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  • 16.08.2023 · IWW-Abrufnummer 236850

    Landgericht Duisburg: Urteil vom 11.04.2023 – 11 O 146/22

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LG Duisburg 11. Zivilkammer

    11.04.2023


    Tenor
    1. Auf ihr Anerkenntnis werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 6.017,00 sowie darüber hinaus Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus bezüglich der Beklagten zu 2) seit dem 28. Juli 2022, der Beklagten zu 3) seit dem 30. Juli 2022 und dem Beklagten zu 1) seit dem 31. Juli 2022 zu zahlen.
    2. Auf ihr Anerkenntnis werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Forderung des Sachverständigen P. T. in Höhe von EUR 1.200,00 sowie darüber hinaus weiterer EUR 159,10 für die Einholung des Schadensgutachtens vom 1. Juni 2022 anlässlich des Verkehrsunfalls vom 25. Mai 2022 freizustellen.
    3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
    5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

    Tatbestand

    1
    Die Parteien sind durch ein Verkehrsunfallereignis miteinander verbunden, das sich am 25. Mai 2022 in ... D. (Auf der Höhe 15) ereignete und bei dem das dort abgestellte Fahrzeug des Klägers, Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen ..., im linken Heckbereich und an der Fahrzeugfront beschädigt wurde.

    2
    Der Unfallhergang und die diesbezügliche Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach als Fahrer, Halter bzw. Haftpflichtversicherung ist zwischen den Parteien unstreitig.

    3
    Der Kläger beauftragte das Sachverständigenbüro T. mit der Begutachtung der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden. Der Sachverständige T. besichtigte das Fahrzeug am 28. Mai 2022 und stellte mit Gutachten vom 1. Juni 2022 einen wirtschaftlichen Totalschaden am Klägerfahrzeug fest, wobei er Nettoreparaturkosten in Höhe von EUR 11.380,43, einen steuerneutralen Wiederbeschaffungswert in Höhe von EUR 19.800,00 und einen Restwert in Höhe von EUR 13.333,00 brutto kalkulierte. Die vom Gutachter abgelesene Laufleistung betrug 60.801 km. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schadensgutachten vom 1. Juni 2022 (Bl. 10ff. d.A.) Bezug genommen.

    4
    Das Sachverständigenbüro T. stellte dem Kläger für die Erstellung des Gutachtens am 1. Juni 2022 einen Betrag in Höhe von EUR 1.359,10 in Rechnung, wobei sich der Rechnungsbetrag aus einem Grundhonorar in Höhe von EUR 1.031,00 netto zuzüglich Nebenkosten in Höhe von EUR 111,10 netto und Mehrwertsteuer ergab (Bl. 8 d.A.).

    5
    Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Juni 2022 forderte der Kläger die Beklagten zur Zahlung der kalkulierten Nettoreparaturkosten zuzüglich Nebenkostenpauschale in Höhe von EUR 25,00 und Sachverständigengebühren bis zum 22. Juni 2022 auf (Bl. 54ff. d.A.).

    6
    Aufgrund einer Prüfung nach Aktenlage durch die Firma c. (Bl. 87 d.A.) machten die Beklagten am 16. Juni 2022 Bedenken gegenüber dem Kläger hinsichtlich der Höhe des unfallbedingten Schadens geltend und beauftragten eine Nachbesichtigung des Klägerfahrzeugs (Bl. 141 d.A.). Der Kläger stimmte zunächst mit der Firma c. telefonisch einen Nachbesichtigungstermin für den 30. Juni 2022 ab, teilte jedoch am 19. Juni 2022 mit, dass er eine Nachbesichtigung verweigere, was die Beklagte zu 3) veranlasste, mit Schreiben vom 7. Juli 2022 erneut beim Kläger diesbezüglich nachzufragen (Bl. 153 d.A.).

