ursprünglicher Strafbefehl). Die Deutsche Post AG stellte dem Angeschuldigten (im dortigen Verfahren jeweils Angeklagten und schließlich Verurteilten) den ursprünglichen Strafbefehl am 16.04.2022 zu.
Der Strafbefehl enthielt den Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr und verwies auf die Normen §§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69a und 69b StGB.
Der Strafbefehl enthielt in der Rechtsfolge lediglich den Ausspruch,
„Die Fahrerlaubnis wird Ihnen entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf Ihnen für die Dauer von 9 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Anzuwendende Vorschriften: §§ 69, 69a, 69b StGB
Sie haben auch die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen zu tragen.“
Die Staatsanwaltschaft hatte nach eigenen Angaben beabsichtigt, den Angeschuldigten bereits im ursprünglichen Strafbefehl zusätzlich mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Eine solche Geldstrafe war im ursprünglichen Strafbefehl indes nicht als Rechtsfolge enthalten.
Die separate Rechtsmittelbelehrung zum ursprünglich erlassenen Strafbefehl verwies lediglich im Abschnitt „wichtige Hinweise“ auch auf eine zu zahlende Geldstrafe. Auf einem separaten Blatt waren Hinweise zur Entziehung der Fahrerlaubnis vermerkt. Weder die Staatsanwaltschaft noch das Amtsgericht Pforzheim bemerkten, dass in dem ursprünglich erlassenen Strafbefehl eine Geldstrafe nicht verhängt oder jedenfalls nicht ausdrücklich von ihr abgesehen worden war.
Das Amtsgericht Pforzheim vermerkte am 03.05.2022 die Rechtskraft des ursprünglichen Strafbefehls.
2. Im Vollstreckungsverfahren bemerkte die Staatsanwaltschaft die fehlende Geldstrafe und beantragte am 18.05.2022 beim Amtsgericht Pforzheim,
a) durch (deklaratorischen) Beschluss festzustellen, dass der Strafbefehl vom 23. März 2022 [gemeint war offenkundig der Strafbefehl vom 05.04.2022] unwirksam ist und
b) nachstehenden, um die Geldstrafe ergänzten Strafbefehl zu erlassen.
Dieser weitere, am 18.05.2022 beantragte Strafbefehl (weiterer beantragter Strafbefehl) gegen den Angeschuldigten enthielt nunmehr als weitere Rechtsfolge zusätzlich auch eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je EUR 30.
3. Das Amtsgericht Pforzheim lehnte mit Beschluss vom 12.07.2022 die beiden Anträge der Staatsanwaltschaft ab.
Das Amtsgericht Pforzheim wies darauf hin, dass im ursprünglichen Strafbefehl mit dem ausgesprochenen Fahrerlaubnisentzug nebst Sperrfrist eine zulässige Rechtsfolge enthalten sei. Im Übrigen könnte die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl gem. § 60 StGB ohnehin auch ganz von einer Strafe absehen.
Es seien Ausnahmefälle denkbar, in denen Strafbefehle aufgrund schwerer Mängel schlechthin nicht gelten könnten und der Mangel eines solchen Strafbefehls für verständige Beurteiler dann offenkundig zu Tage trete. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Rechtsfolge fehle nicht einmal gänzlich. Bereits im ursprünglichen Strafbefehl seien Maßregeln der Besserung und Sicherung gegen den Angeschuldigten verhängt worden.
Die Staatsanwaltschaft wendet in ihrer Rechtsmittelbegründung vom 13.07.2022 ein, der ursprünglich ergangene Strafbefehl sei unwirksam und entfalte keine Rechtskraft. Es handele sich um die Fallgruppe einer mit dem Strafbefehl unzulässig festgesetzten Rechtsfolge. Denn die isolierte Verhängung einer Maßregel sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zudem unterschreite es das gesetzliche Mindestmaß der vom Tatbestand angeordneten Geldstrafe, wenn diese überhaupt nicht festgesetzt werde. Vorliegend sei keine Geldstrafe festgesetzt worden. In der Folge müsse der ursprüngliche Strafbefehl insgesamt als unwirksam angesehen werden.
