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  • 12.12.2013 · IWW-Abrufnummer 133875

    Landgericht Siegen: Urteil vom 05.11.2013 – 1 S 32/12

    Zu den Voraussetzungen, unter denen sich ein Geschädigter bei fiktiver Abrechnung seines Kraftfahrzeugschadens auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss.


    Landgericht Siegen

    1 S 32/12

    Tenor:

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 123,20 € für die Zeit vom 18.01.2011 bis zum 25.05.2011 an den Kläger zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe
    I.

    Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
    II.

    Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, den vom Kläger geltend gemachten Reparaturbetrag zu zahlen, da dieser nicht gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist. Die Beklagten waren lediglich verpflichtet, die im Prüfbericht vom 23.05.2011 veranschlagten Kosten zu tragen. Diese Beträge sind mittlerweile unstreitig gezahlt worden.

    1.

    Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (BGH NJW 1974, 34; NJW 1996, 1958; NJW 2010, 606). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH NJW 2003, 2086). Der Geschädigte hat aufgrund der im Schadensersatzrecht geltenden Dispositionsfreiheit einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten unabhängig davon, ob und in welcher Qualität er das Fahrzeug reparieren lässt (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 72. Auflage, § 249 Rn. 6, 14).

    Allerdings ist unter Umständen ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (zuletzt BGH NJW 2013, 2817 m.w.N.). Der Geschädigte, der fiktiv abrechnet, übt seine Dispositionsfreiheit nämlich dahingehend aus, dass er sich mit der Abrechnung auf objektiven Grundlagen zufrieden gibt (BGH, aaO).

    2.

    Nach diesen Grundsätzen muss sich der Kläger auf die günstigere Reparaturmöglichkeit aus dem Prüfbericht vom 24.05.2011 verweisen lassen. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei der Firma T, auf die die Beklagte zu 2. den Kläger im Prüfbericht vom 23.05.2011 verwiesen hat, um eine Werkstatt nach beschriebener Definition handelt. Darüber hinaus greifen die Einwände des Klägers, der Verweis auf die Werkstatt sei ihm nicht zumutbar, da er zum einen das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verweises bereits in Eigenregie repariert habe und zum anderen die Firma T im Lager der Versicherungswirtschaft stehe, nicht durch.

    a.

    Die Firma T wäre in der Lage gewesen, die am Fahrzeug des Klägers entstandenen Schäden dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Toyota-Fachwerkstatt entsprechend, zu reparieren. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl-Ing. H. Dieser hat in seinem Gutachten (Bl. 446 ff.) gut nachvollziehbar erläutert, die Firma T sei ein mustergültig ausgestatteter Betrieb, bei dem davon auszugehen sei, dass die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs vom Qualitätsstandard zumindest der Reparatur einer markengebundenen Toyota-Fachwerkstatt entspreche. Gründe, an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen zu zweifeln sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist er der Kammer aus anderen Verfahren für seine sorgfältige und gründliche Arbeit bekannt. Im Übrigen erheben die Parteien auch keine Einwendungen gegen seine Feststellungen.

    Bestätigt werden die Feststellungen des Sachverständigen durch die Aussage des Zeugen T (Bl.395 ff.), dem Geschäftsführer der Firma T.

    Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge in Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten 2. steht, da diese ihm als Partner geroutete Aufträge vermittelt. Der Zeuge hat jedoch in bemerkenswerter Offenheit diese geschäftliche Verbindung eingeräumt und darüber hinaus bekundet, dass die gerouteten Aufträge 75 % des Geschäfts seiner Firma darstellen würden und dies eine gewisse Abhängigkeit von den Versicherungen begründe. Anhaltspunkte dafür, dass diese wirtschaftliche Abhängigkeit Einfluss auf sein Aussageverhalten hatte, ergeben sich nicht.

    Die Aussage des Zeugen ist weiterhin glaubhaft. Dieser hat detailliert und nachvollziehbar bekundet, dass bei der Reparatur Original-Ersatzteile von Toyota verwendet werden und, dass Reparaturen an Fahrzeugen der Marke Toyota nicht so speziell seien, dass die Mitarbeiter hierfür eine spezielle Ausbildung bräuchten. Für den Fall, dass doch einmal Probleme aufträten, habe er einen Freund, der Geschäftsführer einer Toyota-Fachwerkstatt sei, bei dem er bei Problemen nachfragen könne. Der Zeuge konnte darüber hinaus auch auf Nachfragen detailliert antworten, insbesondere war seine Aussage auch in Randbereichen gut nachvollziehbar, beispielsweise wann und bei welchen Fahrzeugherstellern UPE-Aufschläge verlangt werden und warum dies bei Toyota nicht der Fall sei.

    b.