    7
    Nach sodann trotzdem erfolgter Nachbesichtigung am 27. Juli 2022 erstellte die Firma c. unter dem 28. Juli 2022 ebenfalls ein Gutachten und kalkulierte Nettoreparaturkosten in Höhe von EUR 9.628,41 sowie einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von EUR 19.800,00, allerdings inklusive Mehrwertsteuer. Die Laufleistung betrug 65.135 km. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten der Firma c. (Bl. 88ff. d.A.) Bezug genommen.

    8
    Der Kläger ist der Ansicht, er könne auf Grundlage der Kalkulation des Gutachters T. abrechnen, insbesondere sei der vom Sachverständigen T. ermittelte mehrwertsteuerneutrale Wiederbeschaffungswert maßgeblich, da das gegenständliche Fahrzeug nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit differenzbesteuert angeboten werde. Durch den Verkehrsunfall sei die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs für den Kläger entfallen, sodass ihm ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von mindestens EUR 55,00 täglich zustehe.

    9
    Die Beklagte zu 3) habe mit Schreiben vom 16. Juni 2022 Klageanlass gegeben, da sie ohne hinreichende Begründung und ohne ersichtlichen Anlass auf eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs bestand und damit die Schadensregulierung abgelehnt habe. Die Beklagten hätten bis zur Klagezustellung genug Zeit zur Prüfung und vorläufiger Abrechnung auf Totalschadensbasis gehabt.

    10
    Der Kläger hat mit bei Gericht am 29. Juni 2022 eingegangener, den Beklagten am 27., 29. bzw. 30. Juli 2022 zugestellter Klage ursprünglich beantragt,

    11
    1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von EUR 11.405,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2022 zu zahlen;

    12
    2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 1.650,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2022 zu zahlen;

    13
    3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von der Forderung des Sachverständigen P. T. in Höhe von EUR 1.359,10 für die Einholung des Schadensgutachtens vom 1. Juni 2022 anlässlich des Verkehrsunfalls vom 25. Mai 2022 freizustellen;

    14
    4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten auf Zahlung der vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.134,55 anlässlich des Verkehrsunfalls vom 25. Mai 2022 freizustellen.

    15
    Mit bei Gericht am 14. September 2022 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger den Klageantrag zu 1) in Höhe von EUR 4.938,43, den Klageantrag zu 2) insgesamt und den Klageantrag zu 4) in Höhe von EUR 334,16 zurückgenommen.

    16
    Mit bei Gericht am 14. Februar 2023 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger schließlich den ursprünglichen Klageantrag zu 2) in Höhe von EUR 1.485,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2023 reduziert erneut gestellt sowie den Klageantrag zu 4) auf einen Freistellungsbetrag in Höhe von EUR 887,03 erweitert.

    17
    Die Beklagten haben mit am 26. August 2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die Klageforderung zu 1) in Höhe von EUR 6.017,00 ohne Zinsen und den Klageantrag zu 3) in Höhe von EUR 1.200,00 anerkannt und beantragen,

    18
    dem Kläger insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und im Übrigen die Klage abzuweisen.

    19
    Sie behaupten, dass der Kläger auf Grundlage des wirtschaftlichen Totalschadens lediglich einen Sachschaden in Höhe von EUR 5.992,00 Wiederbeschaffungsaufwand zuzüglich Nebenkostenpauschale abrechnen könne. Da das Klägerfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit differenzbesteuert angeboten werde, sei ein Abzug von EUR 475,00 (2,4 %) vom Wiederbeschaffungswert geboten. Ein Nutzungsausfall habe tatsächlich nicht vorgelegen, was bereits durch die Differenz der abgelesenen Kilometerstände vom 28. Mai 2022 bzw. 27. Juli 2022 dokumentiert werde. Die unfallbedingten Reparaturkosten hätten zudem lediglich EUR 9.628,41 netto betragen, sodass das Grundhonorar des Gutachters auf EUR 887,00 zu reduzieren sei. Die Aktivlegitimation hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten sei vom Kläger nicht dargelegt, da diese durch eine Rechtsschutzversicherung ausgeglichen worden seien.

