30.07.2024 · IWW-Abrufnummer 242931
Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 20.04.2023 – 3 U 7/23
Zur Schätzung der haushaltsspezifischen MdE bei der Ermittlung des Haushaltsführungsschadens.
Oberlandesgericht Saarbrücken
Urteil vom 20.04.2023
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.3.2022 - 10 O 24/20 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den Betrag von 10.000,- € hinaus ein weiteres Teilschmerzensgeld von 5.000,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2018 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 9.813,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus einem Betrag von 1.596,03 € seit dem 28.12.2018 sowie einem weiteren Betrag von 8.217,- € seit dem 21.6.2022 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 1.7.2022 bis einschließlich 30.09.2037 vierteljährlich im Voraus 405,- € pro Quartal, fällig jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7 und 1.10. eines jeden Jahres, zuletzt am 1.7.2037, zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2018 zu zahlen.
- Der Feststellungsantrag wird als unzulässig und die Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 65 % und die Beklagte zu 35 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 29 % und die Beklagte zu 71 %.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 1.12.2016 auf der BAB 620 in Höhe V. ereignet hat. Die alleinige Einstandspflicht der Beklagten steht nicht im Streit und wurde von dieser mit Schreiben vom 4.1.2019 mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils anerkannt.
Die Klägerin erlitt bei dem Unfall eine instabile Fraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 und befand sich in der Zeit vom 1.12. bis 14.12.2016 in stationärer Krankenhausbehandlung, im Rahmen derer die Fraktur am 7.12.2016 mit kombinierter Corporektomie des LWK 1 und Spondylodese BWK 12 - LWK 2 unter Implantation eines X-Core-Cage operativ versorgt wurde. Die Klägerin musste bis Anfang März 2017 ein Stützkorsett tragen und war bis zum 27.3.2017 arbeitsunfähig krankgeschrieben. In der Zeit vom 28.3. bis 16.4.2017 befand sie sich in einer stationären Reha-Maßnahme. Am 23.4.2017 nahm sie ihre Arbeit als kaufmännische Angestellte wieder auf. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte an die Klägerin u.a. ein Schmerzensgeld von 10.000,- € sowie einen Betrag von 2.813,97 für Haushaltsführungsschäden.
Erstinstanzlich hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen Teilschmerzensgeldes in Höhe von mindestens weiteren 12.500,- €, Ersatz weiteren Haushaltsführungsschadens für die Zeit vom 1.12.2016 bis 31.12.2020 von 15.635,17 €, eine monatliche Haushaltsführungsschadensrente von 308,57 € ab dem 1.1.2021 sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 2.806,50 € in Anspruch genommen. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr zum Ersatz aller weiteren unfallbedingten immateriellen Schäden verpflichtet ist, die sich aus zukünftigen Verschlimmerungen des derzeitigen Zustands ergeben. Hierzu hat sie geltend gemacht, sie leide seit dem Unfall unter ständigen Rückenschmerzen, habe beim längeren Stehen ein Kribbeln in den Oberschenkeln und beim Liegen ein Kribbeln in den Armen und sei nach wie vor durch das Erleben des Unfallgeschehens und die Unfallfolgen psychisch belastet. Ihre Lebensfreude sei durch die bleibenden Beeinträchtigungen erheblich eingeschränkt. Seit dem Unfall liege in unterschiedlichem Umfang eine haushaltsspezifische MdE vor, die seit dem 16.4.2017 dauerhaft 30 % betrage. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht, auf dessen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zum Ersatz weiteren Haushaltsführungsschadens von 1.596,03 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten von 1.242,84 € verurteilt. Zur Begründung hat es - soweit in der Berufung noch von Interesse - ausgeführt, der Klägerin stehe kein weiteres Schmerzensgeld zu. Für die Zeit ab dem 5.6.2017 könne sie auch keinen Ersatz des Haushaltsführungsschadens verlangen, da sie in der Lage sei, die ab diesem Zeitpunkt noch fortbestehende haushaltsspezifische MdE von 15 % durch Umorganisation oder den Einsatz technischer Hilfsmittel vollständig zu kompensieren.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken 10.3.2022 - 10 O 24/20 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin über die bereits gezahlten 10.000,- € ein weiteres angemessenes Teilschmerzensgeld, dessen Höhe die Klägerin in das Ermessen des Gerichts stellt, das jedoch nicht unter einem Betrag von weiteren 12.500,- € liegen sollte, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2018 zu zahlen;
2. an die Klägerin einen weiteren Betrag i. H. v. 8.334,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieses Antrags zu zahlen;
3. an die Klägerin ab dem 1.7.2022 bis zu ihrem Lebensende als Haushaltsführungsschadensersatz eine Rente in Höhe von derzeit monatlich 405,- € zu zahlen und zwar vierteljährlich im Voraus;
4. an die Klägerin weitere Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.806,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus einem Betrag in Höhe von 2.251,49 € seit 28.12.2018 und weiterer Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 555,01 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG ein weiteres Schmerzensgeld von 5.000,- € zu.