    Es steht weiterhin zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei den von der Beklagten zu 2. im Prüfbericht vom 23.05.2011 genannten Stundenverrechnungssätzen um allgemein zugängliche Tarife handelt. Auf Sonderkonditionen müsste sich der Kläger als Geschädigter nämlich nicht verweisen lassen, da andernfalls die ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (vgl. BGH NJW 2010, 2725).

    Der Zeuge T hat bekundet, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt Stundenverrechnungssätze für Karosseriearbeiten 79,00 € zuzüglich Material und Mehrwertsteuer sowie für Lackierarbeiten 80,00 € zuzüglich Material und Mehrwertsteuer berechnet worden seien. Diese Preise liegen sogar noch unter den im Prüfbericht der Beklagten zu 2 genannten. Der Zeuge hat weiterhin bekundet, die Stundenverrechnungssätze habe er vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung noch einmal nachgesehen, bei einem gerouteten Auftrag seien die Stundensätze noch etwas niedriger. Bei den genannten Stundenverrechnungssätzen handele es sich um solche, die allgemein zugänglich waren. Anhaltspunkte die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen, sind, wie bereits erörtert, nicht ersichtlich. Auch bezüglich der Frage der Allgemeinzugänglichkeit der von ihm beschriebenen Stundenverrechnungssätze ist seine Aussage glaubhaft, insbesondere hat er auch auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Detail Auskunft darüber geben können, dass für den Fall gerouteter Aufträge die Stundenverrechnungssätze 72,50 € bzw. 76,50 € zuzüglich Material und Mehrwertsteuer betragen haben.

    Die von der Firma T beschriebenen Stundenverrechnungssätze stellen darüber hinaus nicht bereits aufgrund der, vom Zeugen T bestätigten, Partnerschaftsverträge mit der Versicherungswirtschaft, also auch der Beklagten zu 2., Sonderkonditionen dar.

    Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Partnerschaftsverträge auf die allgemein zugänglichen Stundenverrechnungssätze ausgewirkt haben. Insbesondere, dass diese nur angeboten werden können, da die Firma T in erheblichem Umfang so genannte geroutete Aufträge von der Versicherungswirtschaft erhält.

    Auch die Gefahr, dass der Geschädigte aufgrund einer wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer befürchten müsse, dass dieser bzw. zwecks Erhalt künftiger Aufträge die Werkstatt selbst, bei der Reparatur auch Interessen des Schädigers zur Kostengeringhaltung wahrnehme – selbst wenn sich diese Befürchtung in concreto möglicherweise nicht realisiere - (so LG Bonn Urteil vom 02.10.2008 Az: 8 S 95/08; LG Bochum Urteil vom 19.10.2007 Az: 5 S 168/07; AG Nürtingen NJW 2007, 1143), führt, jedenfalls im Fall der fiktiven Schadensabrechnung, nicht zur Unzumutbarkeit des Verweises auf die vom Versicherer benannte Werkstatt. Es geht bei der fiktiven Schadensabrechnung um die Disposition des Geschädigten, das Fahrzeug selbst zu reparieren oder instand setzen zu lassen, ohne dass er das Fahrzeug in die Hände des Schädigers oder einer ihm anvertrauten Person geben muss (BGH NJW 2010, 2725). Im Fall der fiktiven Schadensabrechnung, muss er dies jedoch gerade nicht tun; er muss sich lediglich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt es lediglich darauf an, ob diese, wie vorliegend, allgemein zugänglich ist. Dass diese günstigere Reparaturmöglichkeit möglicherweise damit zusammenhängt, dass die benannte Werkstatt Partnerschaftsverträge mit der Versicherungswirtschaft abgeschlossen hat, ist für die Frage des zumutbaren Verweises unbeachtlich, solange es sich – wie hier - tatsächlich um allgemein zugängliche Tarife handelt.