    20
    Die Klage sei verfrüht eingereicht worden und die Beklagten hätten keine Veranlassung hierzu gegeben. Insbesondere hätten die Beklagten zu Recht eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs aufgrund der vorgebrachten Einwendungen verlangt.

    21
    Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25. Oktober 2022 (Bl. 181f. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. M.-E. vom 10. Januar 2023 (Bl. 207ff. d.A.) Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    A.

    22
    Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

    23
    I. Klageantrag zu 1)
    1.

    24
    Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von EUR 6.017,00 folgt gem. § 307 ZPO aus ihrem Teil-Anerkenntnis.

    25
    Darüber hinaus hat der Kläger jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 113, 115 Abs. 1 VVG auf Zahlung des nach seiner Teil-Rücknahme in Höhe von EUR 4.938,43 lediglich noch rechtshängigen Restbetrags in Höhe von EUR 450,00.

    26
    Der Kläger rechnet jedenfalls im Ergebnis fiktiv auf wirtschaftlicher Totalschadensbasis ab und verlangt von den Beklagten Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands als seinen fiktiven Sachschaden, d.h. des (streitigen) Wiederbeschaffungswerts abzüglich des (unstreitigen) Restwerts in Höhe von EUR 13.333,00.

    27
    Der für den Wiederbeschaffungsaufwand nach den allgemeinen Grundsätzen in voller Höhe darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass der hier maßgebliche Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs den von den Beklagten ihrem Anerkenntnis zugrunde gelegten Betrag von EUR 19.325,00 überstieg, sodass er noch einen weitergehenden Anspruch hätte.

    28
    Will der Geschädigte wie hier seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen (BGH, Urteil vom 9. Mai 2006, VI ZR 225/05, NJW 2006, 2181, Rn. 7). Für den vom Geschädigten darzulegenden Wiederbeschaffungswert kommt es bei fiktiver Abrechnung insofern (auch) darauf an, ob das Fahrzeug üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016, VI ZR 654/15, NJW 2017, 1310, Rn. 13; BGH, Urteil vom 9. Mai 2006, VI ZR 225/05, NJW 2006, 2181, Rn. 7; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 249 BGB, Stand 22. Februar 2023, Rn. 90). Maßgebend hierfür ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird (Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 249 BGB, Stand 22. Februar 2023, Rn. 90; BGH, Urteil vom 13. September 2016, VI ZR 654/15, NJW 2017, 1310, Rn. 13; BGH, Urteil vom 9. Mai 2006, VI ZR 225/05, NJW 2006, 2181, Rn. 7).

    29
    Der Kläger hat jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass der Wiederbeschaffungswert i.H.v. EUR 19.800,00 vorliegend mehrwertsteuerneutral anzusetzen ist, da das Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt überwiegend als solches angeboten wird.
    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist in dem unstreitigen Wiederbeschaffungswert von EUR 19.800,00 vielmehr ein Mehrwertsteueranteil von 2,4 % berücksichtigt, welcher bei der vom Kläger begehrten fiktiven Abrechnung herauszurechnen ist (BGH, Urteil vom 9. Mai 2006, VI ZR 225/05, NJW 2006, 2181, Rn. 7), sodass der Wiederbeschaffungswert um EUR 475,20 zu küren ist und der maßgebliche Wiederbeschaffungsaufwand die von den Beklagten angesetzten EUR 5.992,00 nicht überstieg.

    30
    Das zu dieser Frage eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen M.-E. ist insofern aus Sicht des Klägers unergiebig; weiteren Beweis hat der Kläger nicht angetreten. Denn der Sachverständige M.-E. hat in seinem Gutachten vom 10. Januar 2023 vielmehr das Gegenteil der klägerischen Behauptung festgestellt, nämlich dass Fahrzeuge vom Typ und Alter des klägerischen Pkw gerade mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Händler angeboten werden (S. 15 des Gutachtens vom 10. Januar 2023).

