14.05.2024 · IWW-Abrufnummer 241509
Amtsgericht Ulm: Beschluss vom 05.03.2024 – 5 OWi 2260/23
1. Der Betroffene verhält sich nicht widersprüchlich, wenn er auf ein Anhörungsschreiben antwortet, welches an eine Adresse versendet wurde, die nicht Lebensmittelpunkt ist, aber Meldeadresse (Soldatin auf Heimatbesuch).
2. Ein Zustellungsmangle wird nicht dadurch geheilt, dass dem Betroffenen von einem Familienangehörigen die lediglich die erste Seite des Bußgeldbescheides Bescheides per WhatsApp. übersandt wird.
5 OWi 2260/23
505.11.045655.1 Stadt Ulm
Amtsgericht Ulm
xxx
wegen OWiG
hat das Amtsgericht Ulm durch den Richter xxx am 5. März 2024 beschlossen:
Auf Antrag der Betroffenen vom 27.11.2023 wird der Verwerfungsbescheid der Stadt Ulm vom 24.10.2023, Az.: 505.11.045655.1 aufgehoben, da der Einspruch vom 07.09.2023 zulässig ist.
Gründe:
Der Verteidiger erhielt formlos eine Abschrift des Verwerfungsbescheids. An ihn konnte nicht zugestellt werden, weil er keine Vollmacht zur Akte gereicht hat, § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 145a StPO. Deshalb wurde die Behörde seitens des Gerichts angewiesen die Zustellung an die Betroffene vorzunehmen. Vorher konnte nicht über den Antrag der Betroffenen entschieden werden. Die Zustellung ist bereits dem Wortlaut nach zwingende Voraussetzung und Ausgangspunkt der Fristberechnung.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in der Sache auch begründet. Der Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen nicht ordnungsgemäß zugestellt und es ist auch keine Heilung eingetreten. Der Einspruch vom 07.09.2023 erfolgte form- und fristgerecht.
Der Bußgeldbescheid vom 14.07.2023 wurde der Betroffenen nicht am 19.07.2023 ordnungsgemäß zugestellt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bußgeldbescheid am 19.07.2023 in den zur Wohnung mit der Anschrift gehörenden Briefkasten eingelegt. Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 51 Abs. OWiG i.V.m. § 3 LVwZG i.V.m. § 180 ZPO ist nur möglich, wenn die Wohnung tatsächlich vom Zustellungsadressaten bewohnt wird. Wohnung i. S. d. Norm sind hierbei die Räume, die der Empfänger tatsächlich bewohnt, in den er also seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat und wo am ehesten mit einer Zustellung gerechnet werden kann. Die Eigenschaft als Wohnung geht erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustandsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (vgl. BGH, NJW 1978, 1885). Ob das der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen, wobei der Zweck der Zustellungsvorschriften, dem Empfänger rechtliches Gehör zu gewähren, zu berücksichtigen ist. Geeignete Gesichtspunkte für diese Prüfung können die Dauer der Abwesenheit, der Kontakt zu den in der Wohnung verbliebenen Personen sowie die Absicht und die Möglichkeit der Rückkehr sein (BGH, NJW 1978, 1858).
2.
Es erfolgte auch keine Heilung ddes Zustellungsmangels durch die teilweise Übersendung des Bußgeldbescheides per WhatsApp an die Betroffene. Dies begründet keinen tatsächlichen Zugang.