a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin das weitere "Teilschmerzensgeld" zulässigerweise im Wege einer offenen Teilklage verfolgt. Besteht die ernsthafte Möglichkeit weiterer, bereits in der Entwicklung angelegter, aber noch nicht absehbarer Folgen, kann die Schmerzensgeldforderung im Wege der Teilklage geltend gemacht werden, wenn der Geschädigte bei der Bemessung auf die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Unfallfolgen abstellt und dadurch eine hinreichende Individualisierung gewährleistet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 -, Rn. 17 ff., juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. September 2021 - 4 U 195/18 -, Rn. 32, juris; OLG Köln, Beschluss vom 6. März 2020 - 11 U 274/19 -, juris; OLG München, Urteil vom 25. Oktober 2019 - 10 U 3171/18 -, Rn. 63, juris; KG Berlin, Urteil vom 14. September 2017 - 22 U 174/16 -, Rn. 14, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 7. Juni 2011 - 4 U 451/10-, Rn. 23, juris). So liegt es hier. Das Erfordernis einer künftigen Entfernung bzw. eines Wechsels des eingebrachten Metallmaterials sowie die damit einhergehenden Folgen sind gegenwärtig noch nicht absehbar und die Klägerin hat die Bemessung ihres Schmerzensgeldanspruchs auf die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Verletzungsfolgen beschränkt.
b) Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles. Der Tatrichter hat diese zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei sind in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 -, BGHZ 212, 48; Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55 -, BGHZ 18, 149). Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2022 - VI ZR 16/21 -, juris; Urteil vom 15. Februar 2022 - VI ZR 937/20 -, juris). In Schmerzensgeldtabellen erfasste Vergleichsfälle bilden dabei nur in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung und sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 1. März 2018 - 4 U 143/13 -, juris m.w.N.).
c) Die Klägerin hat eine instabile Fraktur des LWK 1 erlitten, die mit kombinierter Corporektomie des LWK 1 und Spondylodese BWK 12 - LWK 2 unter Implantation eines X-Core-Cage operativ versorgt wurde. Sie befand sich für 14 Tage in stationärer Behandlung, musste in der Folge für über 3 Monate ein Stützkorsett tragen und befand sich vom 28.3. bis 16.4.2017 in einer stationären Reha-Maßnahme. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts war die Klägerin insbesondere in den ersten 3 Monaten ganz erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt und pflegebedürftig. Ferner leidet sie unfallbedingt unter anhaltenden bewegungsabhängigen Schmerzen im oberen Lendenwirbelsäulenbereich.
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Landgericht demgegenüber unfallbedingte Sensibilitätsstörungen und tiefgreifende Bewegungsbeeinträchtigungen mit der Folge einer Einschränkung der Lebensfreude und psychischer Belastungen für nicht bewiesen erachtet hat.
aa) In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren, rechtlichen und tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGHZ 164, 330, 332 m.w.N.).
bb) Das Landgericht hat eine Unfallursächlichkeit der Sensibilitätsstörungen auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R., an dessen Qualifikation nach den Erfahrungen des Senats keine Zweifel bestehen, mit Recht für nicht bewiesen erachtet. Dieser hat in seinem Gutachten und im Rahmen seiner Anhörung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass kein Bezug der Sensibilitätsstörungen zu den Unfallfolgen besteht und diese mit Sicherheit von einem Nerv herrühren. Soweit nach den Ausführungen des Sachverständigen die Möglichkeit verbleibt, dass die Nervenreizung durch die Lagerung während der OP entstanden sein könnte, hat er dies für nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet, da keine entsprechenden Befunde vorliegen und im Entlassbrief explizit ausgeführt ist, dass die Klägerin komplikationslos operiert werden konnte. Dass der Sachverständige keine Aussage dazu treffen konnte, ob die Lagerung während der OP ordnungsgemäß erfolgt ist, stellt die Feststellungen des Landgerichts nicht infrage, zumal das beidseitige Auftreten und die Dauer der Beschwerden nach den Ausführungen des Sachverständigen für anlagebedingte Neuralgien sprechen. Damit kann nicht mit dem Maßstab des § 287 ZPO festgestellt werden, dass die Sensibilitätsstörungen unfallbedingt sind.