Ein Absehen von Strafe nach § 60 StGB sei zwar eine zulässige Rechtsfolge, die allerdings ausdrücklich in der Entscheidungsformel des Strafbefehls auszusprechen wäre. Dies sei im ursprünglich erlassenen Strafbefehl nicht geschehen. Folge man der Argumentation des Amtsgerichts Pforzheim, existiere konsequent fortgedacht überhaupt kein Strafbefehl, der mangels Rechtsfolge unwirksam sein könne. Es ließe sich in diesen Fällen sonst stets mit einem impliziten Absehen von einer Strafe argumentieren.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 12.07.2022 legte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13.07.2022 als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel beim Amtsgericht Pforzheim ein. Eine Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Pforzheim wegen des abgelehnten deklaratorischen Feststellungsantrags ist nicht ergangen. Das Amtsgericht Pforzheim legte die Rechtsmittelschrift der Staatsanwaltschaft vom 13.07.2022 der Kammer zur Entscheidung vor.
II.
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim, den weiteren Strafbefehl nicht zu erlassen, ist gem. §§ 311, 408 Abs. 2 Satz 2, 210 Abs. 2 StPO statthaft und gem. §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 Satz 1 StPO frist- und formgerecht erhoben.
2. Die sofortige Beschwerde ist indes unbegründet. Das Amtsgericht Pforzheim hat den Erlass des Strafbefehls nach § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO zu Recht abgelehnt.
Dem Erlass des beantragten Strafbefehls steht ein von Amts wegen zu beachtender Strafklageverbrauch im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG entgegen (ne bis in idem). Der ursprüngliche Strafbefehl war wirksam und ist nach Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen.
Der Tatbestand des Art. 103 Abs. 3 GG ist hier maßgebliche Entscheidungsgrundlage des Gerichts (unter a). Der weitere beantragte Strafbefehl bezieht sich auf dieselbe Tat wie der vom Amtsgericht Pforzheim ursprünglich erlassene Strafbefehl (unter b). Der ursprüngliche Strafbefehl ist aufgrund der allgemeinen Strafgesetze ergangen (unter c). Der Angeschuldigte ist durch den ursprünglichen Strafbefehl bereits wegen derselben Tat strafrechtlich verfolgt worden (unter d).
a) Der Tatbestand des Art. 103 Abs. 3 GG ist auch für das Strafbefehlsverfahren maßgeblich, um zu bestimmen, ob ein Strafklageverbrauch anzunehmen ist.
Danach darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Die grundsätzliche Rechtskraftfähigkeit von Strafbefehlen hat das BVerfG bereits vor langem festgestellt, selbst in Fällen später eintretender erschwerender Folgen einer Tat (BVerfG, Beschl. v. 07.12.1983, Az. 2 BvR 282/80; jedenfalls dagegen, Art. 103 Abs. 3 GG anzuwenden aber Jansen/Hoppen, JuS 2021, 1132 unter Verweis auf BGHSt 48, 331 (334) - dort entschied der Bundesgerichtshof ausdrücklich allerdings nur zu § 153 Abs. 2 StPO). Durch Strafbefehle wird zudem ebenso wie mit der Anklage die öffentliche Klage erhoben, § 407 Abs. 1 Satz 4 StPO. Der Strafbefehl ist für Strafverfahren innerhalb der damit möglichen Sanktionsgrenzen sogar der gesetzliche Regelfall, Abschnitt 175 Abs. 3 RiStBV.
Der Gesetzgeber hat in § 410 Abs. 3 StPO ausdrücklich normiert, dass Strafbefehle nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftigen Urteilen gleichstehen. Etwas anderes gilt nach dem Willen des Gesetzgebers nur, sofern sich eine durch Strafbefehl abgeurteilte Tat nachträglich als Verbrechen herausstellt, § 373a StPO. Ansonsten sind aber rechtskräftige Strafbefehle trotz des summarischen Charakters des Verfahrens richtigerweise auch in ihrer Rechtskraftwirkung nicht anders zu behandeln als Urteile nach einer Anklage.