    31
    Im Umkehrschluss hat der Sachverständige gerade nicht die klägerische Behauptung bestätigt, dass solche Fahrzeuge überwiegend mehrwertsteuerneutral angeboten würden, sodass der Kläger auf Grundlage eines Brutto-Wiederbeschaffungswerts von EUR 19.800,00 abrechnen könnte. Hierzu hat der Sachverständige M.-E., an dessen Fachkunde das Gericht keinen Zweifel hat, überzeugend sowohl die vom Sachverständigen T. recherchierten drei Vergleichsangebote als auch die vom Sachverständigen H. recherchierten elf Vergleichsangebote (wovon zwei davon auch vom Sachverständigen T. recherchiert wurden) im Einzelnen ausgewertet und dem Gericht dargelegt und ist zu der insofern auch für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbaren Feststellung gelangt, dass beide Sachverständige ausschließlich gewerbliche Angebote finden konnten. Etwas anderes wird vom Kläger auch nicht vorgetragen. Da sich die sachverständige Feststellung auf die Auswertung von insgesamt 12 Vergleichsangeboten bezieht, ist dies auch für das Gericht plausibel und nachvollziehbar. Da sämtliche der ausgewerteten Vergleichsangebote das gleiche Bild zeigten, war es aus Sicht des Gerichts zur Begründung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr erforderlich, nach weiteren Angeboten zu suchen, abgesehen davon, dass der Kläger bereits keine solche Angebote konkret dargelegt hat.

    2.

    32
    Die Zinsforderung des Klägers ist lediglich in Form der Rechtshängigkeitszinsen gem. §§ 291, 288 BGB als Minus zur Klageforderung in Bezug auf den anerkannten Teil begründet, im Übrigen aber unbegründet. Die Beklagten haben sich vor Rechtshängigkeit der Klage (am 27./29. bzw. 30. Juli 2022) nicht in Verzug befunden, sodass aus diesem Gesichtspunkt kein Zinsanspruch des Klägers bestand.

    33
    Bei der Regulierung von Unfallschäden ist dem Schädiger bzw. dem regulierenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer grundsätzlich eine Prüffrist zuzubilligen, vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt (Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 249 BGB, Stand 22. Februar 2023, Rn. 302 m.w.N., 304). Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens und ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen in der Regel angemessen ist (Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 249 BGB, Stand 22. Februar 2023, Rn. 303 m.w.N.). Die Umstände des Einzelfalls können jedoch eine Verlängerung der Regulierungsfrist rechtfertigen.

    34
    Vorliegend betrug die Regulierungsfrist im hier zu berücksichtigenden Einzelfall jedenfalls mindestens acht Wochen und war vor Rechtshängigkeit der Klage noch nicht abgelaufen, ohne dass hier entschieden zu werden braucht, wieviel Wochen die Frist genau betrug. Sie begann mit dem Zugang des vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens des Klägers vom 8. Juni 2022. Bereits nach drei Wochen erhob der Kläger am 29. Juni 2022 die hiesige Klage und damit deutlich vor Ablauf der Regulierungsfrist. Doch auch im Laufe des Monats Juli 2022 lief die Regulierungsfrist nicht ab. Denn die Beklagte zu 3) hatte mit Schreiben vom 16. Juni 2022 die vom Kläger berechnete Höhe des Schadensgutachtens beanstandet und eine Nachbesichtigung des Klägerfahrzeugs beauftragt. Diese Nachbesichtigung wurde selbst nach dem Klägervortrag den Beklagten jedenfalls zunächst verweigert, ohne dass der Kläger hierfür Gründe vorträgt. Die grundlose Verweigerung einer Nachbesichtigung rechtfertigt jedoch eine Verlängerung der Regulierungsfrist (Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 249 BGB, Stand 22. Februar 2023, Rn. 303), hier jedenfalls eine solche von wenigen Wochen.

