15.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141505
Oberlandesgericht München: Urteil vom 21.02.2014 – 10 U 4039/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OLG München
21.02.2014
10 U 4039/13
In dem Rechtsstreit
...- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte ...
gegen
1) ...- Beklagter und Berufungsbeklagter -
2) ...- Beklagte und Berufungsbeklagte -
3) ...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter zu 1:Rechtsanwalt ...
Prozessbevollmächtigter zu 2 und 3: Rechtsanwalt ...
wegen Schadensersatzes
erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2014 folgendes
Endurteil
Tenor:
I.
Auf die Berufung des Klägers vom 11.10.2013 wird das Endurteil des LG Landshut vom 06.09.2013 (Az. 54 O 3206/12) in Nr. 1. bis 3. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 21.616,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.12.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 375,92 € zu bezahlen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 9 % und die Beklagten samtverbindlich 91 %.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 22 %, die Beklagten samtverbindlich 78 %.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.
I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfall für weitere 90 Tage sowie auf Erstattung der Kosten für die Erholung des unfallanalytischen Gutachtens verneint.
1. Auf Grund der Angaben des Klägers, der öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kfz-Schäden und Bewertung sowie Prüfingenieur ist, anlässlich seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 21.02.2014 geht der Senat auch hinsichtlich der - über den vom Landgericht zugesprochenen Zeitraum von 30 Tagen hinaus geltend gemachten - weiteren 90 Tage von einem hypothetischen Nutzungswillen und einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs aus. Die Stilllegung erfolgte offensichtlich, um bis zum Abschluss des Beweissicherungsverfahrens und der Reparatur Kosten zu sparen (Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer). Die Erwägung des Landgerichts, der Kläger hätte, falls er den Pkw benötigt hätte, eine sofortige Reparatur oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs veranlasst, führt zu keinem anderen Ergebnis, da der Kläger vorliegend ohne Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht zur Durchsetzung seiner Ansprüche ein Beweissicherungsverfahren einleiten durfte. Nachdem erkennbar war, dass dies zeitnah nicht zu einer Begutachtung führen würde, hat er selbst für eine Schadensfeststellung und Reparatur Sorge getragen.
a) Regelmäßig ist für den Zeitraum einer Reparatur- oder Ersatzbeschaffung Nutzungsausfallentschädigung zu leisten sowie für den erforderlichen Zeitraum der Schadensfeststellung (OLG Düsseldorf NJW RR 2008, 1711; DAR 2006, 269; OLG Saarbrücken, MDR 2007, 1190; Senat, Urt. v. 17.04.2009, Az. 10 U 5690/08 [[...]] mit Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 13/2009 Anm. 4). Den Geschädigten trifft aus dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht heraus gemäß § 254 II BGB die Obliegenheit, die Ausfallzeit auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht kann hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung auch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens an Stelle einer "einfachen" Schadensfeststellung und Schadensdokumentation sein. Maßgeblich ist, ob der Kläger es für geboten und erforderlich halten durfte, mit der Schadensfeststellung am eigenen Fahrzeug und der Erteilung des Reparaturauftrages bis zum Abschluss des Beweissicherungsverfahrens bzw. einer analytischen Begutachtung abzuwarten, wobei eine ex ante Betrachtung aus der Sicht eines vernünftigen Geschädigten anzustellen ist.
b) Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass es vorliegend keine Obliegenheitsverletzung des Klägers darstellte, zunächst ausreichende Beweissicherungsmaßnahmen in Gestalt des beantragten selbständigen Beweisverfahrens zur Unfallrekonstruktion zu ergreifen, da konkret zu befürchten war, ohne eine schnellstmögliche gerichtliche Beweissicherung den berechtigten Schadensersatzanspruch nicht durchsetzen zu können. Der Beklagte zu 1) und seine Beifahrerin hatten bereits am Unfallort wahrheitswidrige Angaben gemacht und ein Ausbremsen des Klägers in Abrede gestellt. Darüber hinaus sah sich der Kläger mit der Äußerung der Beifahrerin konfrontiert "das wird teuer, das müssen sie bezahlen", die unter Hinweis auf ihre Schwangerschaft noch an der Unfallstelle über Schmerzen klagte, weshalb zusätzlich die Abwehr unbegründeter Ansprüche und erhebliche berufliche Konsequenzen im Hinblick auf die mit der möglichen Einleitung eines Strafverfahrens dann zwingende Mitteilung in Strafsachen (MISTRA) im Raum standen. Dem Kläger standen keine Zeugen zur Verfügung, die seine (richtige) Unfallschilderung hätten bezeugen können und der Versuch des Klägers, noch am Unfallort weitere Beweissicherungsmöglichkeiten zu ergreifen, wurde nach dessen glaubhaften Angaben durch die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten vereitelt, ohne ihrerseits insoweit Brauchbares beizutragen. Angesichts der Äußerungen des Beklagten zu 1) und seiner Beifahrerin am Unfallort war auch nicht damit zu rechnen, dass die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherung die Ansprüche des Klägers anerkennen würde - eine Einschätzung, die sich durch den späteren Verfahrensverlauf bestätigte. Es lag bei der vorliegenden Unfallkonstellation die Annahme nahe, dass eine Beweisführung im Sinne des Klägers nur im Wege der sachverständigen Unfallrekonstruktion zu erreichen war. Nach den Bekundungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R., von dessen hervorragender Sachkunde sich der Senat anlässlich einer Vielzahl erholter Gutachten und Anhörungen überzeugen konnte, bedurfte es zur Unfallrekonstruktion nicht nur der exakten Dokumentation der Schäden am Pkw des Klägers sondern auch der am Pkw Opel Astra und ohne eine exakte Dokumentation der Spuren beider Fahrzeuge konnte der Kläger seine Unfalldarstellung nicht beweisen. Dass bereits die von ihm am Unfallort gefertigten Fotos in Verbindung mit der daraus ersichtlichen Spurenlage und insbesondere die daraus durch den gerichtlichen Sachverständigen erkannte und dem Pkw Opel zugeordnete Bremsspur (Anlage 4 zum Gutachten) genügen könnten, war nach den Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen auch für den Kläger mit dessen Fachwissen nicht ausreichend vorhersehbar, da zur Bewertung tiefergehende unfallanalytische Kenntnisse erforderlich sind. Diese können beim Kläger nicht unterstellt werden. Weiter war nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. zur Beweisführung auch das Schadensbild am Pkw Opel Astra mit den auf eine Höhenveränderung infolge Bremsung hindeutenden Beschädigungen erforderlich. Die Erfahrung des Senats zeigt, dass von den Geschädigten am Unfallort gefertigte Fotos von Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren mangels genauer Erkennbarkeit etwa von Farban-/abrieben, Eindringtiefen oder der relevanten Kontaktzonen/ Lage eines Splitterfeldes nicht als zur Beweisführung ausreichend angesehen werden. Nach der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen erfüllen 90 % der seitens Geschädigter gefertigten Dokumentationen über Spuren und Schäden die für eine analytische Begutachtung zu stellenden Anforderungen nicht. Eine aussagekräftige Rekonstruktion des Geschehens war ex ante betrachtet nur durch eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge zu erreichen, schon um die konkreten Höhenverhältnisse zu ermitteln. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger bis zum Erhalt des von ihm erholten Schadensgutachtens bekannt war, dass die Schäden am Pkw Opel ausreichend für ein unfallanalytisches Gutachten dokumentiert waren, die Mitteilung der Beklagten zu 3) im Beweissicherungsverfahren, eine Dokumentation sei erfolgt, genügt ohne Übersendung von Gutachten und Fotos (und vorliegend auch einer sachverständigen Unfallanalyse) insoweit keinesfalls.
c) Der Kläger konnte in dieser Situation nicht darauf vertrauen, dass ein Sachverständiger bereits anhand der fotografischen Dokumentation der Unfallbeschädigungen an seinem Fahrzeug und der am Unfallort gefertigten Fotos eine aussagekräftige Unfallrekonstruktion hätte erstellen können. Die Einleitung des Beweissicherungsverfahrens stellt daher keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, Antragstellung und Begründung waren, wie sich aus der vom Senat beigezogenen Akte 19 OH 8760/12 des Landgerichts München I ergibt, auch sachgerecht, weil an Hand der Unfallbeschädigungen an beiden Fahrzeugen durch Sachverständigengutachten festgestellt werden sollte, dass auch der Pkw Opel zum Kollisionszeitpunkt eingebremst war, was vom gerichtlichen Sachverständigen dann letztlich auch festgestellt wurde. Der Kläger hat den Antrag, nachdem ihm bis 24.07.2012 nicht, ggf. unter Einschränkungen, stattgegeben wurde, zurückgenommen.