Im Übrigen ist anerkannt, dass schon der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einen Strafklageverbrauch gebietet (ebenso zu § 153 Abs. 2 StPO in BGHSt 48, 331 (334); Jansen/Hoppen, a.a.O.). Die Verfassungsnorm des Art. 20 Abs. 3 GG schützt grundsätzlich das Vertrauen darauf, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (BVerfGE 63, 215 (223f.); BVerfGE 30, 367 (386)). Damit wäre es unvereinbar, wenn ein Sachverhalt, welcher der richterlichen Würdigung unterzogen wurde, jederzeit in einem erneuten Verfahren wiederum zum Gegenstand richterlicher Entscheidung gemacht werden könnte (BGHSt 48, 331 (334)). Die tatbestandlichen Anforderungen an einen Strafklageverbrauch sind auch auf Grundlage eines rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes zudem im Kern nach den durch Art. 103 Abs. 3 GG tatbestandlich vorgesehenen Anforderungen zu bestimmen.
b) Der weitere beantragte Strafbefehl bezieht sich auf dieselbe Tat, auf die sich der ursprüngliche Strafbefehl bezogen hatte.
Die für die Bestimmung der Rechtskraft maßgebliche Frage, ob es sich um „dieselbe Tat“ handelt, ist entlang des strafprozessrechtlichen Tatbegriffs der §§ 155 Abs. 1, 264 StPO zu bestimmen. Im Strafbefehlsverfahren sichert § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO eine hinreichende Konkretisierung der strafprozessualen Tat ab. Von derselben Tat ist auszugehen, wenn mehrere Vorgänge derart eng miteinander verknüpft sind, dass ihre getrennte Würdigung in verschiedenen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges erscheinen würde (BGHSt 41, 385 (388); BGHSt 43, 252 (255)). Der dem Angeschuldigten in beiden Strafbefehlen zur Last gelegte Lebensvorgang ist identisch, sodass es sich unproblematisch um dieselbe Tat handelt.
c) Es handelt sich bei dem ursprünglichen Strafbefehl um eine Sanktion aufgrund der allgemeinen Strafgesetze. Darunter fällt das gesamte Kern- und Nebenstrafrecht (BVerfGE 27, 180 (185)). Ausgeschlossen werden sollen Sanktionen des Ordnungswidrigkeitenrechts (BVerfGE 21, 391 (401)), des Berufsstrafrechts (BVerfGE 66, 337 (357)) und des Disziplinarrechts (BVerfGE 27, 180 (184 ff.)). Jedenfalls nach diesen Maßstäben ist der Strafbefehl aufgrund der allgemeinen Strafgesetze ergangen.
d) Der Angeschuldigte ist bereits wegen derselben Tat strafrechtlich verfolgt worden.
Dem steht nicht entgegen, dass das ursprüngliche Strafverfahren nur mit der gegenständlichen Maßregel der Besserung und Sicherung endete (unter aa). Eine strafrechtliche Verfolgung i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG ausschließende Verfahrensfehler hafteten dem Strafbefehlsverfahren nicht an (unter bb).
aa) Der Rechtskraft steht nicht entgegen, dass die letztlich verhängte Rechtsfolge im ursprünglichen Strafbefehl keine Strafe im engeren Sinn beinhaltet:
(i) Als Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist jede staatliche Maßnahme anzusehen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten darstellt (BVerfGE 128, 326 (392 f.); BVerfGE 26, 186 (204)). Dies soll aber auf Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht zutreffen, welche in erster Linie die Individualprävention durch Einwirkung auf den Täter bezwecken (BVerfGE 109, 133 (187)).
Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die im ursprünglich erlassenen Strafbefehl verhängte Rechtsfolge der entzogenen Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nebst Sperre für eine erneute Erteilung nach § 69a StGB keine Strafe im Sinne einer missbilligenden hoheitlichen Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten sei. Es handelt sich um eine Maßregel der Besserung und Sicherung sowie eine Nebenmaßnahme hierzu (vgl. BGHSt 50, 93; MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg/Huber, 4. Aufl. 2020, StGB § 69a Rn. 1). Hierdurch verhängte Rechtsfolgen haben präventiven Charakter und dienen der Sicherung der Allgemeinheit vor den Gefahren, die sich aus der Teilnahme von ungeeigneten Kraftfahrern am Straßenverkehr ergeben (MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg/Huber a.a.O.). Dies unterscheidet die verhängte Rechtsfolge etwa von einem befristeten Fahrverbot nach § 44 Abs.1 StGB, das als Nebenstrafe einzuordnen ist (vgl. BT-Drs. IV/651, dort S. 13).