    35
    Dass in dem Schreiben vom 16. Juni 2022 die Zweifel der Beklagten an der Schadenshöhe nicht konkret benannt worden sind, ist unerheblich. Denn auf Grund des Nachbesichtigungsverlangens der Beklagten lag es für den Kläger auf der Hand, dass die Beklagte zu 3) das Privatgutachten nicht für überzeugend hielt, was in dem Schreiben zudem ausdrücklich angegeben wurde (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Mai 2018, 4 W 98/18, NJW-RR 2018, 1043, Rn. 21). Würde man verlangen, dass bereits zum Zeitpunkt des Nachbesichtigungsverlangens konkrete Zweifel vorgetragen werden, so würde der Streit um die Begründetheit eines solchen Verlangens in den außergerichtlichen Zeitraum vorverlagert (OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 21). Dass ein Schadensregulierer das Instrument des Nachbesichtigungsverlangens lediglich missbräuchlich dazu ausnutzt, um Zeit zu gewinnen und nicht in Verzug zu geraten, steht im Allgemeinen nicht zu erwarten (vgl. im Einzelnen OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 21).

    36
    Hinzu kommt hier, dass die Beklagte zu 3) berechtigterweise angesichts der zwischenzeitlichen (grundlosen) Weigerungshaltung des Klägers hinsichtlich der Nachbesichtigung mit Schreiben vom 7. Juli 2022 nach dem Sachstand fragte. Dies geschah sogar noch innerhalb der ursprünglichen Regulierungsfrist. Da in der Folge eine Nachbesichtigung vom Kläger letztlich auch tatsächlich ermöglicht wurde, konnte die Beklagte zu 3) berechtigterweise davon ausgehen, dass sich ihre Regulierungsfrist um wenige Wochen verlängert und sie nicht bereits vor dem 30. Juli 2022 und damit innerhalb von hier lediglich acht Wochen nach dem spezifizierten Regulierungsschreiben vom 8. Juni 2022 in Verzug geraten würde.

    37
    Schließlich ist auch nicht entscheidend, dass die Beklagten bereits nach Vorlage des Gutachtens T. auf Totalschadenbasis hätten abrechnen können. Dies bereits deshalb nicht, da der Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 2022 die Beklagten gerade nicht zur Abrechnung auf Totalschadenbasis, sondern ausdrücklich zur Zahlung der vom Sachverständigen T. kalkulierten Nettoreparaturkosten aufforderte. In einem solchen Fall kann den Beklagten aber nicht vorgeworfen werden, die Grundlage der vom Kläger selbst verlangten Abrechnung zu überprüfen. An dieser Forderung muss der Kläger sich festhalten lassen und es ist nicht Sache der Beklagten, die Forderung des Klägers dahingehend zu überprüfen, ob eine Abrechnung auf Nettoreparaturkostenbasis überhaupt zulässig ist und sodann proaktiv jedenfalls auf Totalschadenbasis zu regulieren. Insofern kann in dem Schreiben vom 16. Juni 2022 auch keine Erfüllungsverweigerung der Beklagten gesehen werden ‒ im Gegenteil.

    38
    II. Klageantrag zu 2)

    1.
    39
    Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 113, 115 Abs. 1 VVG auf Zahlung von Nutzungsausfall in Höhe von EUR 1.485,00.

    40
    Ein solcher Anspruch setzt unter anderem ‒ auch bei fiktiver Abrechnung ‒ voraus, dass der Geschädigte tatsächlich an der Nutzung seines Fahrzeugs gehindert war (Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 249 BGB, Stand 22. Februar 2023, Rn. 220ff. m.w.N.). Dies scheidet etwa dann aus, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug unrepariert weiterbenutzt (KG Berlin, Urteil vom 4. September 1980, 22 U 2463/80, VersR 1981, 553; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 249 BGB, Stand 22. Februar 2023, Rn. 221).