Die bloße (mündliche) Unterrichtung über den Inhalt des Schriftstücks ist nicht ausreichend (BGH BeckRS 2020, 6358 NJW 1992, 2099), auch nicht die durch Akteneinsicht erlangte Kenntnis (BayObLG NJW 2004, 3722). Nicht erforderlich ist der Zugang des zuzustellenden Originals. Die Übermittlung einer (elektronischen) Kopie, z.B. Scan, Fotokopie, Telefax, genügt (BGH BeckRS 2020, 6358). Die Übermittlung der ersten Seite des Bußgeldbescheides per WhatsApp genügt insoweit nicht den Voraussetzungen einer tatsächlichen Zustellung im Sinne der Norm. Dafür wäre es erforderlich, dass die Betroffene vom gesamten Bescheid sichere Kenntnis nehmen kann. Vorliegend hat die Mutter der Betroffenen im Rahmen ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 19.09.2023 ausgeführt, dass sie dieser nur die erste Seite des Bescheids am 31.07.2023 übersendet hat (BI. 92 d.A.). Es bestehen keine Zweifel an dieser Aussage, da sie konstant zu der Bestätigung, die jedenfalls v0r dem 07_09.2022 datiert, ist (121. 47 d.A,) Aufgrund der bestehenden Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung des Bußgeldbescheids, ist nach dem Zweifelssatz zu verfahren und eine solche zu verneinen. (BeckOK OWiG/Gertler, 41. Ed. 1.1.2024, OWiG § 67 Rn. 114; KK-OWiG/Ellbogen Rn. 69; Göhler/Seitz/Bauer Rn. 38 mwN; RRH/Bösert Rn. 3a). Auch die Meldung der Betroffenen bei der Behörde wegen einer Zahlungserleichterung am 31.07.2023 dokumentiert keine tatsächliche Kenntnis vom gesamten Bescheid.
Eine Kostenentscheidung war gemäß § 109 Abs. 1 OWiG nicht zu treffen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, §§ 69 Abs. 1 S. 1, 62 Abs. 2 S. 3 OWiG.
505.11.045655.1 Stadt Ulm
Amtsgericht Ulm
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren gegen
xxx
wegen OWiG
hat das Amtsgericht Ulm durch den Richter xxx am 5. März 2024 beschlossen:
Auf Antrag der Betroffenen vom 27.11.2023 wird der Verwerfungsbescheid der Stadt Ulm vom 24.10.2023, Az.: 505.11.045655.1 aufgehoben, da der Einspruch vom 07.09.2023 zulässig ist.
Gründe:
Mit Bußgeldbescheid vom 14.07.2023 wurde gegen die Betroffene wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h ein Bußgeldin Höhe von 200,00 EUR festgesetzt. Der Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen, ausweislich der Zustellungsurkunde am 19.07.2023 an ihre Meldeadresse,xxx Straße 2 A in xxx, zugestellt. Die Mutter der Betroffenen hat dieser am 31.07.2023 - nach ihren Angaben im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung vom 19.09.2023 - lediglich die erste Seite des Bußgeldbescheids vom 14.07.2023 per WhatsApp geschickt (BI. 92 d.A.). Die Betroffene hat sich per E-Mail am 31.07.2023 unter Angabe des korrekten Aktenzeichens und des korrekten Gesamtbetrages (inkl. Auslagen und Gebühr) bei der Stadt Ulm gemeldet und um eine Zahlungserleichterung gebeten. Die Stadt Ulm bot am selben Tag verschiedene Möglichkeiten der Ratenzahlung an und wies auf die Rechtskraft zum 03.08.2023 hin. Die Betroffene antwortete ebenfalls noch am 31.07.2023, u.a., dass sie postalisch nicht zu erreichen sei und man ihr daher keine Bestätigung senden solle. Die E-Mail reiche ihr als Nachweis völlig aus. Über ihren Verteidiger legte die Betroffene am 07.09.2023 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Zudem wurde im selben Schriftsatz Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Einspruchsfrist beantragt. Die Stadt Ulm verwarf durch Bescheid vom 24.10.2023 den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist und verwarf auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Wegen der Begründung wird auf den Verwerfungsbescheid Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Betroffene über ihren Verteidiger mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.11.2023. Zur Begründung wird in dem Antrag angeführt, dass der Verwerfungsbescheid fehlerhaft ergangen sei, weil der Bußgeldbescheid nicht wirksam zugestellt worden sei. Die Betroffene habe an der Meldeadresse keinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt und durch die Übersendung der ersten Seite des Bußgeldbescheids per WhatsApp sei keine Heilung eingetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antrag vom 27.11.2023 auf gerichtliche Überprüfung des Verwerfungsbescheids ist zulässig. Die Betroffene ist antragsberechtigt und der Antrag wurde form-, sowie fristgerecht gestellt. Es ist unschädlich, dass der Antrag bereits vor der Zustellung des Verwerfungsbescheides an die Betroffene vom 17.02.2024 gestellt wurde (BI. 195 d.A.). Dieser kann bereits mit Erlass und vor Zustellung des Bescheides gestellt werden (BGHSt 25, 187 = NJW 1974, 66; OLG Bamberg BeckRS 2017, 102375, KK-OWiG/Ellbogen Rn. 46 mwN).