Art. 103 Abs. 3 GG erfasst indes nicht nur eine erneute Bestrafung im engeren Sinne wegen derselben Tat, sondern jede erneute Verfolgung derselben Tat; bereits die erneute Einleitung eines Strafverfahrens ist ausgeschlossen (BVerfGE 12, 62 (66); BGHSt 5, 323 (328 ff.)). Entscheidend ist, ob durch die Entscheidung ein Mindestmaß an sachlicher Klärung hinsichtlich des staatlichen Strafanspruchs durch das Gericht erfolgt ist (BVerfGE 65, 377 (383 f.); BVerfGE 3, 248 (253 f.)).
Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 3 GG enthält indes kein umfassendes Verbot, aus Anlass eines Sachverhalts verschiedene Sanktionen zu verhängen, sondern verbietet nur die wiederholte strafrechtliche Ahndung ein und derselben Tat. (BVerfG NStZ-RR 1996, 122 (123); BVerfGE 21, 391 (400)).
(ii) Auch wenn der ursprüngliche Strafbefehl eine Rechtsfolge ohne Strafe im engeren Sinne enthält, ist die wiederholte Verfolgung in einem Strafverfahren vom Schutzbereich des Art. 103 Abs. 3 GG erfasst. Die von der Rechtsprechung anerkannten Fälle, in denen der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 3 GG als nicht eröffnet angesehen wird, betreffen Sachverhalte, in denen nach oder neben einer Strafe zusätzlich eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt wurde. Dies betrifft etwa den Führerscheinentzug nach einer rechtskräftigen Strafe oder die nachträgliche Sicherungsverwahrung.
Im vorliegenden Fall verhält es sich aber genau umgekehrt. Vorliegend endete das Strafverfahren durch den ursprünglichen Strafbefehl mit einer Maßregel der Besserung und Sicherung, der jetzt eine Strafe folgen soll. Die vorliegende Fallgestaltung fällt daher in den Schutzbereich von Art. 103 Abs. 3 GG.
bb) Ein die strafrechtliche Verfolgung i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG ausschließender Verfahrensfehler haftet dem Strafbefehlsverfahren nicht an. Im Gegenteil wäre auch eine im ursprünglichen Strafbefehl tatsächlich beabsichtige Beschränkung der Rechtsfolge auf den enthaltenen Führerscheinentzug nebst Fahrerlaubnissperre rechtmäßig gewesen:
(i) Anders als die Staatsanwaltschaft meint, handelt es sich vorliegend nicht um die Fallgruppe unwirksamer Strafbefehle wegen einer versehentlich überhaupt nicht festgesetzten Rechtsfolge (für die Unwirksamkeit in diesen Fällen OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.03.1984 - 2 Ss 109/84 - 47/84 III; KK-StPO/Maur StPO § 409 Rn. 24; HK-GS/Jan Andrejtschitsch, 5. Aufl. 2022, StPO § 409 BeckOK StPO/Temming, 43. Ed. 01.04.2022, StPO § 409 Rn. 7; dagegen auch dort mit bejahtem Strafklageverbrauch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 409 Rn. 7).
§ 407 Abs. 1 Satz 3 StPO verlangt lediglich, dass der Strafbefehl „eine bestimmte Rechtsfolge“ vorsehe. § 407 Abs. 2 StPO sieht vor, dass die zulässigen Rechtsfolgen „allein oder nebeneinander“ festzusetzen sind. Der Wortlaut zu den zulässigen Rechtsfolgen sieht somit bereits vor, dass ein Strafbefehl „allein“ eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzt (Nr. 2). Auch § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StPO verlangt in einem Strafbefehl nur die „Festsetzung der Rechtsfolgen“, nicht jedoch, dass die Rechtsfolgen auch Strafen im engeren Sinne sein müssen und ansonsten der Strafbefehl unwirksam wäre. Im Gegenteil bezieht sich der dritte Abschnitt des StGB bei den „Rechtsfolgen der Tat“ auf die in diesem Abschnitt in §§ 38 bis 76 a StGB (das heißt einschließlich des Führerscheinentzugs nebst Sperre) aufgeführten Rechtsfolgen.