cc) Keinen Bedenken begegnet auch, dass das Landgericht auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen tiefgreifende Bewegungsbeeinträchtigungen, die zu einer Einschränkung der Lebensfreude und psychischen Belastungen führen würden, für nicht bewiesen erachtet hat. Denn die bestehende Versteifungsstrecke führt nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu einer individuell wahrnehmbaren Einschränkung der Beugefähigkeit und es ist eine sehr gute Wirbelsäulenbeweglichkeit gewährleistet. Dass die Klägerin nach ihrer Darstellung gerade bei Überkopfarbeiten gleichwohl Angst hat, es könne etwas passieren, ist objektiv nicht begründet und daher nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Landgerichts in Zweifel zu ziehen.
d) In Ansehung der vom Landgericht festgestellten unfallbedingten Verletzungen, Beschwerden und Beeinträchtigungen erachtet der Senat ein weiteres Schmerzensgeld von 5.000,- € für angemessen. Der Senat orientiert sich dabei an den Entscheidungen des KG Berlin (Beschluss vom 15. Januar 2015 - 29 U 18/14 -, juris, Lendenwirbelfraktur: 10.000,- €), OLG Düsseldorf (Urteil vom 20. August 2007 - 1 U 172/06 -, juris, LWK-1-Vorderkantenfraktur: 8.000,- €; Urteil vom 29. Juni 2001 - 22 U 204/00 -, juris, Deckplattenfraktur eines Lendenwirbels: 15.000,- DM), OLG Hamm (Urteil vom 22. September 2009 - 9 U 11/09 -, juris, Lendenwirbelkörperfraktur: 20.000,- €; Urteil vom 24. September 2012 - 6 U 16/12 -, juris, Lendenwirbelsäulenverletzung: 8.000,- €), OLG Saarbrücken (Urteil vom 31. Mai 2005 - 4 U 221/04 -, juris, Trümmerfraktur LWK 5: 12.500,€ bei hälftiger Mithaftung), OLG Naumburg (Urteil vom 16. Januar 2014 - 4 U 44/13 -, juris, Fraktur mehrerer Brustwirbelkörper: 18.500,- €) und OLG Köln (Urteil vom 9. Januar 2008 - 11 U 40/07 -, juris, Brustwirbelkörperfraktur: 24.000,- €). Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 11.4.2023 unter Bezug auf die vorgenannten Entscheidungen des OLG Düsseldorf meint, dass von ihr bereits gezahlte Schmerzensgeld liege bereits über dem, was in vergleichbaren Fällen zuerkannt worden sei, ist anzumerken, dass diese Entscheidungen sich maßgeblich an Vergleichsentscheidungen aus den 1980er und 1990er-Jahren orientieren. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Rechtsprechung bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach gravierenden Verletzungen deutlich großzügiger verfährt als früher und zu Gunsten des Geschädigten zudem die zwischenzeitliche Geldentwertung zu berücksichtigen ist (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 13. April 2022 - 2 U 1250/20 -, Rn. 51, juris; OLG Hamm, Urteil vom 18. Januar 2022 - 7 U 100/20 -, Rn. 44, juris; OLG München, Urteil vom 9. September 2020 - 10 U 1722/18 -, Rn. 24, juris).