d) Allerdings hätte der Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht, um die Ausfallzeit auf ein Minimum zu beschränken unter Zubilligung einer angemessenen Überlegungszeit nach Rücknahme des Beweissicherungsantrages für eine umgehende Reparatur Sorge tragen müssen, wobei die erforderliche Besichtigung durch den Sachverständigen noch vor der Reparatur zu gewährleisten war, während die Ausarbeitung des Gutachtens dann auch während der Reparatur hätte erfolgen können, so dass insoweit eine weitere Ausfallzeit nicht veranlasst war. Danach ergibt sich (Dauer des Beweissicherungsverfahrens 86 Tage bei Rücknahme des Antrages am 24.07, Reparaturdauer 19 Tage, Auftrag an den Privatsachverständigen am 07.08, Besichtigung des Fahrzeugs durch den Privatsachverständigen am 13.08.) ohne Überlegungszeit ein Zeitraum von 112 Tagen und unter Zubilligung einer kurzen Überlegungszeit des anwaltlich beratenen Geschädigten ein Ersatzanspruch für 115 Tage. Die Einstufung durch das Landgericht in eine niedrigere Fahrzugklasse (Tagessatz 65 €) ist wegen der EZ 2004 trotz eines guten Erhaltungszustandes im Hinblick auf die technische Weiterentwicklung nach 8 Jahren zutreffend, so dass sich ein Anspruch auf Nutzungsausfall in Höhe von 7.475 € errechnet. Die Beklagte zu 3) hat von der Möglichkeit, die Ausfallzeit ihrerseits durch geeignete beweissichernde Maßnahmen und entsprechende Mitteilung an den Kläger erheblich zu verkürzen, keinen Gebrauch gemacht.
2. Die Kosten eines vor Beginn des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens sind dann erstattungsfähig, wenn die Einholung des Gutachtens in konkretem Zusammenhang mit dem späteren Rechtsstreit erfolgt ist und wenn das Gutachten erforderlich war, damit der Auftraggeber seiner Darlegungspflicht genügen oder den Tatsachenvortrag der Gegenseite substantiiert unter Beweisantritt bestreiten konnte.
a) Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss zudem in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit stehen (vgl. BGH DAR 2003, 267; OLG Hamm, JurBüro 1972, 1102; 1978, 1079). Es gehört allerdings auch zu den Grundanliegen des Schadensrechts, die Erstattungsfähigkeit auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen und notwendigen Kosten zu beschr änken. Kosten der Begutachtung sind nicht allein deshalb zu versagen, weil sie später im Verfahren "sowieso" anfallen. Der Geschädigte ist berechtigt, sich in den Informationsstand zu versetzen, der ihm eine angemessene Rechtsdurchsetzung erlaubt. Das betrifft die Information im Tatsächlichen. Neben den Kosten der Rechtsberatung sind weitere Rechtsgutachten nicht erstattungsfähig (OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 1374). An der Grenze liegen unfallanalytische Gutachten, da der Geschädigte oder sein Fahrer regelmäßig den Unfallhergang kennen. Vorliegend dient das Gutachten, soweit es über die Schadensdokumentation und Feststellung des Schadensumfanges hinausgeht, mehr der Beweisprognose und weniger der Sachverhaltsaufklärung, es ist aber auch zu beachten, dass der Kläger zunächst von der Möglichkeit der Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens Gebrauch zu machen versuchte, welches mit der Beteiligung der anderen Seite sowie mit damit einhergehenden Kostenrisiken verknüpft ist.
b) Der Senat bejaht im Hinblick auf die vorherige wahrheitswidrige Unfalldarstellung des Beklagten zu 1) und der Zeugin und die Ablehnung der Einstandspflicht seitens der Versicherung sowie der weiteren oben unter 1. b) dargestellten Erwägungen eine Ersatzfähigkeit der Kosten des vom Kläger erholten unfallanalytischen Gutachtens (1680 €), da der Geschädigte erst durch das Gutachten in den Informationsstand versetzt wurde, dass eine Rechtsdurchsetzung überhaupt möglich ist. Weiter hat der Sachverständige angegeben, dass sich aus dem Privatgutachten und der dort in Bezug genommenen Schadensdokumentation Hinweise dafür ergaben, dass es vorkollisionär infolge Bremsung zu einer Höhenveränderung des Pkw Opel Astra gekommen war.
3. Der Ersatzanspruch des Klägers beläuft sich insgesamt auf 21.616,78 € nebst Zinsen wie tenoriert, die beantragten vorgerichtlichen Kosten waren, da der Anspruch den Antrag übersteigt, wie beantragt zuzusprechen. Im Übrigen war die weitergehende Berufung, soweit es bei der Klageabweisung verblieb, zurückzuweisen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I 1 Fall 2, 97 I, 100 IV ZPO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.