Selbst das alleinige Absehen von Strafe in § 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ließe sich durchaus als Rechtsfolge qualifizieren. In der Folge wäre der Strafbefehl selbst ohne jede weitere Rechtsfolge wirksam (in diesem Sinne BayObLG 9.12.1965 ‒ RReg. 4b St 79/65; MüKoStPO/Eckstein, 1. Aufl. 2019, StPO § 409 Rn. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 409 Rn. 7).
(ii) Ebenfalls anders als die Staatsanwaltschaft meint, handelt es sich im Übrigen auch nicht um die Fallgruppe einer originär unzulässigen Rechtsfolge, bei welcher nach teilweiser Ansicht der Strafbefehl ebenfalls als unwirksam anzusehen ist (HK-GS/Jan Andrejtschitsch, 5. Aufl. 2022, StPO § 409 Rn. 9; KK-StPO/Maur StPO § 409 Rn. 25).
Ein Absehen von Strafe ist schon keine originär unzulässige Rechtsfolge. In § 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO i.V.m. § 60 StGB ist ausdrücklich vorgesehen, dass im Strafbefehl von einer Strafe abgesehen werden kann.
Eine originär unzulässige Rechtsfolge eines Strafbefehls wäre dagegen etwa eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung entgegen § 407 Abs. 2 Satz 2 StGB, eine für eine Einzeltat festgesetzte Geldstrafe in Höhe von mehr als 360 Tagessätzen entgegen § 40 Abs. 1 StGB oder die im Strafbefehl angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB.
Anders als die Rechtsmittelschrift ausführt, entfällt die Fallgruppe unzulässiger Rechtsfolgen somit keineswegs, wenn man bei Strafbefehlen ohne als Rechtsfolge verhängte Strafe davon ausginge, es sei nach § 60 StGB bewusst hiervon abgesehen worden.
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(iii) Es handelt sich ebenfalls nicht um die Fallgruppe einer erkennbar unvollständig verhängten Rechtsfolge. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Gericht nicht sowohl die Zahl der Tagessätze und deren Höhe nach § 40 StGB festgesetzt hat, sondern jeweils nur eine der beiden Elemente. In diesen Fällen kann die erkennbar unvollständige Geldstrafe nicht in Rechtskraft erwachsen (BGH, Beschl. v. 14.05.1981 - 4 StR 599/80; BGH, Beschl. v. 06.12.1978).
Weiterhin erfasst von dieser Fallgruppe ist etwa die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Bestimmung der Sperrfrist oder ein Fahrverbot ohne Bestimmung seiner Dauer. Selbst in diesen Fällen objektiver Unrichtigkeiten geht die Literatur indes von einer grundsätzlich fehlenden Vollstreckbarkeit aus. Diese Sanktionen sollen aber jedenfalls nach den vorherrschenden Stimmen in der Literatur auch nicht nachträglich durch einen neuen Strafbefehl ergänzt werden können (KK-STPO/Maur RN. 26, 27; BeckOK StPO/Temming, 43. Ed. 01.04.2022, StPO § 409 Rn. 7).
(iv) Vorliegend handelt es sich um die besondere Fallgruppe einer versehentlich nicht wie beabsichtigt festgesetzten und doch zulässigen Rechtsfolge. In diesen Fällen ist der Angeschuldigte bereits strafrechtlich verfolgt worden. Denn ein Strafbefehl, der wie hier nur die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Fahrerlaubnissperre anordnet, ist wirksam und der Rechtskraft fähig (vgl. ebenso LG Erfurt Beschl. v. 27.4.2020 ‒ 7 Qs 106/20, dort Rn. 2).
§ 409 StPO gibt den Strafverfolgungsbehörden und dem jeweiligen Amtsgericht inhaltliche Anforderungen an einen Strafbefehl vor. Die Norm adressiert gerade nicht den Angeschuldigten, der auf den Strafbefehl selbst keinen Einfluss hat. Es würde die Verantwortungsbereiche verkehren, wenn etwaige Verstöße gegen § 409 StPO durch Staatsanwaltschaft und Gericht gerade dazu führen, dass diese den Beschuldigten weiterhin wegen desselben Delikts verfolgen könnten.