2. Der Klägerin steht ferner für die Zeit ab dem 5.6.2017 befristet bis zum 30.9.2037 ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von monatlich 135,- € bzw. vierteljährlich 405,- € zu.
a) In dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt ein ersatzfähiger Schaden. Er stellt sich je nachdem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden i.S.d. § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse i.S.d. § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB dar, und ist in dem einen wie dem anderen Fall messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (dann Erstattung des Bruttolohns) oder gezahlt werden müsste (dann Orientierung am Nettolohn). Zu diesem Zwecke ist festzustellen, welche Hausarbeiten der Verletzte vor dem Schadensfall zu verrichten pflegte, wieweit ihm diese Arbeiten nun nicht mehr möglich (oder zumutbar) sind und für wieviel Stunden folglich eine Hilfskraft benötigt wird oder - bei anderweitigem Ausgleich des Hausarbeitsdefizits - benötigt würde (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 -, Rn. 7, juris; Urteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 66/88 -, Rn. 9, juris). Für den ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden ist Maßstab die konkrete haushaltsspezifische Behinderung des Geschädigten, d. h. die Frage, in welchem Umfang er bei der Ausübung der von ihm übernommenen Haushaltstätigkeiten durch die Verletzung gehindert ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 31. Januar 2023 - 14 U 133/22 -, Rn. 123, juris; OLG München, Urteil vom 16. Februar 2022 - 10 U 6245/20 -, Rn. 33, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2021 - I-1 U 38/20 -, Rn. 64, juris).
b) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts hat die Klägerin vor dem Unfall die im Schriftsatz vom 24.6.2021 dargestellten Haushaltstätigkeiten überwiegend übernommen und hierfür insgesamt 21 Wochenstunden (im Schnitt 3 Stunden täglich) aufgewandt. Keinen Bedenken begegnet, dass das Landgericht auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. für die Zeit ab dem 5.6.2017 von einer dauerhaften haushaltsspezifischen MdE von 15 % ausgegangen ist.
Zwar verhält sich nach den Feststellungen des Sachverständigen das versteifte Segment wie ein Wirbel und führt die bestehende Versteifungsstrecke nicht zu einer individuell wahrnehmbaren Einschränkung der Beugefähigkeit. Auch ist eine sehr gute Wirbelsäulenbeweglichkeit gewährleistet und die Einschränkungen bspw. beim Bücken unfallbedingt gering und die Tätigkeit über Kopf durch die Unfallfolgen nicht beeinträchtigt. Gleichwohl ist der Sachverständige nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass infolge der Wirbelsäulenverletzung bei der Klägerin nach wie vor Einschränkungen über alle Tätigkeiten im Haushalt anzunehmen sind und eine dauerhafte haushaltsspezifische MdE von 15 % besteht. Dabei hat der Sachverständige auch berücksichtigt, dass bei der Klägerin unfallunabhängige Veränderungen an der Lendenwirbelsäule bestehen, die nach seiner Auffassung stärker als die Unfallfolgen die Fähigkeit beeinträchtigen, sich nach vorne zu beugen, wobei eine wechselseitige Beeinflussung mit den Unfallfolgen nicht besteht. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.4.2023 erneut einwendet, die verbleibenden Unfallfolgen behinderten die Haushaltsführungstätigkeiten nicht, hat der Sachverständige bereits in seinem Ergänzungsgutachten vom 29.10.2021 nachvollziehbar und schlüssig erläutert, dass durch das Einbringen der Metallmaterialien in der Umgebung der Wirbelsäule Vernarbungen entstehen, die ihrerseits beeinträchtigen können, und die Anschlusssegmente an die Versteifungsstrecke nach oben und unten mehr belastet sind. Die Funktionseinschränkung resultiert im vorliegenden Fall nach den Ausführungen des Sachverständigen letztendlich aus einem komplexen Zusammenwirken verschiedener Unfallfolgen im Bereich der Wirbelsäule, die theoretisch unterstellt werden und im "konsentierten", bewährten und gut durchdachten Erfahrungswertesystem verschiedener Versicherungsgebiete und Betrachtungsrichtungen (MdE, Invalidität etc.), aus denen der Sachverständige unter Berücksichtigung eines 5%-igen Abschlags die haushaltsspezifische MdE herleitet, abgebildet sind. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens hat er weiter ausgeführt, dass unfallbedingt bewegungsabhängige Schmerzen im oberen Lendenwirbelsäulenbereich plausibel sind und durch die Versteifung eine Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule vorliegt. Nach alledem ist der Senat im Rahmen des § 287 ZPO davon überzeugt, dass bei der Klägerin seit dem 5.6.2017 dauerhaft eine haushaltsspezifische MdE von 15 % vorliegt, die unfallbedingt und nicht auf die unfallunabhängigen Veränderungen der Lendenwirbelsäule zurückzuführen ist, zumal die Klägerin im Senatstermin glaubhaft geschildert hat, dass sie auch heute noch Probleme beim Strecken, beim längeren Bücken und bei Drehbewegungen hat, wohingegen sie vor dem Unfall praktisch keine Einschränkungen bei der Haushaltsführung hatte. Dass die von dem Sachverständigen ermittelte haushaltsspezifische MdE insoweit "abstrakt" bleibt, als keine Einzelbewertung für einzelne Tätigkeiten vorgenommen wurde, begegnet im Rahmen des § 287 ZPO keinen Bedenken. Nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten ist eine exakte Definition von Einschränkungen in einzelnen Tätigkeiten im Einzelfall ohnehin nicht möglich. Im Übrigen hält der Senat im Rahmen der tatrichterlich vorzunehmenden Schätzung eine noch stärkere Aufschlüsselung der Einschränkungen bei jeder einzelnen Tätigkeit im Haushalt angesichts der nachgewiesen Bewegungseinschränkungen der Klägerin für nicht geboten.