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in der Sache auch begründet. Der Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen nicht ordnungsgemäß zugestellt und es ist auch keine Heilung eingetreten. Der Einspruch vom 07.09.2023 erfolgte form- und fristgerecht.
1.
Es ist keine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen des Bußgeldbescheids in den Briefkasten am 19.07.2023 erfolgt.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat die Betroffene, ausweislich der Kommandantur vom 01.08.2020, die jedenfalls bis zum 31.07.2023 andauerte und ihre Wohnsitznahme in der Nähe von Ulm erforderlich machte, ihren Lebensmittelpunkt in Sontrau zu diesem Zeitpunkt aufgegeben(BI. 41, 42 d.A.). Sie besucht die alte Adresse in Abständen von mehreren Monaten lediglich für Besuch der Eltern. Ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt hat sich nach Ulm verlagert. Die Tatsache, dass die Betroffene am 02.07.2023 online auf das Anhörungsschreiben, welches ebenfalls an die Adresse in Sontrau versendet wurde, geantwortet hat, führt nicht zu einem widersprüchlichen Verhalten der Betroffenen. Die Anhörung datiert vom 23.05.2023.
Nach eigenen Angaben war die Betroffene Anfang Juni 2023 in Sontrau zu Besuch. Dies bestätigt auch die Mutter der Betroffenen (BI. 47 d.A.) Daher kann die Betroffene die Anhörung - unwiderleglich - zur Kenntnis genommen haben. Dadurch wurde nicht in vorwerfbarer Weise der Rechtsschein einer Wohnungsnahme in Sontrau begründet.
Es erfolgte auch keine Heilung ddes Zustellungsmangels durch die teilweise Übersendung des Bußgeldbescheides per WhatsApp an die Betroffene. Dies begründet keinen tatsächlichen Zugang.
Die Betroffene hatte spätestens am 31.07.2023 Kenntnis vorn Bußgeldbescheid, weil ihre Mütter die erste Seite des Bescheids abfotografierte und der Betroffenen per WhatsApp übermittelte. Die Betroffene nahm am selben Tag in Form von E-Mails Kontakt zur Bußgeldbehörde auf. Der Bußgeldbescheid gilt gemäß § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 9 LVwZG als am 14.08.2023 zugestellt, wenn er der Betroffenen am 31.07.2023 tatsächlich zugegangen wäre. Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde die Zustellung vornehmen wollte (BVerwGE 16, 165; VGH BW VBIBW 1988, .143; BGH NJW 2003, 1192) und der Zustellungsadressat das zuzustellende Dokument tatsächlich erhalten hat, so dass er vom Inhalt Kenntnis nehmen konnte (BGH NJW 2007, 1605; OLG Karlsruhe BeckRS 2004, 09651). Dies wird dahingehend konkretisiert, dass der Adressat das Schriftstück so in die Hand bekommen haben muss, wie es ihm bei ordnungsmäßiger Zustellung ausgehändigt worden wäre (BGH NZG 2020, 70 'BFH NJW 2014, 2524Engelhardt/App/Schlatmann/Schlatmann, 12. Aufl. 2021, VwZG § 8 Rn. 2).
3.
Der Einspruch vom 07.09.2023 ist statthaft und der Verwerfungsbescheid somit aufzuheben. Die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 67 Abs. 1 OWiG lief bei Einlegung des Einspruchs mit Schreiben des Verteidigers vom 07.09.2023 nicht: Eine Einspruchseinlegung gegen einen noch nicht erlassenen Bußgeldbescheid ist nicht zulässig. Gegen einen bereits erlassenen, jedoch noch nicht zugestellten Bußgeldbescheid kann wirksam Einspruch eingelegt werden (OLG Bam-berg, Beschl. v. 15.02.2017, Az. 3 Ss OWi 1294/16).
IV.