    41
    Einen tatsächlichen Nutzungsentzug seines Fahrzeugs hat der Kläger jedoch auf das Bestreiten der Beklagten hin bereits nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen T. vom 1. Juni 2022 auf der einen und dem Gutachten der Firma c. vom 28. Juli 2022 auf der anderen Seite, dass das klägerische Fahrzeug in diesen ca. zwei Monaten über 4.000 km zurückgelegt hat. Die jeweils abgelesene Laufleistung des Klägerfahrzeugs von 65.135 km auf der einen und 60.801 km auf der anderen Seite, ist zwischen den Parteien unstreitig. Vortrag des Klägers zu diesem offensichtlichen Widerspruch ist trotz des ausdrücklichen Bestreitens der Beklagten nicht ersichtlich.

    2.
    42
    Die Zinsforderung teilt insofern das Schicksal der Hauptforderung.

    43

    III.
    Klageantrag zu 3)

    44
    Die Verurteilung zur Freistellung des Klägers von den Kosten des Sachverständigen T. in Höhe von EUR 1.200,00 folgt aus ihrem Anerkenntnis gem. § 307 ZPO.

    45
    Darüber hinaus steht dem Kläger ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 113, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 257 BGB in Höhe von EUR 159,10 zu.

    1.

    46
    Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

    47
    Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand jedoch nur die Kosten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019, VI ZR 104/19, r+s 2020, 110, Rn. 13; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017, VI ZR 61/17, VersR 2018, 240, Rn. 17). Dabei ist sein Anspruch auf Befriedigung seines Finan-zierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von Rechnungsbeträgen gerichtet (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019, VI ZR 104/19, r+s 2020, 110, Rn. 12).

    48
    Den Geschädigten trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017, VI ZR 61/17, VersR 2018, 240, Rn. 18). Dieser genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des Sachverständigen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017, VI ZR 61/17, VersR 2018, 240, Rn. 18; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151, Rn. 16).

    2.

    49
    Da der Kläger vorliegend die Rechnung des Sachverständigen T. vom 1. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kommt einer etwaigen Zahlung durch den Kläger folglich auch keine Indizwirkung zu und das Bestreiten der Erforderlichkeit durch die Beklagten genügt, um die geltend gemachte Höhe der Sachverständigengebühren in Frage zu stellen (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019, VI ZR 104/19, r+s 2020, 110, Rn. 15ff.; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017, VI ZR 61/17, VersR 2018, 240, Rn. 19f.; BGH, Urteil vom 26. April 2016, VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092, Rn. 12; (Freymann/Rüßmann, in:  Freymann/Wellner, jurisPKStraßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 249 BGB, Stand 22. Februar 2023, Rn. 247ff.).

    50
    Eine konkrete Vereinbarung des anfallenden Grundhonorars in Höhe von EUR 1.031,00 zwischen dem Kläger und dem Sachverständigenbüro T. ist vom Kläger nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich, sodass sich die Bemessung des Grundhonorars an der Schadenshöhe ‒ wie üblich (vgl. Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 249 BGB, Stand 22. Februar 2023, Rn. 241 m.w.N.; BGH, Urteil vom 23. Januar 2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450, Rn. 20) ‒ ausrichtet.

    51
    Allerdings ist Maßstab für die Berechnung des Grundhonorars nicht die vom Sachverständigen ermittelte Schadenshöhe, sondern nur die zutreffend ermittelte Schadenshöhe (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017, VI ZR 61/17, VersR 2018, 240, Rn. 25; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 249 BGB, Stand 22. Februar 2023, Rn. 241).

    3.

    52
    Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass die insofern als Maßstab heranzuziehenden unfallbedingten Nettoreparaturkosten den unstreitigen Betrag von EUR 9.628,41 überstiegen und etwa die vom Sachverständigen T. kalkulierten EUR 11.380,43 betrugen. Auch insofern ist die zur Ermittlung der unfallbedingten Reparaturkosten durchgeführte Beweisaufnahme aus Sicht des Klägers unergiebig. Denn der Sachverständige M.-E. hat in seinem Gutachten vom 10. Januar 2023 ausgeführt, dass das vom Gutachten Taheery im Unterschied zum Gutachten c. als zu ersetzen berücksichtigte Bauteil C-Säule nicht unfallbedingt beschädigt gewesen sei, da der Anstoß mit Deformation und Einriss der Seitenwand links räumlich deutlich vor dem Bauteil C-Säule innen links ende.

