27.09.2022 · IWW-Abrufnummer 231461
Landgericht Osnabrück: Beschluss vom 07.06.2022 – 2 T 142/22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LG Osnabrück
Beschluss vom 07.06.2022
In pp.
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 11.03.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin betreibt als Staatsanwaltschaft die Vollstreckung einer Geldstrafe nebst Verfahrenskosten aus einem Strafbefehl des AG Nordhorn vom 27.10.2021 (AZ: 6 Cs 832/21) gegen den Schuldner.
Am 17.01.2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des Amtsgerichts Nordhorn in Papierform einen Vollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft ein. Der zuständige Obergerichtsvollzieher lehnte den Vollstreckungsauftrag mit den Schreiben vom 20.01.2022 und 07.02.2022 ab und begründete dies damit, dass die Staatsanwaltschaft als Behörde gem. § 130d ZPO zwingend gehalten sei, den Auftrag elektronisch einzureichen.
Gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrages wendete sich die Beschwerdeführerin mit der Erinnerung, die vom Amtsgericht Nordhorn mit Beschluss vom 11.03.2022 zurückgewiesen worden ist.
Das Amtsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorschrift des § 130d ZPO im Bereich der Zwangsvollstreckung auch für die Staatsanwaltschaft gelten würde.
Die Beschwerdeführerin hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn Rechtsmittel eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass Staatsanwaltschaften nicht unter den Behördenbegriff von § 130d ZPO fallen würden und beruft sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auf einen Erlass des niedersächsischen Ministeriums der Justiz, in welchem diese Rechtsauffassung dargelegt ist (Schreiben vom 19.10.2021 und 27.01.2022 zum AZ: 1518-103.70 (SH3)).
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Obergerichtsvollzieher hat die Durchführung des Vollstreckungsauftrages zu Recht verweigert. Der Auftrag vom 17.01.2022 war unwirksam, da er nicht in der nach § 130d ZPO erforderlichen Form eingereicht worden ist.
Seit dem 01.01.2022 gilt die Vorschrift des § 130d ZPO, nach der „schriftlich einzureichende Anträge, […] die durch eine Behörde […] eingereicht werden, als elektronische Dokumente zu übermitteln sind“.
Die Vorschrift des § 130d ZPO gilt durch die Verweisungskette gem. § 459 StPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 753 Abs. 5 ZPO auch für die Vollstreckung der Geldstrafe durch die Staatsanwaltschaft.
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten gem. § 459 StPO die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG ist geregelt, dass für die Vollstreckung u.a. § 753 Abs. 5 ZPO „sinngemäß gilt“. § 753 Abs. 5 ZPO wiederum regelt, dass § 130d ZPO „entsprechend gilt“.
Bereits aus dieser Verweisungskette folgt, dass die Vorschrift des § 130d ZPO auch für die Staatsanwaltschaft gilt, soweit sie Geldstrafen vollstreckt. Andernfalls würde die Verweisungskette sinnwidrig sein.
Soweit die Beschwerdeführerin mit dem niedersächsischen Justizministerium die Auffassung vertritt, § 130d ZPO gelte nicht für die Staatsanwaltschaft, weil die Gesetzesbegründung des § 130d ZPO ausdrücklich auf den Behördenbegriff des EGovG Bezug nehme und gem. § 1 Abs. 5 Nr. 1 EGovG sich dessen Anwendungsbereich nicht auf Belange der Strafverfolgung erstrecke, ist dem nicht zu folgen.
Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, dass sich der Anwendungsbereich des EGovG nicht auf Belange der Strafverfolgung erstreckt. Die Vollstreckung einer Geldstrafe ist aber nicht Teil der Strafverfolgung, sondern der Strafvollstreckung.
Ebenso wenig lässt sich eine Ausnahmeregelung aus § 32b Abs. 3 S. 1 StPO ableiten. Die Vorschrift bezieht sich allein auf den Bereich der Strafverfolgung, wie insbesondere aus § 32b Abs. 3 S. 2 StPO deutlich wird, wo auf die Anklageschrift, den Antrag auf Erlass des Strafbefehls, die Berufung und die Revision Bezug genommen wird.
Dass das niedersächsische Justizministerium gegenüber den Staatsanwaltschaften die Auffassung vertreten hat (siehe Erlass vom 27.01.2022 Bl. 6 d.A.), die Staatsanwaltschaften dürften Anträge, bei denen die Zivilprozessordnung zur Anwendung käme, auch (papier-) schriftlich einreichen und dürften von den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nicht auf die elektronische Einreichung verwiesen werden, mag zwar das Vorgehen der Beschwerdeführerin erklären. Die Rechtsauffassung des niedersächsischen Justizministeriums ist aber weder für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher noch für die Gerichte bindend.
Im Übrigen ist für das Beschwerdegericht auch nicht erkennbar, weshalb eine Einreichung des Vollstreckungsauftrages nicht per EGVP erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein EGVP und kann über dieses kommunizieren ‒ wie im Beschwerdeverfahren belegt. Dass der Beschwerdeführerin eine qualifizierte Signatur nicht möglich ist, ist insoweit unschädlich, da § 6 Abs. 3 ERVV das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach einer Staatsanwaltschaft ausdrücklich dem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleichstellt, was einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO darstellt.
Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.
Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden, ob Staatsanwaltschaften von dem Regelungsbereich des § 130d ZPO ausgenommen sein sollen, soweit sie Aufgaben der Strafvollstreckung wahrnehmen.