Dem von der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf (nochmalige) mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen war im Rahmen der Schadenschätzung nach § 287 ZPO damit nicht mehr nachzugehen. Dies ungeachtet des Umstands, dass die Beklagte ihren Anspruch darauf, das Erscheinen des Sachverständigen anzuordnen, verloren hatte, nachdem sie erstinstanzlich ausdrücklich keine Erläuterung beantragt hat (Bl. 214 GA), und eine Ladung des Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO von Amts wegen nicht geboten war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1989 - VI ZR 25/88 -, juris). Zudem hatte sie bereits erstinstanzlich die Möglichkeit, im Rahmen der von dem Landgericht durchgeführten Anhörung des Sachverständigen von ihrem Fragerecht nach §§ 397, 402 ZPO Gebrauch zu machen.
c) Anders als das Landgericht angenommen hat, kann ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens für die Zeit ab 5.6.2017 nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin könne die verbliebene Beeinträchtigung der Haushaltsführung vollständig schadensmindernd kompensieren.
aa) Allerdings ist der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, den Ausfall seiner Arbeitskraft in der Haushaltsführung durch Umorganisation oder den Einsatz technischer Hilfsmittel zu kompensieren (vgl. OLG München, Urteil vom 10. März 2021 - 10 U 176/20 -, Rn. 79, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 25. Juli 2013 - 4 U 244/12 -, Rn. 43, juris). Dabei darf die Umorganisation nicht dazu führen, dass ein anderes Haushaltsmitglied als Folge des Unfalls in stärkerem Umfang als bisher im Haushalt mitarbeiten muss; vielmehr beschränkt sich die Obliegenheit zur Umverteilung darauf, die Arbeitsleistungen in dem vor dem Unfall praktizierten Umfang neu zu verteilen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. November 2012 - 19 U 125/12 -, Rn. 6, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 25. Juli 2013 - 4 U 244/12 -, Rn. 43, juris; OLG Celle, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 14 U 55/10 -, Rn. 48, juris). Bei besonders geringfügiger haushaltsspezifischer MdE kann die Verpflichtung zur Zurückstellung und Umorganisation zur Versagung des Haushaltsführungsschadens führen, wobei eine sog. Geringfügigkeitsgrenze, bei der die Möglichkeit der Umorganisation vermutet wird, im Allgemeinen bei einer haushaltsspezifischen MdE zwischen 10 % und 20 % angesiedelt wird (vgl. die Nachweise bei Doukoff in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 843 BGB (Stand: 11.04.2022), Rn. 198).