    53
    Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar und plausibel unter Heranziehung von Lichtbildern aus beiden Gutachten, also auch aus dem Gutachten T., dem Gericht dargelegt und unter Einzeichnung von roten Pfeilen verdeutlicht (Anlage A des Gutachtens vom 10. Januar 2023, Bl. 256 d.A.). Der Sachverständige kommt insofern zu dem nachvollziehbaren und überzeugenden Ergebnis, dass aus dem Gutachten T. die hierfür angesetzten Kosten mangels Beschädigung des Bauteils herauszurechnen sind, sodass ein Nettoreparaturkostenbetrag verbleibt, welcher den im Gutachten c. kalkulierten Betrag von EUR 9.628,41 jedenfalls nicht zugunsten des Klägers übersteigt.

    4.

    54
    Die Ersatzpflicht des Geschädigten ist beschränkt auf die durchschnittlich notwendigen Begutachtungskosten (Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 249 BGB, Rn. 401 m.w.N.). Zur Beurteilung der Üblichkeit der Kosten für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung bildet die BVSK-Honorartabelle eine geeignete Grundlage (Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 249 BGB, Rn. 401 mit weiteren Nachweisen aus der Instanzrechtsprechung; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 249 BGB, Stand 22. Februar 2023, Rn. 244).

    55
    Dabei ist vorliegend auf die im Januar 2023 veröffentlichte Honorartabelle des BVSK für das Jahr 2022 abzustellen, da diese ein Lagebild über die marktüblichen Sachverständigengebühren im auch hier maßgeblichen Jahr 2022 abbildet. Warum die Beklagten auf die Honorartabelle 2015 abstellen wollen (Klageerwiderung, S. 4), ist nicht verständlich und auch nicht näher erläutert.

    56
    Trotz der vom Sachverständigen T. zu hoch kalkulierten Nettoreparaturkosten kann dieser unter Zugrundelegung der BVSK-Honorartabelle das von ihm in Rechnung gestellte und hier allein streitige Grundhonorar von EUR 1.031,00 netto als üblich verlangen. Denn ausweislich der BVSK-Honorartabelle liegt auch bei einer Nettoschadenshöhe von bis zu EUR 10.000,00 (wie hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme anzunehmen) der Betrag von EUR 1.031,00 innerhalb der unteren Hälfte des Korridors HB V (EUR 992,00 bis EUR 1.087,00), was bedeutet, dass zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar in diesem Korridor berechnet haben. Insofern stellt es sich trotz der zu hoch kalkulierten Nettoreparaturkosten noch als übliche Vergütung dar und begründet einen weitergehenden Freistellungsanspruch des Klägers (vgl. auch LG Aachen, Urteil vom 1. Februar 2016, 5 S 112/15, BeckRS 2016, 118600, Rn. 17; LG Dortmund, Urteil vom 21. Januar 2015, 21 S 27/14, BeckRS 2015, 14795; LG Kiel, Urteil vom 19. Dezember 2014, 1 S 49, 65/14, NJOZ 2015, 1610, 1612; AG Coburg, Endurteil vom 28. Juni 2022, 12 C 259/22, BeckRS 2022, 15046, 28).

    57
    IV. Klageantrag zu 4)

    58
    Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

    59
    Die Beklagten haben sowohl mit Klageerwiderung vom 26. August 2022 als auch insbesondere mit Schriftsatz vom 30. September 2022 unter anderem ausdrücklich die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und behauptet, dass die Forderung des Klägers vor dem Hintergrund der Begleichung der Gebührenrechnung durch eine Rechtsschutzversicherung auf diese übergegangen sei.