    Der Verweis auf die Firma T wird auch nicht deshalb unzumutbar, weil der Kläger selbst KFZ-Mechaniker ist und er das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Vorlage des Prüfberichts bereits in Eigenregie repariert hatte. Es ergibt sich hieraus keine Sonderkonstellation. Es ist für die fiktive Schadensberechnung typisch, dass der Geschädigte, soweit der Schaden behoben wird, diesen selbst repariert; dies ist der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gerade immanent.

    Der Kläger wird auch nicht in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt, dadurch dass die Beklagte zu 2. ihn erst auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit hingewiesen hat, als er das Fahrzeug bereits repariert hatte. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2013, 2817). Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen hier nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten.

    3.

    Der von der Beklagten vorgelegte Prüfbericht ist ausreichend, um wirksam auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit zu verweisen; die Vorlage einer konkreten Reparaturzusage oder eines Kostenvoranschlags ist nicht notwendig. Es geht vorliegend um die fiktive Schadensberechnung. Der Umfang der zur Schadensbehebung notwendigen Arbeiten ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit der Schädiger vorträgt, diese Schadensbehebung sei in einer ohne weiteres zugänglichen Werkstatt vergleichbar möglich, ist ein Verweis auf die dort anfallenden Stundenverrechnungssätze und gegebenenfalls nicht anfallende Kosten (e.g. für die Verbringung) ausreichend. Im Bestreitensfall ist es ohnehin Aufgabe des Schädigers darzulegen und zu beweisen, dass die angegebenen Stundenverrechnungssätze tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten. Eine Reparaturzusage oder einen Kostenvoranschlag einzuholen stellt sich demgemäß aus Sicht der Kammer als bloße Förmelei dar. Weiterhin würden hierdurch unnötig Kosten verursacht.

    4.

    Der Verweis auf die Firma T ist weiterhin nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Fahrzeug des Klägers bei der Reparatur durch eine freie Werkstatt nicht mehr „scheckheftgepflegt“ durch eine Fachwerkstatt wäre. Grundsätzlich ist der Verweis auf eine freie Werkstatt unzumutbar, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (vgl. BGH NJW 2010, 606 m.w.N.). Vorliegend war das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt über sieben Jahre alt.

    Bei Kraftfahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt” oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht – wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen – bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt (vgl. BGH NJW 2010, 606 m.w.N.). Diese Grundsätze sind vorliegend nicht geeignet, dem Kläger zum Vorteil zu gereichen, da das klägerische Fahrzeug unstreitig nicht durchgehend in einer Toyotawerkstatt, sondern auch bei der Firma G gewartet worden ist, die keine markengebundene Werkstatt darstellt.

    Darüber hinaus greift der Einwand des Klägers, bei einem weiteren Unfall könne ein Verweis alleine deshalb erfolgen, weil das Fahrzeug dann nicht mehr „scheckheftgepflegt“ sei, nicht durch. Er verkennt, dass beim ersten Unfall (dem streitgegenständlichen) überhaupt kein Verweis in Betracht kommt, wenn das Fahrzeug durchgehend in einer Vertragswerkstatt gewartet und repariert wurde.

    Die Firma T ist für den Kläger hier auch ohne weiteres zugänglich, da sie lediglich 5,6 km von dessen Wohnsitz entfernt ist. Darüber hinaus hat der Zeuge T bestätigt, dass es in seiner Firma einen kostenlosen Hol- und Bringdienst gebe.

    Der Kläger kann auch die im von ihm eingeholten Sachverständigengutachten angesetzten Verbringungskosten und den UPE-Aufschlag nicht verlangen, da diese bei einer Reparatur des klägerischen Fahrzeugs in der Firma T nicht angefallen wären. Dies hat der Zeuge T glaubhaft und im Detail im Termin zur mündlichen Verhandlung bekundet.
    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

    Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Die demgemäß bestehende Kostentragungspflicht der Beklagten ist jedoch verhältnismäßig geringfügig im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da sie weniger als 10 % beträgt (vgl. hierzu Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 92 Rn. 10).

    Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Die Revision ist nicht zuzulassen, da die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob im vorliegenden Fall eine Verweisung auf eine freie Werkstatt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst KFZ-Mechaniker ist und das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verweises bereits repariert worden ist, unzumutbar ist, bereits höchstrichterlich entschieden wurde (BGH NJW 2013, 2817).

    IV.

    Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1146, 45 € festgesetzt.

    RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 249 Abs. 2 S. 1