Abseits dessen ist es inkonsistent, wenn man einerseits den ursprünglich rechtswidrig erlassenen Strafbefehl als Verfahrensgrundlage zu Lasten eines Beschuldigten ausreichen lassen würde, andererseits aber dann bei unterbliebenem Einspruch dem Strafbefehl die Rechtskraft versagt (vgl. in diesem Sinne aber KK-StPO/Maur StPO § 409 Rn. 24; HK-GS/Jan Andrejtschitsch, 5. Aufl. 2022, StPO § 409 Rn. 9).
Zuletzt verbliebe auch eine erhebliche Rechtsuntersicherheit, wenn die Rechtskraft jedes Strafbefehls allein davon abhinge, welche Rechtsfolge die Staatsanwaltschaft subjektiv beabsichtigt hatte. Darauf kann es daher nicht ankommen. Die objektiv tatsächlich ersichtliche und durch das Amtsgericht beschlossene Rechtsfolge muss maßgeblich sein.
(v)
Es sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es als verfahrensfehlerhaft erscheinen lassen könnten, dem Angeschuldigten den Vertrauensschutz zuzugestehen.
Vorliegend kommt eine grundsätzlich denkbare verfassungsimmanente Einschränkung des Art. 103 Abs. 3 GG nicht in Betracht.
Es ist bereits zweifelhaft, ob die hier nicht einschlägigen gesetzgeberischen Wiederaufnahmeregeln für Strafverfahren in §§ 373a Abs. 1, 362, 359 StPO die verfassungsimmanenten Schranken von Art. 103 Abs. 3 GG nicht bereits abschließend regeln. Bei der in Frage stehenden tat- und schuldangemessenen Strafe von 35 Tagessätzen für ein Massendelikt handelt es sich jedenfalls im Verhältnis zum Absehen von einer Strafe nicht um extreme Konflikte mit der materiellen Gerechtigkeit mit einem schlechthin unerträglichen Ergebnis (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.11.1984 - 2 BvR 1350/84; BGHSt 33, 126 (127); BGHSt 29, 351 (352); Schmitt/Meyer-Goßner, StPO, 65. Aufl. 2022, Einl. Rn. 103). Ein solcher Mangel liegt hier zudem nicht offen zu tage (vgl. BVErfGE 29, 45 (49); BGHSt 10, 278 (281); Schmitt/Meyer-Goßner, a.a.O). Dies gilt erst recht insoweit durch das Strafbefehlsverfahren ohnehin allenfalls Vergehen (§ 407 Abs. 1 Satz 1 StPO) mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StPO) verfolgbar sind.
Selbst wenn im Strafbefehlsverfahren einen Strafklageverbrauch nur für die Fälle eines schützenswerten Vertrauens anzunehmen wäre, ist der Erlass des weiteren beantragten Strafbefehls ausgeschlossen.
Zunächst war der ursprüngliche Strafbefehl nicht offensichtlich unrichtig. Ein Vertrauensschutz scheidet daher nicht bereits deshalb aus. Die Fallgruppe offensichtlicher Unrichtigkeiten betrifft vor allem Kalkulationsirrtümer bei der Summenbildung der ansonsten korrekt festgesetzten Geldstrafe, in denen ein Vertrauensschutz ausscheidet und eine Berichtigung stets möglich bleiben soll (LG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Juni 1997 ‒ Qs 68/97). Anhand des ursprünglichen Strafbefehls ließ sich aber noch im Zeitpunkt der Rechtskraft objektiv nicht rekonstruieren, welche weitere Rechtsfolge die Staatsanwaltschaft in welcher Höhe beabsichtigt hatte.
Es sind auch darüber hinaus keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Angeschuldigte bei Erhalt des ursprünglichen Strafbefehls gewusst hätte, dass dieser nicht alle von der Staatsanwaltschaft beabsichtigten Rechtsfolgen enthält. Auch das ursprünglich mit dem Strafbefehl befasste Amtsgericht Pforzheim hat die im ursprünglichen Strafbefehl vorgesehene Rechtsfolge nicht beanstandet.