bb) Die verbleibende haushaltsspezifische MdE von 15 % liegt nach Auffassung des Senats oberhalb der Grenze, bei der die Möglichkeit der vollständigen Schadenskompensation vermutet werden kann (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 26. Februar 2015 - 4 U 26/14 -, Rn. 85, juris). Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin im Senatstermin war deren Haushalt schon vor dem Unfall mit den üblichen technischen Gerätschaften ausgestattet, sodass nicht festgestellt werden kann, dass eine Kompensation durch den Einsatz weiterer technischer Hilfsmittel möglich wäre. Dies geht zulasten der Beklagten, die nach allgemeinen Grundsätzen für die Nichteinhaltung der Schadensminderungspflicht beweisbelastet ist (vgl. Doukoff in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 843 BGB (Stand: 11.04.2022), Rn. 196 m.w.N.; Freymann, ZfSch 2020, 544, 551). Eine Kompensation durch Umorganisation scheidet hier aus, da der Ehemann der Klägerin - wie die Beklagte selbst ausführt - bislang die schwereren Arbeiten übernommen hat und eine Übernahme dieser Arbeiten durch die Klägerin im Zuge einer Umorganisation nicht zumutbar erscheint. Dass der Ehemann nach Angaben der Klägerin zwischenzeitlich einseitig weitere Aufgaben der Haushaltsführung übernommen hat, entlastet die Beklagte nicht.
d) Im Rahmen des § 287 ZPO ist der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Stundenlohn von 10,- € netto - auch in Ansehung der Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 11.4.2023 - nicht zu beanstanden (vgl. OLG Saarbrücken, Urteile vom 22. Dezember 2022 - 4 U 116/21 - und vom 20. Januar 2022 - 4 U 51/21 - [n. v.]; LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Januar 2018 - 13 S 122/17 -, Rn. 21, juris). Die von der Klägerin gewählte Berechnungsweise, die für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens von einem täglichen Arbeitszeitaufwand von 3 Stunden und durchschnittlich 30 Tagen im Monat ausgeht, benachteiligt die Beklagte nicht, sodass der Klägerin der von ihr errechnete Betrag von monatlich 135,- € bzw. vierteljährlich 405,- € - bei der Angabe im Berufungsantrag "monatlich 405,- €" handelt es sich ersichtlich um ein Diktatversehen - zusteht.
Für die Zeit vom 5.6.2017 bis zum 30.6.2022 steht der Klägerin damit ein Betrag von 8.217,- € zu, sodass sich unter Berücksichtigung des von dem Landgericht zuerkannten Betrag (1.596,03 €) insgesamt ein Anspruch in Höhe von 9.813,03 € ergibt.
e) Für die Zeit ab 1.7.2022 ist die zu zahlende Geldrente von 135,- € quartalsweise im Voraus zu entrichten (§ 843 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 760 Abs. 1, 2 BGB).
Der Anspruch ist ferner bis zum 75. Lebensjahr zu befristen. Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob und welche zeitliche Grenze im Falle des Haushaltsführungsschadens zu ziehen ist (zum Meinungsstand Doukoff in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 843 BGB (Stand: 11.04.2022), Rn. 205). Nach Auffassung des Senats kann dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Arbeitskraft älter werdender Menschen, und damit auch die Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten, ab einem gewissen Lebensalter nachlässt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - VI ZR 10/73 -, Rn. 20, juris). Damit erscheint es dem Senat angemessen, die Zeitdauer der Haushaltsführungsschadensrente auf die Vollendung des 75. Lebensjahrs der Klägerin zu begrenzen (unbeanstandet gelassen von BGH a.a.O.; OLG München, Urteil vom 10. März 2021 - 10 U 176/20 -, Rn. 105, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. November 2022 - 12 U 45/17 -, Rn. 57, juris).
3. Der Klägerin steht weiterhin nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Wert der berechtigten Forderung zu (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 - VI ZR 82/17 -, Rn. 10, juris). Diese beläuft sich hier auf insgesamt 55.282,10 € (27.229,07 € vorgerichtliche Zahlungen der Beklagten + 5.000,- € weiteres Schmerzensgeld + 7.383,03 € weiterer Haushaltsführungsschaden bis Dezember 2020 + 5.670,- € Haushaltsführungsschadensrente ab Januar 2021 + 10.000,- Haftungsanerkenntnis). Die Klägerin kann dabei gemäß §§ 13, 14 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VV RVG eine 1,3 Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13 -, Rn. 20, juris) von 1.622,40 € zzgl. Kostenpauschale von 20,- € und Umsatzsteuer von 312,06 € = 1.954,46 € verlangen. Gründe, die eine höhere Geschäftsgebühr als angemessen erschienen ließen, zeigt die Klägerin nicht auf.
4. Die Zinsansprüche folgen aus §§ 280 Abs. 1, 1, 286 ff., 291 BGB, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2 Zinsen erst ab Rechtshängigkeit dieses Antrags begehrt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).