    60
    Hierauf hat der Kläger nicht mehr Stellung genommen und seine Aktivlegitimation diesbezüglich nicht dargelegt, obwohl er mit Schriftsatz vom 14. September 2022 noch zu den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten vorträgt und die Gebührenrechnung vorlegt und mit Schriftsatz vom 14. Februar 2023 den Klageantrag diesbezüglich erweitert sowie ebenfalls näher dazu vorträgt. Zur bestrittenen Aktivlegitimation beinhalten beide Schriftsätze jedoch keine substantiierten Ausführungen.

    B.

    61
    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 93, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 1, Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO.

    62
    Soweit die Beklagten den Klageanspruch mit Klageerwiderung vom 26. August 2022 anerkannt haben (entspricht 50 % der entstandenen Kosten des Verfahrens), so handelt es sich dabei um ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO.

    63
    Hiernach fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Das Anerkenntnis innerhalb der Klageerwiderungsfrist ist mangels mit der Verteidigungsanzeige angekündigtem Klageabweisungsantrag vorliegend ausreichend zur Annahme eines sofortigen Anerkenntnisses (vgl. Herget, in: Zöller, 34. Aufl. 202, § 93 ZPO, Rn. 4).

    64
    Die Beklagten haben auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Klageanlass liegt dann vor, wenn das Verhalten des Beklagten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 0213, 6 W 1/13, NJW-RR 2013, 767, 768; Herget, in: Zöller, 34. Aufl. 202, § 93 ZPO, Rn. 3). Die Regulierungsfrist der Beklagten war jedoch weder zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 29. Juni 2022 noch zum Zeitpunkt der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses durch den Kläger (19. Juli 2022), nach dem er mit einer Klagezustellung durch das Gericht rechnen musste, abgelaufen, sodass die Beklagten noch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkennen konnten (Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 249 BGB, Stand 22. Februar 2023, Rn. 302). Hierzu wird auf die Ausführungen unter A.I.2., die hier entsprechend gelten, vollumfänglich Bezug genommen.

    65
    Der Kläger konnte auch zu keinem der oben genannten Zeitpunkte annehmen, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen werde, wobei zu berücksichtigen ist, dass er vorprozessual Nettoreparaturkosten verlangte und diese auch zunächst einklagte. Denn die Beklagten hatten mit Schreiben vom 16. Juni 2022 und sodann mit Schreiben vom 7. Juli 2022 ausdrücklich die Nachbesichtigung des Fahrzeugs verlangt, die schließlich auch am 27. Juli 2022 stattfand. Ob und in welchem Umfang die Beklagten die vom Kläger erhobene Forderung auf Zahlung der Nettoreparaturkosten nach Durchführung der Nachbesichtigung auch ohne Klage erfüllen würden, war weder zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch zum Zeitpunkt der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aus der Sicht des Klägers erkennbar. Dass die Beklagten auf Totalschadenbasis hätten regulieren können, ist vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Reparaturkostenverlangens des Klägers unbeachtlich (s.o.).

    66
    Dass die Beklagten über ihr Anerkenntnis hinaus noch zur Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen sowie Freistellung in Höhe von weiteren EUR 159,10 verurteilt wurden, führt angesichts der nach den Grundsätzen der §§ 93, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ganz weit überwiegenden Kostentragungslast des Klägers gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO trotzdem dazu, dass dem Kläger die gesamten Kosten aufzuerlegen sind. Ausgehend von einem fiktiven Streitwert von EUR 15.899,53 (ursprüngliche Klage zuzüglich späterer Klageerweiterung um EUR 1.485,00) entspricht der Teil, für den die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufgrund ihres streitigen Unterliegens zu zahlen hätten, etwa 1 % und ist insofern als geringfügig anzusehen.

    C.

    67
    Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

    68
    • bis 14. September 2022: EUR 14.414,53
    • vom 15. September 2022 bis 14. Februar 2023: EUR 7.826,10
    • danach: EUR 9.311,10