Dem Vertrauensschutz des Angeschuldigten steht nicht entgegen, dass jedenfalls die separate Rechtsmittelbelehrung auf eine zu zahlende Geldstrafe verwiesen hat. Es wäre aus Sicht des hier maßgeblichen verständigen Rechtslaien als Leser nicht untypisch, wenn separate Hinweisblätter vorsorglich auch Informationen verhängen, die im konkreten Fall nicht von Bedeutung sind. Auch, dass mit § 316 StGB bereits im ursprünglichen Strafbefehl eine Strafnorm ohne entsprechende Strafe genannt ist, wird einem verständigen Dritten als Leser nicht als ungewöhnlich auffallen. Dies gilt erst recht, da § 44 Abs. 1 StGB zumindest vorübergehende Fahrverbote sogar als Nebenstrafe kennt.
III.
1. Die Staatsanwaltschaft greift in ihrem mit sofortiger Beschwerde beschriebenen Antrag den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheims vom 12.07.2022 insgesamt an.
Eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft auch gegen die unterbliebene deklaratorische Feststellung der Unwirksamkeit des ursprünglichen Strafbefehls wäre bereits unzulässig.
Denn die Fälle, in denen die sofortige Beschwerde nach § 311 StPO anzuwenden ist, sind im Gesetz abschließend festgelegt (KK-StPO/Zabeck, 8. Aufl. 2019, StPO § 311 Rn. 2). Deklaratorische Anträge über bereits erlassene Strafbefehle sind in der StPO nicht normiert. Insbesondere verhalten sich auch die für den abgelehnten Erlass eines Strafbefehls maßgeblichen §§ 311, 408 Abs. 2 Satz 2, 210 Abs. 2 StPO nicht zu einem solchen darüber hinausgehenden deklaratorischen Feststellungsantrag.
Eine analoge Anwendung des § 311 StPO auf andere Entscheidungen, bei denen eine zeitliche Begrenzung der Anfechtbarkeit vielleicht zweckmäßig wäre, ist nach zutreffender Auffassung nicht möglich (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 09.04.1957 - 1 Ws 104/57; BayObLGSt 1955, 154; KK-StPO/Zabeck, 8. Aufl. 2019, StPO § 311 Rn. 2 m.w.N.).
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft vom 13.07.2022 ist daher wegen der unterbliebenen deklaratorischen Feststellung der Unwirksamkeit als nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig erhobene einfache Beschwerde auszulegen. Die falsche Bezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich, § 300 StPO.
2. In der Sache ist die Beschwerde gegen die unterbliebene deklaratorische Feststellung der Unwirksamkeit des ursprünglich erlassenen Strafbefehls ebenfalls unbegründet. Der ursprüngliche Strafbefehl ist aus den bereits dargelegten Gründen wirksam.
Das Beschwerdegericht konnte hier die Sachentscheidung auch selbst treffen, wenngleich das Amtsgericht Pforzheim zuvor eine Nichtabhilfeentscheidung hätte treffen müssen.
Das Abhilfeverfahren soll dem Erstrichter die Gelegenheit zur Korrektur seiner Entscheidung geben, um dem Beschwerdegericht gegebenenfalls eine Befassung mit der Sache zu ersparen (BGH, Beschl. v. 25.02.1992 - 1 StR 4/92; OLG München, Beschl. v. 09.04.1973 - 2 Ws 165/73). Eine zwingende Verfahrensvoraussetzung ist die (Nicht-)Abhilfeentscheidung für die Beschwerde allerdings nicht (OLG Hamm, Beschl. v. 09.01.2014 ‒ 1 Ws 579/13; BeckOK StPO/Cirener, 43. Ed. 01.04.2022, StPO § 306 Rn. 8).
Die Zurücksendung der Akte an das Ausgangsgericht erfolgt in diesen Fällen daher nur ausnahmsweise (OLG Hamm, Beschl. v. 9.1.2014 ‒ 1 Ws 579/13), etwa wenn neues Tatsachenvorbringen in der Beschwerdeschrift dies gebietet (BGH, Beschl. v. 25.02.1992 - 1 StR 4/92). Andernfalls kann das Beschwerdegericht im Interesse der zügigen Durchführung des Verfahrens selbst entscheiden (OLG Hamm, Beschl. v. 09.01.2014 ‒ 1 Ws 579/13). So liegt der Fall hier, da die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft ausschließlich rechtliche Argumente enthält.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.